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03-10-2011, 13:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-10-2011, 13:17 von Camper1955.)
Mich hat vor allem der Teil fasziniert
Zitat:Dass eine querulatorische Persönlichkeit wie Herrn Camper auf einen Italienurlaub besteht, ist als Teil seiner Erkrankung zu sehen.
Wie war das noch bei der Entscheidung des OLG?
Zitat:c) Für den Bedarf an orthopädischen Schuhen hat das Landgericht zwar 33, - € monatlich für notwendig erachtet, diesen Betrag aber nicht einzelnen Tatzeiträumen zugeordnet und nicht vom konkreten Einkommen in Abzug gebracht. Auch vom Krankengeld ist grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wird (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 8, 18 m.w.N.).
lg
Camper
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Ich möchte noch kurz anfügen, dass das Gutachten bereits am 19.7.2011 erstellt wurde.
Die Richterin hat aber erst am 22.09.2011 die Akte vorgelegt bekommen.
Wo es in den zwei Monaten dazwischen war? Keine Ahnung.
lg
Camper
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21-10-2011, 16:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-10-2011, 16:49 von Camper1955.)
@"p"
ich habe die anwaltliche Stellungnahme erhalten und direkt an dich weiter geleitet.
Ich bitte Dich darum, stell es anonymisiert wieder ein
lg
Camper
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ZU AKTENZEICHEN 5 Ns 101 Js 115166/08
In Sachen
Camper
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
nehme ich zu den gutachterlichen Ausführungen gemäß Gutachten vom 19.07.2011 wie folgt Stellung:
I)
Der Gutachter stellt zunächst fest, dass im Zeitraum 01.05.2006 bis 30.09.2006 Arbeitsunfähigkeit bestand. Weiterhin stellt er fest, dass Arbeitsunfähigkeit vom 30.08.2007 bis 31.10.2007 bestand.
Im übrigen sei es so, dass für den übrigen Zeitraum, gemeint ist hier offensichtlich der Zeitraum 01.05.2006 bis 31.07.2008, bezüglich der letzten Tätigkeit des Angeklagten eine Arbeitsfähigkeit für 3 bis unter 6 Stunden bestand.
Unterhaltsrechtlich wird dem Angeklagten insoweit zum Vorwurf gemacht, dass er sich kraft eigenen Verschuldens seiner Arbeitsstelle erledigt hätte und damit fiktive Einkünfte zuzurechnen wären.
Insoweit verneint der Gutachter die Frage, ob der Angeklagte seinen Arbeitsplatz unverschuldet verloren hat.
Soweit den Ausführungen des Gutachters gefolgt wird, ergibt sich, dass weder unterhaltsrechtlich noch strafrechtlich insoweit ein Vorwurf an den Angeklagten herangetragen werden kann und darf. Bei der Firma Pech hätte er als Verkäufer nach Maßgabe der vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen bei einer unter 6-stündigen Tätigkeit allenfalls 1.200,00 € brutto verdienen können. Nach Maßgabe der anliegenden fiktiven „Brutto-Nettorechnung“ hätten dem monatliche Nettoeinkünfte von 879,34 € entsprochen. Nach Maßgabe der seinerzeitig geltenden Süddeutschen Leitlinien (dort Ziff. 21.2) beträgt der Selbstbehalt 900,00 €. Dieser wäre mit den Nettoeinkünften von 879,34 € nicht erreicht.
Berücksichtigt wären hier noch nicht einmal etwaige Aufwendungen, die der Angeklagte hatte. Bereits aus dem gutachterlichen Ergebnis ergibt sich insoweit, dass kraft Leistungsunfähigkeit der Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung insoweit nicht aufrecht erhalten werden kann.
II)
Wenn das Bestehen auf einen Italienurlaub Teil der Erkrankung ist, dann sind auch die damit einhergehenden Aufwendungen, die der Angeklagte trägt, abzugsfähig. Insoweit sehen wir die Ausführungen im Gutachten nicht im Widerspruch zu den bisherigen Einlassungen des Angeklagten.
III)
Soweit der Gutachter meint, nicht beurteilen zu können, inwieweit orthopädische Schuhe mit Einlagen zu tragen notwendig gewesen sei, so möge er dazu eigene Befunderhebungen treffen. Ggf. wird insoweit eine ergänzende Stellungnahme einzuholen sein. Nach unserem Dafürhalten kommt es aber bereits deshalb nicht darauf an, da der Tatvorwurf vor dem Hintergrund der fiktiven Einkommensberechnung, die unter dem Selbstbehalt schließt, nicht aufrecht zu erhalten sein wird.
Reiner Durchblick
Rechtsanwalt von Herrn Camper
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Update
Die Verhandlung ist auf 16. Januar 2012 13:00 Uhr angesetzt.
lg
Camper
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21-12-2011, 11:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-12-2011, 11:50 von Camper1955.)
Die Ladung ist nun eingetroffen
Termin ist wie schon gemeldet, der 16.01.2012 ab 13:00 Uhr, 3. Stock Saal 184 Im Justizgebäude in Augsburg, Gögginger Str. 101.
Als Zeugen wurden dieselben Personen benannt, wie bereits in der letzten Verhandlung bis auf eine Ausnahme.
Eine Vertreterin meiner Krankenkasse darf auch aussagen.
Der Grund liegt wohl im § 16 Abs. 4 SGB V
Darin heisst es
Zitat:(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Wenn man also ins Ausland fährt, wenn man krank geschrieben ist muss man vorher die Zustimmung der Krankenkasse einholen. Die entscheidet dann, ob der Weiterbezug von Krankengeld auch bei Aufenthalt im Ausland gewährt wird.
Bei mir war das im Jahr 2007 der Fall und ich bekam von der Krankenkasse auch schriftlich die Zustimmung zu dieser Erholungsreise.
Das habe ich bereits in der ersten Instanz vorlegen wollen, die Richterin damals hat es aber mit den Worten "das geht mich nichts an" vom Tisch gewischt.
Da ich das Schreiben aber auch beim Gutachter abgegeben habe, ist es nun doch in den Akten gelandet.
lg
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Ich habe gerade nachgeguckt. Auch der Sachverständige, von "p" mit dem Pseudonym Dr. A Prügel belegt ist zu der Verhandlung geladen.
Das wird lustig.
lg
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31-12-2011, 18:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-12-2011, 18:11 von Camper1955.)
Hallo liebe Foristinnen und Foris
Dasselbe Gericht, das über meine (vorgebliche) Unterhaltsverpflichtung am 16.01.2012 urteilt, hat so ein Verfahren eine Woche vorher an der Backe.
Ich werde auf jeden Fall zugucken und schauen, ob ich den (potentiellen) Straftäter nicht auch an dieses Forum verweisen kann.
Ansonsten werde ich halt berichten, was ich gesehen und gehört habe.
Wenn jemand noch aus Augsburg und Umgebung kommt und zugucken will, einfach in die Gerichtstafel des Landgerichtes Augsburg schauen. Wäre toll, wenn der (potentielle) Straftäter noch weitere Zuschauer zur moralischen Unterstützung hätte.
lg
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09-01-2012, 08:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-01-2012, 09:00 von Camper1955.)
Die Wahrheit sagen, aber nie die ganze Wahrheit, ist offenbar auch seine Maxime
Wie schreibt der Gutachter unter anderem? (nachzulesen unter # 51?)
Zitat:Laut Attest unbekanntem Datums bescheinigt Herr Dr. Luftikus, dass bei der bestehenden Symptomatik entlastende Urlaube dringend erforderlich sind, die dem Bedürfnis von Herrn Camper entsprechend auch außerhalb Deutschlands stattfinden sollten. Überwertige Fixierung auf italienische Gefilde, wobei die Kostenfrage dort im gleichen Maßstab anzusetzen wäre, wie in Deutschland.
Und was hat mein Arzt diesen Worten angefügt? (nachzulesen unter # 43)
Zitat:Eine vollkommene Abschaffung des Urlaubsbedürfnisses ist kaum nachzuvollziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit die Unterhaltsleistung in diesem Bereich berücksichtigt werden muß.
Er hat nicht mehr und nicht weniger als eine Überprüfung vorgeschlagen. Sprich ein Gutachten.
lg
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10-01-2012, 13:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-01-2012, 00:14 von Camper1955.)
Ich stell jetzt mal (anonymisiert) den Beschluss des OLG/Zivilsenat rein, worin mir Pozesskostenhilfe mit folgender Begründung verweigert wurde.
Zitatanfang
Aktenzeichen: 4 WF 88/05
404 F 3298/04
Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenates – zugleich Familiensenat – des Oberlandesgerichtes München, Zivilsenate in Augsburg vom 17.März 2005 in der Familiensache
Camper, Waldstr. 4, 000000 Fuchsdorf
-Kläger, Beschwerdeführer und Gesuchsteller -
Prozessbebevollmächtigte: Rechtsanwälte Jäger u. Koll. ,Grasstr. 42, 00000 Prinzhausen
gegen
1. Campertochterkind 2, geb. am 00.00.91
2. Campertochterkind 1. geb. am 00.00.87
beide gesetzlich vertreten durch die Mutter Camperexfrau, Flachstraße 71, 00000 Plumpsdorf
- Beklagte und Beschwerdegegner –
Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte Fritz Unersättlich u. Koll., Klangstr. 4, 000000 Fuchsdorf
wegen Unterhalts;
hier: Prozesskostenhilfe
Der sofortigen Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Fuchsdorf vom 12. Januar 2005 wird zurückgewiesen
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht dem Gesuchsteller Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO für die Vereinbarung vom 25.3.2003 vor dem Oberlandesgericht Löwendorf (4 UF 427/02) versagt, da der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. (§ 114 ZPO)
1. Prozesskostenhilfe ist für die Zeit vor dem 18.10.2004 schon deshalb nicht zu gewähren, da durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichtes Fuchsdorf vom 18.10.2004 (2 IK 1042/04) im Hinblick auf den § 240 ZPO, falls es zu einem Hauptsacheverfahren
kommen würde, das Verfahren unterbrochen wäre (OLG FamRZ 2003, 109 Soweit es um Unterhaltsansprüche nach dem 18.10.2004 geht, kann über künftige Unterhaltsansprüche ein Verfahren stattfinden (OLG Koblenz, a.a.O.)
2.) Der Gesuchsteller stützt seine Abänderungsklage auf eine nach der Vereinbarung eingetretene Leistungsunfähigkeit (§§ 313, 1603 BGB). Der Gesuchsteller ist aber für den gesamten Zeitraum leistungsfähig, das gilt sowohl für die Zeit, in der die beiden Beklagten minderjährig sind, als auch für den Zeitraum, in dem die Beklagte Campertochterkind 1 volljährig geworden ist. (am 00.00.2005)
Den Gesuchsteller trifft die Beweislast dafür, dass er für den Unterhalt in Höhe von 100 % für die minerjährigen Beklagten nicht leistungsfähig ist (BGH, FamRZ 02, 536). Diesen Nachweis hat er nicht geführt.
a) Jahr 2003:
Der Gesuchsteller verfügt über ein Nettoeinkommen durchschnittlich in Höhe von 1.758 € monatlich aus seiner Arbeitstätigkeit. (21.099 Euro : 12) Hinzuzusetzen ist das Krankengeld im Zeitraum vom 06.09.2003 bis zum 11.10.2003 mit 138 Euro (47,28 Euro x 35 : 12) Damit ergibt sich insgesamt ein anrechenbares Einkommen von 1.896 Euro.
Abzuziehen sind lediglich Fahrtkosten. Weitere Abzüge können unterhaltsrechtlich nicht gemacht werden.
aa) Bei den Fahrkosten handelt es sich um berufsbedingte Aufwendungen, die prinzipiell abzugsfähig sind. Für das Jahr 2003 können zugunsten des Gesuchstellers die Ausgaben für die Fahrtkosten mit 456 Euro monatlich zugrunde gelegt werden. Tatsächlich sind diese Fahrtkosten geringer anzusetzen (vgl. unten). Da die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers aber trotzdem gegeben ist, können die von Ihm selbst geltend gemachten Kosten abgesetzt werden.
bb) Den Gesuchsteller trifft für seine Leistungsungsunfähigkeit oder teilweise Leistungsunfähigkeit die Beweislast, wenn er Abzüge von seinem Einkommen geltend macht. (BGH, FamRZ 81, 347; insbesondere FamRZ 90, 283). Die Fahrten zum Arzt/ins Krankenhaus in Höhe von 70 Euro kann der Gesuchsteller nicht abziehen, da sie nicht nachgewiesen sind. Der vom Gesuchsteller selbst erstellte Fahrtenbericht ist kein Nachweis für den tatsächlichen Anfall der von ihm im hohen Umfang geltend gemachten Fahrten zu den Ärzten und zum Krankenhaus.
Auch die Genesungskosten in Höhe von 221 Euro monatlich sind nicht abzugsfähig. Es fehlt an einem Nachweis für eine Heilmaßnahme im engeren Sinne. Die ärztlichen Atteste sind hierfür nicht ausreichend. Es handelt sich, zumindest dem äußeren Anschein nach, um zwei relativ kurze Urlaube in Italien (29.05.2004 bis 06.06.2004 und 21.8.2004 bis (7.9.2004). Dass diese Urlaube krankheitsbedingt für die Genesung oder ähnliche
Maßnahmen notwendig waren, ist nicht nachgewiesen. Etwas anderes wer es gewesen, wenn der Gesuchsteller Kuren oder sonstige Heilbehandlungsmaßnahmen nachgewiesen hätte. Dies ist nicht der Fall. Er setzt vielmehr Fahrtkosten und Unterbringungskosten an, die auch bei einer normalen Urlaubsreise angefallen wären.
Auch eine Kompensation, indem dem Gesuchsteller nur das Einkommen bei einer 30-Arbeitsstundenwoche anzurechnen , scheidet an. Tatsächlich war der Gesuchsteller in der Lage, 40 Stunden in der Woche zu arbeiten. Er hat entsprechendes Einkommen erzielt.
cc) Beim Alter der beiden Beklagten bis zum 00.00.2005 beträgt der Unterhalt von 100 % nach der Regelbetragverordnung insgesamt 568 Euro (2 x 284 Euro) Beide Kinder sind in die 3. Altersttufe einzuordnen. Zieht man vom verfügbaren Einkommen von 1896 Euro 456 Euro an Fahrtkosten ab und den notwendigen Selbstbehalt des Gesuchstellers mit 840 € verbleiben 600 Euro. Für den Unterhalt mit 568 Euro monatlich ist der Gesuchsteller damit leistungsfähig.
b) Jahr 2004:
Hier ergibt sich zwar ein durchschnittlich niedrigeres Einkommen. Dies ist aber unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen.
a) Das Einkommen für das gesamte Jahr 2004 insbesondere den Monat Dezember 2004 ist nicht nachgewiesen. Der Dezember 2004 ist gehaltsmäßig nicht belegt.
Aus den Abrechnungen einschließlich Novenber 2004 ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers in Höhe von 1.526 Euro monatlich.
Hiervon kann er an Fahrtkosten 356,40 Euro abziehen. Die Fahrtstrecke beträgt rund 33 km (Shell-Atlas-Routenplaner, Wegstrecke Fuchsdorf – Pechstatt, 32, 8 km). Die tatsächliche Wegstrecke beträgt damit für die Hin- und Rückfahrt 66 km x durchschnittlich 20 Tage x 0,27 Euro pro Kilometer (Süddeutsche Leitlinien, Stand 1.7.2003, 10.2.2) Ein höherer Satz pro Kilometer ist nicht gerechtfertigt, da nach den Leitlinien bei einer größeren Entfernung auch eine geringere Pauschale angesetzt werden kann. Das ergibt 356,40 Euro monatlich an absetzbaren Fahrtkosten. Zieht man von 1526 Euro die Fahrtkosten ab, so verbleiben 1.170 Euro.
Bei Wahrung des Selbstbehaltes des Gesuchstellers mit 840 Euro verbleiben 330 Euro. Damit ist festzustellen, dass der Gesuchsteller nach der Volljährigkeit des älteren Kindes auf jeden Fall für den Unterhalt des minerjährigen Kindes in vollem Umfang leistungsfähig ist.
Allerdings ist die Reduzierung des Einkommens des Gesuchstellers unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen. Ihn trifft eine verschärfte Haftung nach § 1603 II BGB. Der Gesuchsteller trägt selbst vor, dass er im Jahr 2004 seine Arbeitsfähigkeit wieder (aus welchen Gründen auch immer) auf 40 Stunden pro Woche ausgedehnt hat. Dies zeigt, dass der Gesuchsteller hierzu in der Lage ist und auch tatsächlich während des Jahres 2004 ein höheres Einkommen als das durchschnittliche erzielt hat. Damit verbleibt es bei der Einkommensberechnung wie im Jahr 2003. Weitere Abzüge als die berufsbedingten Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstätte kann er nicht machen. Die Leistungsfähigkeit ist damit gegeben.
c) Jahr 2005:
Das Einkommen im Jahr 2005 hat der Gesuchsteller nicht nachgewiesen. Dies geht zu seinen Lasten. Er trägt selbst vor, dass die eine vorgelegte Lohnabrechnung für Januar 2005 nicht repräsentativ ist, da eine falsche Berechnung vorgenommen wurde.
Er selbst geht von einem Einkommen in Höhe von 1.724 netto im Monat aus. Nachdem aber Lohn- und Gehaltsabrechnungen fehlen, kann diese nicht zugrunde gelegt werden. Zumal sich aus den Einkommensberechnungen Ende 2004 ein Nettoeinkommen von 1812 Euro erschließen lässt. An nachweisen für das Jahr 2005 fehlt es bisher, wie gesagt.
Legt man das Einkommen, wie es der Gesuchsteller bei einer 40-Stunden-Woche im Jahr 2004 erzielt hat, zugrunde, so ist er für den Unterhalt beider Beklagter leistungsfähig, nach folgender Rechnung:
1812 Euro netto pro Monat abzüglich Fahrtkosten mit 356 Euro monatlich verbleiben 1.456 Euro. Zieht man hiervon den Unterhalt ab, dann verbleiben 888 Euro. Der Selbstbehalt von 840 Euro ist gewahrt.
Der Gesuchsteller hat nicht vorgetragen, dass er im Jahr 2005 weniger verdienen wird, als bei einer 40 – Stunden – Woche im Jahr 2004
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem Nettoeinkommen von 1.724 Euro pro Monat, das zu niedrig liegt, der Selbstbehalt des Gesuchstellers nur um 40 Euro unterschritten würde.
Darauf kommt es aber nicht an (1.724 Euro ./. 356 Euro ./. 568 Euro).
Wuschel
Richter am Oberlandesgericht/vo
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Oberlandesgericht
Löwendorf, Zivilsenate Fuchsdorf den 23. März 2005
Tippse, Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschätsstelle
Zitatende
Das erstinstanzliche Aktenzeichen findet man hier unter dem Beitrag # 41
lg
Camper
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10-01-2012, 20:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-01-2012, 20:16 von Camper1955.)
Jetzt stelle ich noch ein, was meine damalige Rechtsanwältin als sofortige Beschwerde geschrieben hat.
Denkt Euch beim Lesen einfach, dass dieser Beitrag vor dem Beitrag # 68 stehen müsste.
Auch dieses Schreiben ist anonymisiert. Namen und Orte sind frei erfunden.
Wortlaut und Aktenzeichen sind jedoch mit dem Original identisch
Zitatanfang
02.Februar 2005
In Sachen
Camper./.Campertöchter
wegen Unterhaltsabänderung
hier: Prozesskostenhilfe
AZ.: 404 F 3298/04
legen wir namens des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Fuchsorf – Familiengericht – vom 12.01.2005
sofortige Beschwerde
ein und beantragen
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten zu bewilligen
Begründung:
Dem Antragsteller ist zu Unrecht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt worden.
1. Das Gericht legt in seinem Beschluss ein Nettoeinkommen auf Seiten des Antragstellers zugrunde in Höhe von EUR 1.900,00 Dies ist so nicht richtig. Sein monatliches Nettoeinkommen wird im Jahresdurschnitt EUR 1.800,00 nicht übersteigen. Ausdrücklich wird im Klageentwurf darauf hingewiesen, dass es sich bei den mit EUR 1900,00 angegebenen Einkünfte um Einkünfte der Monate August bis September 2004 handelt. Weitere Aussagen über das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers waren zum Zeitpunkt des Klageentwurfes nicht möglich, da er erst seit 01.08.2004 mit den jetzigen Bedingungen (40 Wochenstunden) arbeitet. Wie dargelegt war der Antragsteller zuvor mit niedrigerer Wochenarbeitsstundenzahl beschäftigt und zuvor im Krankenstand.
Die Gehaltsbescheinigungen für die Monate Oktober bis November 2004 sind dem Gericht vorgelegt worden mit dem Schreiben vom 17.12.2004. Das Nettoeinkommen im Oktober belief sich auf EUR 1.773,97; im November 2004 hat der Antragsteller EUR 1.812,63 erhalten.
Im Dezember 2004 belief sich das Nettoeinkommen des Antragstellers auf EUR 1.741,67
Beweis: Gehaltsabrechnung Dezember 2004 Anlage K 27
Der Antragsteller arbeitet als Verkäufer von Campingzubehör. Sein Gehalt setzt sich zusammen aus Grundgehalt und Provision. Außerhalb der Campingsaison ist naturgemäß die Provisionserzielung gering. So hat der Antragsteller im August und September jeweils etwa EUR 900,00 an Provision erzielen können. Im September und Oktober waren es rund die Hälfte und im Dezember mit EUR 300 ein Drittel.
Für die folgenden Monate wird sich das Nettoeinkommen gleichfalls zwischen EUR 1.700,00 und EUR 1.800,00 bewegen. Ein Anstieg ist erst mit Anlaufen der Campingsaison zu erwarten. Die Gehaltsabrechnungen für Januar 2005 und für die Folgemonate werden dem Gericht unverzüglich nach Erhalt vorgelegt werden.
2. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuches wird ferner damit begründet, dass die dargelegten Abzüge, namentlich die Genesungskosten, nicht abzugsfähig seien, da Mindestunterhalt geschuldet werde. Dem steht entgegen, dass gemäß § 1603 Abs. 1 BGB Unterhalt nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit geschuldet wird. Dies muss auch im Mangelfall gelten. Keineswegs kann die gesteigerte Erwerbsobliegenheit die Verpflichtung bedeuten, über die gesundheitlichen Grenzen hinaus zu arbeiten.
Die Krankheitsgeschichte des Antragstellers ist bereits im Klageentwurf dargelegt worden. Ergänzend sei vorgetragen, dass der Antragsteller am 18.01.2005 wegen massiver Herzrythmusstörungen als Notfall ins Klinikum Fuchsdorf eingeliefert worden ist. Auf eigenes Verlangen hat er die Klinik am 19.01.2005 wieder verlassen, um wieder arbeiten zu können. Nach eigenem Empfinden war er hierzu verpflichtet, da er anderenfalls seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkomme.
Den Kurz-Befundbericht der Notaufnahme des Klinikums Fuchsdorf vom 19.01.2005 fügen wir bei als Anlage K 28
Ein eindeutiger Befund war nicht möglich. Zur Beurteilung der verschiedenen Diagnosemöglichkeiten ist eine ausführliche elektrophysiologische Untersuchung des Antragstellers ärztlich verordnet. Dies geht hervor aus dem Bericht von Dr. Nagel vom 24.01.2005
Beweis Bericht Dr. Nagel Anlage K 29
Aus ärztlicher Sicht ist dem Antragsteller aufgrund seiner postoperativen Herzbeschwerden und infolge seiner psychischen Erkrankung eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht zumutbar.
Dies geht hervor aus dem Attest von Dr. Luftikus vom 27.01.2005
Beweis: Attest Dr. Luftikus vom 27.01.2005 in Kopie Anlage K 30
Der Antragsteller arbeitet dennoch in dieser, ihn eigentlich überfordernden Weise. Die Gegenseite und nun auch das Gericht ignorieren seinen Gesundheitszustand schlichtweg, obwohl Atteste als Beweis hierfür vorgelegt wurden. Sofern das Gericht Zweifel am Gesundheitszustand des Antragstellers hat und infolgedessen die Einholung eines weiteren Gutachtens für erforderlich erachtet, ist jedenfalls kein entsprechender Hinweis ergangen. Im gegenständlichen Beschluss hierzu jedenfalls nichts erwähnt. Auch kann diese Prüfung nur dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein und würde den Rahmen einer summarischen Prüfung sprengen.
Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden kann der Antragsteller nur leisten bei entsprechender Regenerationsmöglichkeit, die in seinem Fall urlaubsweise erfolgt. Auch hierzu ist vorgetragen und mit Attest von Dr. Luftikus vom 30.09.2004, bereits vorgelegt als Anlage K 22 Beweis angeboten worden.
Sofern das Gericht die die Genesungskosten gleichwohl für nicht berücksichtigungswürdig erachtet, kann im Gegenzug nur ein Einkommen aus 30 Wochenarbeitsstunden für die Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden. Dass die Antragsgegner in diesem Fall schlechter stünden, ist gleichfalls im Klageentwurf dargelegt worden.
3. Das Gericht beanstandet weiter, dass eine Aufforderung zur entsprechenden Herabsetzung des Unterhaltes zum 1.11.2003 nicht ergangen ist. Hierzu ist auszuführen, dass infolge der ungklaren Gesundheitssituation des Antragstellers ein konkrete Bezifferung aus obengenannten Gründen nicht möglich war. Die Gegenseite ist wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 19.07.2004, um eine vergleichsweise Herabsetzung des Unterhaltes gebeten worden und hat sich stets nachhaltig ablehnend gezeigt.
Beweis 1. Unser Schreiben vom 19.07.2004 Anlage K 31
2. Antwort der Gegenseite vom 16.08.2004 Anlage K 32
Eine Abänderung des Klageantrags ist gleichwohl möglich
4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zu 2) seit dem 00.00.2005 volljährig ist und sich nun eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers auch aus der nun bestehenden Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile ergeben wird. Die Antragsgegnerin zu 2) und ihre Mutter sind diesseits zur Auskunftserteilung hinsichtlich ihrer Einkünfte aufgefordert worden.
Nach alldem hat die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg und ist die Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sofern das Gericht weiteren Sachvortrag für erforderlich erachtet, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.
Gudrun Muttertier
Rechtsanwältin
Zitatende
Alles in allem hat die Anwältin hervorragende Arbeit geleistet. Nur eines hat sie sich nicht getraut. Nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das OLG sofort vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
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(10-01-2012, 20:11)Camper1955 schrieb: Alles in allem hat die Anwältin hervorragende Arbeit geleistet. Nur eines hat sie sich nicht getraut. Nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das OLG sofort vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
Echt? Mit Traute hat das nix zu tun.
Eher mit der bedingt beschränkten Erkenntnis, dass diese Kuh abschließend abgemolken ist.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(11-01-2012, 00:31)sorglos schrieb: (10-01-2012, 20:11)Camper1955 schrieb: Alles in allem hat die Anwältin hervorragende Arbeit geleistet. Nur eines hat sie sich nicht getraut. Nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das OLG sofort vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
Echt? Mit Traute hat das nix zu tun.
Eher mit der bedingt beschränkten Erkenntnis, dass diese Kuh abschließend abgemolken ist.
Glaube ich nicht. Viele Anwälte trauen sich einfach nicht das Bundesverfassungsgericht anzurufen, weil sie dann bei Gericht einen sehr schwierigen Stand in wirklich strittigen Entscheidungen haben.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-01-2012, 01:16 von sorglos.)
(11-01-2012, 01:02)Camper1955 schrieb: Glaube ich nicht. Was du glaubst, ist deine Sache. Glauben ist nicht das Geschäft der Anwälte - Glauben tut man allein oder in der Kirche.
(11-01-2012, 01:02)Camper1955 schrieb: Viele Anwälte trauen sich einfach nicht das Bundesverfassungsgericht anzurufen, weil sie dann bei Gericht einen sehr schwierigen Stand in wirklich strittigen Entscheidungen haben. Das Argumente habe ich noch nie ernsthaft von einem Anwalt gehört. Eher der (beachtliche) Aufwand einer seriös zu vertretenden BVerfG-Beschwerde in Relation zur in Aussicht stehenden VKH.
Oder die durchaus beachtlich unterschiedliche Auffassung zwischen "Betroffenem" und Anwalt zur Sinnhaftigkeit einer BVerfG-Beschwerde.
Für eine sinnvolle BVerfG-Beschwerde findet sich immer ein Anwalt. Garantiert.
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(10-01-2012, 20:11)Camper1955 schrieb: Alles in allem hat die Anwältin hervorragende Arbeit geleistet. Nur eines hat sie sich nicht getraut. Nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das OLG sofort vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.
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Camper Was war denn so schwer daran, SELBST dem BVerfG den Abweisungsbeschluss des OLG im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Prüfung vorzulegen?
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(11-01-2012, 01:37)Ibykus schrieb: Was war denn so schwer daran, SELBST dem BVerfG den Abweisungsbeschluss des OLG im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Prüfung vorzulegen?
Nicht jeder ist in Rechtsdingen so begabt, wie Du.
Dass ich das könnte, wusste ich bis vor 14 Sekunden noch gar nicht.
lg
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12-01-2012, 08:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-01-2012, 08:19 von Camper1955.)
Nun veröffentliche ich mal das Urteil, aufgrund dessen ja die Ganze Anklage aufgebaut wurde. Wobei ich sagen möchte, dass dieses Urteil später in einen durch das OLG/Zivilsenat ernötigten Vergleich abgeändert wurde. (folgt auch noch)
Das Aktenzeichen ist im Urteil der 1. Instanz, hier unter # 11 noch einmal nachzulesen. Nach dem Urteil folgen noch persönliche Erläuterungen von mir.
Selbstverständlich habe ich alles wieder anonymisiert. Also Namen und Orte sind frei erfunden, ebenso die Geburtsdaten meiner Kinder, bis auf die Jahreszahlen.
Zitatanfang
Amtsgericht Fuchsdorf
404 F 02030/00
Verkündet am 30. September 2002
Tippse, Jang.
Urkundsbemat.
In Sachen
Camper, Fuchsweg 4, 000000 Fuchsdorf
gegen
1.Campersohn, Wurststr 46, 00000 Fuchsdorf
Beglagter zu 1)
2. Campertochter 1, Bildstr. 1, 000000 Sportdorf, geb. am, 00.00.87, gesetzlich vertreten durch Camperexfrau, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf
Beklagte zu 2)
Prozessbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Unersättlich & Kollegen,
Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf
GZ: 04 2002 000159
3. Campertochter 2, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf, geb. am 00.00.91, gesetzlich vertreten durch Camperexfrau, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf
Beklagte zu 3)
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Unersättlich und Kollegen,
Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf
GZ: 04 2002 000159
wegen Unterhalt
erläßt das Amtsgericht Fuchsdorf durch den Richter am Amtsgericht Dr. Müller aufgrund der mündichen Verhandlung vom 02. September 2002 am 30. September 2002
Im Namen des Volkes
folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf vom 19.06.1998, Urk. Nr. E 42/1998 verurteilt, an die Beklagte zu 2) wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) ab 01.01.2001 283, 26 EUR
b) ab 01.07.2001 in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind anzurechnen, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
3. Der Kläger und Widerbeklagte wird in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf vom 19.06.1998, Urk. Nr. E 43/1998 verurteilt, an die Beklagte zu 3) wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) ab 01.01.2001 220,88 EUR
b) ab 01.07.2001 In Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein drittes Kind anzurechnen, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
4. Der Kläger und Widerbeklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3)
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Der Kläger und Widerbeklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Rate abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch. Die Beklagten und Widerkläger fordern Erhöhung des Unterhaltes.
Der Kläger und Widerbeklagte ist der Vater der Beklagten zu 2) und 3) Die Ehe ist rechtskräftig geschieden. Die beiden Kinder leben bei der Kindesmutter.
Der Kläger und Widerbeklagte hat sich mit der Jugendamtsurkunde vom 19.06.1998 verpflichtet, an die Beklagte zu 2) 428,00 DM undd an die Beklagte zu 3) 344,00 DM zu bezahlen.
Der Kläger und Widerbeklagte trägt im Wesentlichen vor, das er nicht mehr leistungsfähig sei. Sein Einkommen als Verkaufsberater für Campingartikel sei durchschnittlich 3418,02 DM. Hiervon seien jedoch erhebliche Werbungskosten abzuziehen. Allein das Finanzamt habe ca 1071,50 DM als Werbungskoten angesehen. Diese Werbungskosten seien insbesondere Weiterbildungskosten und Fahrtkosten nach Löwendorf zu seiner Arbeitsstelle. Er sei daher nicht leistungsfähig.
Der Kläger beantragt:
1. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 42/1998, wird der vom Kläger an die Beklagte zu 2) zu zahlende Unterhalt ab August 2000 Auf monatlich 375,00 DM und ab November 2001 auf Null festgesetzt.
2. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 43/1998, wird der vom Kläger an die Beklagte zu 3) zu zahlende Unterhalt ab August 2000 Auf monatlich 280,00 DM und ab November 2001 auf Null festgesetzt.
Die Beklagten beantragen:
1. Die Klage abzuweisen.
2. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 42/1998, vom 19.06.1998 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) monatlich im Voraus wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) Ab 01.01.2001 554,00 DM (618,00 DM abzüglich 64,00 DM Kindergeldanteil),
b) vom 01.07.2001 an in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
3. In Abänderung der Urkunde des Stadtjugendamtes Fuchsdorf, Nr.: E 43/1998, vom 19.06.1998 wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) monatlich im Voraus wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
a) Ab 01.01.2001 432,00 DM (552,00 DM abzüglich 90,00 DM Kindergeldanteil),
b) vom 01.07.2001 an in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages.
Auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein drittes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
Die Beklagten und Widerkläger tragen im Wesentlichen vor, dass der Kläger leistungsfähig sei und Unterhalt aus der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle schulde. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf 3247,00 DM. Es seien lediglich 5 % Werbungskostenpauschale in Abzug zu bringen. Dem Kläger sei es zuzumuten notfalls mit der Bahn nach Löwendorf zu fahren. Sämtliche Kosten seien unsubstantiiert vorgetragen.
Der Kläger und Widerbeklagte beantragt:
Die Widerklage abzuweisen.
Bezüglich des Beklagten zu 1) erging ein Teil-Anerkenntnisurteil vom 02.09.2002. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht – Familiengericht – Fuchsdorf zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständig, § 642 Abs. 1 ZPO § 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG
die Klage hatte keinen Erfolg. Der Widerklage war stattzugeben.
Zur Abänderung von Unterhaltstiteln ist gemäß 323 ZPO eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erforderlich.
Das Gericht geht bei der Frage der Unterhaltsbemessung von einem durchschnittlichen Einkommen des Klägers von 3418,02 DM aus. Dies entspricht seinem eigenen Sachvortrag. Nicht in Abzug gebracht werden können die von ihm geltend gemachten Werbungskosten. Hierbei ist unerheblich, ob diese beim Finanzamt anerkannt werden. Allein die steuerliche Anerkennung rechtfertigt es nicht, die angegebenen Ausgaben auch unterhaltsrechtlich in Ansatz zu bringen. Der Kläger und Widerbeklagte hat die volle Beweislast, soweit er die Änderung des Unterhaltstitels verlangt. Dieser ist er trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachgekommen. Es liegen dem Gericht keine schlüssigen und nachvollziehbaren Belege vor, die eine Zuordnung der einzelnen Aufwendungen und Reisetätigkeiten eindeutig zulassen würden. Es handelt sich hierbei lediglich um Aufstellungen, die der Kläger selbst gefertigt hat. Inwieweit diese bestrittenen Ausgaben tatsächlich vorliegen, konnte anhand der Belege nicht nachvollzogen werden. Ein weiterer Beweis ist insoweit nicht angeboten worden. Der Kläger ist damit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Soweit er Fahrtkosten nach Löwendorf geltend macht, müsste er hier versuchen, das günstigste Verkehrsmittel zu wählen. Insoweit könnte er nur eine Bahnfahrt heranziehen. Trotz Aufforderung wurden entsprechende Zahlen nicht vorgelegt. Damit kann bei dem Kläger und Widerbeklagten lediglich ein Abzug von 5 % Werbungskostenpauschale erfolgen. Es sind somit 170,90 DM in Abzug zu bringen. So bleiben 3.247,00 DM. Diese waren auch bei der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Dadurch ergibt sich der Unterhalt aus der Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Dieser war den Beklagten und Widerklägern gemäß ihrem Antrag auch zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 8, 11, 711 ZPO.
Dr. Müller
Richter am Amtsgericht
Zitatende
Hier kommen mal die berühmten 5 % der Werbungskosten zum Vorschein. Meine Werbungskosten betrugen tatsächlich etwa 50 % zum damaligen Zeitpunkt, weil damals die einfache Fahrtstrecke bei 66 km lag.
Mein Sohn war in diesem Zeitraum auch teiweise in der Firma beschäftigt und hat die Notwendigkeit eines PKW auch bestätigt, ebenso meine Fahrtkosten, die ich ja lt. Fahrtenbuch vorgetragen habe.
Deswegen ist er auch raus genommen worden aus dem Urteil. Er hat vor Gericht nochmal ganz deutlich gesagt. "Papa hat diese Kosten."
Der Richter wollte sie nur nicht anerkennen.
Deswegen vermutlich auch der scharfe Verweis des OLG/Strafrecht, hier unter # 1 gelistet, dass die Werbungskosten anerkannt werden müssen.
In den weiteren Verfahren konnnte das OLG/Zivilrecht meine Werbungskosten mit PKW gar nicht mehr verweigern, weil die, soweit steuerrechtlich möglich, mein Arbeitgeber zusätzlich zu meinem Gehalt übernahm und weil sich die Fahrtstrecke aufgrund eines Umzuges meines damaligen Arbeitgebers halbierte.
Der Betrag von 121 % aus diesem Urteil und den 100 % aus dem Vergleich war übrigens absolut identisch, da von 2001 bis 2007 die Kindergeldanrechnung entweder gar nicht, oder nur teilweise erfolgte, bis rauf zu Stufe 6.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
(11-01-2012, 01:47)Camper1955 schrieb: (11-01-2012, 01:37)Ibykus schrieb: Was war denn so schwer daran, SELBST dem BVerfG den Abweisungsbeschluss des OLG im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zur Prüfung vorzulegen?
Nicht jeder ist in Rechtsdingen so begabt, wie Du.
Dass ich das könnte, wusste ich bis vor 14 Sekunden noch gar nicht.
lg
Camper
maul mich nochmal so an, und ich komme mal schnell nach München ...
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG !
Hab's Dir doch geschrieben!
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12-01-2012, 09:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-01-2012, 09:28 von Camper1955.)
(12-01-2012, 09:08)Ibykus schrieb: maul mich nochmal so an, und ich komme mal schnell nach München ...
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG !
Hab's Dir doch geschrieben!
Schau doch mal auf die Uhrzeit, wann ich hier gepostet habe und vergleich die Uhrzeit mit meiner PN an Dich.
Ich habe gerade nachgeguckt. Mein Posting hier war um 0:47 Uhr.
Meine PN an Dich, wo ich die Rechtsgrundlage wissen wollte, ging um 8:49 Uhr raus.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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12-01-2012, 12:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-01-2012, 18:39 von Camper1955.)
Hier nun der Vergleich, dem ich dummerweise auf Nötigung durch einen der beisitzenden Richter hin abgeschlossen habe.
Wie immer anonymisiert
Orte und Namen und Geburtsdadum der Beteiligten sind wie immer frei erfunden. Nur Aktenzeichen, Geburtsjahrgang und sonstiger Wortlaut stimmen überein.
Zitatanfang
Oberlandesgericht Löwendorf
Zivilsenat Fuchsdorf
Aktenzeichen 4 UF 427/02
404 F 2030/00 AG Fuchsdorf
Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts Löwendorf, Zivilsenate in Fuchsdorf, am Dienstag, den 25. März 2003
in der Familiensache
Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jäger & Koll., Graßstr. 42, 00000 Prinzhausen
gegen
1. Campersohn, Wurststr. 46, 00000 Fuchsdorf,
- Beklagter und Widerkläger, am Berufungsverfahren nicht beteiligt -
2. Campertochter 1, geb. 00.00.1987
3. Campertochter 2, geb. 00.00.1991
Beklagte zu 2) und zu 3) gesetzlich vertreten durch die Mutter Camperexfrau, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf
- Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3) Rechtsanwälte Unersättlich und Koll., Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf,
wegen Unterhalts
Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Dr. Ubricht
als Vorsitzender
die Richter am Oberlandesgericht
Sagnix und Sagwas
als beisitzende Richter
Spatz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
erschienen nach Aufruf in der Sache um 9.15 Uhr:
1. der Kläger mit Rechtsanwalt Maurer, der die mündlichen Ausführungen Rechtsanwältin Muttertier überträgt
2. die Beklagte mit Rechtsanwalt Gierig
Der Klägervertreter übergibt Schriftsatz vom 24. März 2003, von dem der Beklagtenvertreter Abschriften erhält.
Es wird festgestellt, dass die Formalien geprüft wurden. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.
Nach eingehender Besprechung der SAch- und Rechtslage schließen die Parteien auf Vorschlag des Senats folgende
Vereinbarung
I. Die Parteien sind sich einig, dass ab dem 1.1.2001 ein monatlicher Kindesunterhalt von 100 % des Regelbetrags vom Kläger geschuldet ist und dass das hälftige Kindergeld anzurechnen ist, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt. Die Beklagten werden insoweit auf ihre Rechte aus dem Endurteil des Amtsgerichts Fuchsdorf verzichten, soweit ein höherer Prozentsatz des Regelbetrags im Urteil enthalten ist. Als Ergebnis soll das Endurteil des Amtsgerichts Fuchsberg vom 30.09.2002 als Unterhaltstitel über den gesetzlichen Unterhalt insoweit bestehen, als der Kläger verpflichtet ist, an jeden der Beklagten ab 01.01.2001 des Regelbaetrags zu zahlen; auf den Unterhalt ist das hlftige Kinderrgeld anzurechnen, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt.
II. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger den laufenden Unterhalt ab 01.01.2003 sofort leistet, während der Unterhaltsrückstände für die Zeit ab 01.01.2001 bis 31.12.2002 mit folgender Maßgabe gestundet sind:
a) der Kläger verpflichtet sich, auf die Unterhaltsrückstände an jeden der Beklagten je 300 Euro zum 1.12.2003 zu zahlen
b) ab 1.1.2004 monatlich je 25 Euro an jeden der Beklagten;
c) der jeweils offene Unterhaltsrückstand ist mit 4 % zu verzinsen.
Kommt der Kläger mit der Zahlung der hier vereinbarten Tilgungsleistungen mit mehr als zwei Tilgungsraten in Rückstand, wird der dann noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig.
3. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz im Endurteil vom 30.9.2002 und einem Teilanerkenntnisurteil vom 2.9.2002 hat es sein Bewenden. Die Kosten für des zweiten Rechtszugs und dieser Vereinbarung tragen der Kläger zu 90 % und die Berufungsbeklagten zu je 5 %.
- vorgelesen und genehmigt -
Der Beklagtenvertreter erklärt:
Ich verzichte auf die Rechte auzs dem Endurteil des Amtsgerichts Fuchsdorf vom 30.9.2002, soweit höherer Unterhalt als 100 % des jeweiligen Regelbetrags zugunsten jedes der beiden Beklagten im Tenor enthalten ist. Bei der Anrechnung des Kindergeldes nach dem Endurteil hat es sein Bewenden.
- vorgelesen und genehmigt -
Der Klägervertreter erklärt:
Ich stimme diesem Verzicght und dieser Erklärung zu.
- vorgelesen und genehmigt -
Nach geheimer Sitzung des Senats verkündet der Vorsitzende folgenden
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und für die Vereinbarung wird auf 2.100 Euro festgesetzt.
Beginn des Termins: 9.15 Uhr
Ende des Termins: 11.00 Uhr
Das Protokoll wurde in der Sitzung mit Textverarbeitungsautomat vorlufig aufgezeichnet und danach hierher übertragen.
Dr. Ulbricht Spatz
Vorsitzender Richter Justizangestellte
am Oberlandesgericht
Zitatende
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14-01-2012, 03:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-01-2012, 03:19 von Camper1955.)
Jetzt stell ich mal ein, was das Amtsgericht Augsburg im Zivilverfahren zum § 170 StGB gesagt hat. Das Aktenzeichen steht unter # 41 im Auftrag an den Gutachter und ist deshalb auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der kommenden Verhandlung zu sehen.
Die Verhandlung selbst lief folgendermaßen ab;
Der Tatrichter betrat den Saal, nickte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen freundlich zu, setzte sich dann an den Richtertisch, sah in die Akten, schüttelte mit dem Kopf und sagte:
„Herr Camper (Name geändert), ich habe noch nie einen Menschen so oft vor dem Familiengericht gesehen, wie sie. Und egal was sie jetzt vorbringen werden, ich spreche sie schuldig."
Darauf fragte mein Prozessbevollmächtigter: „ Dann nützt es wohl nichts, wenn wir etwas vortragen?“
Der Richter darauf: „Nein“
Mein Prozessbevollmächtigter: „ Dann können wir ja gehen?“
Der Richter: „Ja. Die Sitzung ist geschlossen.“
Alles in allem hat die Hauptverhandlung etwa 43 Sekunden gedauert
Wesentlich länger hat wohl das Diktat des Endurteiles gedauert, das dann so ausfiel. Namen und persönliche Daten sind wie immer frei erfunden:
Zitatanfang
Amtsgericht Augsburg
404 F 01607/06
Verkündet am: 09. Oktober 2006
Urkundsbeamt.
