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(10-08-2011, 15:32)Eifelaner schrieb: Edit:
Abgesehen davon gilt ist ein Auszubildender, auch wenn er noch in der elterlichen Wohnung lebt, in der Regel nie als privilegiert.
Die Privilegierung setzt den Besuch einer allgemeinbildenden Schule voraus.
Gruß
Eifelaner
Sorry, gerade noch mal nachgeguckt. Du hast selbstverständlich Recht, sofern der Auszubildende bereits volljährig ist.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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(10-08-2011, 17:47)Camper1955 schrieb: Sorry, gerade noch mal nachgeguckt. Du hast selbstverständlich Recht, sofern der Auszubildende bereits volljährig ist.
Ähmm, die Volljährigkeit ist doch Voraussetzung für die Privilegierung. Privilegierte Minderjährige gibt es meines Wissens nicht! ;-)
Gruß
Eifelaner
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11-08-2011, 10:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-08-2011, 11:38 von Ostvater.)
Das OLG Düsseldorf mit seinen Leitlinien schreibt aber eindeutig, das der Abzug der 90 € nur für Kinder, die im Haushalt der Eltern wohnen gilt. Daran halten sich doch sonst auch immer alle. manche, vor allen kleinere OLG,s weiten das auf beide Jugendliche aus, die die zu Hause leben und die, die ausgezogen sind. Die Düsseldorfer machen aber explizid einen Unterschied !!!!
Auszug aus der DT:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
fakt ist, Fahrtkosten werden erst übernommen, wenn sie angefallen sind, z.B. durch Nachweises einer Fahrkarte. Eine Pauschale ist nicht, da unter anderem nicht vorhersehbar ist, wenn er krank ist oder z.B. keine Lust hat oder schwarz gefahren ist. Der Tip mit der Berufsausbildungsbeihilfe ist goldwert, natürlich sollte man mal nachfragen. Hat jemand für Vorstellungen in welchen Größenordnungen das sich bewegt ? Würde nicht auch Wohngeld zum Einkommen zählen? Diese sollte es doch geben, wenn fast die Hälfte des Einkommens als "Miete" immerhin 300 € draufgehen. Zahlt nicht auch der Ausbildungsbetrieb die Fahrtkosten zur Schule, oder gibts das nicht mehr?
Das traurige daran ist eigentlich, das bereits im Vorfeld(Mitte Mai) 500 € als Startgeld für Lehre und Wohnung bzw zum 18. Geburtstag Anfang September angeboten wurden und sie das nicht haben wollten., weil ja "...." es sich hier "abholen" sollte. Aber dafür war halt keine Zeit. ;-). Nun warten wir mal ab, was die Bemühungen des Anwalts bringen bzw. bis eine Klage ins Haus flattert. es geht mir hier auch nicht darum, ob ich letzendlich 25 oder 26 oder 30 € bezahle. es ist keinerlei Bindung an mein Kind mehr vorhanden, dafür hat die KM , letztlich auch durch die weite Entfernung gesorgt. Für mich ist es wie eine Versicherung, die neue Beiträge will. ich kann auch das gequatsche nicht mehr hören..... es ist ja für DEIN Kind. Mein Kind hat mich das erste mal verklagt, da konnte es nicht mal sprechen.
mit freundlichen Glückauf, Ostvater
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Hallo,
Düsseldorfer Leitlinien:
Zitat:10.2.3
Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
Anmerkung 3 Düsseldorfer Tabelle:
Zitat:3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Das heißt, es werden wie beim Erwerbstätigen 5% pauschal anerkannt, mindestens aber 50,-€. Höhere Ausgaben müssen nachgewiesen werden.
Ich verstehe das auch nicht, warum Düsseldorf hier einen Unterschied aufgrund des Wohnsitzes macht.
