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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#76
(15-01-2012, 07:42)Dzombo schrieb: @Camper1955...

Ich gehe auch davon aus, das besagte Richterdrohung in keinem Protokoll so auftaucht. Wurde halt nur so gesagt. Damit dir der Fakt des Nachweises nicht gelingen kann. Ist ja chronisch, dass WICHTIGES oft NICHT niedergeschrieben wird.

Ne, aber es gibt genügend Zeugen (3 Rechtsanwälte, meine Exfrau) die dabei waren und meine Aussage bestätigen können bzw. müssen, sofern sie in den Zeugenstand gerufen werden.

Da sich das Gericht bisher weigert, die Richter und die Rechtsanwälte als Zeugen zu benennen, werde ich meine Exfrau dazu am Montag mal befragen oder von meinem Anwalt befragen lassen, sofern das rechtlich zulässig ist. Da es mir um den ganzen Zeitraum ab 1994 geht, sehe ich keine Probleme darin, auch wenn der angeklagte Tatzeitraum nicht in diese Zeit fällt.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#77
"p"

Zitat:Das ist fast genauso rechtsfehlerhaft wie der der Müll mit §170 StGB, der dem Richter dann ja auch um die Ohren gehauen wurde, weil der "Beklagte" einfach nur das Recht in Anspruch genommen hat statt sich dem Rechtsbetrug zu beugen.

Du musst das Ganze etwas unter einem anderen Gesichtspunkt sehen.

Das Urteil basierte ja auf einen ernötigten Vergleich vor dem OLG aus dem Jahr 2003. Das Verfahren, das mit dem Vergleich endete, also das erstinstanzliche Verfahren hat das Aktenzeichen 2030/00. Das Verfahren begann also schon im Jahr 2000

Nun gab es zum Jahreswechsel 2000/2001 eine drastische Erhöhung des Unterhaltes in den untersten Stufen.

Zahlte ich im Dezember 2000 noch 671 DM für meine beiden Kiddis, so waren es im Januar 2001 941 DM. Bzw. man wollte dass ich zahle, obwohl ich auf Abänderung nach unten klagte.

Grund war, dass die Kindergeldanrechnung in den Tabellenstufen von 1 bis 5 entweder gar nicht, oder nur teilweise erfolgte. Das war auch noch bis Dezember 2007 so.

Es war der politische(SPD und Grünen sei Dank) Wille, dass die Kindergeldanrechnung in den untersten Stufen gar nicht, oder nur noch teilweise erfolgte.

Diesen politischen Willen versuchten die Richter mit aller Macht durchzusetzen. Was aber kläglich gescheitert ist, wie man mittlerweile weiss.

Inzwischen gibt es immer mehr Urteile, die auf 0 Leistungsfähigkeit hinaus laufen, weil man gemerkt hat, dass es so nicht durchzusetzen ist.

lg

Camper
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#78
Die gute Nachricht: Es geht weiter

Die schlechte Nachricht: 90 Tagessätze a 25 €

Ich bin also wieder gezwungen, in Revison zu gehen.

Fiktive Einkünfte wurden nicht festgestellt, aber mein Arbeitslosengeld I und II, sowie mein Krankgeld wurde auf den Cent genau und ohne Abzüge gewertet.

Eine Erhöhung des Selbstbehaltes hat nicht statt gefunden.

Nun geht es halt wieder in Revision.

lg

Camper
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#79
(16-01-2012, 17:18)wunder schrieb: Hallo Camper tut mir leid für dich das du 2250€ berappen sollst ich hoffe du kommst in der Revision besser weg.


Das ist noch nicht alles. Die meisten Anwaltskosten und die kompletten Gutachtergebühren.

lg

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#80
(16-01-2012, 17:27)wunder schrieb: Wieso das den hast du keine VKH wie ich?(Wunder aus HH)
Ich denke du macht doch genauso wie ich einen auf Pleite!

In einem Strafverfahren gibt es keine VKH.

Da darf der Angeklagte schön brav selber alles blechen, sofern er nicht frei gesprochen wird.

Erst dann würde Papa Staat die ganzen Kosten selbst tragen.

lg

Camper

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#81
Und wir gehen halt vor den BGH oder das Bundesverfassungsgericht, wenn es sein muss.

Ich hab so unendlich viel Zeit.

lg

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#82
bin sehr auf die Urteilsbegründung gespannt ....

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#83
(16-01-2012, 18:18)Ibykus schrieb: bin sehr auf die Urteilsbegründung gespannt ....

Ich auch.

Wie ist es denn bei Dri gelaufen? Du hattest doch heute auch Verhandlung, soviel ich weiss.

lg

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#84
(16-01-2012, 19:23)Dzombo schrieb: @Camper1955...

Und wie zahlst Du das Geld, wenn Du nichts hast?

Na, vielleicht hofft Das Gericht auf einen Lottogewinn meinerseits.

Ansonsten weiß ich es auch nicht.

Aber mein Anwalt hat gesagt, solange nichts rechtskräftig ist, brauche ich gar nichts zu bezahlen.

lg

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#85
(16-01-2012, 19:23)Dzombo schrieb: @Camper1955...

Und wie zahlst Du das Geld, wenn Du nichts hast?

er sollte sich "fiktive" Zahlungsweise ausbitten.
Dann kann er auch mal ein fiktives Trinkgeld geben, ohne dass es ihm als Bestechung ausgelegt werden könnte.

Überhaupt ist "Fiktiv" gar nicht so schlecht.

Fiktiver Freiheitsentzug ist ne super Sache, weil sie gar nicht in Deine Freiheitsrechte eingreift.

Allerdings muss man vor "fiktiver Bewährung" warnen!
Das entspricht einem realen Freiheitsentzug.

Fuchs pass auf!

Bei Dürrenmatt standen die Physiker vor der Frage, wer eigentlich die Irren sind: jene, ausserhalb der Mauern oder sie, (die Physiker) innerhalb der Mauern Big Grin

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#86
(16-01-2012, 21:18)Ibykus schrieb: Bei Dürrenmatt standen die Physiker vor der Frage, wer eigentlich die Irren sind: jene, ausserhalb der Mauern oder sie, (die Physiker) innerhalb der
Mauern Big Grin

So etwas ähnliches habe ich mir auch gedacht, als der Gutachter aussagte.

Irgendwie hörte man den Sozialneid pur heraus, obwohl er auf mich bestimmt nicht neidisch sein braucht. Noch nicht!

Mein Anwalt hat seine Einschätzung über den Gutachter in ähnlicher Weise ins Wortprotokoll gegeben.

lg

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#87
Mein Anwalt hat bereits Revision eingelegt.

Die Bestätigung war eben im Emailpostfach.

lg

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#88
Jetzt kann der Richter seine Begründungen gleich auf die Revisionsinstanz hin drechseln. Waren eigentlich Zuschauer da? Jemand gekommen, der dich aus den Foren kennt?
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#89
(17-01-2012, 19:14)p schrieb: Jetzt kann der Richter seine Begründungen gleich auf die Revisionsinstanz hin drechseln. Waren eigentlich Zuschauer da? Jemand gekommen, der dich aus den Foren kennt?

Ja. Eine, die ich mich von 123 recht.net bzw von der Mädls-Seite her kennt.

lg

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#90
Haben sie sich getraut, dich in Natura anzusprechen? Du bist mit Sicherheit vorher ganz schön angegangen worden von der "Mädls-Seite".
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#91
(17-01-2012, 19:26)p schrieb: Haben sie sich getraut, dich in Natura anzusprechen? Du bist mit Sicherheit vorher ganz schön angegangen worden von der "Mädls-Seite".

Ne. Aber die Schadenfreude war Ihr auf der Mädls-Seite dann anzusehen.

Vor allem über den Begriff Urlaub hat sie sich, wie übrigens auch der Gutachter lustig gemacht. Der Gutachter eben nur mit seinen angeblich sozialmedizinischen Kenntnissen. Den Zahn werden wir ihm aber ziehen.

lg

Camper

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#92
Im Übrigen war auch der Richterin klar, dass es zu einem erneuten Revisionsverfahren kommt.

Bei der Überreichung des Formulares für die Zeugengelder sagte die Richterin dem Vertreter das Arbeitgebers vor meiner Arbeitslosigkeit sinngemäß, dass er das Gericht in dieser Sache heute wohl nicht zum letzten mal gesehen hat.

Es müssen ja alle vorherigen Zeugen noch einmal vorgeladen werden, auch wenn inzwischen die Tatumstände, die zur Kündigung führten geklärt sind, und weder der Staatsanwalt, noch die Richterin eine mutwillige Inkaufnahme der Kündigung gesehen haben.

lg

Camper
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#93
Kurzes Update für diejenigen, die wissen wollen, wie es weiter gegangen ist.

Die schriftliche Urteilsbegründung steht immer noch aus.

Ich habe mich deshalb gestern per Email beim zuständigen Landgericht darüber beschwert und auch das OLG vom schleppenden Verfahrensverlauf in Kenntnis gesetzt.

lg

Camper
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#94
Update

Die Urteilsbegründung mit insgesamt 21!!!!! Seiten ist da.

Ich warte nun darauf, dass sie auch mein Anwalt bekommt und dass er mir die Urteilsbegründung auch als Textdatei zusendet, damit ich sie dann (anonymisiert) einstellen kann.

Dauert also no a bisserl.

lg

Camper
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#95
Hier das Urteil, alle Namen, Firmen etc. anonymisiert (Textmerkmale kommen noch, damit der Riesentext leichter lesbar wird):

Geschäftszeichen: 5 Ns 101 Js 115166/08

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Die 5. Strafkammer des Landgerichts Augsburg erkennt in dem Strafverfahren gegen

Camper,
geb. am 11.11. in Augsburg, geschieden, deutsch, Taxifahrer, z.Zt. im Krankenstand, wohnhaft: Schloßallee 1, Augsburg
wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht
in der öffentlichen Sitzung vom Montag, den 16. Januar 2012
an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Landgericht Fr. Eisler als Vorsitzende
Edeltraud Schnepf
Zenobia Zick als Schöffen
Staatsanwältin a. GL. Dr. Hintern als Vertreterin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Marcus Becker, Landsberg am Lech als Verteidiger
JSekr.'in Hodenmüller als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

auf Grund der Hauptverhandlung für Recht:

I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25.05.2009 dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Verletzung der Unterhaltspflicht in 2 Fällen und deswegen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,- Euro verurteilt wird.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
III. Die Berufungsgebühr sowie die Revisionsgebühr werden um 1/3 ermäßigt.



Gründe:

I. Prozessgeschichte

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten am 25.05.2009 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß §§ 170 Abs. 1, 56 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung verwarf die 4. Strafkammer des Landgerichts Augsburg mit Urteil vom 01.09.2009 kostenpflichtig.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte form- und fristgerecht Revision ein.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15.03.2010 wurde das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 01.09.2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.
Die 5. Strafkammer des Landgerichts Augsburg ist nach dem Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Augsburg für Rückverweisungen des Revisionsgerichts bezüglich Entscheidungen der 4. Strafkammer zuständig.
Mit Beschluss der 5. Strafkammer vom 12.07.2010 wurde der Tatzeitraum gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.07.2008 beschränkt.

Die auf einen Freispruch gerichtete Berufung des Angeklagten führte zu einer Änderung im Schuldspruch und der Verhängung einer Geldstrafe.

II.

1. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Angeklagten:
(1) Der Angeklagte ist geschieden. Er hat mit seiner geschiedenen Ehefrau drei erwachsene Kinder. Der Angeklagte lebt derzeit mit seiner Verlobten zusammen. Diese arbeitet als Schließerin.
Der Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann. Von 1998 bis März 2006 arbeitete er als Verkäufer für Camping- und Freizeitzubehör bei der Firma Pech. Seit Mitte Juli 2008 ist er als Taxifahrer tätig. Derzeit ist er im Krankenstand. Bis längstens Mai 2012 bezieht er ein Krankengeld in Höhe von 25,42 Euro pro Tag. Der Angeklagte hat Rente beantragt.
(2) Der Angeklagte hat seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme. Unter anderem liegen psychische Probleme bei einer querulatorischen Persönlichkeit vor, erlitt der Angeklagte im Jahr 2004 einen Schlaganfall, im Jahr 2005 Herz-Rhythmus-Störungen, im Jahr 2006 eine schwere Durchblutungsstörung des rechten Beins, wurde im Jahr 2006 ein Bypass angelegt, erlitt der Angeklagte im Jahr 2007 einen weiteren Schlaganfall und wurde ein Gerät zur Detektion von Herz-Rhythmus-Störungen implantiert.

2. Vorstrafen:
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

3. Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - Aktenzeichen Cs 203 Js 126368/04:
In diesem Verfahren wurde gegen den Angeklagten am 25.04.2005 ein Strafbefehl wegen Unterhaltspflichtverletzung gegenüber den Töchtern Walburga und Chantal-Noelle Camper wegen unterlassener Unterhaltszahlungen im Zeitraum 01.04.2002 bis 31.10.2002 erlassen. Nach Einspruchseinlegung erfolgte im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - am 15.09.2005 eine vorläufige Einstellung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO mit der Auflage, für die Tochter Chantal-Noelle Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 291,- Euro für Oktober 2005 bis Juni 2006 zu leisten. Daraufhin bezahlte der Angeklagte von Oktober bis Dezember 2005 monatlich 291,- Euro und im Januar 2006 491,- Euro. Im Februar 2006 erfolgte keine Zahlung, im März 2006 die Zahlung von 207,21 Euro und im April 2006 die Zahlung von 291,- Euro. Mit Schreiben vom 08.03.2006 teilte der Angeklagte die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2006 mit und erklärte, noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden zu haben. Mit Schreiben vom 17.03. und 28.04.2006 wies der Angeklagte darauf hin, noch keinen Arbeitsplatz zu haben und kündigte im Schreiben vom 28.04.2006 zudem an, eine Unterhaltsabänderungsklage anzustreben. Im Mai und Juni 2006 erfolgten keine Zahlungen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen vom 31.05.2006 erfolgte die endgültige Verfahrenseinstellung mit der Begründung, dass diese im Hinblick auf die zwischen Oktober 2005 und April 2006 geleisteten Zahlungen gerechtfertigt sei.

III. Sachverhalt

1. Familienverhältnisse:

Der Angeklagte hat aus der geschiedenen Ehe mit Xanthippe Zombule Camper einen Sohn und zwei Töchter. Die am 10.08.1991 geborene Tochter Chantal-Noelle schloss die Hauptschule erst zum Schuljahresende Ende Juli 2008 ab, da sie das letzte Schuljahr wiederholt hatte. Sie lebte bis zu diesem Zeitpunkt im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters Bembo Zombule. Ihre Mutter arbeitete bis zu diesem Zeitpunkt auf 400,- Euro-Basis, ihr Stiefvater verdiente monatlich ca. 2.000,- bis 2.100,- Euro netto. Chantal-Noelle Camper arbeitete neben der Schule nicht. Vermögen war weder bei Chantal-Noelle Camper noch ihrer Mutter oder ihrem Stiefvater vorhanden. Ohne die Leistungen der Mutter und insbesondere des Stiefvaters wäre der Lebensbedarf der Chantal-Noelle Camper gefährdet gewesen. Nur durch die Hilfe des Stiefvaters konnte die Gefahr abgewendet werden.

2. Umfang der Unterhaltspflicht:

a) vertragliche Vereinbarung:
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 404 F 2030/00 verurteilte das Amtsgericht Augsburg den Angeklagten am 30.09.2002, an seine Tochter Chantal-Noelle Camper ab 01.01.2001 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 220,88 Euro und ab 01.07.2001 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrags zu leisten. Am 25.03.2003 schlossen der Angeklagte und Chantal-Noelle Camper vor dem Oberlandesgericht München eine Vereinbarung, wonach der Angeklagte ab 01.01.2001 einen monatlichen Kindesunterhalt von 100% des Regelbetrags schuldet und das hälftige Kindergeld anzurechnen ist, soweit dieses mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt. Der laufende Unterhalt ab 01.01.2003 sollte sofort geleistet werden.

b) gesetzlicher Unterhalt:
Nach der in den Jahren 2006 bis 2008 geltenden Fassung des § 1612 a BGB hatte der Angeklagte für seine Tochter Chantal-Noelle den Regelbetrag der Regelbetragsverordnung zu leisten. Der Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung betrug für die Altersstufe der Chantal-Noelle Camper bis 30.06.2007 291,- Euro und ab 01.07.2007 288,- Euro.
Gemäß § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB war das auf Chantal-Noelle Camper entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung ihres Barbedarfs zu verwenden, da ihre Mutter ihre Unterhaltspflicht im Wesentlichen durch die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter erfüllte. Die Hälfte des Kindergeldes betrug monatlich 77,- Euro.
Im Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2008 war der Angeklagte nur seiner Tochter Chantal-Noelle gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet.
In diesem Zeitraum leistete der Angeklagte keinerlei Zahlungen auf den Unterhalt seiner Tochter Chantal-Noelle.

3. Einkommen des Angeklagten:
Die Firma Rainer Pech GmbH und Co. KG stellte am 09.06.2005 beim Integrationsamt der Regierung von Deutsch-Südwest den Antrag, der ordentlichen Kündigung des Angeklagten zuzustimmen. Die Kündigung wurde mit dem auf der Krankheit des Angeklagten beruhenden Verhalten des Angeklagten, das für Kunden und Mitarbeiter und damit für den Betrieb untragbar sei, begründet. Der Angeklagte nehme Depressiva. Er leide unter gewaltigen Stimmungsschwankungen. Es bestehe Suizidgefahr. Die vorgelegten Atteste seien nicht nachvollziehbar. Er bombardiere die Firma mit Schriftsätzen. Das Bestreben des Angeklagten sei es, möglichst viel vom Staat zu holen und von ihm genommene Urlaube als Fortbildungskosten abzusetzen. Die ordentliche Kündigung erfolgte am 29.11.2005 zum 31.03.2006. Am 09.12.2005 schlossen der Arbeitgeber und der Angeklagte einen Abwicklungsvertrag, worin sie u.a. die Einigung dahingehend bekundeten, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 29.11.2005 zum 31.03.2006 endgültig ende.

Der Angeklagte fand ab 01.04.2006 keine neue Arbeitsstelle.
Der Angeklagte bezog vom 01.05.2006 bis zum 12.05.2007 Arbeitslosengeld I in Höhe von täglich 34,89 Euro (monatlich 1.046,70 Euro). Vom 13.05.2007 bis 19.07.2007 bezog er Krankengeld von der ImMinus Betriebskrankenkasse. Das Krankengeld entsprach den täglichen Zahlungen des Arbeitslosengeldes I und belief sich in dem genannten Zeitraum auf insgesamt 2.302,74 Euro. Vom 20.07.2007 bis 21.07.2007 bezog der Angeklagte wieder Arbeitslosengeld I in Höhe von täglich 34,89 Euro.
Ab Oktober 2007 bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld 11. Im Oktober 2007 bezog er 479,24 Euro, im November 2007 811,17 Euro, im Dezember 2007 791,49 Euro und von Januar 2008 bis Juni 2008 monatlich je 811,17 Euro. Im Juli 2008 bezog er 791,17 Euro.
Ab 18.07.2008 war der Angeklagte als Taxifahrer tätig und verdiente im Juli 2008 244,79 Euro netto.

4. Notwendiger Selbstbehalt:
Nach den Düsseldorfer Tabellen (Stand 01.07.2005 und Stand 01.07.2007) betrug der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Angeklagten gegenüber der minderjährigen, unverheirateten unterhaltsberechtigten Tochter monatlich 770,- Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2008) betrug der Selbstbedarf des Angeklagten gegenüber der Tochter beim nichterwerbstätigen unterhaltspflichtigen Angeklagten monatlich 770,- Euro, beim erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Angeklagten monatlich 900,- Euro.
Gründe, von diesen in der Praxis entwickelten Tabellen abzuweichen, bestanden nicht.

5. Insolvenzverfahren:
Am 18.10.2004 wurde gegen den Angeklagten beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Augsburg ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. In dieses Verfahren wurden rückständige Unterhaltsschulden gegenüber Chantal-Noelle Camper in Höhe von 5.046,81 Euro aufgenommen.
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 404 F 1607/06 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.10.2006 zur Insolvenztabelle festgestellt, dass Chantal-Noelle Camper in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eine Insolvenzforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Höhe von 5.046,81 Euro zusteht. In den Gründen wurde ausgeführt, dass dem Angeklagten durch den erkennenden Richter in den vorausgehenden Verfahren und auch mehrfach durch das Oberlandesgericht mitgeteilt worden sei, dass er bezüglich seiner Töchter eine erhöhte Erwerbsobliegenheit habe und dieser nachkommen müsse. Dies sei ihm auch in dem zugrunde liegenden Unterhaltsurteil so mitgeteilt worden. Der Beklagte habe aufgrund der richterlichen Hinweise seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung gekannt. Dieser habe er sich vorsätzlich entzogen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bis zur Pfändungsfreigrenze gezahlt habe. Dem stehe die dem Beklagten bekannte erhöhte Erwerbsobliegenheit gegenüber den Töchtern entgegen. Das Oberlandesgericht München reduzierte den Betrag mit Urteil vom 31.07.2007 auf 2.150,98 Euro und führte aus, dass dem Beklagten zumindest aufgrund der ausführlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.03.2003 klar gewesen sei, dass eine Unterhaltspflicht bestehe und er auch zur Zahlung verpflichtet sei. Dennoch habe er - ausgenommen die im Vollstreckungsweg erzwungenen Zahlungen - seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt. Die bewusste Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtung genüge für die Annahme des subjektiven Tatbestands des § 170 StGB. Das Oberlandesgericht ging aufgrund dieser Ausführungen von einer unerlaubten Handlung erst ab 25.03.2003 aus.

Im Zeitraum von Mai 2006 bis Juli 2008 betrug die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850 c ZPO 985,15 Euro. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlagen die sonstigen Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung und waren im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht zu berücksichtigen.

6. Krankheitsbedingte Mehraufwendungen:
Krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Urlaube in Italien und orthopädische Schuhe lagen nicht vor und waren daher auch nicht von den Einkünften des Angeklagten in Abzug zu bringen.

7. Leistungsfähigkeit des Angeklagten:
Ausgehend von einem Arbeitslosengeld I bzw. Krankengeld in Höhe von täglich 34,89 Euro, d.h. monatlich 1.046,70 Euro, einer Pfändungsfreigrenze von 985,- Euro und einem Selbstbehalt von 770,- Euro des nicht erwerbstätigen Angeklagten hätte der Angeklagte von Mai 2006 bis Juni 2007 an seine Tochter Chantal-Noelle monatlich 215,- Euro leisten können. Er wäre damit in der Lage gewesen, den gesamten geschuldeten gesetzlichen Unterhalt von 214,- Euro (Regelbetrag 291,- Euro abzgl. hälftiges Kindergeld 77,- Euro) zu leisten.
Ausgehend von einem Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld I von täglich 34,89 Euro bezog der Angeklagte vom 01. bis 21.07.2007 insgesamt 732,69 Euro. Weitere Einkünfte des Angeklagten konnten nicht ermittelt werden. Im August und September 2007 konnten keine Einkünfte festgestellt werden. Im Oktober 2007 bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von 479,24 Euro. Zu weiteren Einkünften im Oktober 2007 ist ebenfalls nichts bekannt. In den Monaten Juli bis Oktober 2007 konnte dem Angeklagten damit keine Leistungsfähigkeit hinsichtlich Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden.

Im November 2007 erhielt der Angeklagte Arbeitslosengeld 11 in Höhe von 811,17 Euro und im Dezember 2007 in Höhe von 791,49 Euro. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 770,- Euro hätte der Angeklagte damit einen monatlichen Unterhalt in Höhe von gerundet 40,- Euro im November 2007 und von 20,- Euro im Dezember 2007 leisten können und müssen. Von Januar 2008 bis Juni 2008 bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 811,17 Euro und hätte damit wiederum monatlich 40,- Euro Unterhalt leisten können und müssen. Im Juli 2008 bezog der Angeklagte Arbeitslosengeld 11 in Höhe von 791,17 Euro und Netto-Einkünfte als Taxifahrer von 244,79 Euro, insgesamt 1.035,96 Euro. Unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze von 985,- Euro, einem Selbstbehalt als Erwerbstätiger von 900,- Euro und einem Abzug von maximal 50,- Euro an geschätzten berufsbedingten Aufwendungen für die Berufstätigkeit ab 18.07.2008 hätte der Angeklagte einen Unterhalt von 35,- Euro im Juli 2008 leisten können und müssen.
Damit leistete der Angeklagte von Mai 2006 bis Juni 2007 trotz bestehender Leistungsfähigkeit insgesamt 2.996,- Euro und von November bis Juli 2008 insgesamt 335,- Euro nicht.
Aus dem früheren Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - mit dem Aktenzeichen 203 Js 126368/04 und den Gründen der Urteile des Amtsgerichts Augsburg vom 09.10.2006 und des Oberlandesgerichts München vom 31.07.2007 mit dem Aktenzeichen 404 F 1607/06 ergibt sich, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt umfassend über seine Pflichten informiert wurde und daher wusste, dass er seiner Tochter Chantal-Noelle gegenüber zur Zahlung des Regelunterhalts im Rahmen seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet war. angesichts seiner Einkünfte aus dem Arbeitslosengeld I bzw. Krankengeld wusste er, dass er zu den Zahlungen auch in der Lage gewesen wäre.

Auch bei den Einkünften aus dem Arbeitslosengeld II und der Taxifahrertätigkeit hielt er es zumindest für möglich, dass er zu teilweisen Zahlungen verpflichtet und in der Lage gewesen wäre. Er wusste auch, dass der Lebensbedarf seiner minderjährigen, die Schule besuchenden Tochter ohne seine Unterhaltszahlungen gefährdet war. Dies war ihm egal. Der Angeklagte war der Auffassung, es sei nicht sein Problem gewesen, wovon seine Tochter Chantal-Noelle gelebt habe. Aufgrund dieser Einstellung unterließ er bewusst jede Zahlung.

IV. Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Ziffer II, 1 (1) beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den Angaben seiner Verlobten zu ihren Personalien und den Ausführungen des Zeugen Lohengrin Hammer.
Weitere Angaben wollte der Angeklagte nicht machen.
Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. Knall, der seine Kenntnisse aus den von ihm in Einsicht genommen Krankenunterlagen des Angeklagten bezog. An der Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen für die Strafkammer keinerlei Zweifel. Auch der Angeklagte erhob keine Einwendungen.

2. Ausweislich des in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregister-Auszugs vom 20.12.2011 liegen keine Eintragungen vor.

3. Die Feststellungen zum Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - mit dem Aktenzeichen 203 Js 126368/04 beruhen auf den verlesenen Aktenbestandteilen. Diese haben den auszugsweise zitierten Inhalt.

4. Der in Ziffer III ausgeführte Sachverhalt steht fest aufgrund der Beweismittel, die ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Berufungshauptverhandlung waren.

4.1. Der Angeklagte erklärte sich zunächst nicht aussagebereit. Während der Berufungshauptverhandlung machte er dann zu einzelnen Punkten doch noch Angaben.
Er bestätigte, dass es sich bei Chantal-Noelle Camper um seine eheliche, am 10.08.1991 geborene Tochter handle. Er bestätigte den Abschluss der Vereinbarung vom 25.03.2003 vor dem Oberlandesgericht München, wenngleich er sich bezüglich des Abschlusses der Vereinbarung genötigt fühle.
Er bestätigte ferner die am 18.10.2004 erfolgte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gegen ihn und das Verfahrensergebnis im familiengerichtlichen Verfahren des Amtsgerichts Augsburg 1 Oberlandesgerichts München mit dem Aktenzeichen 404 F 1607/06.
Er erklärte auch, in dem Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2008 keinerlei sonstige Unterhaltsverpflichtungen gehabt zu haben. Er habe in dieser Zeit keinerlei Zahlungen an Chantal-Noelle Camper geleistet. Es sei nicht sein Problem, wovon diese lebe.

Die bereits vor dem Amtsgericht Augsburg besprochenen Einkünfte bei der Firma Pech, beim Arbeitslosengeld I, beim Krankengeld, beim Arbeitslosengeld II und als Taxifahrer in dem genannten Zeitraum seien insgesamt richtig. Das Krankengeld sei genauso hoch gewesen wie das zuvor bezogene Arbeitslosengeld I, also 34,89 Euro pro Tag. Er habe sämtliche Beträge, auch das Krankengeld, in der angegebenen Höhe voll ausbezahlt erhalten.
Er sei im gesamten Zeitraum nicht leistungsfähig gewesen. Er habe zu berücksichtigende Mehraufwendungen. Krankheitsbedingt müsse er Urlaube in Italien verbringen und teurere orthopädische Schuhe tragen.

4.2 Der Umfang der Unterhaltspflicht des Angeklagten ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften des BGB und der verlesenen Regelbetragsverordnung zum 01.07.2007. Die Regelbetragsverordnung hat den auszugsweise wiedergegebenen Inhalt.

4.3 Die Daten zum Insolvenzverfahren ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten und den auszugsweise verlesenen Gründen des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 09.10.2006. Die verlesenen Aktenbestandteile aus dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg 1 Oberlandesgericht München mit dem Aktenzeichen 404 F 1607/06 haben den in Ziffer III auszugsweise wiedergegebenen Inhalt.

4.4 Die Düsseldorfer Tabellen (Stand 01.07.2005, 01.07.2007 und 01.01.2008) wurden verlesen. Sie haben den in Ziffer III auszugsweise zitierten Inhalt. Der notwendige Selbstbehalt wurde in Anlehnung an diese in der Praxis entwickelten Tabellen bemessen. Anhaltspunkte für eine Änderung ergaben sich nicht.

4.5 Die Auskünfte der Agentur für Arbeit Augsburg vom 09.02.2009, der ARGE Augsburg vom 24.02.2009 und die Gehaltsabrechnung vom Juli 2008 enthalten die in Ziffer III aufgeführten Einkünfte des Angeklagten. Der Angeklagte bestätigte auch die Richtigkeit der Auskünfte.

4.6 Der Mitarbeiter der ImMinus Betriebskrankenkasse Axel Schweiss bekundete, das Krankengeld vom 13.05.2007 bis 19.07.2007 habe insgesamt 2.302,74 Euro betragen. Es werde pro Tag genau für 30 Tage 1 Monat berechnet und sei direkt an den Angeklagten ausbezahlt worden. Die weitere Mitarbeiterin der ImMinus Kreszenzia Zirbelhirn bekundete, sie gehe davon aus, dass der gesamte Betrag von 2.302,74 Euro als Nettobetrag tatsächlich an den Angeklagten ausbezahlt worden sei. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeuginnen, die ihre Angaben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ohne jeden Belastungseifer ruhig und sachlich anhand ihrer Unterlagen machten. Die Auszahlung von insgesamt 2.302,74 Euro bei täglich 34,89 Euro wurde auch vom Angeklagten bestätigt.

