Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Antwaltszwang in Unterhaltssachen
#1
Hallo alle miteinander,

erst einmal möchte ich vorstellen und mich bei allen hier für die teils sehr lustigen und andererseits sehr hilfreichen Themen bedanken, die mir schon oft geholfen haben. Ich bin Vater einer Tochter die nun mittlerweile fast 13 Jahre alt ist. Kontakt haben wir leider erst seit ein paar Monaten wieder, was der KM scheinbar überhaupt nicht passt. Ich bin zwar kein Jurist, habe aber im laufe der Jahre viel gelernt und bin beruflich im rechtlichen Bereich tätig.

Ich prügel mich seit geraumer Zeit mit meiner Exe wieder einmal um mehr Unterhalt für meine Tochter herum. Ich würde sicherlich mehr zahlen, nur woher nehmen wenn nicht stehlen? Die komplette Geschichte gebe ich demnächst einmal in "meine Geschichte" zum besten.

Ich habe hier schon oft gelesen, dass in Unterhaltssachen gem. §§ 111 Nr. 8 und 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang vor den Familiengerichten besteht. Es gibt in dieser bunten Republik aber auch Richter, welche die aktuelle Gesetzgebung nicht kennen oder diese schlicht ignorieren. Das AG Eisenhüttenstadt scheint da eigene Gesetze zu haben. Bisher brauchte ich vor diesem Gericht keinen Anwalt. Selbst bei der jetzt anstehenden Beschwerde nicht.

Ausgehend davon, dass Richterlein dieser eh nicht abhelfen wird, gehe ich davon aus, dass das OLG BBG im den Mist mit dem Hinweis auf den Verfahrensfehler wieder auf den Tisch knallen wird.

Ich habe den anonymisierten Beschluss hier mal beigefügt. Ich habe zwar schon eine Strategie für die Beschwerde aber vielleicht hat einer von Euch noch ein paar hilfreiche Hinweise.

Sollten noch Angaben fehlen, einfach fragen.

Für Fehler hier im Forum möchte ich mich schon einmal entschuldigen, aber ich bin neu hier ;-))

Gruß Zahlemann
Zitieren
#2
Gut, ich bin kein Anwalt und kein Richter. Aber auf den ersten Blick sieht das Urteil für mich ok so aus.

Das Gericht ist lediglich von einem höheren Wohnvorteil ausgegangen, soweit ich das gesehen habe, ansonsten wurde doch alles akzeptiert, was Du angegeben hast.

Was genau möchtest Du denn angreifen?

Ganz vergessen. Natürlich Dir ein herzliches willkommen.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#3
Hallo Camper1955,

auf den ersten Blick sieht es sicherlich ganz gut aus. Wirfst Du einen zweiten Blick hinter die Kulissen und rechnest mal ein bisschen, stellst Du fest, dass erstens der Wohnvorteil mit 600,-€ angerechnet wurde, damit Richterlein nicht in die Mangelfallberechnung kommt.

Zweitens hat man mir zwar die Weiterbildungskosten nicht angerechnet, aber die Steuererstattung für diese sehrwohl einkommenserhöhend angerechnet.

Weiter sind die Umgangskosten für Richterlein nicht über das übliche Maß??? Hallo, bei seiner Besoldung hätte ich damit auch kein Problem, bei meinem Einkommen habe ich da schon ein mächtiges.

Ganz vergessen habe ich, wie ich meine zusätzlichen Ausgaben (welche das auch immer sein mögen hat das Gericht offen gelassen) minimieren soll.

Ich will damit nicht sagen, dass ich für mein Kind nicht zahlen will, ich kann nur einfach nicht mehr.

So, schön wenn man den über Jahre angestauten Frust mit anderen teilen kann. Ich hätte mich schon früher hier anmelden sollen.

Gruß
Zitieren
#4
Hallo Zahlemann

Zitat:auf den ersten Blick sieht es sicherlich ganz gut aus. Wirfst Du einen zweiten Blick hinter die Kulissen und rechnest mal ein bisschen, stellst Du fest, dass erstens der Wohnvorteil mit 600,-€ angerechnet wurde, damit Richterlein nicht in die Mangelfallberechnung kommt.


