Ich weiß, dass hier schon viel darüber geschrieben steht und frage in speziellem Fall trotzdem mal um Rat bezüglich weiterer Vorgehensweise.
Es handelt sich nicht um mich, sondern um einen Freund, der mir die Post des JA eingeworfen hat :
Das Jugendamt verlangt mit Schreiben einen zu zahlenden Mindestunterhalt für 13 jähriges Kind in Höhe von 334 €.
Der Unterhaltspflichtige ist Arbeitnehmer und steht im Grunde kurz vor der priv. Insolvenz.
Diese wollte Er versuchen zu verhindern, da dann sein Haus "weg geht".
Das Nettoeinkommen ist ca. 1.800 € . Die Hausrate ist ca. 400 €, ansonsten hat Er noch zwei Kredite die kaum zu bedienen sind, aber dem Kindesunterhalt ja zurück stehen.
Dem JA Schreiben liegt ein Auskunftsbogen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei.
Was wäre zu raten?
Ich hoffe, die Infos reichen für's Erste, sonst lege ich nach....
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Meines Wissens nach ist der KU unantastbar, jedoch sind Schulden, solang man die nicht fahrlässig herbeigeführt hat, anrechenbar. Wie lang hat er denn schon den Hauskredit ?
Ruhe und Freiheit sind die größten Güter. (Ludwig van Beethoven)
Gerade hat sich die Situation geändert ! (Die schulden sind nicht aus der Ehe)
Notarielle urkunde gefunden (man könnte neidisch werden)
"Unterhaltsverzicht"
"Wir verzichten ferner wechselseitig auf jeglichen Unterhalt sowohl für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung und auch für den Fall der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder der Nor.
Wir wurden darauf hingewiesen, dass die Berufung auf den hier vereinbarten Unterhaltsverzicht unter bestimmten Umständen treuwidrig sein kann, so lange der Unterhaltsberechtigte durch die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert und ohne Leistung von Unterhalt auf Sozialhilfe angewiesen wäre "
( Das ist hier Mitnichten der Fall. Die Ex-Frau verdient ca. 2.000 Euronen netto. Da wird das Jugendamt aber lustisch gucken... Da hat die Dame wohl was vergessen.......... )
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Hihi ich würde deinem Kumpel gern die Hand schütteln und ihn beglückwünschen. Das ist seine Rettung... Sowas sollte man für jede Ehe einrichten...
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19-10-2011, 15:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-10-2011, 17:38 von sorglos.)
Ähm, der Unterhaltsverzicht würde ja nur für die Ex-Gattin gelten. Diese ist anscheinend eh nicht bedürftig. Bringt also gar nichts bei der konkreten Frage.
Für das Kind kann dennoch gefordert werden. Und bei den Infos muss man davon ausgehen, dass er zahlen darf.
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Würde mich auch interessieren, ob der Unterhaltsverzicht wechselseitig erklärt wurde. Ist eigentlich so üblich.
Austriake
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Mmmmhhh. @sorglos : Leider könntest Du Recht haben !
@Austriake : Wurde tatsächlich wechselseitig erklärt und dann :
unter III. findet sich nämlich in Bezug auf das Kind :
...Die Erschienene unterwirft sich wegen dieser Unterhaltsansprüche der sofortigen Zwanhsvollstreckung ....
Das Kind lebt zwar zwischenzeitlich bei der Mutter, aber hier wäre also für den Vater eine Nachzahlung fällig, denn die Exe hat nie gezahlt!
Weiterhin sehe ich es nun auch so, dass es sich nur um den Ehegattenunterhalt und nicht um Kindesunterhalt handelt, auf den hier wechselseitig verzichtet wurde.
Jedoch steht im Notarvertrag : "Wir verzichten ferner wechselseitig auf JEGLICHEN Unterhalt für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung und auch für den Fall der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes...."
Wieso JEGLICHER Unterhalt? Es kannn doch nur sich um EHEGATTENUNTERHALT ODER/UND KINDESUNTERHALT handeln ???
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Unterhaltsverzichts-Erklärungen sind sittenwiedrig soweit die KM über kein bzw über ein niedriges Einkommen verfügt, so sagte der Kuttenträger beim AG zu mir. Und schupp war der Ehevertrag futsch
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19-10-2011, 17:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-10-2011, 17:38 von sorglos.)
Nein, das sind übliche Formulierungen und die beziehen sich NUR auf Ehegattenunterhalt.
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(19-10-2011, 17:38)sorglos schrieb: Nein, das sind übliche Formulierungen und die beziehen sich NUR auf Ehegattenunterhalt.
Richtig, die Unterzeichener (KM und KV) verzichten wechselseitig auf Unterhalt - die Kinder sind hier nicht erwähnt (nicht Unterzeichner), daher steht ihnen auch weiterhin Unterhalt zu. (und selbst wenn die Kids mit im Vertrag stünden, wäre das sittenwidrig - die Kinder haben ein Recht auf Unterhalt)