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20-01-2012, 11:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-01-2012, 11:33 von Skipper.)
von den Experten hier.
Gegeben:
Vater, ein Kind bei Ex untergebracht, KU-Titel,
lebt mit neuer Frau zusammen, beide verdienen.
Sie nun schwanger, er Alleinverdiener, Wechsel der Stkl.,
alles hängt nun an seinem Gehalt.
Wie wird nach Unterhaltsrecht, DT gerechnet?
Wie finanzpotent müßte dieser Vater sein, um nicht zum Mangelfall zu werden?
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20-01-2012, 11:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-01-2012, 11:37 von Camper1955.)
(20-01-2012, 11:22)Skipper schrieb: von den Experten hier.
Gegeben:
Vater, ein Kind bei Ex untergebracht, KU-Titel,
lebt mit neuer Frau zusammen, beide verdienen.
Sie nun schwanger, er Alleinverdiener, Wechsel der Stkl.,
alles hängt nun an seinem Gehalt.
Wie wird nach Unterhaltsrecht, DT gerechnet?
Kinder stehen im ersten Rang. daher Abzug des Kindesunterhaltes für beide Kinder entsprechend seines bereinigten Nettoeinkommens.
Bleibt dann noch was übrig, dann ist es für seine Frau gedacht.
Notfalls halt (ergänzend) ALG II beantragen.
Der notwendige Selbstbehalt erhöht sich ja auch durch die erhöhten Wohnkosten. Kommt Kiddi Nummer 1 zum Umgang, geht es noch höher.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Nicht vorhersehbar, da von zuviel Richterwillkür abhängig.
Fall 1: Das Einkommen seiner neuen wird als überobligatorisch angesehen oder sie stellt ihre Erwerbstätigkeit ein und er zahlt ihr 770,- bis X (X= früheres Einkommen) plus Kranken- und Altersvorsorge.
Drei Unterhaltsberechtigte.
Fall 2: Seine Neue ist nicht Unterhaltsberechtigt, da selbst verdienend und statt dessen wird sein SB um 20% reduziert.
Zwei Unterhaltsberechtigte.
Mindesteinkommen: 1.230,- (780+225+225) bis unendlich.
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(20-01-2012, 11:43)beppo schrieb: Nicht vorhersehbar, da von zuviel Richterwillkür abhängig.
Fall 1: Das Einkommen seiner neuen wird als überobligatorisch angesehen oder stellt ihre Erwerbstätigkeit ein und er zahlt ihr 770,- bis X (X= früheres Einkommen) plus Kranken- und Altersvorsorge.
Drei Unterhaltsberechtigte.
Fall 2: Seine Neue ist nicht Unterhaltsberechtigt, da selbst verdienend und statt dessen wird sein SB um 20% reduziert.
Zwei Unterhaltsberechtigte.
20 % geht nicht. maximal 12,5. Kommt auf das OLG an.
Es gibt auch noch einen möglichen Fall 3
Reduzierung des Selbstbehaltes um 10 % wird akzeptiert, was die Lebenshaltungskosten betrifft.
Dafür erhöht sich aber wieder der notwendige Selbstbehalt, weil größerer Wohnraum nötig und unvermeidbar ist.
Als alleinverdienender Kindesvater mit 2 Kindern und einer Ehefrau, braucht er einen Wohnraum, der locker 750 € warm kostet.
lg
Camper
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Der Wohnraum für 4 (3) Personen wird nicht komplett bei ihm angerechnet sondern nur der für ihn erforderliche Teil.
Darauf beruht ja gerade ein großer Teil der SB-Absenkung, weil er so eben nur 1/3 Küche bzw. 1/4 Bad braucht.