Ja, weil sie von 120 qm Wohnfläche ausging. Da sind 5,00 € pro qm doch in Ordnung finde ich.


Zitat:Zweitens hat man mir zwar die Weiterbildungskosten nicht angerechnet, aber die Steuererstattung für diese sehrwohl einkommenserhöhend angerechnet.

Das ist natürlich etwas, was du monieren kannst. Entweder Steuererstattung raus, oder Weiterbildung rein.

Zitat:Weiter sind die Umgangskosten für Richterlein nicht über das übliche Maß??? Hallo, bei seiner Besoldung hätte ich damit auch kein Problem, bei meinem Einkommen habe ich da schon ein mächtiges.

Hast Du genaue Angaben, wie hoch deine Umgangskosten sind?

In der Regel werden höhere Umgangskosten ja nur angerechnet, wenn eine relativ hohe Fahrstrecke zu überbrücken ist.

Zitat:Ganz vergessen habe ich, wie ich meine zusätzlichen Ausgaben (welche das auch immer sein mögen hat das Gericht offen gelassen) minimieren soll.

Dann stell doch den Antrag, dass Dein notwendiger Selbstbehalt erhöht werden muss, weil sich Deine Ausgaben nicht minimieren lassen.

Ich antworte Dir jetzt wirklich nur als Laie. Ich bin erfreut darüber, mit Dir kommunizieren zu dürfen. Reg Dich also bitte nicht auf, wenn meine Kommentare dumm oder unverständlich erscheinen.

Manches kapier ich erst nach dem 2. oder 3. Mal.

lg

Camper







Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#5
Hallo Camper1955,

ich rege mich so schnell über nichts mehr auf. Ich bin außerdem auch neu hier (nur nicht unerfahren in den Unterhalts- und Umgangsangelegenheiten).

Ich habe Richterlein in der Verhandlung erzählt, dass mein bescheidenes Heim nur 108 qm misst und in der Pampa auf dem Dorf liegt. Der zu erzielende Mietzins beläuft sich auf 3,- bis 3,50 € bei vergleichbaren Objekten in unserer Umgebung. Somit war ich mit 360,- € Wohnvorteil schon recht nah dran. Die zu zahlenden Zinsen für das Darlehen hat Richterlein komplett unterschlagen, denn die hätten auch gegengerechnet werden müssen, da der Eigentümer nur in der Differenz günstiger lebt wie ein Mieter.

Wenn ich es recht in Erinnerung habe, habe ich die mit 326,- € angegeben. Ich muss 8 x im Monat die Strecke von 161 km fahren um meine Tochter zu holen und zur KM zurück zu bringen. Die Zeit bringe ich dafür gern auf, nur leider fehlt es mir an Geld dafür. Bahn ist leider keine Alternative, da sie sonst knapp 4h unterwegs wäre und 3 x umsteigen muss. Andere sehen das vielleicht anders. Aber selbst 196,- € Bahnkosten sind für mich viel Geld.

SB erhöhen macht i.d.R. nur Sinn, wenn man erhöhte Ausgaben geltend machen kann. Solche Ausgaben habe ich aber nicht geltend gemacht. Richterlein hatte mit dem Hinweis wahrscheinlich darauf angespielt, dass ich mit dem verbleibenden SB sparsamer umgehen soll, um die Kosten des Umganges decken und den Unterhalt aufbringen kann. Das kann ich aber nur vermuten, er hat sich darüber ja nicht mehr ausgelassen.

Gruß
Zitieren
#6
Hallo Zahlemann

Das sind natürlich Argumente, die die Richter nicht übersehen sollten. Sind die 161 km die einfache Strecke?

Ich als Laie sehe auch nicht ein, dass man Wohnkosten in Höhe von maximal 360,00 € warm haben darf. Im Fall dass jemand das Umgangsrecht wirklich ernst und wahr nimmt, ist das Kind/sind die Kinder auf 35 qm eingepfercht. Ich würde also schon mit deutlich höherem notwendigen Selbstbehalt argumentieren.

Wie geht es nun weiter? Wenn das Ganze vor das OLG geht, dann herrscht, soviel ich weiß, Anwaltszwang, was ja auch eine Deiner Fragen im TS war.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#7
zum Anwaltszwang:

§ 114 FamFG

unter
II. ENTSTEHUNG ... RdNr. 2
Zitieren
#8
Der Beschluss ist Schrott bezüglich Wohnvorteil, Steuererstattung und Umgangskosten.

Wohnvorteil: Tilgung für das Darlehen kann als zusätzliche angemessene Altersvorsorge berücksichtigt werden (bis zu 4 % bei Ehegatten- und Kindesunterhalt, bis zu 5 % bei Elternunterhalt). Zinsen separat berücksichtigen lassen. Der Pflichtige darf im Mangelfall kein Eigentum auf Kosten des Unterhalts schaffen, aber er darf auch nicht schlechter gestellt werden wie ein Mieter.

30 EUR Instandhaltung erscheinen mir sehr, sehr wenig. Die ortsübliche Miete wurde sehr wohl vorgetragen, da hättest du dafür sorgen sollen, dass er das auch ins Protokoll schreibt. Dass es nicht drin steht, ist schlecht, wenn du in die nächste Instanz gehst. Günstig wäre die Vorlage eines Mietspiegels o.ä. gewesen. Weitere verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus wurden nicht berücksichtigt, z.B. Grundsteuer. Das hätte ich alles in den Ring geworfen.

Bei der Weiterbildung spielt es keine Rolle, wenn diese Kosten zeitlich begrenzt sind. Es zählt das Jahreseinkommen, nächstes Jahr ist es dann halt höher. Die Dank Weiterbildung höhere Steuererstattung kassieren und so tun, als wäre sie immer so hoch, die Weiterbildung aber ablehnen weil sie irgendwann enden würde: Nönö. Die Sache steht auch in den meisten Unterhaltsleitlinien: "Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff."

Umgangskosten: Das Kindergeld steht dafür nicht zur Verfügung und selbst wenn, das übersteigen die Fahrtkosten dies bei weitem. "Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht."

Ziemlich frech finde ich die Behauptung des Gerichts, man hätte dich eigentlich zu Stufe 2 Düsseldorfer Tabelle verurteilen müssen. Das ist billige Erpressung und soll dir zeigen: Halt bloss den Mund, es hätte noch schlimmer kommen können! Für eine Höherstufung in so engen Verhältnissen ist aber eine besondere Prüfung notwendig, lass dich nicht kirre machen. Mach die Juristen kirre.

Anwalt, Oberlandesgericht.
Zitieren
#9
(14-09-2011, 20:57)p schrieb: Der Beschluss ist Schrott bezüglich Wohnvorteil, Steuererstattung und Umgangskosten.
Das mag sein, jedoch

der Antragsgegner anerkennt einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 100,00 Euro an... wird jeden Richter und jede Richterin erstmal große Fragezeichen auf die Stirn malen, wenn zuvor deutlich mehr gezahlt werden konnte.

In einer Beschwerde beim übergeordneten Gericht sehe ich kaum Chancen.


Zitieren
#10
In Ergänzung zu p, dessen Einschätzung ich teile:

- Die 600 Ocken Wohnvorteil sind ein Frechheit. Solche Mieten dürften in der ostdeutschen Pampa nicht üblich sein. Eher sind es "fiktiv blühende Landschaften" die man sich mit West-Richtergehalt einbildet. Ist es ein Neubau? Ansonsten wirst du leicht Neubauten oder vollsanierte Vergleichs-Ojekte in der Gegend finden, die für 4+- Euro angeboten werden. Im übrigen wäre da doch der Nettomietzins nach Steuern anzunehmen.

- was ist mit den kalten Betriebskosten? Kann ihre Berücksichtigung nicht erkennen. Gibts dort keine Müllabfuhr, Abwasser, Grundsteuer, etc.?

- nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung steht das Kindergeld explizit ja nicht zur Verfügung - ansonsten sind bei den Umgangskosten auch die Aufwendungen für den Lebensbedarf des Kindes (1/30 des KU x Umgangstage) zu berücksichtigen bzw. einzufordern.

