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Erbe und Unterhaltsschulden ...
#1
Hallo zusammen,

bräuchte mal Eure Hilfe, hab' die SuFu benutzt und komme nicht so richtig weiter.

Kurz zur Situation, ich bin gerade Mangelfall, (noch) kein Titel und Unterhaltsschulden bis zur Decke.

Es stellt sich für mich die Frage ob es sich "lohnt" die vorgeschossene Knete vom Unterhaltsvorschuss unter Aufopferung meiner verbelibenden Lebenskraft zurückzuzahlen.

Kontakt habe ich zu meinem Jungen leider nicht. Unterhalt für Sohnemann zahle ich so gut es geht, der Rest kommt vom Unterhaltsvorschuss.

Ich werde nicht mein Leben in D verbringen, habe aber in D irgendwann einmal ein Erbe zu erwarten. Nicht die Welt aber schon mehr als ein warmer Regen.

Wird bei Unterhaltsschulden direkt das Erbe unterm Hintern weggepfändet oder belässt Mutter Staat eine Möglichkeit Besitz zu wahren ?

Lieben Gruß

Der Bücker
Du hälst jemand anderes für deinen Papa und keiner sagt es dir. Frauen lügen nicht ...
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#2
Ich weiß nicht wie die Regelung in Deutschland aussieht, aber in Ö z.B. kann es so weit gehen, dass der Unterhaltsvorschuss - sollte man nicht jede Möglichkeit wahrnehmen um den Unterhaltspflichten nachzukommen - im Ernstfall sogar (zu einem bestimmten Tagsatz) abgesessen werden muss. Nur mit dem Nachteil, das sich während dieser Zeit natürlich weiterhin Unterhaltsrückstände aufhäufen.
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#3
(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: Kurz zur Situation, ich bin gerade Mangelfall, (noch) kein Titel und Unterhaltsschulden ...
Solange es keinen Titel gibt, gibt es auch nur fiktive Unterhaltsschulden.

(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: ..... bis zur Decke.
Das klingt nach maßloser Übertreibung, wenn es nur um ein Kind geht.

(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: Kontakt habe ich zu meinem Jungen leider nicht. Unterhalt für Sohnemann zahle ich so gut es geht, der Rest kommt vom Unterhaltsvorschuss.
Gerade wenn kein Kontakt besteht, ist es besonders sinnvoll, den Unterhalt per Hartz4 bei laufenden geringen Einkünften abzusetzen.

(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: Ich werde nicht mein Leben in D verbringen, habe aber in D irgendwann einmal ein Erbe zu erwarten.
Gerade dann ist es zweimal relevant, durch Einkommensabsetzung keine Unterhaltsschulden auflaufen zu lassen.

(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: Wird bei Unterhaltsschulden direkt das Erbe unterm Hintern weggepfändet oder belässt Mutter Staat eine Möglichkeit Besitz zu wahren ?
Ha, ha .... warum sollte dieser Staat gerade dann so fürsorglich sein?

Bei normalen Schuldnern kann die Hälfte des Erbes (nach Auszahlung) gepfändet werden - bei U-Schulden u.u. auch mehr. Hängt davon ab, wie alt sie dann sind.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
(12-10-2011, 18:42)sorglos schrieb:
(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: Kurz zur Situation, ich bin gerade Mangelfall, (noch) kein Titel und Unterhaltsschulden ...
Solange es keinen Titel gibt, gibt es auch nur fiktive Unterhaltsschulden.

(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: ..... bis zur Decke.
Das klingt nach maßloser Übertreibung, wenn es nur um ein Kind geht.

Fiktive Unterhaltsschulden ? Jein, das ist reale Knete, die die nette Dame vom Unterhaltsvorschuss wiederhaben möchte.

Maßlose Übertreibung ? Nein, ich denke nicht. Die eigenen Schulden und auch die Höhe derer sind für mich als Betreffenden natürlich übel.
Und wenn die Mittel zur Tilgung fehlen, einem langsam bewusst wird auf sehr viele Jahre hinaus einen niedrigen Lebensstandard zu haben und (fast) nur noch für die Schulden zu arbeiten...stehen die Schulden halt bis zur Decke.

