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§ 170 der nächste
#51
Mich würde auch eine Sammlung von OLG Urteilen zum 170er interessieren !!!
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#52
etwa dieses hier?:
OLG Brandenburg zu § 1603 II 3 BGB

Zitat:Die Verpflichtung, zum Unterhalt minderjähriger und verheirateter Kindern auch Mittel einzusetzen, die der Elternteil an sich für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigen würde, tritt allerdings nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist.

Das kann auch der andere Elternteil sein, der das minderjährige Kind betreut, sofern dieser gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ohne Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, den Barunterhalt des Kindes ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltes zu leisten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1998, 286/288). In einem solchen
Fall entfällt die verschärfte Unterhaltspflicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der das Kind betreuende Elternteil ausnahmsweise selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils dessen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Das ist dann anzunehmen,
wenn anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 1991, 182/183; FamRZ 2002, 742; FamRZ 2004, 24/25). Hiervon ausgehend kann für den Betreuenden je nach den Umständen die Verpflichtung bestehen, den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe oder zumindest teilweise zu übernehmen, wodurch sich auf der anderen Seite die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils ermäßigen oder sogar ganz entfallen kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 92/94).

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#53
(05-11-2011, 18:52)Skippie schrieb: Mich würde auch eine Sammlung von OLG Urteilen zum 170er interessieren !!!

Die gibt es leider nicht im Internet, soviel ich weiß.

Zumal ja viele Entscheidungen der OLG´s gar nicht ins Internet gestellt werden.

Die Entscheidung meines OLG´s findest Du ja auch nicht, wenn du unter OLG München versuchst, diese Entscheidung zu einzusehen. Die wirst Du auch nicht in der FamRZ, NJW oder sonstigen Zeitschriften lesen können.

Ob das ein RA mit seinen Möglichkeiten kann, ist mir nicht bekannt.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#54
(05-11-2011, 19:25)Camper1955 schrieb: Zumal ja viele Entscheidungen der OLG´s gar nicht ins Internet gestellt werden.
Wenn es aber doch BGH und BVerwG Urteile gibt, dann kann das doch auch schon hilfreich sein, um sich einzulesen.
Hier gibt es zumindest 114 Entscheidungen zum Thema. http://dejure.org/gesetze/StPO/170.html
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#55
StPO ist Strafprozessordnung

Was wir brauchen sind § 170 StGB

lg

Camper
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#56
Hier sind paar Urteile aufgeführt

http://www.zimmermann-strecker.de/themen...etzung.pdf
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#57
(06-11-2011, 11:15)Camper1955 schrieb: StPO ist Strafprozessordnung
Tschuldigung. Hab mich wohl vertippt.

Hier noch die aus der tfaq Sammlung
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3983
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3980
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3187
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=2650
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#58
Ibykus schrieb:....dann wird Dir die StA den Vorwurf machen, dass Du wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit Deine Leistungsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hast .....

...Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob man seine Elternzeit auch dann in Anspruch nehmen darf, wenn deswegen Leistungsunfähigkeit eintritt.

Ich kann mir gut vorstellen (bin mir fast sicher), dass der Leistungsberechtigte wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht auf den ihm zustehenden Unterhalt zu verzichten braucht.

Dann wäre er nämlich ggü den anderen Kindern, deretwegen die Elternzeit anfällt, benachteiligt! ....

vielleicht muss diese meine -möglicherweise irrige- Annahme vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH vom Ansatz her überdacht werden ...

Vorstehend geht es um den unterhaltsrechtlichen Einsatz von Erziehungsgeld ....


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#59
@Ibykus

Du vergißt, dass es sich in dieser BGH-Entscheidung um eine Frau als Beklagte handelt.

Unser Angeklagter ist aber ein Mann.

Auch wenn die Gleichberechtigung schon längst Gesetz ist, so ist sie es in Urteilen der Familiengerichte und in diesem Fall der Strafgerichte noch lange nicht.


lg

Camper
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#60
Weiter geht die Vorstellung.
Camper1955 schrieb: "Mich interressiert vor allem, wie es zu den 60 Tagessätzen kommt.Das müssten ja 1500 € Netto sein, die der TS an Einkommen hat."
Hier handelt es sich aber doch um mein aktuelles Gehalt, wobei der Richter ja noch "gnädig" war. Er meinte nur, daß es ja eigentlich 60x75-80 Euro sein müssten. Aber er habe den zu zahlenden KU schon im Vorfeld abgezogen.
Ich habe während der Verhandlung wiederholt darauf hingewiesen, daß es sich doch nur um den bereits erwähnten Zeitraum handeln kann, in dem ich lt Berechnung meines Anwalts halt nicht leistungsfähig war. Diese Berechnung hielt er aber schlichtweg für falsch. Seltsamerweise hat aber bereits ein anderes AG genau diese Zahlen bei der Mangelfallberechnung verwendet und für richtig befunden.
Richter: "Diese Berechnung ihres Anwalts ist falsch. Das hätten Sie nicht einfach so glauben sollen."
Ich: "Soll ich also vorher (bevor ich in Elternzeit gehe) die Zahlen meines Anwalts nehmen und vom AG meines Wohnortes überprüfen lassem?"
Richter: "Zum Beispiel. Der KU steht nun mal an erster Stelle, und muss von Ihnen vorrangig bedient werden. Ich würde durch mein Verhalten doch nur zeigen, daß mir mein jüngerer Sohn viel wichtiger sei, als der ältere. Elternzeit sei ein Luxus, und als Unterhaltspflichtiger können sie sich Luxus nicht leisten"
Ich leistete mir noch die Unverschämtheit, die Staatsanwältin darauf hinzuweisen, daß mein Sohn aus schulischen Gründen damals bei meinen Eltern gewohnt hat, ich meinem Vater regelmüßig den KU überwiesen habe, und von der KM nichts kam, Und das ich es ungerecht fände, jetzt hier zu stehen, während meiner Anzeige gegen die KM noch nicht einmal richtig nachgegangen worden sei, als diese die Zahlung verweigerte, weil sie gerade im Umzug sei und dann H4 beantragen werde.
Ich wurde daraufhin im schönsten juristendeutsch belehrt, daß dies jetzt nicht interessiere, und nur mein Vergehen zur Verhandlung stünde. (Scheiß Emanzenland!!!)

Merkte schon zudiesem Zeitpunkt, daß ich kein Chance hatte, und war vor dem Schlußplädoyer doch ziemlich konsterniert und nervös. habe dann einfach nochmal darauf hingewiesen, da´ich halt nicht leistungsfähig gewesen sei, und sowiese in die nächste Instanz gehe, weil ich dies dann doch gerne mal überprüfen lassen wolle.
Das Strafmaß ist ja schon bekannt, Eine Freiheitsstrafe wurde nicht verhängt, weil ich ja noch ein sauberes Führungszeugnis habe, und bei den meisten Menschen mit 43 halt auch nichts mehr darein komme.

LG
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#61
maximilianspapa2011 schrieb:Richter: "Zum Beispiel. Der KU steht nun mal an erster Stelle, und muss von Ihnen vorrangig bedient werden. Ich würde durch mein Verhalten doch nur zeigen, daß mir mein jüngerer Sohn viel wichtiger sei, als der ältere. Elternzeit sei ein Luxus, und als Unterhaltspflichtiger können sie sich Luxus nicht leisten"
hab' ich's mir doch gedacht!

Dieser § 170 StGB gehört einfach nur gestrichen - ersatzlos!

Camper1955 schrieb:Du vergißt, dass es sich in dieser BGH-Entscheidung um eine Frau als Beklagte handelt. .....
Ja, mein Lieber, dem habe ich wieder einmal keine Bedeutung beigemessen. Wink

Ich habe neulich mit einem Vater telefoniert, der ernsthaft angedeutet hatte, einen Asylantrag zu stellen, weil er sich -aus den neuen Bundesländern kommend- ein weiteres Mal politisch verfolgt fühlt, wenn er für und um sein sein Kind kämpft.

