Hasserfuellter
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EBEN; der Freibetrag ist ein "kann"; und mir wurde erklärt dass das AG den
Freibetrag festlegt; bei UntehaltsSCHULDEN soll heißen Rückstände; sieht
die Welt nochmal anders aus.
Habe ich das so richtig verstanden; ein gepfändetes/gesperrtes Konto
"kann" beim AG freigeschaltet werden ?
Gruß
@p : Habe mir den ganzen Thread nochmal angeschaut und bedanke mich bei Dir für den Hinweis, denn dieser ist weithin unbekannt!
Also zur Richtigstellung : Ein P-Konto macht durchaus Sinn bei Überschuldung und drohenden Pfändungen. Bei Unterhaltsschulden jedoch gilt weiterhin "das Leben als U-Boot"! Ich denke, so kann man es abschließend betrachten.
Danke nochmal für den Hinweis, denn auch bei Anwälten ist 850 d ZPO wohl eher unbekannt.
@hasserfüllter : Ja, geht. Aber die lassen sich Zeit wenn Du Pech hast. Ist auch oben im Thread erklärt ! Da findest Du Alles.
(06-10-2011, 08:35)Nappo schrieb: Bei Unterhaltsschulden jedoch gilt weiterhin "das Leben als U-Boot"! Ich denke, so kann man es abschließend betrachten.
Nicht unbedingt. Bei mir war der sozialhilferechtliche Bedarf nach 850 d um einiges höher als die Pauschale nach 850 e.
Das hatte aber mit dem P-Konto nichts zu tun, es ging allgemein um Pfändungsfreigrenze. Antrag an das Amtsgericht, Rechtsmittel eingelegt und Entscheid vom Landgericht. Dann waren Fahrkosten zu Arbeit komplett, Mehrbedarf wegen Berufstätigkeit und Umgangskosten zum Teil berücksichtigt.
Edit:Kann es sein, dassdie ZPO seit 2009 geändert wurde? Ich habe gerade den Text aufgerufen und fand ihn verändert.
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Ja, es gab eine Verfahrensrechtsreform. Gibts ständig.
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Kontopfändungsschutz nur noch mit P-Konto
Achtung lesenwert:
Zitat:Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz nach § 850l ZPO-2010, aber auch der herkömmliche Verrechnungsschutz für Sozialleistungen nach § 55 SGB I weg.
http://www.sfz.uni-mainz.de/Dateien/SGB_...-final.pdf
Hier gibts weitere nützliche Hilfestellungen, insbesondere auch zur Berechnung der U-Verpflichtungen beim P-Konto:
http://www.infodienst-schuldnerberatung....konto.html
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Für ein P-Konto dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden.
http://www.vzbv.de/8404.htm
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Vielleicht ist das für den einen oder anderen interessant:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/service...67100.html
Simon II
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Ok, schon mal was.
Allerdings gilt auch hier, dass der Schutz des Kunden diesem schadet, denn die Banken haben keine Verpflichtung, jemand ein P-Konto zu einzurichten.
Und wenn das nicht mehr kostendeckend möglich ist, wird es natürlich auch nicht mehr angeboten.
Kaputt geschützt. Wieder mal.
Da lob ich mir meine Hamburger Sparkasse.
Da zahl ich nix extra für mein P-Konto.
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14-11-2012, 09:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-11-2012, 10:01 von borni.)
(13-11-2012, 21:26)beppo schrieb: denn die Banken haben keine Verpflichtung, jemand ein P-Konto einzurichten.
Bankkunden haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird (§ 850k Abs. 7 ZPO). Die Regelungen zum P-Konto wurden zum 1.1.2012 reformiert.
http://www.f-sb.de/service_ratgeber/pkon...1_2011.pdf
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14-11-2012, 10:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-11-2012, 11:04 von Dzombo.)
Genau. Und zwar innerhalb von 4 Tagen nach Antragstellung. Und dem Begehr der Banken, sich die Einrichtung eines P-Konto "fürstlich" entlohnen zu lassen, wurde bekanntlich "schnell" ein Riegel vorgeschoben.
Was jeder braucht! Bei Antragstellung auf Umstellung auf P-Schutzkonto muss für den Antragsteller "bereits" ein Girokonto existent sein.
Ich jedenfalls habe sofort nach Inkrafttreten der Reformierung mein Girokonto auf P-Konto umstellen lassen. Somit waren meine Finanzen schnell zum allergrößten Teil gesichert. Ich musste das tun, denn bei mir lief NOCH die Privatinsolvenz UND das FamG, der Verfahrnesbeistand forderten von mir Geld für ihr NICHTarbeiten, dass ich NICHT bereit war FREIWILLIG zu geben. Ergo Grundfreibetrag für mich plus Erhöhung UH-Pflicht für meinen Sohn. Jetzt habe ich aber geheiratet. Also greift die 2. Erhöhung Freibetrag wegen UH-Pflicht. Und wenn der KV aus meinem Thread "Unterhaltsgestaltung NICHT kooperiert - ihm den Sohn zu nehmen habe ich NIE gesagt - wird es DEFINITIV die nächste Freibetragserhöhung wegen UH-Verpflichtung geben. Basta!