Abgesehen davon, was bezweckst Du mit diesem Kommentar ? Wenn er Dir die Gelegenheit gegeben hat als Ventil zu fungieren und Dampf abzulassen, dann habe ich wohl meine gute Tat für heute vollbracht.

Du hälst jemand anderes für deinen Papa und keiner sagt es dir. Frauen lügen nicht ...
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#5
(12-10-2011, 19:21)Bücker der Nation schrieb: Abgesehen davon, was bezweckst Du mit diesem Kommentar ?
Er möchte Dir folgendes sagen: "Solange es keinen Titel gibt, gibt es auch nur fiktive Unterhaltsschulden. "

Wie hoch Deine Schulden sind, wird Dir nur ein Gerichtsurteil sagen!

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#6
(12-10-2011, 19:21)Bücker der Nation schrieb: Fiktive Unterhaltsschulden ? Jein, das ist reale Knete, die die nette Dame vom Unterhaltsvorschuss wiederhaben möchte.

Also gibt es eine Vaterschaftsanerkennung und so weiter ... Damit gibt es pfändbare Schulden.

Das Erbe wird gepfändet, ausser in einem entscheidenden Punkt: Du kannst erben und auch das Geld bekommen, wenn die Auszahlung zu einem späteren im Testament festgelegtem Zeitpunkt. Der Zeitpunkt muss so gewählt werden, dass Du eben Schuldenfrei durch eine Insolvenz bist. Beispiel: Deine Eltern wollen ihr Barvermögen Dir vererben und legen als Auszahlungszeitpunkt den 31.12.2030 fest. Sie sterben am 15.06.2020 und damit musst Du auf die Auszahlung bis zum o.g. Datum warten. Nun hast Du also Zeit Deine Insolvenz durchzuführen.

Wenn es um einen beträchtlichen Betrag geht, dann wird auch das Geld für einen brauchbaren Notar vorhanden sein, der genau diesen Punkt wasserdicht regelt. Als Mitspieler braucht man natürlich die Vererber. Sonst geht nichts.

(12-10-2011, 18:42)sorglos schrieb: Gerade dann ist es zweimal relevant, durch Einkommensabsetzung keine Unterhaltsschulden auflaufen zu lassen.

Du solltest mehr im TFAQ lesen, wie erfolgreich so eine Abänderungsklage ist. Im übrigen ist eine Unterhaltsherabsetzung vom Jugendamt ein Marketingtrick, denn die Schuldenuhr wird nicht angehalten und wird immer weiter laufen.


(12-10-2011, 18:42)sorglos schrieb:
(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: ..... bis zur Decke.
Das klingt nach maßloser Übertreibung, wenn es nur um ein Kind geht.

Sehe ich auch so.

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#7
(12-10-2011, 19:56)Exilierter schrieb:
(12-10-2011, 19:21)Bücker der Nation schrieb: Fiktive Unterhaltsschulden ? Jein, das ist reale Knete, die die nette Dame vom Unterhaltsvorschuss wiederhaben möchte.

Also gibt es eine Vaterschaftsanerkennung und so weiter ... Damit gibt es pfändbare Schulden.

Das Erbe wird gepfändet, ausser in einem entscheidenden Punkt: Du kannst erben und auch das Geld bekommen, wenn die Auszahlung zu einem späteren im Testament festgelegtem Zeitpunkt. Der Zeitpunkt muss so gewählt werden, dass Du eben Schuldenfrei durch eine Insolvenz bist. Beispiel: Deine Eltern wollen ihr Barvermögen Dir vererben und legen als Auszahlungszeitpunkt den 31.12.2030 fest. Sie sterben am 15.06.2020 und damit musst Du auf die Auszahlung bis zum o.g. Datum warten. Nun hast Du also Zeit Deine Insolvenz durchzuführen.

Wenn es um einen beträchtlichen Betrag geht, dann wird auch das Geld für einen brauchbaren Notar vorhanden sein, der genau diesen Punkt wasserdicht regelt. Als Mitspieler braucht man natürlich die Vererber. Sonst geht nichts.
Vielen Dank für diesen Tipp !

(12-10-2011, 18:42)sorglos schrieb:
(12-10-2011, 17:39)Bücker der Nation schrieb: ..... bis zur Decke.
Das klingt nach maßloser Übertreibung, wenn es nur um ein Kind geht.

Sehe ich auch so.
[/quote]
Mir ist völlig klar, dass es hier Leidensgenossen gibt, die Unterhaltsschulden in Höhe von Staatsdefiziten haben.

Wie dem auch sei, mir wird schlecht bei der Vorstellung fast ein volles Jahrzehnt nur die Knete an den Unterhaltsvorschuss zurückzuzahlen. Der KU läuft selbstverständlich weiter, die eigene Existenz muss aufgenaut werden und so wie ich Madame kenne darf ich ihr die obligatorischen 770,-€ Schnaps und Kippenpauschale bezahlen.

Klar gibt schlimmere Fälle, mein eigener nervt mich trotzdem leicht.

Lieben Gruß

Der Bücker
Du hälst jemand anderes für deinen Papa und keiner sagt es dir. Frauen lügen nicht ...
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#8
(12-10-2011, 19:56)Exilierter schrieb: Also gibt es eine Vaterschaftsanerkennung und so weiter ... Damit gibt es pfändbare Schulden.
Das mag ich so im Raum geworfen nicht akzeptieren wollen.
Was meinst Du mit "und so weiter"?

Viele Väter denken, dass mit einer Vaterschaftsanerkennung die Schuldenuhr tickt. Warum suggerierst Du das als Automatismus?
Dem ist doch nicht so!
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#9
@Bückling
Ich brauche kein Ventil - da irrst du dich. Vielleicht waren meine Hinweise zu knapp, als dass sie für dich verständlich wären. Aber selbst dann wäre es besser, wenn du die Ruhe finden würdest, etwas an deiner Orientierung zu arbeiten. Du scheinst so unter Dampf zu stehen, dass dein Kopfkino mit dir macht, was es will.
(12-10-2011, 19:21)Bücker der Nation schrieb: Fiktive Unterhaltsschulden ? Jein, das ist reale Knete, die die nette Dame vom Unterhaltsvorschuss wiederhaben möchte.
Die nette Dame kann wollen was sie will, dass Weihnachten und Ostern zusammenkommt - aber solange sie a) keinen Titel hat und b) DU keinen Fehler machst (z.B. etwas unterschreiben, Stundung "beantragen", Teilzahlung leisten ...) bleiben die Unterhaltsschulden rein fiktiv.

Alles was die nette Dame will, ist Bluff, damit du einen Fehler machst.

(12-10-2011, 19:56)Exilierter schrieb:
(12-10-2011, 18:42)sorglos schrieb: Gerade dann ist es zweimal relevant, durch Einkommensabsetzung keine Unterhaltsschulden auflaufen zu lassen.

Du solltest mehr im TFAQ lesen, wie erfolgreich so eine Abänderungsklage ist. Im übrigen ist eine Unterhaltsherabsetzung vom Jugendamt ein Marketingtrick, denn die Schuldenuhr wird nicht angehalten und wird immer weiter laufen.
Du redest von Dingen, die ich mit keiner Silbe erwähnt habe - eben unterhaltsrechtlicher Tunnelblick - der Bücker noch mehr in die Irre schickt. Solange es keine Unterhaltsfestsetzung gibt, kann es keine Unterhaltsherabsetzung geben. Schon gleich gar nicht beim Jugendamt. Ohne Titel keine Abänderungsklage ... usw.

Nochmals: Eine Schuldenuhr läuft erst, wenn ein Titel besteht. Auch wenn der dann vielleicht rückwirkende Zeiträume umfaßt.

Erst dann wird man sehen, ob die Schulden wirklich bis "unter die Decke" gehen. Ich kenn jedenfalls etliche, da sind bei einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung die Unterhaltsvorschüsse, die zeitlich vor der Rechtshängigkeit der Klage lagen, einfach unter den Tisch gefallen.

Wenn ich zugrundelege, dass Bücker angibt, er sei jetzt Mangelfall und würde irgendwann mal erben, dann ergibt sich für den ....

1. Betreuungsunterhalt
(12-10-2011, 19:21)Bücker der Nation schrieb: ....so wie ich Madame kenne darf ich ihr die obligatorischen 770,-€ Schnaps und Kippenpauschale bezahlen.
Solange du Mangelfall bist, ist diese Kippenpauschale reines Kopfkino und total irrelevant. Niemand wird das von dir wirksam verlangen können, wenn du nicht den vollen Kindesunterhalt zahlen kannst.

2. Kindesunterhalt
Ich sehe im Grunde drei Strategien, wie man das Problem jetzt angehen kann, mit Wirkungen für die Zukunft:

Plan a) Soviel Unterhalts- und Gerichtskosten-Schulden wie möglich auflaufen lassen (was wohl Exilierters bevorzugte Lösung ist) und wenn diese das Maximum erreicht haben (= Ende der Unterhaltspflicht), dann Privatinsolvenz und alle Unterhaltsschulden gehen über den Jordan.
Wirkungen:
- Du wirst in dieser (langen) Zeit nie über dem Selbstbehalt (derzeit 950.-) verdienen können
- Man wird dich mit verschiedenen Vollstreckungsmaßnahmen von Zeit zu Zeit belästigen (aber daran kann man sich leicht gewöhnen)
- Du mußt mit dem Erbe tricksen und ständig hoffen, dass die Erblasser ihren Tod im zeitlichen Einklang mit deiner Unterhaltssache organisieren
- evtl. kommen strafrechtliche Belästigungen hinzu (insb. wenn Mutti von dem Erbe erfährt)

Plan b) als H4-Aufstocker, von kleinem Einkommen den KU zahlen und sich vom Staat aushalten lassen. (z.B. mit 300.- Euro Job kannst du KU von 225.- bezahlen und der Rest darfst du als Freibetrag behalten)
Wirkungen:
- Du bist/bleibst schuldenfrei (und die Absetzung kann auch für Altschulden gelingen, die während dem H4-Bezug durch ein Gericht festgesetzt werden)
- Wenn du dann wieder Umgang erreicht hast, zahlt dir das Amt noch etwas mehr
- Du kannst das Erbe zu dem Zeitpunkt vollständig in Empfang nehmen, zu dem es kommt (es beendet dann evtl. deine H4-Bedürftigkeit, aber ändert unterhaltstechnisch erstmal nichts).
- Wenn die Mutti von dem Erbe Kenntnis erlangt, könnte sie für die Zukunft mehr KU verlangen, für die Vergangenheit jedoch nichts.

Plan c) Mangelfall durchfechten
Wenn du deine Mangelfallsituation glaubhaft und unterhaltsrechtlich wasserdicht (hohe Hürde!) darlegen kannst, dann könnte man einen "Mini-Euro-Titel" machen (10.- Euro bis deutlich unter Mindestunterhalt, je nach konkreter Situation) und es auf eine Klage ankommen lassen.
Wirkungen:
- Wenn du erfolgreich damit bist (und ich kenne solche), dann gleiche Wirkungen wie Plan b) = schuldenfrei und Erbe kein Problem
- Wenn du nicht erfolgreich bist, bleibt immer noch die Möglichkeit der Aufstockung mit vollem Mindestunterhalt also Plan b).

Fazit:
Also meine Meinung ist:
- Wenn mehr als 2 Kinder da sind und die fiktiven Schulden schon deutlich bei oder über 20k, dann eher Plan a) durchdenken
- in anderen Fällen hat man mit b) und c) mehr Chancen sich zu organisieren.

Ein richtiger Schuh wird daraus, wenn man das "termingebundene Vermächtnis der Erblasser" in Richtung auf nach dem 18. Geburtstag der Kinder erwägt und mit Plan b) kombiniert. Dann kann man bis dahin den Staat voll an der Unterhaltslast beteiligen. Angel




# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#10
@Buecker
Gibt es ein Gerichtsurteil oder einen anwaltlichen Brief? Hat das Jugendamt Unterhalt eingefordert? Ohne fundierte Infos wird das nur ein Ratespiel werden.
@sorglos
Die Unterhaltsschuldenuhr tickt ab dem Zeitpunkt, wo der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird. Das Jugendamt wird das gemacht haben - ist Standard.
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#11
Eine Erbschaft ist in allen Fällen mehr oder weniger weg. Bei Plan A bleibt nur dann die Hälfte übrig, wenn es zufällig in die Wohlverhaltensphase fällt, ansonsten: 100% weg. In Plan B hat man plötzlich Geld und bekommt damit oberhalb des kleinen Schonvermögens kein ALG 2 mehr. Erbschaft erst verbrauchen, heisst es dann. Also auch weg. In Plan C hat man als Mangelfall auch die Substanz des Vermögens für Unterhalt einzusetzen.

Wie schon im Thread angedeutet gibts noch den formalen Unterschied zwischen Unterhaltsschulden und laufendem Unterhalt. Das ist aber nur eine Rangfrage. Unterhaltsschulden zählen irgendwann zu den sonstigen Schulden, während laufender Unterhalt immer Vorrang hat. Mit anderen Worten: Den Unterhaltstrog frisst euch erst der laufende Verpflichtung leer, sollte was übrig sein werden die Schulden weiterfressen. Mit Plan C gibts wenigstens keine Schulden, aber die Unterhaltsberechtigten werden sehr bald merken dass das Pflichtige zu Geld gekommen ist und die Eurozeichen werden in allen Augen sonnengleich aufleuchten.

Zudem ist die Akzeptanz des Mangelfalls vor Gericht die Ausnahme. Das sollte man versuchen, aber bauen darauf man darauf keinesfalls. Plan A ist jedoch gut berechenbar, man richtet sein Leben danach aus und lässt sinnlose (und behindernde) Hoffnungen frühzeitig fahren.
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#12
(13-10-2011, 09:24)Exilierter schrieb: Die Unterhaltsschuldenuhr tickt ab dem Zeitpunkt, wo der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird.
Was über die Höhe der Schulden jedoch nur wenig aussagt.

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#13
Keine Ahnung ob Buecker auch BU oder nur den KU zahlen muss. Ich sag ja: Es ist wie immer ein lustiges Ratespiel.
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#14
Beim Erbe gibt es auch andere Alternativen. Die Verzögerung der Auszahlung ist nur eine Strategie, die in Sachen Kindesunterhalt aber auch schief gehen kann.

Besser ist ein Erbverzicht und Auflösung aller Güter des Erblassers 10 Jahre, bevor der das zeitliche segnet. Dann kommt da keiner mehr ran. Für die Auflösung eignet sich die Übertragung an dritte, wie eigene Geschwister, oder die simple Liquidierung und Transfer des Kapitals ins sichere Ausland.

Wenn es zum Erbfall kommt und tatsächlich noch Erbmasse vorhanden ist, wird der Erblasser unter Umständen zum direkten Schuldner der Unterhaltaberechtigten - und das wäre dann mit dem Erbe.(Wort das Szenario)
https://t.me/GenderFukc
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#15
Das hat alles den Nachteil, dass man sich mit dem Erblasser zu Lebzeiten gut verstehen und mit ihm alles gut vorbereiten muss. Planungen, Vorbereitungen zehn Jahre vor dem Todeszeitpunkt, das ist nicht gerade praxistauglich.
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#16
Das ist so - leider sehe ich wenig Alternativen. Wenn es welche gibt, klär mich bitte auf.
https://t.me/GenderFukc
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#17
Hallo zusammen,

dann möchte ich mal das "Rätsel" lösen bevor es hier zu Ratestunde ohne Ergebnis kommt.

Ich bin Mangelfall, zahle anteilig KU und der Rest kommt vom Unterhaltsvorschuss.
Mit der KM war ich nicht verheiratet und die im Gesetzestext erwähnten kritischen 3 Jahre Pauschalversorgung sind inzwischen abgelaufen.

Zur KM besteht seit Jahren kein Kontakt und sie stellt auch keine Forderungen an mich.
ABER sie ist sich bewußt dass ich gerade studiere und außerdem nicht blöde wenn es darum geht Knete abzugreifen.

Ich rechne damit, dass ich mit Abschluss des Studiums nahtlos einen Titel vor den Latz geknallt kriege und die freundliche Dame vom Unterhaltsvorschuss meine neue Brieffreundin wird.