(14-09-2011, 15:27)Camper1955 schrieb: In der Regel werden höhere Umgangskosten ja nur angerechnet, wenn eine relativ hohe Fahrstrecke zu überbrücken ist.
Das ist falsch. Umgangskosten entstehen auch, wenn es keine Fahrtkosten gibt. Umgangskosten werden nur dann angerechnet, wenn Väter sie nachdrücklich geltend machen. Daran mangelt es und deswegen gibt es dazu bisher eher wenige Beschlüsse. Die Lage ist dazu dieses Jahr wesentlich besser geworden (= siehe Berücksichtigung in den meisten Leitlinien), aber sie müssen auch von Vätern mit klarer Begründung konsequent Selbstbehaltserhöhend verlangt werden. Kinder dürfen beim Vater nicht schlechter versorgt sein/versorgbar sein, wie bei der Mutter.

Man müßte mal eine Vergleichsbetrachtung machen zwischen Kostenrisiko der OLG-Beschwerde und einer Refinanzierung durch Aufstockung mit H4. Falls das drin ist, dann wäre ein "Bedürftigwerden" aufgrund des Urteils sicher ein eindrückliches Argument beim OLG.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#11
Moin zusammen,

Erst einmal danke für die vielen Antworten und auch guten Hinweise.

@IBISKUS: Danke für die Kopie des Kommentars. Ich melde mich sicherlich noch mal, wenn ich noch etwas benötige. Aber weder das Gesetz noch den Kommentar scheint der Richter zu kennen, ist ja schon fast Randpolen, da gibt es scheinbar andrere Gesetze.

(14-09-2011, 20:57)p schrieb: 30 EUR Instandhaltung erscheinen mir sehr, sehr wenig. Die ortsübliche Miete wurde sehr wohl vorgetragen, da hättest du dafür sorgen sollen, dass er das auch ins Protokoll schreibt. Dass es nicht drin steht, ist schlecht, wenn du in die nächste Instanz gehst. Günstig wäre die Vorlage eines Mietspiegels o.ä. gewesen. Weitere verbrauchsunabhängige Kosten für das Haus wurden nicht berücksichtigt, z.B. Grundsteuer. Das hätte ich alles in den Ring geworfen.

Die 30,-€ begründen sich mit nur dem halben ideellen Eigentum. Daher von 60,-€ Instandhaltungskosten die Hälfte. Das ist sicherlich nicht viel, sollte aber für die notwendigsten Reparaturen reichen. Den Mietspiegel lege ich jetzt mit entsprechenden Mietangeboten im Beschwerdeverfahren vor. Zur mündl. Verhandlung hat Richterlein zugesagt, die 360,-€ Wohnvorteil nicht in Zweifel zu ziehen. Leider hat er das nicht in das Protokoll aufgenommen. Weitere verbrauchsunabhängige Kosten können aber nur geltend gemacht werden, sofern es sich um Kosten handelt, mit welchen ein Mieter nicht belastet wird. Grundsteuer ist bspw. ein Kostenpunkt, welcher umlagefähig und demnach nicht berücksichtigungsfähig ist.

(14-09-2011, 20:57)p schrieb: lass dich nicht kirre machen. Mach die Juristen kirre.

Danke für den Tipp, das werde ich auf alle Fälle tun Cool

(15-09-2011, 00:55)sorglos schrieb: - was ist mit den kalten Betriebskosten? Kann ihre Berücksichtigung nicht erkennen. Gibts dort keine Müllabfuhr, Abwasser, Grundsteuer, etc.?

Man müßte mal eine Vergleichsbetrachtung machen zwischen Kostenrisiko der OLG-Beschwerde und einer Refinanzierung durch Aufstockung mit H4. Falls das drin ist, dann wäre ein "Bedürftigwerden" aufgrund des Urteils sicher ein eindrückliches Argument beim OLG.

Deine kalten Betriebskosten sind leider nicht berücksichtigungsfähig, da auch Mieter mit selbigen belastet werden.

Die Idee mit dem "Bedürftigwerden" lasse ich mir mal durch den Kopf gehen, finde ich nicht schlecht, mir graut es nur davor diese in die Tat umzusetzen. Der auszufüllende Papierkram ist für mich die Hölle.

Gruß
Zitieren
#12
(15-09-2011, 06:52)Zahlemann schrieb: Weitere verbrauchsunabhängige Kosten können aber nur geltend gemacht werden, sofern es sich um Kosten handelt, mit welchen ein Mieter nicht belastet wird.

Laut Unterhaltsleitlinien mindern diese Kosten den Wohnvorteil. Auch der Mieter zahlt z.B. die Grundsteuer - so steht es in den Standardmietverträgen und so ist es legal.
Zitieren
#13
Hi, schön wärs. In den Unterhaltsleitlinien des OLG BBG steht: "Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, sind abzusetzen." Dazu gehören die von Dir benannten Kosten leider nicht. Hierzu zähle ich bspw. Instandhaltungs- und Finanzierungskosten, da diese nicht umlagefähig sind.
Gruß
Zitieren
#14
Abzusetzen vom Wohnwert! Der Wohnwert verringert sich. In anderen Leitlinien ist das besser formuliert, z.B. hier:

"Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen Finanzierungslasten, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs. 2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303), übersteigt. (...)"
Zitieren
#15
Stimmt, und das sind nach der Betriebskostenverordnung § 1 nur Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Alle andren Kosten wie Müllabfuhr, Schornsteinfeger etc. sind umlagefähige Kosten und somit nicht berücksichtigungsfähig.
Gruß
Zitieren
#16
Ich weiss schon, ich bekomm jetzt mächtig auf den Deckel Sad

Du schreibst im Eingangspost, dass du bereit bist für deine Tochter Unterhalt zu zahlen und nur nicht weisst, woher du das Geld nehmen sollst. Erstmal löblich!
Aus deinem Anhang entnehme ich einen Nettoverdienst von 1600+.

Das will jetzt für mich nicht zusammengehen, wenn ich bedenke, dass ich ca 1950 netto hab (Kindergeld schon eingerechnet) und davon den gesamten Unterhalt für das Kind trage, incl. 440 Betreuungskosten im Monat.
Wenn ich also von 1950 mich und ein Kind komplett finanzieren kann, will mir nicht in den Dickschädel, warum du mit 1600 keine 350 Takken im Monat locker machen kannst, insbesondere wenn es sich dabei ausschl. um KU handelt...

Jetzt frage ich mich letztendlich, ab welchem Betrag dein Leben ausreichend luxuriös ist, damit dein Kind sein Recht von dir bei den Grundbedürfnissen mitversorgt zu werden bekommt?

Bei BU und TU würde ich diese Anstrengungen, die du unternimmst absolut nachvollziehen können, bei KU und der Aussage, "ich will ja eigentlich", seien mir die Fragezeichen udn Rechenspiele erlaubt Wink
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
Zitieren
#17
@seelig

Zitat:Ich weiss schon, ich bekomm jetzt mächtig auf den Deckel

Nicht von mir, keine Angst
Zitat:Du schreibst im Eingangspost, dass du bereit bist für deine Tochter Unterhalt zu zahlen und nur nicht weisst, woher du das Geld nehmen sollst. Erstmal löblich!
Aus deinem Anhang entnehme ich einen Nettoverdienst von 1600+
.

Bereinigt man den Nettoverdienst um 700,00 € für Werbungskosten, dann liegt er bei 900,00+ €

Nun kannst Du erneut rechnen. Zahlt er 334,00 € Unterhalt, liegt er weit unter dem, was einem Sozialhilfeempfänger zusteht.

lg

Camper





Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#18
Komm schon Camper,
soll ich mich jetzt auch arm rechnen, damit Staat, Vater oder sonstwer einspringen muss? Oder einfach dem Zwergi nix zu essen kaufen, weil ich ja rein rechnersich zuwenig verdiene, um meinen Unterhaltspflichten nachzukommen?
Wieviel sollte man denn verdienen, damit man in der Lage ist, seinen Beitrag zum Kindesunterhalt zu leisten?

Dann is mir aber das ehrliche "Ich hab keinen Bock auch nur einen Cent für mein Kind zu zahlen" des ein oder anderen Foristen lieber, als diese scheinheiligen Rechenspiele incl. "ich will doch sooooo gerne" Beteuerungen...

Lass mich rechnen:
1950 minus 440 Betreuungskosten minus 700 Werbekosten (im Monat??? war mir ja nicht klar bis jetzt)...
Au Backe, da lieg ich ja weit unter dem Sozialhilfesatz!!! Wie soll ich denn da noch was fürs Kind kaufen...
Komisch, klappt aber bei mir???

Ich will nur sagen, es bleibt jedem überlassen, ob er Verantwortung übernimmt oder nicht.
Aber ich geb weder ner Mutter, die ein Kind entfremdet Absolution, noch nem Vater, der sich auf Kosten seines Kindes bereichert...

Der Vater hier könnte und will nicht, sagt mir meine Lebenspraxis.
Ich lasse mich aber auch gerne eines besseren belehren, im Idealfall ohne fiktives Einkommen oder fiktive Werbungskosten Wink



"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
Zitieren
#19
Moin seeelig,

kein Problem, niemand haut hier einem auf den Deckel. Schon gar nicht wenn Du nicht alle Details kennst. (nur sollte man das ganze nicht ins lächerliche ziehen, dann gibts auf den Deckel Wink)

Ich habe einen tägl. Arbeitsweg von 86 km einfache Strecke. Daher berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 788,-€ auch angerechnet bekommen. Das hat nichts mit armrechnen zu tun.

Mein Einkommen, bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen usw. abzüglich den geforderten 334,-€ Unterhalt, liegt dann weit unter dem SB. Wie ich dann jeden Tag auf Arbeit komme interessiert keine Sau, genausowenig wovon man leben soll.

Nimmt man dann das wenige was verbleibt und fährt noch mal 161 km 8 x im Monat um sein Kind zu holen bzw. zu bringen, verbleibt nicht einmal ne Kugel Eis die ich meinem Kind spendieren könnte.

Also erst fragen, dann urteilen, soviel zu Deiner Lebenspraxis.

Gruß
Zitieren
#20
Naja, dann frag ich mal weiter Wink

Gibt es ne Möglichkeit die Distanz zur Arbeit zu verringern?
Sind die 788 Monat oder Jahr? Ich blicks grade nicht...
Warum wohnt das Kind soweit weg (Wegzug du oder Mutter)?
Ist die Mutter angewiesen auf deinen Beitrag, damit das Kind ausreichend versorgt ist?

Immerhin erzeugst du ja die enormen Zusatzkosten in deinem Leben...

Ich seh einfach bei diesen Rechenspielen die Gefahr, dass sowohl Vater als auch Mutter sich in den Ruin rechen und lieber Mehrausgaben provozieren (oder nicht reduzieren, obwohl möglich) und am Ende das Kind auf der Strecke bleibt...
Muss ja nicht auf dich zutreffen Wink
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
Zitieren
#21
Hallo seeelig,

leider gibt es keine Möglichkeit die Distanz zur Arbeit zu verringern. Bewerbungen schreibe ich schon, nur sind entsprechende Stellen leider zur Zeit Mangelware. Glaub mir, die Fahrerei kot... mich an, ich kann nicht einmal mit öffentlichen fahren. Die 788,-€ sind monatlich. Übrigens habe ich mir diese enormen Zusatzkosten nicht aussuchen können, mir blieb schlicht keine andere Wahl. Das zu erklären ist aber eine andere lange Geschichte.

Ich bin damals nach der Trennung aus der gem. Wohnung raus und in die Nähe meines damaligen Arbeitsplatzes gezogen. Die KM hat die Entfernung zu meiner Tochter noch um einiges vergrößert, als sie nach Ehst. zog. Arbeit hat sie bis heute nicht und das ist 10 Jahre her.

Ob sie auf den Betrag angewiesen ist, kann ich nicht sagen, ich vermute aber nicht, da ihr neuer Ehemann sehr gut verdient. Was das allerdings mit meinem KU zu tun hat verstehe ich nicht ganz.