Gruß
Eifelaner
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das sehe ich nicht so, das OLG geht in seiner tabelle von einem Bedarf aus, da ist nichts mehr abzuziehen, sonst hätte es ja gleich 50 € drauf packen können. Es grenzt die Kinder die zu hause wohnen, eindeutig von auswärts wohnenden aus und schreibt denen, die zu hause wohnen einen "Selbstbehalt" von 90 € vor. dies fehlt definitiv bei auswärtigen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf
von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9.
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(11-08-2011, 18:10)Ostvater schrieb: das sehe ich nicht so, das OLG geht in seiner tabelle von einem Bedarf aus, da ist nichts mehr abzuziehen, sonst hätte es ja gleich 50 € drauf packen können. Es grenzt die Kinder die zu hause wohnen, eindeutig von auswärts wohnenden aus und schreibt denen, die zu hause wohnen einen "Selbstbehalt" von 90 € vor. dies fehlt definitiv bei auswärtigen.
Hallo Ostvater,
ich glaube du wirst hier etwas durcheinander!
Bei den 90,- € beim Minderjährigen Kind, bzw. 50,-€ oder 5% beim Volljährigen Kind handelt es sich nicht um einen Selbstbehalt.
Das Gegenteil ist der Fall.
Um diese Beträge ist das Ausbildungsgehalt vor der Unterhaltsberechnung zu vermindern.
Es wird dadurch der Barunterhalt erhöht, falls das Kind nicht durch eigene Einkünfte seinen Bedarf schon deckt.
Beispielrechnung für ein minderjähriges Kind in fast allen OLG-Bezirken:
Bedarfssatz nach Düsseldorfer Tabelle - halbes Kindergeld - ((Ausbildungsvergütung - 90) / 2) = Zahlbetrag
Für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand im OLG-Bezirk Düsseldorf:
670 - Kindergeld - (Ausbildungsvergütung - 5% / oder 50,-€ / oder nachgewiesene höhere erforderliche Ausgaben) = Restbedarf
Der Restbedarf, falls noch vorhanden, ist von beiden Eltern im Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkommen und unter Berücksichtigung vorrangig Unterhaltsberechtigter, auf beide Eltern aufzuteilen.
Gruß
Eifelaner
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Hallo Eifelaner,
ich bin trotzdem noch etwas anderes Meinung. Zu einem anderen Thema.
Mein Einkommen als unterhaltsverplichteter Vater berechnet sich nach meinem gesamten Einkommen, z.B. wird auch Wohngeld als Einkommen gerechnet. davon gehen z.B. noch meine Fahrtkosten und einige andere kleine Posten runter, aber Wohngeld ist Einkommen.
Wie ist es konkret beim Unterhaltsempfänger, dem Kind ?
Das Kind hat einen Anspruch auf 670 € Unterhalt, der aufgefüllt wird aus KG, Arbeits-Einkommen (Lehrlingsgeld) und Restbedarf Eltern. Das Kind wird aber Wohngeld erhalten und/oder mindestens Berufausbildungsbeihilfe. Es gibt dazu einen Rechner bei der Arge. Nehmen wir mal an, er stimmt halbwegs, würde ich das zusätzliche Einkommen auf ca 200 bis 250 € des Kindes schätzen, d.h. das Kind hat ein Einkommen von ca. 900 € und trotzdem muss ich noch "anteilsmäßig" Unterhalt zahlen. Sehe ich das richtig? d.h. bei mir als Vater wird das Wohngeld zum Einkommen dazu addiert, das ich mehr Unterhalt zahlen kann, beim Kind künstlich das Einkommen gedrückt?
Mit freundlichen Glückauf
Ostvater
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(14-08-2011, 10:58)Ostvater schrieb: Wie ist es konkret beim Unterhaltsempfänger, dem Kind ?
Auch Wohngeld zählt zur Bedarfsdeckung, d.h. es vermindert seinen Bedarf und entsprechend auch seinen Unterhaltsbedarf.