Achja, Vaterschaftsanerkennung habe ich gerne unterzeichnet. Habe auch mit der KM über Jahre in einer Wohnung gelebt.
Da müßte 'ne Fledermaus zum Wohle des Kindes was draus basteln können.
Ich rechne damit, dass Muddi Ansprüche stellen wird zur rechten Zeit, wissen tue ich es jedoch nicht. Es besteht auch keine Chance das über Dritte rauszufinden.

Ich danke Euch sehr für das Analysieren der Fälle und verbleibenden Möglichkeiten !

Ich sehe noch die Option D : Komplett alles und zwar wirklich alles hinter sich lassen. D.h. Mutter Staat, Ämter, Restfamilie und Knete über Bord zu kippen und diesem Land den Rücken kehren.
Das ist ein extremer Fall, da dann auch der letzte Rückhalt in der eigenen Restfamilie fehlt und mann völlig auf sich gestellt ist.

Habt Ihr eigentlich Euer Erbe halbwegs behalten dürfen ?

Lieben Gruß

Der Bücker
Du hälst jemand anderes für deinen Papa und keiner sagt es dir. Frauen lügen nicht ...
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#18
(13-10-2011, 17:52)Bücker der Nation schrieb: Ich sehe noch die Option D : Komplett alles und zwar wirklich alles hinter sich lassen. D.h. Mutter Staat, Ämter, Restfamilie und Knete über Bord zu kippen und diesem Land den Rücken kehren.
Das ist ein extremer Fall, da dann auch der letzte Rückhalt in der eigenen Restfamilie fehlt und mann völlig auf sich gestellt ist.
Es reicht, wenn Du nichts oberhalb de Pfändungsgrenze verdienst. Du bist ja wohl vorher als Student auch kein Grossverdiener gewesen, oder?

(13-10-2011, 17:52)Bücker der Nation schrieb: Habt Ihr eigentlich Euer Erbe halbwegs behalten dürfen ?
Ich werde nichts mehr erben, weil ich dafür gesorgt habe (oder noch aorgen werde), dass meine Eltern alles meiner Schwester übertragen - soll sie ihren Spass damit haben.
https://t.me/GenderFukc
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#19
(13-10-2011, 09:38)p schrieb: Plan A ist jedoch gut berechenbar, man richtet sein Leben danach aus und lässt sinnlose (und behindernde) Hoffnungen frühzeitig fahren.
Plan B ist genauso gut berechenbar - sogar mit gesetzlicher Grundlage. Aber auch dort darf man sinnlose Hoffnungen frühzeitig fahren lassen.

Man darf nicht eine Ausgangslage pauschalieren, wo jemand an den Stränden der Welt saß, während große Unterhaltsschuldenberge anliefen. Wenn man sich derart in eine alternativlose Situation gebracht hat, muss man sich mit Plan A einrichten. Dies kann man natürlich Schönreden ....

Solange die Beträge noch vierstellig sind, besteht mit H4 die reale Chance diese komplett auf den Staat überzuleiten. Dann gibts keine Schuldenuhr mehr. Auch während der 18 Jahre besteht dann immerhin die Chance, dass man auch mal mehr verdient bei laufender Unterhaltsabzocke. Es bleibt jederzeit die Möglichkeit in Plan A zu wechseln. Umgekehrt nicht. Ebenso kann man zwischen B und C wechseln.

(13-10-2011, 09:38)p schrieb: In Plan B hat man plötzlich Geld und bekommt damit oberhalb des kleinen Schonvermögens kein ALG 2 mehr. Erbschaft erst verbrauchen, heisst es dann.
Das stimmt so pauschal nicht - und käme auf die Gestaltung der Erblasser an. Wenn die Geschwister das Geld und er "nur" eine selbstgenutzte Immobilie erbt [Schonvermögen], in die er einzieht, dann ist gar nichts weg und er bekommt weiter ALG 2. Auch mit Petrus "Gestaltungen zu Lebzeiten" ist viel möglich.

@Bücker
Ja ein Teil des Rätsels wird klarer - neue kommen hinzu....der Herr ist Student!