In Sachen
1. Campertochter 2, Bildstr. 1, 00000 Sportdorf, geb. am 00.00.1991, gesetzlich vertreten durch Camperexfrau, Bildstr. 71, 00000 Sportdorf
Klägerin zu 1)
2. Campertochter 1, Bildstr. 71, 00000 Sportdorf
Klägerin zu 2)
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Unersättlich und Kollegen, Talstr. 4, 00000 Fuchsdorf
Schrankfach 20/6
GZ: 130402SB19 B
gegen
Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans Kleber
Zwölfstr. 14, 00000 Fuchsdorf
GZ; A110-06/JM/ma
wegen Kindesunterhalt
erläßt das Amtsgericht Augsburg durch den Richter am Amtsgericht Dr. Arbeitsscheu aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2006 am 09. Oktober 2006
im Namen des Volkes
folgendes
Endurteil
1. Zur Insolvenztabelle wird festgestellt, dass der Klägerin zu 1) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf, eine Insolvenforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung in Höhe von 5.046,81 EUR zusteht.
2. Zur Insolvenztabelle wird festgestellt, dass der Klägerin zu 2) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf eine Insolvenzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung in Höhe von 6.427,93 EUR zusteht.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 12.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
Die Klägerinnen erheben Feststellungsklage gegen den Beklagten nach § 184 Insolvenzverordnung.
Die Klägerinnen sind die leiblichen Kinder des Beklagten. Er ist gegenüber diesen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt wirde mit dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Augsburg zunächst festgelegt. Im Rahmen einer Vereinbarung beim Oberlandesgericht München – AZ: 4 UF 427/02 – vom 25.03.2003 wurde dem Beklagten nachgelassen, nur 100 % des Regelbetrags zu schulden, wobei es im Übrigen bei dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg, AZ 404 F 2030/00 verblieben ist. In diesem Urteil wurde auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten festgestellt.
Der Beklagte hat nunmehr im Verbraucherinsolvenzverfahren beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Augsburg unter dem Aktenzeichen 2 IK 1042/04 eingeleitet. In dieses Verfahren hat er auch die rückständigen Unterhaltsschulden gegenüber den Klägerinnen in Höhe von 5.046,81 EUR bzw. 6.427,93 EUR hineingenommen. Das Verfahren wurde am 18.10.2004 um 9.34 Uhr eröffnet.
Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, dass diese Unterhaltsrückstände aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Der Beklagte habe sich trotz Leistungsfähigkeit seiner Zahlung entzogen und sich insoweit strafbar gemacht gem. § 170 Strafgesetzbuch.
Die Klägerinnen beantragen:
1. Zur Insolvenztabelle wird festgestellt, dass der Klägerin zu 1) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf, eine Insolvenzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung in Höhe von 5.046,81 EUR zusteht;
2. Zur Insolvenztabelle wird festgestellt, dass der Klägerin zu 2) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf eine Insolvenzforderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung in Höhe von 6.427,93 EUR zusteht.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Im Wesentlichen trägt er vor, dass der Beklagte im gegenständlichen Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen sei. Er habe damit auch nicht den Tatbestand des § 170 StGB erfüllt.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist das Amtsgericht – Familiengericht – zur Entscheidung örtlich und sachlich zuständig.
Die Klage ist auch begründet. Die beiden Klägerinnen steht ein Anspruch nach § 184 Insolvenzverordnung zu.
Der Beklagte schuldet den Klägerinnen unstreitig für den Zeitraum bis Oktober 2004 5046,82 EUR bzw. 6.427,93 EUR
Gleichzeitig ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Beklagte vorsätzlich den Zahlungen entzogen hat und sich deshalb gem. § 170 Strafgesetzbuch strfbar gemacht hat. Dem Beklagten wurde durch den erkennenden Richter in den vorausgegangenen Verfahren und auch mehrfach durch das Oberlandesgericht mitgeteilt, dass er bezüglich der Klägerinnen eine erhöhte Erwerbsobliegenheit hat und dieser nachkommen muss. Dies wurde ihm auch in dem zu Grunde liegenden Unterhaltsurteil so mitgeteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig. Es muss daher von der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Auch kannte der Beklagte den Grund der richterlichen Hinweise seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlunge. Dieser hat er sich vorsätzlich entzogen.
Er kann sich nicht darauf berufen, dass er bis zur Pfändungsfreigrenze gezahlt habe. Dem steht die dem Beklagten bekannte Erwerbsobliegenheit gegenüber den beiden Klägerinnen entgegen.
Auf Grund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten war dem Klageantrag der Klägerinnen nach § 184 Insolvenzverordnung stattzugeben.
Kosten:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO
Dr. Arbeitsscheu
Richter am Amtsgericht
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift:
Augsburg, den 18. Oktober 2006
Tippse, JAng
Urkundsbeamtin
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Das ist fast genauso rechtsfehlerhaft wie der der Müll mit §170 StGB, der dem Richter dann ja auch um die Ohren gehauen wurde, weil der "Beklagte" einfach nur das Recht in Anspruch genommen hat statt sich dem Rechtsbetrug zu beugen.
Eine Begründung zu bringen, nach der bereits Vorsatz gilt, wenn einfach nur eine bekannte Unterhaltspflicht besteht, ist mehr als frech. Demnach gäbe es bei Unterhaltspflichten überhaupt nie Insolvenzen, ausser der Insolvente könne nachweisen dass er nie von einer Unterhaltspflicht gewusst hätte - absurd. Auch eine Verurteilung nach §170 StGB beweist nichts, weil dort ein Vorsatz überhaupt nicht nötig ist.
Der einzige Vorsatz, der hier erkennbar ist, ist der Vorsatz des Richters, Rechtsbeugung zu begehen. Bei solchen Verhandlungen wundert es einen, wieso Anschläge auf "Rechts"personal so selten sind. Nicht jeder "Beklagte" schluckt still und leise Auswürfe von Richtern wie oben.
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14-01-2012, 11:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-01-2012, 11:50 von Camper1955.)
Nun noch, was die Strafjustiz im selben angeklagten Zeitraum (ich rede jetzt vom Zeitraum 2001 bis 2004) dazu sagte. Auch dieses Aktenzeichen steht in den Akten des jetzigen Strafverfahrens und ist in Posting # 13 nachzulesen. Persönliche Daten werden wieder in veränderter Form rein gestellt.
Begonnen hat alles mit einem Strafbefehl. Der so aussieht.
Zitatanfang
Amtsgericht Augbsurg
Aktenzeichen Cs 203 Js 126368/04 Zweigstelle Schwabmünchen
Herrn Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
geb. am 00.00.1955 in Fuchsdorf – Geburtsame: Camper – Staatsangehörigkeit: deutsch – Familienstand geschieden –
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last.
Sie sind als Vater der Kinder Campertocher 1, geb. 00.00.1987 und Campertochter 2, geb. 00.00.1991, die bei der Mutter Camperexfrau in der Bildstr. 71 in 00000 Sportdorf leben, gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.
Der gesetzliche Unterhalt beträgt monatlich für Campertochter 1 260,76 EUR ab 01.012001 bzw. 284, - EUR ab 01.07.2003 und für Campertochter 2 220,37 EUR ab 01.01.2001 bzw. 284, - EUR ab 01.08.2003 aufgrund der Vereinbarung vor dem Oberlandesgericht München – Zivilsenate Augsburg – vom 25.03.2003, AZ: 4 UF 427/02.