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In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, das mein Sohn Anspruch auf Berufausbildungsbeihilfe in Höhe von ca 300 € hat. Diese wird ja zusätzlich zu Lehrlingsgeld und KG gezahlt. dazu findet man auch einen Rechner bei der Arge. Er kommt unter Berücksichtigung der anderen beiden Geldern somit auf ca 900 € monatlich, da die BAB mehr berücksichtigt (Wohn und Fahrtkosten, die unterhaltsrechtlich nicht anerkannt sind bzw werden).
jetzt die konkrete Frage.
Unterhaltsbedarf : 670 €
Einkommen netto: 424,45 €
KG : 184 €
therorischer Restbedarf ca : 60 €/hälftig 30 € (oder andere Quote )
Fahrtkosten ca 80 €, hälftig 40 €
damit ist der Unterhaltsanspruch voll.. die Arge stockt allerdings nochmals 300 € auf. zählt dieses Geld als "Einkommen"?
d.h. muss ich die hältigen Beträge zahlen oder nicht?
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Was die ARGE zahlt, zählt normalerweise nicht als Einkommen. Aber wie kommt es dazu, wenn er doch bereits 900 EUR zur Verfügung hat? Bei 900 EUR dürfte ein weitergehender Unterhaltsanspruch kaum mehr durchzusetzen sein.
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kann dazu nur sagen, das es einen Rechner im Internet bei der Arge gibt, wo das (Brutto) Einkommen der Eltern, des Kindes, der gesamten Fahrtkosten (auch der nicht unbedingt nötigen (Heimfahrten zu Mutti), Wohnkosten (300 €) ect. eingetragen werden. Dieser rechnet das unabhängig davon aus, ob Unterhalt gezahlt wird oder nicht.
der Wortlaut: Sie haben einen Gesamtbedarf von 677 €, von dem 372 € anzurechnendes Einkommen abzuziehen ist. Ihnen steht 305 € zu..
Wenn ich jetzt die 305 € zu den 424 Netto Lehrlingsgeld + Kindergeld addiere...
Wohngeld gibt es nicht zusätzlich, dabereits im BAB einbegriffen.
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(09-09-2011, 14:54)p schrieb: Was die ARGE zahlt, zählt normalerweise nicht als Einkommen.
In den Leitlinien steht folgendes zu ARGE-Leistungen:
Zitat:2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld
Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld sind Einkommen. Vgl. ergänzend auch Nr. 1.1 Abs. 2.
2.2 Leistungen nach dem SGB II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II sind kein Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete Zuschläge (§ 24 SGB II), Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II), Entschädigung für Mehraufwendungen "1 Eurojob" (§ 16 d SGB II).
Wenn dem jungen Mann 900,-€ monatlich zur Verfügung stehen, dann dürfte sein Bedarf mehr als gedeckt sein und ein Unterhaltsbegehren an die Eltern ins Leere laufen.
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(09-09-2011, 17:46)Eifelaner schrieb: Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld sind Einkommen. Vgl. ergänzend auch Nr. 1.1 Abs. 2.
Arbeitslosengeld wird er wohl kaum erhalten, da er sicher nicht so lange vor der Ausbildung gearbeitet hat.
@p, "nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen"
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(09-09-2011, 14:13)Ostvater schrieb: In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, das mein Sohn Anspruch auf Berufausbildungsbeihilfe in Höhe von ca 300 € hat. Diese wird ja zusätzlich zu Lehrlingsgeld und KG gezahlt. Diese ist ebenso wie Kindergeld, Wohngeld, etc. bedarfsdeckend.
Daher ist deine Rechnung falsch: (09-09-2011, 14:13)Ostvater schrieb: jetzt die konkrete Frage.
Unterhaltsbedarf : 670 €
Einkommen netto: 424,45 €
KG : 184 €
therorischer Restbedarf ca : 60 €/hälftig 30 € (oder andere Quote )
Fahrtkosten ca 80 €, hälftig 40 €
damit ist der Unterhaltsanspruch voll.. die Arge stockt allerdings nochmals 300 € auf. zählt dieses Geld als "Einkommen"?
d.h. muss ich die hältigen Beträge zahlen oder nicht? Einkommen netto: 424,45 €
KG : 184 €
BAB 300 €
----------
= 908 € Einkommen hat. Das ist doch größer als sein Unterhaltsbedarf.
Dann mußt du nix mehr zahlen. Logisch oder?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(09-09-2011, 19:42)blue schrieb: @p, "nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen"
Och, jetzt lies es doch nochmal:
Ostvater: "die Arge stockt allerdings nochmals 300 € auf"
Die 300 sind sicher kein Arbeitslosengeld ( ACHTUNG: Arbeitslosengeld und nicht Arbeitslosengeld II), wozu Eifelaner die Passage der DD zitiert hat. Was genau der Knabe von der ARGE erhält, ist uns im Forum unbekannt, ob es nun aufstockendes ALG 2 ist (kein Einkommen) oder andere Leistungen (vielleicht Einkommen).
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09-09-2011, 20:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-09-2011, 20:08 von sorglos.)
(09-09-2011, 19:52)p schrieb: Och, jetzt lies es doch nochmal:
Ostvater: "die Arge stockt allerdings nochmals 300 € auf" Es ist uns auch nicht bekannt, ob es sich tatsächlich im sozialrechtlichen Sinne um eine "Aufstockung" handelt, oder Ostvater nur mal so spekuliert, weil er den Begriff mal irgendwo gehört hat.... oder zwischendrin mit Rechenbeispielen irgendwelcher (auch pseudoamtlicher) Computerprogramm, die nicht rechtsverbindlich sind, argumentiert
Es ist schlimm, wenn Väter ihre Erwägungen und Spekulationen über Bescheide, die sie nicht gesehen haben oder nicht vorlegen können, nacherzählen ..... typisches stille Post-Phänomen. Beratung bringt da gar nichts.
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(09-09-2011, 19:51)sorglos schrieb: (09-09-2011, 14:13)Ostvater schrieb: In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, das mein Sohn Anspruch auf Berufausbildungsbeihilfe in Höhe von ca 300 € hat. Diese wird ja zusätzlich zu Lehrlingsgeld und KG gezahlt. Diese ist ebenso wie Kindergeld, Wohngeld, etc. bedarfsdeckend. Genau das meinte ich.
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Hallo nochmal an alle, ich meinte die Arge stockt 305 € Berufsausbildungsbeihilfe auf.
Einen Rechner dazu findet man hier:
http://babrechner.arbeitsagentur.de/
Dort kann man anhand bekannter Einnahmen (Brutto Kind u. Eltern)und Ausgaben (Miete 300 € ect.) das für das Kind zu erhaltene Geld berechnen. Komischerweise hat das Einkommen der Eltern (in den unteren Bereichen) keinen Einfluss auf die Höhe des Geldes für den Sohn.
Jetzt die konkrete Frage: Der Sohn kommt mit eigenen Einkommen (Lehrlingsgeld) + KG auf ca 610 €. Punkt aus. da währe ein unterhaltsrechtlicher Bdarf von 60 € noch. weiter gibt er an, Fahrtkosten in Höhe von 80 € zu haben. Dies sollte dann Einkommensabhängig geteilt werden. soweit korrekt?
Weiterhin kann er BAB beantragen, das währen weitere 305 €. Zählen diese als Einkommen? Oder werden die als Staatliche Unterstützung erst nach Unterhalt gezahlt und sind nicht anrechnungsfähig?
Aufgrund der BAB und Lehrlingsgeld und KG müsste daher doch kaum noch einer ab 18 Unterhalt zahlen, oder liege ich da falsch?
Ein schönes WE
Ostvater
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(10-09-2011, 08:00)Ostvater schrieb: Aufgrund der BAB und Lehrlingsgeld und KG müsste daher doch kaum noch einer ab 18 Unterhalt zahlen, oder liege ich da falsch?
40% studieren, BAB erhält nur ein geringer Prozentsatz derer in Ausbildung. BAB erhält z.B. nur, wer nicht mehr bei den Eltern wohnt, weil er dort nicht wohnen könnte. Alles unter zwei Stunden Fahrt ist zumutbar. BAB gibts auch nur über 18 und wenn das Elterneinkommen unter den Grenzen liegt. Nur für betriebliche Ausbildungen, nicht für schulische. Nur für Erstausbildung. Da sind also eine Menge Siebe, so viel bleiben da nicht übrig.
Jetzt wird das auch klarer, was du eigentlich meinst. Es gibt nichts zusätzlich zu BAB, sondern die Agentur für Arge füllt seinen Bedarf mittels BAB auf. Damit bist du aus der Unterhaltsssache raus.
BAB: §§ 60 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
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Hallo,
nachdem ich die Tage mich etwas belesen habe, holt sich die "Arge" den Unterhaltsanspruch sich wieder, fraglich ist natürlich wie diese rechnet.
Die Sache scheint nun doch komplizierter.
d.h. Der 18 Jährige Jugendliche hat einen Anspruch unterhaltsrechlich auf 670 €, dort fehlen nach Lehrlingsgeld und KG in meinem Fall noch rund 60 €. die Arge stockt BAB auf, ca 300 €. das wird scheinbar nicht als Einkommen gezählt, obwohl es "Wohngeld" erhält, deshalb geht auch der Unterhaltsanspruch auf die Arge über.
Sonderbar ist es trotzdem, während beim Unterhaltszahler jewedes Einkommen gerechnet wird und schlimmstensfalls ein fiktives angenommen wird, wird beim Empfänger verschiedenes nicht angerechnet.
Fraglich ist natürlich, warum mich der Anwalt der Gegenseite seit Monaten nervt und um Auskunft bittet, (obwohl mein Einkommen im vorrigen Jahr erst neu berechnet wurde)
Ist das Dummfang oder Unkenntniss?
Ostvater
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(12-09-2011, 08:48)Ostvater schrieb: Ist das Dummfang oder Unkenntniss? Geh einfach davon aus, dass es beides ist.
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(12-09-2011, 08:48)Ostvater schrieb: d.h. Der 18 Jährige Jugendliche hat einen Anspruch unterhaltsrechlich auf 670 €, dort fehlen nach Lehrlingsgeld und KG in meinem Fall noch rund 60 €. die Arge stockt BAB auf, ca 300 €. das wird scheinbar nicht als Einkommen gezählt, obwohl es "Wohngeld" erhält, deshalb geht auch der Unterhaltsanspruch auf die Arge über.
Hallo Ostvater,
du machst m. E. einen Denkfehler.
Die BAB ist analog zum Bafög zu sehen. Die BAB ist vorrangig vor Unterhaltszahlungen bedarfsdeckend anzurechnen.
Zitat:BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH, FamRZ 1985,916
Also
670 - Kindergeld - Azubivergütung - BAG + eventuell begründbarem Mehrbedarf = Restunterhaltsanspruch an die Eltern.
Bei den o.g. Zahlen dürfte der "Restbedarf" wohl ins negative gehen, somit ist dann kein Unterhaltsanspruch mehr begründbar.
Gruß!
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in der Zwischenzeit hat sich herrausgestellt, das die "Arge" 351 € !!!! Berufausbildungsbeihilfe zahlt. Der Antrag wurde dazu bereits im April gestellt, zeitgleich und wissentlich, das BAB bewilligt wird werden, wurde ein Anwalt beauftragt weiteren Unterhalt vom KV einzutreiben. Nur gut, das die Arge die BAB nur mit meinem Einkommen und meiner eigenhändigen Unterschrift berechnen konnte.. sonst währe es bestimmt nicht herraus gekommen. Somit gehen auch sämtliche Forderungen des Anwalts in Leere. Mann muss sich doch mal überlegen, wie dumm dreist manche Mütter sind.
Sohni erhält jetzt 351€ BAB, 610€ KG + Lehrlingsgeld, mehr, als mir in den vorrausgegangen 16 Unterhaltsjahren geblieben ist.
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Aha, also wie vermutet der übliche, platte Betrugsversuch. Ist doch immer dasselbe.
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