Wenn die 3 Jahre um sind, dann wird dir keiner mehr jemals wirksam mit Betreuungsunterhalt kommen können. Also, wie gesagt, völlig irrelevant.

Wenn du jetzt im Erststudium bist, dann gibt es beste Möglichkeiten den Unterhaltsvorschuss niemals zurückzahlen zu müssen. Darfst nur nicht auf die Tricks der netten Dame reinfallen.

So eine schreibt mir übrigens auch seit 14 Jahren immer wieder (wohl schon etwas verzweifelt) Briefe. Ich bedauere sie nichtmal - aber ich habe ihr auch noch nie geantwortet.

Das Problem mit Titel am Latz kann minimiert werden, wenn du direkt nach Studium erstmal einige wenige Monate Plan B folgst.

Deine Option D ist das gleiche wie Plan A. Der steht dir immer offen.

Mein Erbe? Komplett und unversehrt.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#20
(13-10-2011, 18:57)sorglos schrieb: Solange die Beträge noch vierstellig sind, besteht mit H4 die reale Chance diese komplett auf den Staat überzuleiten. Dann gibts keine Schuldenuhr mehr.

Hier steh ich echt auf dem Schlauch. Kannst du dies bitte einmal genauer erläutern, wie man das so macht mit dem überleiten, der Schulden und so... ;-)
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#21
Ich soll später mal das Haus erben, was einen Wert von mehr als einer halben Millionen hat und wo ich eine kostenlose 100qm Wohnung drinnen hab und die schuldenfrei ist. Ich hoffe meine Eltern leben noch ganz lange! Bevor ich nicht die private Insolvenz durch habe, dürfen die nicht sterben. Und auch danach sollen die noch viele Jahre leben, wie ich mir wünsche.
"Solange ich eine Frau hab die putzt und kocht und regelmäßig ein bisschen Action im Schlafzimmer, brauch ich nicht zu heiraten. Ich kann auch so wem die Hälfte meiner Sachen geben."
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#22
@Armer Tropf
Da wünsche ich Dir und Deinen Eltern alles Gute. In England oder im Franz.Elsass kannst Du die PI innerhalb eines Jahres durchziehen.
https://t.me/GenderFukc
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#23
(13-10-2011, 17:52)Bücker der Nation schrieb: Habt Ihr eigentlich Euer Erbe halbwegs behalten dürfen ?

Lieben Gruß

Der Bücker

Bei "Ihr" kann ich nicht mitreden. Aber für mich selbst kann ich antworten:

Ja. Von rund 125TEUR durfte ich knapp 20.000 behalten. Dämlich wie ich war und unwissend wie der Hase läuft habe ich trotz Insolvenz ein Erbe angetreten. Knapp 80.000 bekamen die Gläubiger, gut dadurch war und bin ich schuldenfrei. Knapp 25.000 teilten sich die Robenträger untereinander auf. Dazu gibts sogar ein BGH-Urteil, welches ich verursacht habe. Az weiß ich nicht auswendig, bei Bedarf kann ich es aber rausziehen.

Die Schuldenuhr tickt prinzipiell schon ab Geburt des Kindes, um das mal anzumerken. Und egal wie man es dreht und wendet, die UH-Kasse wird trotz Insolvenz, gleichgültig über deren Abschluss oder was auch immer, über den tollen BGB § zur Verrechnung noch jahrelang ihre Forderungen wieder reinholen. Spätestens bei jeder Steuererstattung wirst Du daran erinnert werden.

Alles andere ist erst dann interessant, wenn eine klar definierte Forderung im Raum steht.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#24
(14-10-2011, 07:13)vorsichtiger schrieb: Ja. Von rund 125TEUR durfte ich knapp 20.000 behalten.

Dann lieber das Erbe ablehnen. Dann kriegen die anderen wenigstens auch nichts. Wenn das überhaupt geht - keine Ahnung.

Zum Glück erbe ich nichts. Schrecklich, wenn meine Ex auf einmal Kasse machen könnte.

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#25
Erbe ablehnen geht, aber dann könnten die Nacherben an der Reihe sein und wenn das rein zufällig das von der lieben Ex betreute Kind ist...?
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