Obwohl sie diese Pflicht kannten und aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse, wenigstens aber bei zumutbarem Einsatz Ihrer Arbeitskraft, zur zumindest teilweisen Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wären, kamen Sie in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.10.2002 Ihrer Unterhaltspflicht nicht nach. Sie bezogen im genannten Zeitraum als Mitarbeiter der Firma Pech GmbH & Co, Wieselstr. 12, 00000 Wolfsdorf monatlich folgende Einkünfte:
1, April 2002: 1989,62 EUR
2. Mai 2002: 2056,09 EUR
3. Juni 2002: 847,37 EUR
4. Juli 2002: 1688,03 EUR
5. August 2002: 2096,41 EUR
6. September 2002: 2329,77 EUR
7. Oktober 2002: 1739,50 EUR
Hierdurch war der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet bzw. wäre ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen.
Sie werden daher beschuldigt,
durch eine Handlung sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen zu haben, so dass der Lebensbedarf von 2 Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre,
strafbar als
Verletzung der Unterhaltspflicht in 2 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 170, 52 StGB.
Beweismittel:
Einlassung vom 4.11.2004 Bl. 223 d. A.
Zeugen:
Camperexfrau Bl. 250 d. A.
POK Weis, Bl. 219 d. A.
Pech Bl. 242 d. A.
Urkunden:
Auszug aus dem Bundeszentralregister
Kontoauszüge Bl. 26 ff, 90
Gerichtsvollzieherauskünfte Bl. 236 ff
Unterhaltsrückstände Bl. 262 ff
Vereinbarung vor dem OLG München
- Zivilsenate Augsburg – vom 25.03.2003 Bl. 3 ff
Sonstige Beweismittel:
Asservate
Gegen sie wird eine Freiheitstrafe von 6 Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Zusatz:
Weil die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Tat nicht erheblich ins Gewicht viel, wurde gemäß § 154 a I StPO von der Verletzung der Unterhaltspflicht in der Zeit vor 01.04.2002 und nach dem 31.10.2002 abgesehen.
Zitatende
Dieses Verfahen wurde im Lauf der Hauptverhandlung eingestellt, weil ich ja auf meinen Sohn als Zeugen verweisen konnte, der die Werbungskosten bestätigen konnte und weil ich vorlegen konnte, dass ich schwerbehindert ab Geburt bin.
Vor allem aber, weil ich auf Frage des Richters, warum ich dem Vegleich überhaupt zugestimmt habe ausgesagt habe: "Ich wurde dazu vom OLG erpresst."
Daraufhin hatte die Staatsanwältin nichts Eiligeres zu tun, als eine Einstellung des Verfahrens nach 153 a StPO zu beantragen. Unter der Auflage, dass ich bis Juni 2006 pünktlich den laufenden Unterhalt bezahle.
Dem habe ich zugestimmt, mit der Aussage, dass der Unterhalt ja gepfändet wird.
Im Mai 2006 wurde es dann endgültig eingestellt, weil ich im März 2006 meldete, dass ich ab 1. April 2006 arbeitslos und damit leistungsunfähig sei und angefragt habe, wie es nun weiter geht.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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14-01-2012, 13:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-01-2012, 17:02 von Camper1955.)
(14-01-2012, 13:02)Dzombo schrieb: Und die hässliche Verfolgungsfratze wegen Unterhalt zeigt sich auch in solchen Fragen wie "Warum haben sie dem Vergleich zugestimmt?"
@Dzombo
Da muss ich den Richter ein wenig in Schutz nehmen. Er konnte wirklich nicht ahnen, was daraus noch wurde.
Es war in seiner Mimik wirklich erstaunen zu sehen, da er ja alle Unterlagen hatte, die auch dem dem Amtsgericht und auch den Zivilsenaten bei Urteilsverkündung hatte.
Halt. stimmt nicht ganz. Er hatte es inzwischen schriftlich, während ich beim OLG nur mündlich aussagen konnte, dass ich von Geburt an einen Herzfehler habe und deshalb gar nicht schwerer arbeiten kann.
Die Drohung des Zivilrichters lautete ja:
"Wenn sie jetzt nicht sofort einem Vergleich zustimmen, verurteilen wir sie zu schwerer Arbeit."
Ich darauf prompt: "Das dürfen sie gar nicht, denn ich habe von Geburt an einen Herzfehler."
Daruf wiederholte der Zivilrichter denselben Satz nur noch einmal.
Weil ich schon damals psychisch angeschlagen war, habe ich dem Vergleich dann auch zugestimmmt.
Nun wird halt so nach und nach alles aufgerollt, was damals geschehen ist.
Ich denke nicht, dass das Verfahren am Montag schon abgeschlossen ist, denn ich verteidige ja nicht meine Unschuld, sondern ich klage die Schuld der zivilen Gerichtsbarkeit an. Das hat übrigens auch das OLG/Strafrecht getan. Nur etwas verklausuliert.
Wenn Du nun Posting # 1 noch einmal genau nachliest, wirst Du erkennen, dass es auch Dem OLG/Strafrecht nicht nur um den angeklagten Tatzeitraum geht, sondern um die ganze Situation von September 1994 bis heute.
lg
Camper
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15-01-2012, 04:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-01-2012, 04:28 von Camper1955.)
Aus dem Posting # 76 wißt ihr ja, dass ich bereits im März 2006 meine Leistungsunfähigkeit angekündigt habe.
Zunächst kam darauf, folgendes:
Zitatanfang
Staatsanwaltschaft Augsburg
203 Js 126368/04
10.03.2006
1.) K.g.
2.) U.m.A. an das AG Augsburg, Zweigstelle Schwabmünchen, mit dem Antrag, die Frist der Bezahlung des noch offenen Unterhaltes 291, - EUR für Februar 06 bis Juni 06) zunächst für drei Monate zu verlngern, gem. § 153 a Abs. 2 Satz 2, Abs 1 Satz 4 StPO
Sollte auch nach Ablauf der Fristverlängerung eine Bezahlung des Unterhaltes nicht möglich sein, kommt eine Änderung der Auflage in eine Arbeitsauflage in Betracht
Haug
Staatsanwalt
Zitatende
Daraufhin habe ich an das Gericht zurück geschrieben, dass mir erst zum 31.03.2006 gekündigt wurde und damit der Unterhalt für April 2006 noch gesichert ist und dass ich gerne einer Arbeitsauflage nachkomme, wenn mit die Staatsanwaltschaft eine Stelle hat, die meinen Bedingungen als Schwerbehindertem entspricht.
daraufhin hörte ich eine ganze Weile gar nichts mehr, bis dann Folgendes kam:
Zitatanfang
Amtsgericht Augsburg
Zweigstelle Schwabmünchen
Abteilung für Straf- u. Bußgeldsachen
Geschäftsnummer
CS 203 Js 126368/04
86830 Schwabmünchen, 31.05.06
Adresszeile
Telefonzeile
Faxzeile
In der Strafsache gegen Camper, wh. Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
wegen Verl. d. Unterhaltspflicht
Beschluß
1. Das Verfahren wird endgültig eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
Im Hinblick auf die im Zeitraum Okt. 05 bis April 06 erbrachten Unterhaltszahlungen ist eine endgültige Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I u. V StPO
Heitzer
Richter am Amtsgericht
Für die Richtigkeit der Ausfertigung mit der Urschrift:
Schwabmünchen, 31.05.06
Tippse JHSin
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zitatende
@Ibykus
Ist das der Strafklageverbrauch, von dem du gesprochen hast?
Zivilrechtlich wurde dann ja ein Urteil gesprochen, dass ich doch vorsätzlich meine Unterhaltspflicht verletzt habe. Siehe Posting # 75
Es handelt sich wie gesagt um den gleichen Zeitraum der vorgeblichen Tat.
lg
Camper
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