16-03-2012, 20:47
Der Vater (verheiratet) war in der Vergangenheit nicht leistungsfähig.
Das JA hatte seine Anstrengungen, ihn zur Zahlung zu überreden eingestellt und wurde erst wieder aktiv, als eine gemeinsame (Eltern) Steuererstattung für die Vergangenheit anstand.
Der für den Vater auszukehrende Betrag wurde kaltschnäuzig kassiert.
Nun musste das JA natürlich die Leistungsfähigkeit für die Unterhaltspflicht nachweisen. Es kam zur Unterhaltsklage:
Anm.
Es wurden im Hinblick auf Anforderungen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend Bewerbungsunterlagen nachgewiesen.
Dieser Richter wollte offensichtlich die Akte nur erst einmal vom Tisch haben. Dass sie vom OLG zurückkommen wird, scheint ihn zunächst nicht zu interessieren.
Klar! Ein Vater unter vielen anderen.
Wir müssen das leider so hinnehmen, weil wir dem ziemlich machtlos gegenüber stehen.
Ein weiterer Fall, der zeigt, wie ohnmächtig wir Väter dem Unrecht ausgeliefert sind.
Das JA hatte seine Anstrengungen, ihn zur Zahlung zu überreden eingestellt und wurde erst wieder aktiv, als eine gemeinsame (Eltern) Steuererstattung für die Vergangenheit anstand.
Der für den Vater auszukehrende Betrag wurde kaltschnäuzig kassiert.
Nun musste das JA natürlich die Leistungsfähigkeit für die Unterhaltspflicht nachweisen. Es kam zur Unterhaltsklage:
Familiengericht schrieb:Der Antraggegner hat seine angeblich fehlende Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt.
Was den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2011 angelangt, so will der Antragsgegner über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 985,00€ verfügt haben. Hiervon sind nach den Berechnungen des Antragsgegners allerdings noch etwa 400,00€ im Hinblick auf Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
abzuziehen.
Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sind insgesamt nicht plausibel. Es erscheint ausgeschlossen, dass er mit dem verbleibenden Resteinkommen seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Von daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner tatsächlich über weitere Einkommen verfügt hat. Leistungsunfähigkeit auf Seiten des Antragsgegners kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.....
Was seine Arbeitslosigkeit an November 2011 anbelangt, so hat der Antragsgegner nicht in substantiierter Form dargelegt, dass er sich intensiv um einen Arbeitsplatz bemüht hat. Die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute ersetzt nicht den konkreten Sachvortrag.
Soweit der Antragsgegner auf die Kindesmutter als evtl. gem. § 1603 II 3 BGB haftende Person hinweist, ist sein Vorbringen nicht konkret. Im Hinblick auf eine etwaige Berufstätigkeit der Kindesmutter trägt er nur eine Vermutung vor, was nicht ausreichend ist.
Verwirkung ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat das Verfahren zwar sechs Monate lang nicht betrieben. Hieraus konnter der Antragsgegner jedoch nicht entnehmen, dass der Antragsteller die Rechtsverfolgung seiner Unterhaltsansprüche aufgegeben hätte.
Anm.
Es wurden im Hinblick auf Anforderungen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend Bewerbungsunterlagen nachgewiesen.
Dieser Richter wollte offensichtlich die Akte nur erst einmal vom Tisch haben. Dass sie vom OLG zurückkommen wird, scheint ihn zunächst nicht zu interessieren.
Klar! Ein Vater unter vielen anderen.
Wir müssen das leider so hinnehmen, weil wir dem ziemlich machtlos gegenüber stehen.
Ein weiterer Fall, der zeigt, wie ohnmächtig wir Väter dem Unrecht ausgeliefert sind.