Gruß

Zitieren
#22
Juristisch relevant ist das natürlich nicht, aber wenn ich an deiner Stelle wüsste, dass die Mutter bzgl. der Versorgung des Kindes auf deinen Beitrag angewiesen ist, würde ich mich natürlich um einiges mehr ins Zeug hängen den Beitrag aufzubringen, als wenn es nicht so ist.
Die Kohle ist ja nicht (entgegen der ein oder anderen Ansicht hier) dafür da, der Muddi nen schicken Urlaub zu schenken, sondern um die Grundbedürfnisse des Kindes zu stillen.
Mir wär an deiner Stelle wichtig, dass das gewährleistet ist.

Versteh mich bitte nicht falsch, ich will dir nicht an Bein strullern!
Wenn es so ist, wie du es schilderst, dann scheint da wohl wirklich nichts zu machen zu sein...

Ich seh einfach noch Möglichkeiten und weiss nicht, ob die schon ausgeschöpft wurden, z.B.
eine räumliche Annäherung an das Kind, wenn du eh Bewerbungen schreibst, um die Umgangskosten zu senken und dir die nervige Fahrerei zu ersparen

Du verdienst abzgl. der Fahrtkosten ca 850.
Wäre da nicht auch ein weit schlechter bezahlter Job drin (brutto), bei dem du die Fahrerei nicht hast und am Ende trotzdem mehr rauskriegst?

Ich seh halt einfach den Benefit dieser Gerichtsschlachten nicht und denk mir das ein oder andere Mal, dass es weit bessere Lösungen geben würde, ohne die §§ und mit Blick aufs Kind.
Billig war die Nummer ja letztendlich auch nicht...
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
Zitieren
#23
Deine Überlegungen sind ja nicht ganz schlecht. Leider kann ich nicht näher zu meiner Tochter ziehen, da ich auch noch eine Familie habe.

Weiter lässt sich ein Haus auch nicht so schnell und vor allem ohne Verlust verkaufen (schon gar nicht, wenn mir nur die Hälfte gehört). Da bleiben meist Schulden übrig. Es ist halt alles nicht so einfach als Vater. Die Mütter stellen sich meist nur hin und wollen, wie der KV das anstellt ist sein Problem (damit will ich aber nicht alle über einen Kamm scheren).

Mir ist wichtig, dass es meiner Tochter gut geht. Augenscheinlich geht es ihr bei meiner Ex blendend. Nur bei Papa ist sie auch gern. Leider kann der ihr nicht allzu viel bieten. Ich habe sie trotzdem gern bei mir.

Ein schlecht bezahlter Job ist denke ich keine Alternative. Ich habe vor kurzem erst eine teure Weiterbildung auf meine Kosten gemacht, um in meinem jetzigen Unternehmen mehr zu verdienen. Dann denke ich, kann ich auch mehr zahlen. Leider hat die KM nicht so viel Geduld, bis die entsprechende Stelle frei wird.

Danke für Deine Vorschläge, nur helfen die mir leider nicht weiter.

Gruß

Zitieren
#24
(15-09-2011, 11:46)Zahlemann schrieb: Leider kann der ihr nicht allzu viel bieten.

Ich glaube nicht, dass es darauf ankommt.
Kinder wollen langfristig Verlässlichkeit und Stabilität und das scheint ja bei dir der Fall zu sein.

Ich gehe mal davon aus, dass die Möglichkeit sich ohne Gerichte zu einigen nicht gegeben ist?
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
Zitieren
#25
@Zahlemann

Was mich vor allem interressiert ist die Frage, wie es nun nach dem Beschluss weiter geht.

Geht es jetzt vor dem OLG weiter, oder gibt es da noch was dazwischen.

Ein Beschluss ist ja kein Urteil. Aber wenn es vor´s OLG geht, dann dürfte Anwaltspflicht vorhanden sein.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  weiterer Unrechtsbeschluss in Unterhaltssachen Ibykus 6 6.977 18-03-2012, 13:39
Letzter Beitrag: Ibykus

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste