20-01-2012, 00:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-01-2012, 00:50 von Camper1955.)
Sozialgerichtlich wurde jedenfalls hier so entschieden
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=130960
Zwar ist die Bruttokaltmiete der Wohnung für einen Einpersonenhaushalt um 12,00 Euro zu teuer. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer gilt insofern die Wohngeldtabelle (siehe im Einzelnen: Beschluss vom 10. Februar 2009 – S 26 AS 189/09 ER), so dass in Bremen eine Wohnung für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, wenn ihre Bruttokaltmiete einen Betrag von 358,00 Euro monatlich nicht überschreitet.
Im Falle des Ast. gilt jedoch eine erhöhte Mietobergrenze, weil die Tochter des Ast. voraussichtlich bei ihm übernachten wird. Wenn Kinder nämlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles übernachten, entsteht dadurch ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft
Es ist erstaunlich, dass sozialrechtlich in Bremen eine Kaltmiete von 358,00 € in einem Singele-Haushalt als angemessen angesehen wird, während das Familienrecht von 360,00 € warm spricht.
Als ALG - II Empfänger habe ich also mehr Anspuch, wie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.
lg
Camper
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=130960
Zwar ist die Bruttokaltmiete der Wohnung für einen Einpersonenhaushalt um 12,00 Euro zu teuer. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer gilt insofern die Wohngeldtabelle (siehe im Einzelnen: Beschluss vom 10. Februar 2009 – S 26 AS 189/09 ER), so dass in Bremen eine Wohnung für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, wenn ihre Bruttokaltmiete einen Betrag von 358,00 Euro monatlich nicht überschreitet.
Im Falle des Ast. gilt jedoch eine erhöhte Mietobergrenze, weil die Tochter des Ast. voraussichtlich bei ihm übernachten wird. Wenn Kinder nämlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles übernachten, entsteht dadurch ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft
Es ist erstaunlich, dass sozialrechtlich in Bremen eine Kaltmiete von 358,00 € in einem Singele-Haushalt als angemessen angesehen wird, während das Familienrecht von 360,00 € warm spricht.
Als ALG - II Empfänger habe ich also mehr Anspuch, wie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.