Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
LSG Berlin-Brandenburg Az.: L 25 B 2022/08 ER Wohnungsgröße bei GSR
#1
Ein arbeitsloser Vater mit gemeinsamen Sorgerecht wollte vom Staat eine 2-Zimmer-Wohnung bezahlt haben, weil er regelmäßig sein Kind mitbetreut, und das Kind auch in der väterlichen Wohnung übernachtet.
Die wurde vom LSG abgelehnt. Dort ist man der Meinung eine 1-Zimmer-Wohnung wäre ausreichend.

Ein alleinstehender Arbeitslosengeld II-Empfänger, der aufgrund eines gemeinsamen Sorgerechts regelmäßig sein minderjähriges Kind betreut, hat keinen Anspruch auf eine größere Wohnung.
...
Die auch vom Gericht nicht in Frage gestellte Tatsache, dass sich das Kind des Klägers wegen des gemeinsamen Sorgerechts regelmäßig in seiner Wohnung aufhalten und dort auch übernachten wird, konnte die Richter nicht erweichen.
...
„Tatsächlich können jedoch nicht Mutter und Vater jeweils einen Zweipersonenhaushalt mit demselben Kind führen“, heißt es in der Urteilsbegründung weiter.


Der Richter gibt dem Vater noch gratis einen Tritt in den Allerwertesten:

In einem der östlichen Bezirke stünden in Plattenbauten durchaus Zweiraumwohnungen zur Verfügung, die problemlos zu einer Bruttowarmmiete von 360 Euro pro Monat angemietet werden könnten.


Husch husch, betreuender Papa, ab in den Plattenbau im Problembezirk. Oder alternativ das Kind weiterhin in der 1-Zimmer-Wohnung betreuen, bis das Jugendamt Dir genau deswegen das Kind wegnimmt. Das "Kindeswohl" läßt grüßen...

http://www.versicherungsjournal.de/mehr....mmer=98999
Bisher noch nicht im Volltext erschienen.
Zitieren
#2
(09-02-2009, 11:31)lordsofmidnight schrieb: „Tatsächlich können jedoch nicht Mutter und Vater jeweils einen Zweipersonenhaushalt mit demselben Kind führen“, heißt es in der Urteilsbegründung weiter.

Und das Wechselmodell wird ignoriert, weil ja nicht sein kann was nicht sein darf.

War aber zu erwarten.
Zitieren
#3
Zitat:In Aachen wäre das nicht passiert
In einem vergleichbaren Fall vertrat das Sozialgericht Aachen einen ganz anderen Standpunkt.

Mit Urteil vom 19.11.2007 (Az.: S 14 AS 80/07) kam das Gericht zu dem Schluss, dass einem Arbeitslosengeld II-Empfänger, der in seiner Wohnung regelmäßig sein von ihm getrennt lebendes Kind betreut, die Kosten für eine größere Wohnung zu zahlen sind (VersicherungsJournal 18.1.2008).
Zitieren
#4
Warum nicht nach Marzahn? Da sollen schon 50 % Berliner mit Migrationshintergrund leben.

Multikulturelle - Hauptsache nur nicht deutsche - Erziehung kommt dem Kind bestimmt zu Gute!

Mütter, die Ansprüche wegen der Kinder gegen Väter durchdrücken wollen, bekommen vom Deutschen FamilienUNrecht eher den Hintern vergoldet!
Zitieren
#5
Interessant wäre mal zu erfahren, ob der mitbetreuenden Mutter bei ALG-2-Bezug eine 2-Zimmer-Wohnung gewährt werden würde...
Zitieren
#6
Darüber wurde schon öfters von den Sozialgerichten geurteilt. Tenor beim Residenzmodell trotz viel Umgang: Es recht, wenn für die Kindertage eine Matratze oder Klappbett aufgestellt wird, ein eigenes Zimmer ist nicht nötig.

Beim echten 50:50 - Wechselmodell siehts wieder anders aus, da sind die Chancen grösser.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste