Umfrage: Was ist zu tun?
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Antrag auf gSR mit ABR bei mir stellen
40.00%
2 40.00%
direkt Antrag auf Übertragung des aSR
40.00%
2 40.00%
zum Jugendamt gehen und einseitig die gemeinsame Sorge erklären
20.00%
1 20.00%
erstmal abwarten, wie der Richter entscheidet
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was anderes...
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Sorgerechtsentzug der KM - was kann ich tun?
#1
Hallo zusammen,

ich hatte in dieser Woche nun doch endlich meine Hauptverhandlung zum Thema Umgangsrecht, auch wenn die KM mal wieder plötzlich erkrankt war. Rolleyes

Um es kurz zu machen: Ich habe ein weiteres Vergleichsangebot der Gegenseite abgelehnt und der Richter wird in den nächsten Wochen auf dem Bürowege einen Beschluss fassen.

Der Richter war auf Grund der anhaltenden kompletten Umgangsverweigerung der KM und dem erneuten Scheitern eines Vergleiches nicht erfreut und hat das ganz klar geäußert. Die Verfahrenspflegerin hat vorgeschlagen, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der KM einzuholen, was der Richter aber mit den Worten: "Ein Gutachten? Wozu das denn? Für mich ist der Fall klar, an wem hier die Umgänge scheitern, dafür brauch ich kein Gutachten" Wink abgebügelt hat.

Er sagte, dass es für ihn nur noch zwei Möglichkeiten gibt: 1. Umgangspfleger und 2. Sorgerechtsentzug, da Ordnungsgeld/-haft bei eine HartzIV-Muddi mit 4 Vorschulkindern nichts bringt.

Soweit, so schlecht. Denn als meine RAin dann als Ergänzung zu unserem Umgangsantrag beantragte, das alleinige Sorgerecht auf mich zu übertragen, sagte der Richetr, dass das schonmal deshalb nicht geht, weil wir hier im Umgangsverfahren sind und das Sorgerecht ein neues Verfahren wäre und außerdem er keinen Grund sieht, warum er mir das Sorgerecht geben sollte (KM hat noch das aSR).

Ich habe nun die Befürchtung, dass der Richter der KM das Sorgerecht tatsächlich entzieht und dass mein Sohn (3 Jahre alt) in eine Pflegefamilie kommt.

Was kann ich tun, damit in dem Fall das Sorgerecht mir zugesprochen wird? Soll ich jetzt schon Antrag auf gSR mit ABR bei mir stellen? Oder direkt den Antrag bei Gericht auf Übertragung des aSR? Oder zum Jugendamt gehen und einseitig die gemeinsame Sorge erklären, bringt das was? Soll ich erstmal abwarten, wie der Richter entscheidet? Oder gibts noch andere Möglichkeiten, die ich grad nicht überblicke? Ich will halt nicht, dass mein Sohn (unnötig lange) in eine Pflegefamilie kommt.

Bin grad völlig überfordert Sad

Danke für Eure Hilfe.
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#2
Ein Sorgerechtsentzug wäre nicht automatisch mit der Unterbringung in einer Pflegefamilie verbunden. Die Sorge würde auf eine Jugendamtsperson übertragen werden. Die kann dann z.B. bestimmen, wer das Kind im Kindergarten am Freitag Nachmittag abholt.

Ich würde in einem gesonderten Verfahren die gemeinsame Sorge beantragen (vorher gemeinsame Sorge im Jugendamt einseitig beurkunden), Aufenthalt des Kindes bei dir und parallel dazu im jetzigen Verfahren einen Umgangspfleger bestellen lassen.
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#3
Schau mal unter 1680 II S. 2 BGB:

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Der Richter verkauft sich zweifelsfrei recht gut. Aufgrund seiner Aussagen, besonders zum Sorgerecht, sehe ich keinen Anlass für Dich positiv in die Zukunft zu schauen.
Es wird hier eindeutig auf Zeit gespielt und Du kannst fast sicher sein, dass als nächstes die eingetretende Entfremdung vorgeschoben wird mit der Folge, dass die Vater-Kind-Beziehung behutsam wieder im Rahmen begleiteter Umgangstermine aufgebaut werden muß. Damit ist dann auch das Thema Sorgerecht vom Tisch.

Wie ist denn der Vergleich zur Umgangsregelung zustande gekommen? War das ein gerichtlich genehmigter Vergleich (§86 I S.2 FamFG) oder ein Verabredung unter Euch Eltern oder den Anwälten?

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#4
(16-03-2012, 20:08)defender schrieb: Der Richter verkauft sich zweifelsfrei recht gut. Aufgrund seiner Aussagen, besonders zum Sorgerecht, sehe ich keinen Anlass für Dich positiv in die Zukunft zu schauen.
Es wird hier eindeutig auf Zeit gespielt und Du kannst fast sicher sein, dass als nächstes die eingetretende Entfremdung vorgeschoben wird mit der Folge, dass die Vater-Kind-Beziehung behutsam wieder im Rahmen begleiteter Umgangstermine aufgebaut werden muß. Damit ist dann auch das Thema Sorgerecht vom Tisch.
Eben das befürchte ich auch. Aber meiner Meinung nach spricht nichts gegen das Sorgerecht für mich, mal abgesehen von der langen Zeit, die wir mittlerweile getrennt sind. Ich denke, ich kann das gut begründen - inakte Partnerschaft mit Kindern, gemeinsames Sorgerecht für meine große Tochter, berufstätig, Betreuung des Kindes durch Großeltern jederzeit sichergestellt usw.
(16-03-2012, 20:08)defender schrieb: Wie ist denn der Vergleich zur Umgangsregelung zustande gekommen? War das ein gerichtlich genehmigter Vergleich (§86 I S.2 FamFG) oder ein Verabredung unter Euch Eltern oder den Anwälten?
War ein Vergleich, den wir beim Gericht geschlossen haben und von diesem auch abgesegnet war.


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#5
Wahrscheinlich dann wohl auch der gleiche Richter, oder?

Das Gericht wäre verpflichtet gewesen den Warnhinweis aus §89 FamFG mit in den gerichtlich gebilligten Vergleich aufzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt, dass es hier auch kein Ermessen des Richters gibt, er muss es tun (siehe http://goo.gl/v9Ycl , ganz neu vom BGH auch hier http://lexetius.com/2012,426 ). Auch kann der Warnhinweis jederzeit nachgeholt werden.

Wenn es der gleiche Richter ist, dann wäre die Einleitung eines erneuten Umgangsverfahrens wirklich grenzwertig, weil der Vergleich nur deshalb nicht umgesetzt wurde weil der Richter pflichtwidrig keinen Warnhinweis erteilt hat, somit auch kein Ordnungsmittel angeordnet werden kann. Ohne Warnfunktion ist der Vergleich für die Tonne, wertlos.

Nach Abschluss des Vergleichs ist für einen erneuten Antrag auf Umgangsregelung eigentlich kein Raum mehr. Das Gericht musste aber von Amts wegen prüfen, ob eine Abänderung in Frage kommt (166 I FamFG; 1696 I BGB). Eine solche ist nur angezeigt bei triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen. Bei Dir also nicht.

Um die Umgangssache zu beschleunigen solltest Du zunächst mal überlegen, ob Du anwaltlich gut beraten bist. Ferner wäre das Gericht aufzufordern, den Warnhinweis nachzuholen und bei weiterer Verzögerung das Ordnungsmittel festzusetzen. Eine Hartz4-Regel gibt es nicht. Das alles erscheint mir sinnvoller, als auf einen neuen Beschluss zu warten, mit dem das Gericht wahrscheinlich zeitlich unter den Vereinbarungen aus dem Vergleich bleiben wird.



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#6
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Wahrscheinlich dann wohl auch der gleiche Richter, oder?
Jawoll, immer der gleiche.
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Das Gericht wäre verpflichtet gewesen den Warnhinweis aus §89 FamFG mit in den gerichtlich gebilligten Vergleich aufzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt, dass es hier auch kein Ermessen des Richters gibt, er muss es tun (siehe http://goo.gl/v9Ycl , ganz neu vom BGH auch hier http://lexetius.com/2012,426 ). Auch kann der Warnhinweis jederzeit nachgeholt werden.
Nein, die Androhung blieb aus, da die gegnerische Anwältin gesagt hat, der Vergleich komme dann nicht zu Stande. Und ich Idiot hab mich wieder drauf eingelassen. Hab dann sofort, nachdem die KM wieder den Vergleich gebrochen hat, sowohl Androhung von Ordnungsmitteln beantragt, als auch die Einleitung des Hauptsacheverfahrens. Das Hauptsacheverfahren hatte ich nun letzte Woche, somit war es für den Richter offenbar nicht mehr nötig, noch eine Androhung von Ordnungsgeld in den Vergleich zu schreiben, da dieser ja nun durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgelöst wird.
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Nach Abschluss des Vergleichs ist für einen erneuten Antrag auf Umgangsregelung eigentlich kein Raum mehr. Das Gericht musste aber von Amts wegen prüfen, ob eine Abänderung in Frage kommt (166 I FamFG; 1696 I BGB). Eine solche ist nur angezeigt bei triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen. Bei Dir also nicht.
Der Vergleich wurde nur in einer mündlichen Verhandlung zu einer einstweiligen Anordung geschlossen. Die KM hatte (per eAO) beantragt, den Umgang ganz auszusetzen. In dieser eAO haben wir den Vergleich geschlossen - im Hauptsacheverfahren wird es erst in den nächsten Tagen (Wochen) eine Entscheidung geben.
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Um die Umgangssache zu beschleunigen solltest Du zunächst mal überlegen, ob Du anwaltlich gut beraten bist.
Ich denke, das bin ich. (selbst wenn ich das nicht wäre, dank VKH bin ich jetzt in diesem Verfahren an meinen Anwalt gebunden, da ich mir keinen anderen leisten kann.
(17-03-2012, 00:09)defender schrieb: Ferner wäre das Gericht aufzufordern, den Warnhinweis nachzuholen und bei weiterer Verzögerung das Ordnungsmittel festzusetzen. Eine Hartz4-Regel gibt es nicht. Das alles erscheint mir sinnvoller, als auf einen neuen Beschluss zu warten, mit dem das Gericht wahrscheinlich zeitlich unter den Vereinbarungen aus dem Vergleich bleiben wird.
Wie gesagt, das war nur ein Vergleich in der eAO - das Hauptsacheverfahren wird einen neuen Beschluss bekommen. Zeitlich unter den Vereinbarungen des Vergleiches zu bleiben geht so gut wie nicht mehr: im Vergleich waren wir übereingekommen, wöchentlich 3 Stunden Umgang zu haben und in gemeinsamen Beratungsgesprächen diesen Umgang dann langsam auszuweiten. Dank Verweigerung der KM kam es garnicht zu den Beratungsgesprächen. Und weniger als 3 Stunden Umgang pro Woche wird der Richter nicht verfügen (wenn doch, gehts sofort ans OLG).
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#7
Nochmal ne neue Überlegung:

gesetzt den Fall, das SR wird er Mutter entzogen und ich bekomme es nicht (warum auch immer), dann kommt mein Sohn in eine Pflegefamilie.

Ist es möglich, dass sich meine Eltern (also die Großeltern meines Sohnes) als Pflegefamilie melden? Und wenn ja, was ist dafür zu tun?
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#8
(19-03-2012, 12:05)mischka schrieb: gesetzt den Fall, das SR wird er Mutter entzogen und ich bekomme es nicht (warum auch immer), dann kommt mein Sohn in eine Pflegefamilie.

Nein. Der Sorgerechtsinhaber kann nur bestimmen, wo er lebt. Er kann auch bestimmen, dass er bei dir lebt. Sorgerechtsentzug bedeutet nicht automatisch Pflegefamilie.
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#9
(19-03-2012, 12:19)Dzombo schrieb: @mischka...

Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum es darauf hinauslaufen soll, dass der KM das Sorgerecht entzogen wird, damit du es bekommst. Sollte es nicht darum gehen, das jetzt noch alleinige Sorgerecht der KM in gemeinsames Sorgerecht von euch beiden Eltern umzuwandeln, damit der Slogan des vafk "Allen Kindern beide Eltern" auch umgesetzt werden kann?

Erkläre das doch mal, weil interessant!
Der KM das Sorgerecht entziehen ist nicht meine Idee gewesen sondern das letzte Mittel, was der Richter noch sieht um den Umgang meines Sohnes mit beiden Eltern sicherzustellen. Solange die KM das aSR hat, wird sich an der Tatsache, dass mein Sohn seinen Vater nicht sieht nichts ändern.

Der Richter denkt offenbar so: Wenn ich das SR dem JA übertrage entscheidet nicht mehr die KM, ob und wann es Umgang gibt, sondern eine "neutrale" Stelle. Somit hat mein Sohn dann die Möglichkeit, beide Eltern zu erleben.

Ebenso würde ich bei meinem Antrag auf Übertragung des ABR argumentieren: Ich würde der KM reichlich Umgang mit unserem Sohn ermöglichen (ob sie das dann überhaupt noch will sei dahingestellt).

"Allen Kindern beide Eltern" heißt ja nicht, dass sich alle Eltern jederzeit gemeinsam um das Kind kümmern müssen, sondern dass das Kind die Möglichkeit erhalten muss, ausreichend Umgang mit beiden Eltern zu haben. Und eben das ist mit dem aSR bei der KM meines Sohnes nicht möglich. Somit ist es ihr zu entziehen.
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#10
(19-03-2012, 13:31)Dzombo schrieb: Ich habe dich schon verstanden und vor allen den gravierenden Fehler deiner Anwältin, ergänzend zum Umgangsantrag das aSR für dich zu beantragen. Das war mit Verlaub sehr gewagt. Was sagte denn die Kreisgruppe vafk dazu?
Noch nichts, hab noch nicht mit ihnen gesprochen.
(19-03-2012, 13:31)Dzombo schrieb: Wäre die 1. Möglichkeit mit dem Umgangspfleger nicht eher angebracht gewesen, als mit Antrag aSR für dich vorweg zu preschen?
Der Richter hat ja von sich aus das Thema Sorgerechtsentzug in den Raum geworfen, meine RAin hat dann nur noch darauf reagiert, indem sie "vorsorglich" das SR für mich beantragen wollte, falls es tatsächlich zum Sorgerechtsentzug für die KM kommt. Dass die KM nicht erziehungsfähig ist, hat der Richter ja schon selbst erkannt (ohne dass er dafür auch noch nen Gutachter finanzieren will, was ich sehr gut finde) - die logische Konsequenz ist doch dann, das SR dem erziehungsfähigen Elternteil zu übertragen, oder nicht?

Eben das ist die Frage, auf die ich mir hier ne Antwort erhoffe: Was ist jetzt zu tun?
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#11
Du hast doch schon massenhaft Tips für die nächsten Aktionen bekommen?
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#12
(19-03-2012, 14:18)p schrieb: Du hast doch schon massenhaft Tips für die nächsten Aktionen bekommen?
Hallo p,

ich danke Dir für Deinen Kommentar, aber unter "massenhaft" Tipps stell ich mir noch ein paar mehr Kommentare vor. Bisher kam ein konkreter Tip ausschliesslich von dir (die von defender zeigten ja mehr Möglichkeiten auf, wenn es schon einen Vergleich im Hauptsacheverfahren gegeben hätte). Zwei Nutzer haben für "direkte Übertragung des aSR beantragen" gestimmt, ohne genaueres dazu zu schreiben. Ich hätte halt gern noch ein paar mehr Statements von anderen Nutzern, was sie tun würden und warum.
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#13
(19-03-2012, 15:30)Dzombo schrieb: Was hindert dich denn, einen Umgangspfleger zu beantragen?
Den brauch ich nicht mehr beantragen, da der Richter schon selber gesagt hat, es gibt für ihn nur noch zwei Varianten: Umgangspfleger und Sorgerechtsentzug für die KM. Warum soll ich es dann noch beantragen?
(19-03-2012, 15:30)Dzombo schrieb: Wo liegt das Problem, das ABR auf dich zu beantragen?
Was willst du jetzt in der Situation mit einem Antrag auf das aSR?
Ist denn das so schwer zu verstehen? Ich will nicht das eine oder andere - ich will MEINUNGEN hören, was für das eine oder andere spricht. Was spricht dafür, nur das ABR zu beantragen, was spricht dagegen? Warum nicht gleich das aSR beantragen, was spricht dafür, was dagegen?
(19-03-2012, 15:30)Dzombo schrieb: Dein Umgang muss wieder in Gang kommen. Das will die KM aber nicht. Und du lehnst im Gegenzug deren Vorschläge ab, oder besser, die KM kommt erst gar nicht und läßt nur mitteilen. Am Ende reicht es dem Richter und entzieht der KM das aSR. Dann hat es keiner mehr von euch. Und ziemlich exakt dann zeigt euch das JA, wo der Sorgehammer hängt. Ihr Eltern dürft ein bisle Umgang mit euerm Kind pflegen. Aber über das Wie entscheidet das JA. Oder der Umgangspfleger.
Deshalb frage ich HIER nach, weil ich hoffe, mir Meinungen von Leuten einzuholen, die ähnliches schon erlebt haben. Wenn der KM das SR entzogen wird, was habe ich dann zu tun? Was kann ich tun, damit das Kind nicht in eine Pflegefamilie sondern zu mir kommt?

(19-03-2012, 15:30)Dzombo schrieb: Was hindert dich, es ergo so zu tun wie @p gesagt hat? Du hast doch eh als unverheirateter Vater nichts zu verlieren.
NICHTS hindert mich daran - aber ich wollte halt noch mehr Meinungen hören, evtl. mit Begründung, warum ich das so machen soll und warum anderes nicht.
(19-03-2012, 15:30)Dzombo schrieb: Was den vafk betrifft. Sorry. Einmal im Monat in der Kneipe schwätzen bei genug Bier reicht halt net aus, um Boden für unverheiratete Väter gutzumachen.

Und was ich überhaupt nicht verstehe lieber @mischka. Du hast mit im letzten Vortrag gesessen. Da stellte ich die Frage nach dem Sinn von Ordungsgeldanträgen gegen eine Hartz4-Mutter. Als Antwort kam da von dieser darlegenden Rechtsanwältin dort nur bla, bla, bla...und es sei besser, sich mit der KM zu einigen, anstatt O-Anträge zu stellen, die das Gericht ablehnt, weil ja die Mütter eh schon in schwieirger Lage wären.

Ich kenne hier vier Väter und die gingen alle leer aus in Sachen endlich anschieben von Umgang. Und speziell ich habe es mit einem dilletantischen Richter zu tun gehabt, der mir haarsträubende Arbeitszeitregelungen abverlangte, damit ich das Freizeitverhalten der KM nicht gefährde. Und der Typ weiß allenfalls, wie das Wort sorgerecht geschrieben wird und keineswegs, was es bedeutet.

Es waren wohl knapp 50 Leute da. Davon habe vielleicht 7 was gesagt. Ansonsten eisiges Schweigen ob der Möglichkeit der Stellung ganz, ganz wichtiger Fragen.
Ich habe keine Ahnung, was das Thema vafk mit meinen Fragen zu tun hat. Wenn dich was am VafK stört: Du bist herzlich eingeladen, dich aktiv am Verein zu beteiligen - im Internet rummotzen kann jeder.
(19-03-2012, 15:30)Dzombo schrieb: Mache es wie bspw. @p vorgeschlagen. Du hast nichts zu verlieren. Außer alles, falls du weiter beabsichtigst, in der jetzigen Situation das alleinige Sorgerecht für dich zu beantragen.
Da waren sie wieder, meine Probleme... Ansagen, was ich tun soll, aber WARUM das eine nun besser ist als das andere ist mir noch nicht erläutert worden.

Klar gehe ich das Risiko ein, dass mein Sohn in ne Pflegefamilie kommt, das Risiko besteht so und so, da der Richter es schon angedroht hat (unabhängig von meinen Anträgen). Dieses Risiko kann ich nur dadurch minimieren, indem ich komplett den Umgangsantrag zurückziehe und komplett auf Umgang mit meinem Sohn verzichte. Aber das ist nicht die Lösung.

Aber warum ist es nun besser, die gSR mit ABR zu beantragen als gleich das aSR?
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#14
Es ist m.W.n. noch nicht ausgeurteilt, ob ein isoliertes EA-Verfahren zum Umgangsrecht überhaupt möglich ist. Die Generalnorm von §49 FamFG gilt nur soweit nicht Spezialnormen greifen. Ob das bei §156 FamFG so ist kann man so und anders sehen. Ich meine es geht nicht, denn wenn die isolierte EA möglich wäre dann auch die ohne mündliche Verhandlung womit dann auch der Grundsatz der Anhörung des Kindes durchbrochen wird.

Wie dem aber auch sei, ein Vergleich beendet das Verfahren bzw. beendet jegliches Verfahren. Beim Umgang muss das Gericht aber zu erkennen geben, dass es den Vergleich billigt. Wenn das so in der Form im Protokoll steht, dann ist der Vergleich geschlossen und das Verfahren beendet. Dann gibt es keine Hauptsache mehr, warum auch?


Das mit dem Sorgerecht wäre zweischneidig. Dein Kind wird aufgrund dieser Umgangsverweigerung auf keinen Fall in eine Pflegefamilie kommen, vollkommen abwegig. Es kommt doch niemand auf die Idee einer Mutter mit vier Kindern eines zu nehmen nur weil eines seinen Vater nicht sieht. Leider kommt aber auch niemand auf die Idee solche Mütter mal zwei oder drei Tage zwecks Beugung ins Loch zu sperren. Du hast da einen extrem schlechten Stand.

Die Übertragung des Sorgerechts bzw. ABR auf einen Pfleger oder das JA als Amtspfleger würde einzig und allein der Mutter dienen, weil sich für die nichts ändert. Es ist doch gleichgültig ob die Mutter Dir oder einem Pfleger den Kontakt verweigert. Der grösstmögliche Ungehormsam der Mutter liegt doch schon vor indem sie der richterlichen Anweisung oder dem Vergleich nicht nachkommt. Wenn die Mutter dem Richter den Stinkefinger zeigt, dann doch sicherlich auch einem MA des JA oder einem Umgangspfleger.

Wegen ASR/GSR: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht kann aber nicht dieses in einem ersten Schritt annehmen (um das GSR herzustellen) dann aber im nächsten Schritt wieder verneinen um das GSR teilweise aufzuheben weil die Aufhebung des GSR dem Kindeswohl besser entspricht. ´

Also: Verfahren prüfen lassen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war der Vergleich verfahrensbeendend und der Richter muss Ordnungsgeld androhen. Damit würdest Du dann auch am besten fahren.

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#15
(19-03-2012, 18:46)defender schrieb: (...)

Wegen ASR/GSR: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das Gericht kann aber nicht dieses in einem ersten Schritt annehmen (um das GSR herzustellen) dann aber im nächsten Schritt wieder verneinen um das GSR teilweise aufzuheben weil die Aufhebung des GSR dem Kindeswohl besser entspricht. ´
(...)
Betrifft nach BVerfG-Urteil auch den § 1672 BGB!

Wenn die gES nicht infrage kommt, etwa wegen fehlender Kom, Zerstrittenheit usw., dann aES beantragen.
Rechtlich nun möglich und sinnvoll auch, in der Praxis aber eher unwahrscheinlich. Denn:
Einer Mutter nimmt man nicht das Kind weg!
.

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