Wir könnten versuchen, 200 Väter zu mobilisieren, die einen gemeinsamen Asylantrag bei der afghanischen Botschaft in Berlin stellen und um Schutz und Hilfe bitten.

Aber vermutlich werden sich nicht mehr als drei Väter finden lassen, von denen dann wenigsten einer noch abspringt ....
.... aber die nächsten 10 Wochen in den verschiedensten Foren große Reden hält.

In diesem unserem Lande wird's keinen Aufstand geben - auch keinen leisen.
Das ist Wunschdenken, mit dem man der Diskussion eine Richtung zu geben versucht, die -nur- den eigenen Zwecken förderlich ist anstatt sich offen zu gemeinsamen Aktionen zu bekennen.

Das entspricht dem Verhalten der Beteiligten des 30-jährigen Krieges, der u.A. deswegen so lange andauerte, weil man nicht in der Lage war, Koalitionen zu schleißen.
Sein Ende in Form eines gemeinsamen Friedens war insoweit ein Wunder, dass wir uns nicht zum Vorbild machen sollten.
.



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#62
Eins konnte ich mir dann doch nicht verkneifen.
Habe den Richter und auch die StaAnw dezent darauf hinweisen müssen, daß ich ja noch zwei Jahre Elternzeit zu bekommen habe, und meine Frau plant, ab Januar wieder für einige Zeit zu mama zu fahren.
darauf meinte der richter nur, daß das ganze ja dann doch vorsätzlich geschehen sei, genau definieren konnte er es aber dann doch nicht.

@Ibykus: Deine Idee klingt verlockend, aber Afghanistan? Wie wäre es mit Schweden oder Norwegen. Diese Länder erkennen die deutschen Unterhaltstitel doch eh nicht an. Wenn das ganze irgendwie schriftlich möglich wäre, bin ich sofort dabei.

Gruß
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#63
(07-11-2011, 17:30)maximilianspapa2011 schrieb: und meine Frau plant, ab Januar wieder für einige Zeit zu mama zu fahren.
darauf meinte der richter nur, daß das ganze ja dann doch vorsätzlich geschehen sei

Schuldig Big Grin Unterhaltspflichtige dürfen sich wohl nicht mehr vermehren.



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#64
Und weiter geht´s.
Habe jetzt die Begründung der StaAnw(in) für die Berufungsverhandlung erhalten.
Ich zitiere:"Die Höhe und Art der verhängten Strafe ist insbesondere angesichts des langen Tatzeitraums von über einem Jahr, der beim angeklagten fehlenden Uneinsichtigkeit und der Tatsache, dass dieser bereits angekündigt hat, auch in Zukunft seinen Unterhaltsverpflichtungen trotz ausreichender Einkünfte nicht nachkommen zu wollen, weder tat- noch schuldangemessen und auch aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr zu rechtfertigen."

Ich dachte auch noch, ich wäre in Berufung gegangen. Aber irgendwie war das Urteil der Frau mit dem emanzipatorischen Doppelnamen wohl nicht hart genug.
Soll sie ruhig fordern, habe ende Dez einen Beratungstermin wegen Privatinsolvenz.

Gruß
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#65
(14-12-2011, 16:00)maximilianspapa2011 schrieb: fehlenden Uneinsichtigkeit

In was bist du denn einsichtig :-) ? Und was ist "spezialpräventiv"?
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#66
Was besseres kann dir gar nicht passieren...


Bei den OLGs wird die ganze Show zu 95% zu Ende sein und alles einkassiert.
Soll heissen, wenn du beim Landgericht eine höhere Strafe bekommen solltest, dann geh hoch zum OLG. Dort wird anders bewertet und genau hingeschaut, da zählen Fakten und keine Vermutungen. Dort wird meistens wegen grober Verfahrenfehler, die in den unteren Instanzen wegen dem 170er begangen werden, die Urteile wieder aufgehoben und man muss wieder neu anfangen wo dann den unteren Instanzen wiederum es sehr schwer fällt, den Vorgaben des OLG nachzukommen und denen auch die Lust vergeht und sich nicht noch einmal eine blutige Nase holen wollen.

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#67
(14-12-2011, 17:42)gleichgesinnter schrieb: Soll heissen, wenn du beim Landgericht eine höhere Strafe bekommen solltest,
gleichgesinnter

Geht das denn? Ich dachte immer, es gibt ein Verschlechterungsverbot? (§ 331 StPO)

@maximilianspapa 2011

Vor dem Landgericht wird Dir vermutlich wieder die Einstellung des Verfahrens, ohne oder mit Auflagen angeboten.

Ich rate Dir, stimm ja nicht zu. Du willst einen Freispruch. Punkt. Egal was Staatsanwaltschaft, Richter oder Dein Anwalt sagen.

Mach das Deinem Anwalt auch vor der Verhandlung noch einmal klar. Du willst einen Freispruch und nichts anderes.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#68
Camper1955 schrieb:Geht das denn? Ich dachte immer, es gibt ein Verschlechterungsverbot? (§ 331 StPO)
warum nicht?
Eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten unterliegt nur dann dem "Verböserungsverbot" (reformatio in peius), wenn nur der Angeklagte oder der StA zu Gunsten des Angeklagten Berufung (bei Revision gilt § 358 StPO) das Rechtsmittel eingelegt hat.

Legt dagegen die StA Rechtsmittel ein und beantragt eine höhere oder eine verschärfende Strafe, dann gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht.

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#69
(15-12-2011, 00:23)Ibykus schrieb: Legt dagegen die StA Rechtsmittel ein und beantragt eine höhere oder eine verschärfende Strafe, dann gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht.

Dankeschön, das wußte ich nicht.

lg

Camper

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#70
(14-12-2011, 17:37)p schrieb: Und was ist "spezialpräventiv"?

siehe:Strafzwecktheorie
Zitat:
Zitat:Die relative Straftheorie (lat.: relatus = bezogen auf) hingegen ist präventiv orientiert und dient der Verhinderung künftiger Straftaten. Sie unterteilt sich in die Generalprävention und die Spezialprävention (auch: Individualprävention)
....
Die Spezialprävention zielt auf den Täter selbst ab und unterteilt sich ebenfalls in positive und negative Spezialprävention
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafzwecktheorien
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#71
Setzen wir es mal an den korrekten Platz:

Das bedeutet also, §170 StGB abzuschaffen wäre eine Generalprävention gegen seine anhaltend rechtbrecherische Anwendung.

Spezialprävention zielte dann auf die Täter selbst ab, also die rechtsbrecherisch handelnden Staatsanwälte und Richter. Einmal mit negativer Spezialprävention (Entlassung, Tadel) und einmal mit positiver Spezialprävention (Lob, wenn sich die Juristentäter bessern).
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#72
Habe jetzt den Termin für die Berufungsverhandlung. Das LG Koblenz war so freundlich mir die Ladung am 24.12. zukommen zu lassen.
Am 29.02. nächsten Jahres ist es dann so weit. Hat natürlich den Vorteil, daß ich zukünftig nur alle vier Jahre an diesen tag erinnert werde.
Jetzt zeichnet sich aber schon das nächste Problem ab, bzw die Situation, welche überhaupt erst zur Anklage führte, setzt sich fort.
Habe momentan meinen Jahresurlaub, da ich wahrscheinlich im Feb, spätestens aber im März meine neue Stelle in Frankfurt antreten muss. Umzug steht also auch noch ins Haus.
In Kürze muss meine Frau wieder für einige Zeit ins Ausland um ihre Mutter zu pflegen, und ich kümmer mich dann halt wieder um den Kleinen. KU wird aber momentan gezahlt, da ich ja wie gesagt nur im Jahresurlaub bin.
Was aber ist, wenn meine Frau bis zum Termin noch nicht zurück ist, was wahrscheinlich ist. Kann ich dann das Kind mit zum Gericht nehmen, oder sieht das blöd aus bzw würde nur stören? Verteidigung übernimmt ja im wesentlichen mein Anwalt.
Und noch etwas brennt mir auf den Nägeln. Ich bezahle immer noch ein Darlehen aus erster Ehe ab. z.Zt 160 Euronen, da gestundet. Ansonsten bisher 240 Teuros. Wird dies mit berücksichtigt. In F brauchen wir ja auch eine entsprechend große Wohnung. Mit der Kaltmiete von knapp 1000 Euro liege ich ja schon über dem Selbstbehalt. Findet dies ebenfalls Berücksichtigung oder muss ich meiner Familie sagen, daß wir uns dann in der U-Bahn ein heimeliges Plätzchen reservieren müssen.
Meine Frau geht momentan noch auf 400-Euro Basis arbeiten, wird aber durch den Umzug natürlich erst einmal arbeitslos ohne Anspruch auf ALG. Dafür ist sie dann aber freier in der Planung bezüglich der Pflege von Mama, wobei mir ja dann auch noch die Flug-/Fahrtkosten anheimfallen würden.

Danke für eure Antworten
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#73
Melde mich mal wieder zurück.
Die Berufungsverhandlung ist nun gelaufen. Ging doch besser aus als ich gedacht habe.
Lag vielleicht auch daran, daß ich diesmal einen "vernünftigen" Staatsanwalt und einen neutralen Richter hatte.
Beide haben nämlich festgestellt, daß ich mich damals sehr wohl in einer Notlage befunden habe.
Entsprechend milde fiel dann auch der Richterspruch aus.
80 Tagessätze zu je 10 Euro, für ein Jahr zur Bewährung.
Da ich aber nach der Elternzeit die Zahlung von KU wieder aufgenommen habe, und auch theoretisch nur noch ein Jahr bezahlen muss, sehe ich das ganze dann doch eher als "Freispruch light"
Muss zwar jetzt die Anwaltskosten selbst tragen, freu mich aber trotzdem tierisch, weil die liebe EX (das Kind hat leider nichts von dem überwiesenen KU, und muß auch sein Azubi-Gehalt abliefern) schon fest mit einer Nachzahlung im vierstelligen Bereich gerechnet hat, um davon mit meinem Nach-, Nachfolger in Urlaub zu fahren.

Gruß
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#74
Wenn du damit zufrieden bist, ist dein Ziel erreicht. Allerdings haben die Juristen nun wieder kassiert und hat die Statistik nun wieder einem Fall mehr, in dem die selbstgerechte Justiz sich damit brüsten kann, jemand "rechtskräftig" als Unterhaltspflichtverletzer verknackt zu haben, anstatt selber einen verdienten Tritt in den A*** verpasst zu bekommen, damit das Pack mit seinem selbstgestrickten "Rechts"mist so hart wie möglich auf die Schnauze fliegt.

Wenn die Urteilsbegründung da ist, würde mich die interessieren. Anonymisiert vielleicht auch für andere interessant.
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#75
(05-03-2012, 14:11)maximilianspapa2011 schrieb: Entsprechend milde fiel dann auch der Richterspruch aus.
80 Tagessätze zu je 10 Euro, für ein Jahr zur Bewährung.
Gruß

Ich sehe das genauso wie "p".

Zumal das Gericht hei rschon begründen müsste, warum "nur" 10 €

Ein Tagessatz richtet sich nach dem aktuellen Einkommen und nicht nach dem Einkommen, das Du damals hattest.

Also ich wäre in Revision gegangen. Denn gerade mit diesen "nur" 10 € hat das Gericht festgestellt, dass Du unschuldig bist. Und dann bräuchtest Du auch nicht Deinen Anwalt zahlen. Gerichtskosten werden ja noch dazu kommen. Du bist nun mal verurteilt worden. Punkt.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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