4.7 Die Strafkammer ging von den tatsächlich erzielten Einkünften des Angeklagten aus, da nachweislich erzielbare höhere Einkünfte nicht vorlagen.
Zwar bezog der Angeklagte von Januar bis März 2006 bis der Firma Pech monatliche Nettoeinkünfte von 1.512,83 Euro, 1.252,02 Euro und 1.281,18 Euro und es wurde nach der Einschaltung des Integrationsamts gemäß verlesenem Schreiben vom 09.06.2005 der in der Berufungshauptverhandlung verlesene und im Sachverhalt in Ziffer 111 auszugsweise zitierte Abwicklungsvertrag geschlossen. Der Zeuge Lohengrin Hammer bekundete dazu aber, der Angeklagte sei im Umgang oft nicht kalkulierbar gewesen. Auf Hinweise wegen seiner Kleidung, wegen seines Verhaltens gegenüber Kunden und Mitarbeitern und weiterer Probleme habe der Angeklagte schon reagiert. Es hätten jedoch sehr klare Anweisungen sein müssen. Es sei dann eine Zeit lang besser gewesen und habe sich dann wieder verschlechtert. Im letzten Jahr seien die Probleme deutlich größer geworden. Es seien eine Menge Atteste vorgelegt worden. Wegen des Angeklagten sei sehr viel Aufwand erforderlich gewesen. Der Schriftverkehr fülle einen ganzen Ordner. Ziel der Firma sei des deshalb gewesen, sich in jedem Fall vom Angeklagten zu trennen.
Angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er den Arbeitsplatz schuldhaft verloren hätte.
Des weiteren ist in der Auskunft der Agentur für Arbeit Augsburg vom 09.02.2009 ausgeführt, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu jeder Arbeitsaufnahme bereit gewesen sei (Zeitraum bis Juli 2007) und Vermittlungsbemühungen erfolgt seien.

4.8 Die Zeugen Chantal-Noelle (geb. Camper), Xanthippe Zombule-Camper und Bembo Zombule bekundeten, die Tochter Chantal-Noelle habe im Haushalt der Mutter und ihres Stiefvaters gewohnt. Sie habe nur am Wochenende auch mal bei ihrem Freund / Verlobten übernachtet. Sie habe die 9. Klasse zweimal gemacht. Während der Schulzeit habe Chantal-Noelle nicht nebenbei verdient. Xanthippe Zombule-Camper habe auf 400,- Euro-Basis gearbeitet. Sie habe bis zum Alter von 18 Jahren das Kindergeld für Chantal-Noelle bekommen. Bembo Zombule habe ca. 2.000,- bis 2.100,- Euro verdient. Insbesondere Bembo Zombule habe Chantal-Noelle verhalten. Der Angeklagte habe ab 01.05.2006 keinerlei Unterhaltszahlungen mehr erbracht. Sozialleistungen seien nicht bezogen worden. Sämtliche drei Zeugen bestätigten, dass sie kein Vermögen hätten. Der Freund / Verlobte von Chantal-Noelle habe nicht zu deren Unterhalt beigetragen. Nach der Schule habe Chantal-Noelle ab September 2008 eine Ausbildung begonnen. Chantal-Noelle sei kurz nach ihrem 18. Geburtstag ausgezogen.
Sämtliche Zeugen machten ihre Angaben sachlich, ruhig und ohne jeden Belastungseifer. Die Strafkammer hat aufgrund des von den Zeugen gewonnenen Eindrucks keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben.

4.9 Inwieweit der Angeklagte zu den Tatzeiten mit seiner Verlobten in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenwirtschaftete, was zu einer Kostenersparnis beim Angeklagten geführt hätte, konnte nicht geklärt werden, da der Angeklagte dazu keine Angaben machte und die Verlobte des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte.

4.10 Der Sachverständige Dr. med. Albrecht Knall führte aus, dass im Jahr 2003 psychische Probleme des Angeklagten festgestellt worden seien, die sich mit der querulatorischen Persönlichkeit des Angeklagten vermischt hätten. Bereits in einem früheren Gutachten aus dem Jahr 2006 sei eine querulatorische Tendenz deutlich erkennbar. Zusätzlich habe der Angeklagte Schlaganfälle erlitten, eine Beindurchblutungsstörung und eine Herzerkrankung. Der Angeklagte sei für eine nicht-konfliktgeladene Tätigkeit mit mindestens 6 Stunden täglich arbeitsfähig.
Krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Urlaubsreisen nach Italien bestünden nicht. Krankheitsbedingt könnten nur Aufenthalte sein, bei denen ein Reha-Programm dahinterstehe. Vom Angeklagten sei aber nie der Wunsch nach einer Reha geäußert worden.

Der Angeklagte habe angegeben, Senk-, Spreiz- und Plattfüße zu haben und deshalb Schuhe von entsprechend guter Qualität tragen zu müssen. Üblich sei bei diesem Befund das Tragen eines normalen Konfektionsschuhs mit Einlagen. Die Einlagen würden von der Krankenkasse bezahlt. Dazu, dass tatsächlich orthopädische Schuhe gebraucht würden, sei aus sämtlichen Unterlagen und den in Einsicht genommenen Gutachten nicht zu entnehmen.
Die Kammer hat an der Sachkunde des Sachverständigen, der Facharzt für physikalische Medizin und Sozialmediziner ist, keinerlei Zweifel. Das Gutachten war überzeugend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar und verständlich. Die Strafkammer macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen.
Gestützt werden die Ausführungen betreffend nicht-krankheitsbedingter Mehraufwendungen für Urlaubsreisen durch eine - allerdings nicht im Tatzeitraum - vom Angeklagten an die Tochter versandte Postkarte mit Poststempel vom 23.06.2009. Die Postkarte hatte folgenden Inhalt:
"Schöne Grüße von meiner 6-wöchigen Erholungsreise nach Italien sendet dir Papa."

V. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt der Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen gemäß §§ 170 Abs. 1, 53 StGB schuldig gemacht.
Die erste Unterhaltspflichtverletzung endete mit dem Wegfall der Leistungsfähigkeit ab Juli 2007. Die zweite Unterhaltspflichtverletzung begann mit dem Wiedereintritt der teilweisen Leistungsfähigkeit ab November 2007.

Das Verschlechterungsverbot stand der Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen.

VI. Strafzumessung

Auszugehen ist jeweils vom Strafrahmen des § 170 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren vorsieht.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB haben sich im Verlauf der Berufungshauptverhandlung nicht ergeben.
Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist. Er räumte den äußeren Sachverhalt auch in vollem Umfang ein. Beim Angeklagten bestanden und bestehen weiterhin gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Taten liegen bereits lange zurück. Das Strafverfahren dauerte über einen langen Zeitraum. Beim zweiten Tatkomplex sprach für den Angeklagten, dass eine Leistungspflicht nur in sehr geringem Umfang bestand.
Gegen den Angeklagten sprach beim ersten Tatkomplex, dass er während eines längeren Zeitraums trotz einer in hohem Umfang bestehenden Leistungsfähigkeit keinerlei Zahlungen erbrachte.
Die Uneinsichtigkeit des Angeklagten wurde nicht strafschärfend berücksichtigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auf seinen psychischen Problemen und seiner querulatorischen Persönlichkeit beruht.
Da es sich um die erste Verurteilung des Angeklagten handelt, hielt die Kammer aufgrund der gesamten Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht für unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.

Die Kammer hielt aufgrund einer Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für den ersten Tatkomplex und von 2.0 Tagessätzen für den zweiten Tatkomplex für tat- und schuldangemessen. Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher in der Person und in den Taten liegenden Umstände bildete die Kammer daraus eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen.
Der einzelne Tagessatz war angesichts des vom Angeklagten mitgeteilten derzeit bezogenen Krankengeldes auf 25,- Euro festzusetzen.

VII. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 264, 273 Abs. 1, Abs. 4 StPO.

Fr. Eisler
Vorsitzende Richterin am Landgericht
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#96
Danke Dir "p" für Deine Mühe.

Ich selbst werde dazu vorerst nicht Stellung nehmen, sondern meinem Rechtsanwalt zunächst einmal die Antwort in Form der Revisionsbegründung überlassen.

Dazu hat er nun bis 29.03.2012 Zeit.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#97
Ähm "sachlich, ruhig und ohne jeden Belastungseifer" möchte ich anmerken, dass diese Tabellen Unsinn sind:
"4.4 Die Düsseldorfer Tabellen (Stand 01.07.2005, 01.07.2007 und 01.01.2008) wurden verlesen. Sie haben den in Ziffer III auszugsweise zitierten Inhalt. Der notwendige Selbstbehalt wurde in Anlehnung an diese in der Praxis entwickelten Tabellen bemessen. Anhaltspunkte für eine Änderung ergaben sich nicht. "

Falls es mich oder jemand nochmals betrifft, werde ich garantiert dezidierte "Anhaltspunkte" für die Unbrauchbarkeit im konkreten Fall vortragen (lassen) ....Deren angebliche Entwicklungs- "Praxis" hat mit meiner Realität nichts zu tun.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#98
Richterin "Fr. Eisler" kommt mir bekannt vor. Ach, ich glaub ihr Mann hieß Roland...
++++++++Zahlst du noch oder lebst du schon?+++++++++
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#99
(01-03-2012, 06:14)AlterSchwede schrieb: Richterin "Fr. Eisler" kommt mir bekannt vor. Ach, ich glaub ihr Mann hieß Roland...

Im wahren Leben heisst sie anders.

Das war das Pseudonym, dass "p" für sie erfunden hat.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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die grundsaetzliche Frage ist doch, wovon Camper die 90 Tagesaetze bezahlen soll, er ist ja in Privatinsolvenz gegangen?!

Aehnlich pervers, wie als man europaeischen Schuldensuendern (=Staaten) Strafzahlungen angedroht hat bei Ueberschreiten der Neuverschuldungsgrenze. Hat auch nicht funktioniert.

Was passiert jetzt weiter? OLG hat den Fall an das Landgericht zurueckgegeben. Dieselben Richter entscheiden nun auf Geldstrafe statt Bewaehrungsstrafe. Camper will aber einen Freispruch. Geht es jetzt wieder zum OLG oder gleich zum BGH?





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