Aber wie gesagt. Es ist eigentlich schon alles WICHTIGE zum P-Konto genannt worden. Wer es aber NOCH genauer wissen will, kann ja im Forum P-Konto vorbeischauen. Da steht aber auch bloß NICHTS anderes drin dazu als hier.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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(14-11-2012, 10:58)Game Over schrieb: Ich musste das tun, denn bei mir lief NOCH die Privatinsolvenz
Dafür hätte es aber kein P-Konto gebraucht. Während der PI
haben die Insolvenzgläubiger Pfändungsverbot.
Zum Schutz gegen Neugläubiger macht das aber natürlich trotzdem Sinn.
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14-11-2012, 13:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-11-2012, 13:35 von Dzombo.)
@Sixteen Tons...
Du hast vollkommen recht. Mein Problem waren die mir auferlegten VKH-Raten für die Antragsverfahren der KM beim FamG. Ich rede von 12 Verfahren insgesamt. Und da ich diese Verfahren NICHT angeschoben hatte, VERWEIGERTE ich die Zahlung besagter Gelder für VKH. Und zwar komplett und fast von Anfang an. Das juckte das FamG aber nicht und lies mir meinen Hintern und extra zur sowieso schon laufenden PI von der Landeskasse wegpfänden. ABER mit Einrichtung des P-Konto war DAMIT schluss. Bis dahin verblieben mir im Zeitraum 2009 bis Mai 2012 monatlich unterm Strich 450€. Alles andere ging wegen PI und FamG-Kosten drauf. Hinzu kommen noch die EIGENTLICH hohen Kosten für meine insgesamt vier Rechtsanwälte für
- Familiengericht
- Strafgericht
- Sozial,- und Landessozialgericht
- Vollstreckungsgericht
- Anwalt für Arbeits,-und Disziplinarrecht
Und dann war da noch mein vieles Geld, dass ich aufbringen musste für die NICHTeröffnung eines UNSEREN Sohn mit untergehen lassenden und bereits angekündigten Sozialleistungs-Betrugsverfahrens gegen die Mutter. Und auch NICHT erwähnt sind die ausgerechneten 40.000€ Schaden an meinem persönlichen Eigentum, den die KM mit ihren "FreundInnen" anlässlich ihrer mit unserem GEMEINSAMEN Sohn und bei vorliegend "GEMEINSAMEN SORGERECHT" getürkten Flucht ins Frauenhaus bei einhergehende vorerst Dienstuntergang von mir verursacht hat.
Egal. Damals hatte ich hatte keine Wah und musste mein Geld durch SOFORTIGES einrichten eines P-Kontos schützen. So wie ich meinen Sohn geschützt habe. Aber dauz mehr im Thread "Für Dich mein Sohn, ich liebe Dich!", den ich alsbald eröffnen werde.
Jetzt aber muss ich erstmal meinem NICHTsohn und sozusagen als außenstehnder Geiselnehmer, aber ohne Kenntnis seiner Mutter (der UHN) auf Helfer-Syndrom-Basis für 400€ einen internetfähigen Laptop (im Osten heißt der Klapprechner kaufen gehen. Fahren ist nicht mehr drin, weil das als UHK (Unterhaltsknecht) erst wieder in 20 Jahren wohl möglich sein wird. Ich OPFERE mich halt für den Kauf. Seinen Vater will ich wegen der paar Kröten nicht BELÄSTIGEN. Das behindert nur seine Genesung in Sachen Burn Out.
PS: Ehrlich @p, dein KONTO hier ist mir von allen das Liebste, weil Du keine KONTOführungsGebühren verlangst. Von solchen Bankern kann es NIE genug geben.
Ach ja. Es darf gemeckert werden. Mein Sohn hat sienen wohlverdienten Mittagsschlaf beendet. Basta!
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Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22 EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für die zweite bis fünfte Person.
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitte...ommen.html
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Schützt mich das auch bei Gehaltspfändung direkt vom Arbeitgeber?
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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(08-04-2013, 13:02)DerArsch schrieb: Schützt mich das auch bei Gehaltspfändung direkt vom Arbeitgeber?
Nein
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08-04-2013, 16:44
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2013, 16:47 von MitGlied.)
(08-04-2013, 13:02)DerArsch schrieb: Schützt mich das auch bei Gehaltspfändung direkt vom Arbeitgeber?
Nein, ist doch auch Sinn der Sache: Du musst dann zum Gericht winseln und dir Gnade erhoffen, dass zumindest ein Teil des Gehalts frei gegeben wird.
Viele Arbeitgeber sind da aber außerst kreativ, wenn du ein angesehender Mitarbeiter bist. Da kriegst du dann plötzlich einen bar-Vorschuss, der natürlich einen Tag vor Eintreffen der Pfändung ausbezahlt wurde. Dadurch ist nicht mehr soviel zum Pfänden da und du hast einen Monat Luft, um dir zumindest das Existenzminimum von weiteren Pfändungen freistellen zu lassen.
Natürlich macht das dein Arbeitgeber nicht von alleine, wenn also sowas droht, kann man ja im Vorfeld darüber reden und etwaige Reaktionen absprechen.
Pfändungen sind sowieso vom Arbeitgeber höchst unbeliebt, da viel Handarbeit der Lohnbuchhaltung erforderlich ist. Aber auch deshalb, weil die Arbeitskraft eines Mitarbeiters, der für sich kaum oder keinen Lohn erhält ziemlich schnell ausfallen kann.
Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitte...nn=1967012
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