Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
kleine Hausdurchsuchuung gehabt
#51
Das Wort "schwerwiegend" ist aber nett gewählt; öffentliches Interesse
oder willkürlich hört sich ehrlicher an
Zitieren
#52
Wie ist denn das eigentlich ?? Die Staatsanwaltschaft will ja ermitteln ob genügend Einkommen da ist um Unterhalt bezahlen zu können bzw. ne Unterhaltsverletzung vorliegt !! Nun findet man nicht was auch genug Einkommen schließen lässt ( EK unter 400€), findet jedoch Belege zu Ausgaben ( Hobbys, Reisen etc) die auf ein sattes Einkommen schließen lassen. Ist denn im Umkehrschluß mit belegbaren hohen Ausgaben auch ein hohes Einkommen nachgewiesen ??
Zitieren
#53
Damit ist bewiesen, dass Geld vorhanden war. Und wenn die Dinge in deinem Namen gekauft wurden, kann auch angenommen werden, dass es dein Geld war. Es liegt dann an dir, die Einrede einer Zuwendung Dritter zu machen und dies möglichst zu beweisen. Was ja nicht schwer ist.
Zitieren
#54
Also wenn man unterstellt das Geld da war ist das quai der Beweis das Einkommen vorhanden ist ( obwohl kein Einkommen nachgewiesen werden konnte ) Also würde diese Tazsache dem Strafrichter als Beweis reichen ( ohne wissen woher das Geld stammt) und ich könnte nur einen Zeugen ( Zeugin ) aufrufen die Aussagt das es sich um freiwille Zuwendungen ihrerseits handelt.
Zitieren
#55
Wozu Zeugen? Du sagst doch, du hast mit einer Partnerkarte eingekauft. Also darauf verweisen, dass diese Karte durch das Konto deiner Freundin gedeckt wird. Da du bei ihr nicht angestellt bist, sind es freiwillige Zuwendungen Dritter.
Zitieren
#56
Naja bin bei Ihr angestellt, Minijob, die Karte läuft aber über Privatkonto ( wird von Ihrem Einkommen gedeckt)
Bin eigentlich nur auf 420€ basis angestellt um Krankenversicherung zu haben
Zitieren
#57
Interessante Dinge, die da rauskommen. Nun sieht es schon nicht mehr ganz so gut aus. Der Staatsanwalt wird behaupten können, du hättest geldwerte Leistungen von ihr bekommen, weil du in Wirklichkeit viel mehr wie nur für 420 EUR für sie arbeitest. Immerhin besteht zwischen euch ein nachweisbares Beschäftigungsverhältnis.
Zitieren
#58
Das könnte er behaupten !!!! Das "Gehalt" 380€ bekomme ich ganz ordentlich vom Geschäftskonto; da aber auch ein Selbständiger über ein privates Einkommen verfügt wird z.B. die Kreditkarte vom Privatkonto abgebucht ( ist ja eine Privatkarte keine Geschäftskarte ) oder z.B. Urlaube die ich buche überweist Sie von Ihrem Privatkonto
Zitieren
#59
Was heißt behaupten; es wird unterstellt und so geurteilt
Zitieren
#60
Aha !! also bin ich am [Unterschreitung des Mindestniveaus] ?? Oder gibts da noch möglichkeiten ??
Zitieren
#61
Sehr dünnes Eis worauf du dich bewegst. Ich hätte mich nicht von meiner Lebensgefährtin anstellen lassen, sondern von einen Freund. Aufgrund deiner jetzigen Situation kann man dir sehr viel unterstellen und wird man gewiss auch tun. Wäre ich Staatsanwalt würde ich behaupten, dass deine Frau dir extra sehr wenig Gehalt bezahlt, obwohl aufgrund ihres scheinbar ziemlich lukrativen Geschäftes das Vielfache möglich wäre und euch beiden Betrug unterstellen. Du weisst doch sicherlich, dass Behörden nicht zimperlich sind und eine gewisse Arroganz zu Tage legen. Wenn bekannt ist, dass du wie Gott in Frankreich lebst, wie du hier schilderst, dann kann ich mir durchaus vorstellen, dass einige Probleme auf dich zukommen werden.
"Solange ich eine Frau hab die putzt und kocht und regelmäßig ein bisschen Action im Schlafzimmer, brauch ich nicht zu heiraten. Ich kann auch so wem die Hälfte meiner Sachen geben."
Zitieren
#62
Also abschließend: Beim Strafprozess 170er braucht der Strafrichter nicht exakt festzustellen das der Angeklagte im Zeitraum xy soundsoviel Einkommen hatte und somit Leistungsfähig war also sich der Unterhaltspflichtverletzung schuldig gemacht hat, sondern Aufgrung der Beweismittel sagen kann er hatte genug Ausgaben ( luxusähnlicher Lebensstil ) und ist somit schuldig, wieviel Geld der Angeklakt genau zur Verfügung hatte weiß man nicht aber eben zuviel - Schuldig !!! Ach so von meiner Anstellung wissen die wohl nichts !!!
Zitieren
#63
Ich hab hier schon vieles gelesen, unter anderem von Männern, die arbeitslos sind oder zu wenig verdienen und trotzdem verurteilt wurden, auch wenn das Urteil später dann beim OLG wieder zerfetzt wurde. Du obliegst der gesteigerten Erwerbsobliegenheit und dein Richter wird dir evtl. sagen, dass du anstatt monatelang pro Jahr durch die Lüfte zu fliegen und die Weltmeere zu kreuzen, dich um einen lukrativeren Job bemühen sollst und dir vorwerfen genau dieses versäumt zu haben.
"Solange ich eine Frau hab die putzt und kocht und regelmäßig ein bisschen Action im Schlafzimmer, brauch ich nicht zu heiraten. Ich kann auch so wem die Hälfte meiner Sachen geben."
Zitieren
#64
Das kann er sagen und hat damit rein menschlich auch recht !!! Aber reicht das auch formaljuristisch ??? Eine Verurteilung muß doch auch begründet werden !!! das Urteil wird vor einem deutschen Gericht gefällt und nicht am Stammtisch !!! Was dann das Berufungsgericht und später das Revisionsgericht ??
Zitieren
#65
(01-11-2011, 22:33)Skippie schrieb: ... Eine Verurteilung muß doch auch begründet werden !!! das Urteil wird vor einem deutschen Gericht gefällt und nicht am Stammtisch !!! Was dann das Berufungsgericht und später das Revisionsgericht ??
Da hast Du Dir ne Menge vorgenommen!
Ist es nicht besser, Verhaeltnisse zu schaffen, die man kontrollieren kann?
Ich wuerde es vorziehen, mich aktiv pfaendungsfest zu machen und passiv dem vergeblichen Pfaendungsvorgang beizuwohnen.

