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24-12-2011, 17:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-12-2011, 17:30 von Skipper.)
Mir ist nicht ganz klar, warum sich der Mindestkindesunterhalt nach dem
doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes richtet.
(§ 1612a BGB)
Was könnte sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben?
Gibt es dafür eine Erklärung?
Ich komme irgendwie nicht dahinter.
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(24-12-2011, 17:27)Skipper schrieb: Was könnte sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben?
Gibt es dafür eine Erklärung?
Ja.
"Mehr ist besser!"
Genauer:
Sie wollten es an das Existenzminimum koppeln, haben dann aber gemerkt, dass dabei nicht die übliche und erwünschte KU-Erhöhung raus kam.
Und selbst so kam zunächst keine Erhöhung raus, sondern, theoretisch, eine Senkung.
Diese wurde natürlich nicht vollzogen sondern im nächsten Jahr schnell das Existenzminimum angehoben.
Und nächstes Jahr ja auch wieder.
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24-12-2011, 18:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-12-2011, 18:27 von Skipper.)
beppo,
Du willst eigentlichkeit sagen: Nein.
Es gibt keine vernünftige Erklärung!
Soweit war ich aber schon.
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Du hast ja auch nur eine Erklärung verlangt. Die hast du bekommen.
Eine vernünftige Erklärung habe ich auch nicht.
Die habe ich aber auch für das gesamte Familienunrecht nicht gefunden.
Aber gut, vielleicht kennt noch jemand mehr Details.
Ich bezweifle allerdings, dass diese Leute sie hier offenlegen würden.
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Das klingt zwar plausibel, ist es aber trotzdem nicht.
Schließlich heißt das Ding "sächliches Existenzminimum" und nicht etwa "halbes sächliches Existenzminimum"
Richtig wäre es, wenn sich der Mindestunterhalt am tatsächlichen Existenzminimum ausrichten würde und dieses dann auch als Steuerfreibetrag auf die Unterhalt zahlenden Eltern aufzuteilen.
Aber richtig wollen sie das ja nicht machen, sondern wollen das ganze noch mit ihren fragwürdigen Ideologien überfrachten.
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(24-12-2011, 17:27)Skipper schrieb: Was könnte sich der Gesetzgeber dabei gedacht haben?
Gibt es dafür eine Erklärung?
Es gibt offizielle Erklärungen und Inoffizielle. Für die offiziellen Erklärungen sei auf die vielen Dokumente des Bundestagsservers zur letzten BGB-Änderung und anderen Stellen verwiesen. Exemplarisch will ich das hier nennen:
http://www.fachliteratur.de/upload/2/260189.pdf - ab Seite 21.
Vorher waren es die "Regelbeträge", die die Basis bildeten. Die entwickelten sich so:
"Der Anpassungsmaßstab für die Änderung der Regelbeträge war gem. § 1612a Abs. 4 BGB die Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts." Davon hingen übrigens früher auch die Renten ab. Was natürlich bei Renten wie Unterhalt politisch gar nicht mehr so recht war, bei Renten musste ein langsamerer und bei Unterhalt einen schnellerer Zug her.
Die Begründung für die Änderung:
"In seiner Entscheidung vom 6.2.2002 hat der BGH die Festlegung eines gesetzlichen Mindestunterhalts in § 1612b Abs. 5 BGB verneint. Diese Norm regele lediglich den Ausgleich des Kindergelds zwischen den Elternteilen und habe mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes unmittelbar nichts zu tun.
Wiederholt wurde, insbesondere auch vom Deutschen Familiengerichtstag, die Forderung geäußert, das unterhaltsrechtliche Existenzminimum eines Kindes gesetzlich festzuschreiben.
Dieses Ansinnen wurde nicht nur rechtspolitisch, sondern auch damit begründet, dass ungefähr ein Drittel aller Empfänger von Sozialhilfe minderjährig sind.
Zudem sollte das Unterhaltsrecht vereinfacht und mit den Regelungen des Steuer- und Sozialrechts abgestimmt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss im Jahr 2003 gefordert, im Bereich des Kindesunterhalts mehr Normenklarheit zu schaffen."
Koppelung an neue Grössen:
"Der Mindestunterhalt wird durch die Bezugnahme auf den steuerlichen Freibetrag für das sog. sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert.
Damit wird eine Anpassung des Unterhaltsrechts an das Steuer- und Sozialrecht erreicht. Die Angleichung beruht auf der Feststellung, dass der Mindestbedarf von Kindern eine absolute Größe ist, die im Unterhaltsrecht grundsätzlich nicht anders bestimmt werden kann als im Steuer- und Sozialrecht.
Der steuerrechtliche Kinderfreibetrag basiert auf dem Existenzminimumbericht, der von der Bundesregierung alle zwei Jahre erstellt wird. Der Existenzminimumbericht enthält eine Darstellung des Existenzminimums eines Kindes, dessen Höhe anhand von durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätzen sowie durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten ermittelt wird. Der steuerrechtliche Kinderfreibetrag gilt bundeseinheitlich, wird der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse angepasst und nennt konkrete Zahlen, so dass die Berechnung für den Unterhaltspflichtigen und den -berechtigten einsichtig und nachvollziehbar ist. Somit wird auch sichergestellt, dass der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes alle zwei Jahre den tatsächlichen Verhältnissen angepasst wird.
Da das so ermittelte sächliche Existenzminimum im Einkommensteuerrecht halbiert und als sog. Kinderfreibetrag den steuerpflichtigen Eltern jeweils vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, knüpft das Gesetz an den doppelten steuerlichen Kinderfreibetrag an."
Das Steuerrecht halbiert also den Betrag, das Unterhaltsrecht nicht.
Empfehlenswert für die Materie sind vor allem die Links in
http://dejure.org/gesetze/BGB/1612a.html
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26-12-2011, 14:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-12-2011, 16:05 von Skipper.)
Moin,
vielen Dank für die zT ausführlichen Hinweise.
Ich habe tatsächlich die Umsetzung übersehen, daß dem Hinweis auf den steuerlichen Kinderfreibetrag eine Halbierung des ermittelten Existenzminimums des Kindes vorausgeht.
Mit dem Bezugssystem, seinem Wechsel habe ich keine Probleme.
Es erscheint mir sinnoll, den Grundbedarf eines Kindes von solchen regelmäßigen Existenzberichten abhängig zu machen.
Allerdings sollte dann im § 32 (welch ein Monstrum) auch klar und verständlich darauf verwiesen werden, statt konkrete Werte zu nennen. Im Verweis des 1612a darauf werden Mißverständnisse dann leicht mitgeschleppt.