Al Bundy
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
Zitieren
#66
Ich bin Pfändungssicher !!! Der Vollzieher kommt schon gar nicht mehr, alle 3 Jahre ne neue EV und ruhe !!!
Zitieren
#67
(01-11-2011, 22:06)Skippie schrieb: Beim Strafprozess 170er braucht der Strafrichter nicht exakt festzustellen das der Angeklagte im Zeitraum xy soundsoviel Einkommen hatte und somit Leistungsfähig war also sich der Unterhaltspflichtverletzung schuldig gemacht hat, sondern Aufgrung der Beweismittel sagen kann er hatte genug Ausgaben ( luxusähnlicher Lebensstil ) und ist somit schuldig, wieviel Geld der Angeklakt genau zur Verfügung hatte weiß man nicht aber eben zuviel - Schuldig !!!

Nein, aber indirekt lässt sich da einiges konstruieren. Die Wege dazu habe ich ja bereits genannt. Rechne damit, vom Amtsrichter erst einmal Druck zu bekommen. Vielleicht wäre es gut, sich bei Eröffnung des Verfahrens nach einem Anwalt umzusehen, der Erfahrung hat.
Zitieren
#68
Hab mir einen Anwalt gesucht, Termin nächste Woche ist FA Strafrecht macht aber auch Familienrecht dann erstmal Akteneinsicht u dann weitersehen, vielleicht gehts ja gut ( wenn auch erst in der dritten Instanz )
Zitieren
#69
Also so wie die ich das in den letzten 3 Seiten hier gelesen habe, wirst du wohl wegen dem 170er verurteilt. Kannst dich schon mal drauf einstellen. Die Provinzrichter urteilen nach Magenbeschwerden und ob ihre Olle sie letzte Nacht drüberrutschen lassen hat.
Ab dem OLG wird es dann richtig interessant und da sollte man so argumentieren wie schon vorher beschrieben.
Fakt ist: Einkommen 420 Euro
Fakt ist: Zuwendung Dritter (freiwillig)= KEIN Einkommen
Ende

Ich würde mich da auf nichts einlassen und immer nur so argumentieren und der Rest soll einem bewiesen werden. Punkt!
Auf Vermutungen der Gegenseite immer Gegenargumentieren, das sind KEINE Beweise. Es geht niemanden etwas an, was ich in meiner Freizeit mache und wo ich bin. Das ist Privatsache und sollte auch so entgegengebracht werden. Keine Gefühlsduselei aufkommen lassen, sachlich bleiben und eiskalt.

Wir können uns hier schon erschiessen mit den bei den OLGs zerfetzten Urteilen der Provinzgerichte, die einfach ohne reichliche Gründe und Formfehler veruteilte Unterhaltsverpflichtete in den Knast zu schicken versuchen.

Skippie, du machst es schon richtig, solltest aber daruf achten, das Rechnungen immer auf den Namen deiner Freundin laufen.


gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Zitieren
#70
Danke gleichgesinnter, endlich mal jemand der sagt das ich nicht ganz am [Unterschreitung des Mindestniveaus] bin !!! Ich habe kein Einkommen auch nicht schwarz nebenbei darum hatte ich auch nicht den Zwang irgendwelche Unterlagen verstecken zu müssen. Habe halt ne Freundin die mir gut gesonnen ist und mir meine Escaparden finanziert. reine Privatsache !!! Und wenn Sie im Lotto gewinnt und mir nen nagelneuen Ferrari zu täglichen Gebrauch bereitstellt ist das immernoch moralisch ne Katastrophe aber juristisch in Ordnung !!!
Zitieren
#71
Stell dich jedenfalls auf einen Amtsrichter ein, der brüllt "Sie...sie...sind ja ein schäbicher Lumpp!!!" und dann weitere Instanzen. Ich glaube nicht, dass du letztlich verknackt werden kannst, aber das erfordert Vorsicht, Durchhaltevermögen und einen Anwalt mit Ahnung.
Zitieren
#72
Auch Dir mein Dank P, bin ja leider vorbestraft mit 170 aber nur weil ich die Instanzen nicht durchgezogen habe, hab das Urteil mal einem Rechtsprof gezeigt, der hat sich kaputtgelacht, mir natürlich gesagt das die Geldstrafe gerecht ist schon aus Blödheit weil ich so ein Urteil akzeptiert habe !!!!
Zitieren
#73
Mit einer Hausdurchsuchung wegen Unterhaltspflichtverletzung hat sich kürzlich sogar das Bundesverfassungsgericht beschäftigt, der Pflichtige hatte ein Foto der Firma auf seiner Hompage, wo er ein Praktikum machte:

http://anonym.to/?http://www.internet-la...epage.html

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt:

"Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) beinhaltet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Leistungsmöglichkeit des Täters, denn dieser muss tatsächlich zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 170 Rn. . In den angegriffenen Entscheidungen finden sich schon keine Angaben darüber, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand und welche Einkünfte der Beschwerdeführer erzielt haben soll. Der Tatverdacht wird allein auf die pauschale Behauptung weiterer Einkünfte in der Strafanzeige der von dem Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau und den Internetauftritt eines Unternehmens gestützt, in welchem der Beschwerdeführer als Praktikant im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme beschäftigt war. Hierbei handelt es sich indes nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über dem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkünfte erzielt. Allein aus dem Internetauftritt der Firma P… kann nicht auf das Zahlen einer Vergütung geschlossen werden, zumal die Verantwortlichen des Unternehmens der Staatsanwaltschaft gegenüber mitgeteilt haben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Praktikums gerade kein Entgelt gezahlt worden sei. Tatsachenfundierte Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht an den Angaben des Beschwerdeführers und der Firma P… hinsichtlich der fehlenden Entlohnung zweifeln durfte, zeigt das Landgericht nicht auf. Der pauschale Verweis auf die Lebenswirklichkeit reicht dafür nicht aus. Die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen." Beschluss vom 26.10.2011, Az.: 2 BvR 15/119

So, nach diesem Kopfstreichler vom BVerfG können wir wieder zur Tagesordnung übergehen, Staatsanwälte und Richter weiter wie bisher gegen die schäbichen Lumpppen wüten lassen. Bis zum BVerfG werden die Justizopfer wohl nur selten gehen.

Kommt noch ins Urteilsunterforum.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Termin beim RA gehabt und mir unsicher, ob er was taugt AirWolf 13 13.395 03-07-2011, 00:44
Letzter Beitrag: i-wahn

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste