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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
#1
Referentenentwurf zum neuen Gesetz: http://blog.beck.de/2012/04/02/es-ist-vo...urf-ist-da

Der entscheidende Punkt ist das hier: "Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung)."

Dürfte ein Maximalentwurf sein. Jetzt werden Stellungnahmen angefordert, die mit Sicherheit damit enden dass noch alles mögliche vermindert, verkleinert und weggestrichen wird.
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#2
Der Entwurf hier.
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#3
(02-04-2012, 14:28)p schrieb: Der entscheidende Punkt ist das hier: "Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung)."
Kindeswohlprüfung = Kindeswohlprüfung!
Sobald die Übertragung von einer Prüfung abhängt, kann es uns Vätern egal sein, ob die Übertragung dem Kindeswohl nicht widersprechen darf oder ob sie dem Kindeswohl entsprechen muss.
Hier wird der familiengerichtlichen Willkür wieder Tür und Tor geöffnet.

Richtig wäre es, das Sorgerecht automatisch (und zwar von Geburt an) zu übertragen. Gibt es Anlass, über das SR der Eltern nachzudenken, dann läßt sich das im Wege des 1672 BGB (oder des 1628 BGB) machen.

Denn immer dann, wenn eine zunächst alleinsorgeberechtigte KM den Vater der Kinder aus der elterlichen Verantwortung hinausdrängen oder nicht beteiligen will, wird sie mit anwaltlichem Support Streit vom Zaun brechen, der es dem deutschen Familiengerichtsfilz ermöglicht, negative Rückschlüsse auf das Kindeswohl zu ziehen.

Dann entspricht die Übertragung der gemS nicht dem Kindeswohl
oder
sie widerspricht dem Kindeswohl.

Jacke wie Hose!

Wer eine solche für uns Väter nachteilige gesetzliche Regelung noch verhindern will, muss vor dem Reichstag ein Zeltlager aufbauen und im Wege eines Dauerprotestes in einen Hungerstreik treten.

(aber vermutlich wird man die armen Teufel eiskalt verhungern lassen)





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#4
Die nun vorgeschlagenen Änderungen sind weitreichender wie gedacht. Auch §1672 BGB wird gestrichen, an §1680 wird gefeilt, dem Jugendamt werden neue Beratungspflichten auferlegt, und noch einige Dinge. Die Handschrift der FDP ist deutlich zu spüren, im Positiven wie im Negativen.

Es gibt keine separate Altfallregelung. Also nochmal: Beurkundet die gemeinsame Sorge, so dass dies im Sorgeregister steht!

In den Begründungen hat der Satz Eingang gefunden: "Das vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben „Gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ (http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...al.pdf?__b lob= ) hat ergeben, dass in vielen Fällen eine gemeinsame Sorgetragung aus Gründen verweigert wird, die keinerlei Bezug zum Kindeswohl haben. Die Gründe sind sehr vielfältig. Nur selten werden klare Risikofaktoren für das Kindeswohl, wie z. B. Sucht- und Gewaltprobleme, genannt. Häufiger werden – vor allem von Elternteilen ohne Partnerschaft mit dem anderen Elternteil – potenziell kindeswohlrelevante Probleme in der Elternbeziehung ins Feld geführt."

Darauf mussten wir nun seit Januar 2003 warten, als das BVerfG genau darüber einen Prüfauftrag gegeben hat. Bis das Gesetz in Kraft tritt, dürften es fast zehn Jahre sein. Was für eine peinliche Schaden für die Rechtspflege.

Begründungen und Alternativen des Entwurfs sind lesenswert.
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#5
(02-04-2012, 16:50)p schrieb: Begründungen und Alternativen des Entwurfs sind lesenswert.
Stimmt.
Vor allem die Ausführungen über den Grad der Kommunikationsstörungen, der erforderlich ist, um eine Ablehnung zu begründen dürften den Menschenrechtsverbrechern erstmal wieder Kopfzerbrechen machen.
Hoffentlich hat das Bestand.
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#6
(02-04-2012, 18:20)beppo schrieb: Vor allem die Ausführungen über den Grad der Kommunikationsstörungen, der erforderlich ist, um eine Ablehnung zu begründen dürften den Menschenrechtsverbrechern erstmal wieder Kopfzerbrechen machen.

Auch die anderen, aussergewöhnlich explizit genannten Begründungen. Zum Beispiel, dass die Frage nach Unterhalt kein Grund gegen die gemeinsame Sorge sein soll, ein gemeinsamer Wohnsitz nicht, Kommunikationsstörungen nicht ausser sie sind "anhaltend" und grundlegend. Was sich kaum beweisen lässt, wenn es gleich nach der Geburt um die gemeinsame Sorge geht.

Die Bezugnahme auf verschiedene Urteile zum Sorgerecht, auch nicht Veröffentlichte ist ebenso interessant. Es sieht so aus, wie wenn die Urheber des Entwurfs die "bunte" Rechtssprechung recht genau und mit Missfallen beobachtet haben, die nach dem BVerfG - Urteil zur gemeinsamen Sorge eingesetzt hat. Der Wille ist im Entwurf klar erkennbar, die gemeinsame Sorge als Standard und Normalfall zu verankern. Schon allein, indem die typischen verschiedenen Begründungen dagegen als falsch benannt werden. Das, was die Rechtssprechung bisher contra Sorgerecht abgeliefert hat, wird sich somit nicht fortsetzen lassen. Die Vorsicht mit §1671 BGB zeigt auch, dass die Angst vor weiteren Verfassungs- und EGMR-Beschwerden nun endlich vorhanden ist.

Ibykus, wenn 0 die totale Väterentrechtung beim Sorgerecht ist und 10 eine völlige Gleichstellung, dann sind wir jetzt vielleicht auf 2. Nach der Ankündigung vor wenigen Wochen, dass man sich geeinigt hat, war 3, bestenfalls 4 zu erwarten gewesen. Den Entwurf werte ich als 5. Somit ist die Gesamtsituation weiterhin als diskriminierende Ungleichbehandlung zu werten, der Entwurf aber als überraschend positiv. Auch ein angeschlagener Apfel kann eine schöne Seite haben. Das kann einen ärgern, weil man einen richtigen Apfel wollte, aber es kann auch erfreuen, weil man es nur einen Totalmatsch erwartet hat.
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#7
P schrieb:Der Wille ist im Entwurf klar erkennbar, die gemeinsame Sorge als Standard und Normalfall zu verankern. Schon allein, indem die typischen verschiedenen Begründungen dagegen als falsch benannt werden. Das, was die Rechtssprechung bisher contra Sorgerecht abgeliefert hat, wird sich somit nicht fortsetzen lassen. Die Vorsicht mit §1671 BGB zeigt auch, dass die Angst vor weiteren Verfassungs- und EGMR-Beschwerden nun endlich vorhanden ist.
allein, mir fehlt der Glaube!
Wenn das die Intention des Gesetzgebers wäre - warum hat man sich dann nicht daran orientiert?:
Kinderrechtekommission des dt. Familiengerichtstages schrieb:2. Probleme und Kritik

Bei der fristgebundenen Widerspruchsmöglichkeit der Mutter handelt es sich um ein Einfallstor für unerwünschte Bürokratisierung, formale Quisquilien und rechtliche Unsicherheiten. Die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen, die im Einzelfall auftauchen können, sind jedem Juristen aus vergleichbaren Zusammenhängen bekannt. Die Frist suggeriert zudem, dass nach ihrem Ablauf das gemeinsame Sorgerecht "endgültig" sei: Dies ist zum einen falsch, da spätere Anträge nach § 1671 BGB immer offen bleiben müssen. Zum zweiten wird aber die Furcht vor Rechtsverlust viele Mütter zum Widerspruch drängen, die sonst erst einmal abgewartet hätten, wie es sich mit dem gemeinsamen Sorgerecht leben lässt. In diesen Fällen führt der Widerspruch dann zwangsläufig zu einer (unnötigen) Belastung der Elternbeziehung. Außerdem erreicht das Widerspruchsmodell auch solche Paare nicht, die wegen ihrer Harmonie oder wegen genereller Behördenscheu jegliche "offiziellen" Maßnahmen nach Geburt des Kindes für überflüssig halten oder schlicht unterlassen (im Forschungsbericht des BMJ als durchaus signifikante Fallgruppe aufgeführt; im Fall des EuGH (oben II.) hatten die Eltern 10 Jahre zusammengelebt und drei Kinder gezeugt und gemeinsam aufgezogen, de iure stand der Vater aber ohne Sorgerecht da).

Es darf davon ausgegangen werden, dass in der großen Mehrzahl der Fälle, in der die Mutter Widerspruch einlegt, die Familiengerichte zur Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht angerufen würden. Dann erweist sich aber die zwischen Sorgeerklärung des Vaters und familiengerichtliche Entscheidung zwischengeschaltete Widerspruchsmöglichkeit der Mutter als unnötiges, sowohl die Beteiligten wie die Behörden belastendes Regelungselement, das besser ersatzlos wegfallen sollte.

Die Feministen haben gefordert: wir wollen kein gem.SR gegen den Willen der Mutter!
Daraufhin die Politik: das läßt sich gesetzlich so nach der EuGHMR-Rechtsprechung nicht regeln - wir können es aber weiterhin erreichen, dass eine KM, die die Alleinsorge behalten will, auch künftig dazu in der Lage ist:

Ein bischen Kindeswohlprüfung und ein bischen Widerspruchsfrist in eine Gesetzesnorm verpackt, in der verstecktes Ermessen (überträgt wenn) ...und unbestimmte Rechtsbegriffe (Kindeswohl, Gründe ...) zusammen fallen, machts leicht möglich!

Hoch die Tassen: es bleibt alles beim Alten!

Eine KM, die nicht will, wird's zu verhindern wissen.
Vielleicht werden die Kämpfe ums gemSR heftiger und noch schmutziger werden.
Kann das erwünscht sein??

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#8
In den Kreisverkehr der Diskussion, wie es sein sollte, will ich nicht mehr eintreten, das haben wir in rund tausend Postings schon ausgeführt, dafür reichen Links - die Stellungnahme der Kinderrechtekomission hatten wir z.B. schon ab Posting ~520 durch. Was wir gerne hätten, ist seit Jahrzehnten glasklar. Was wir in der kommenden Reform bekommen werden, ist neu, enthüllt sich jetzt gerade.
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#9
p schrieb:Der Wille ist im Entwurf klar erkennbar, die gemeinsame Sorge als Standard und Normalfall zu verankern...
Wer das in den Entwurf hinein interpretiert, muss sich schon die Frage gefallen lassen, warum es dann im Entwurf nicht so gemacht wurde, wie oben unter Bezug auf die Kinderrechtekommission von mir erwähnt.

Ich rate auch weiterhin zu Skepsis.
Was nun gesetzlich geregelt wird, hat wenig Bezug zu den Fällen, deren wegen wir uns auch an diesem Orte immer wieder beklagen.

Der familiengerichtlichen Willkür kann man nur entgehen, wenn das gemSR von Anfang an besteht und nicht erst nach Maßgabe richterlicher Kindeswohlprüfung übertragen werden soll.

Der Kindeswohlhandel geht weiter.
Die parasitäre Helferindustrie verdient weiter.
Viele Väter werden weiter ihren Kindern hinterher laufen müssen und an deren Entwicklung nicht teilhaben können ....

Hoffentlich irre ich mich und auch die Richterschaft handelt nach der von Dir erkannten ratio legis.
Das wäre ihr aber auch schon möglich gewesen, nachdem die Verfassungswidrigkeit und die Menschenrechtsverletzung bekannt geworden war.
Dass sie sich bislang einen Scheissdreck darum gekümmert haben zeigt aber, dass Gesetze, die ihnen ermöglichen, ihre Rechtsfindungsprozesse an Ermessen- und/ oder Auslegungskriterien zu orientieren, nicht vor Väterausgrenzung schützen.

Aber ich will nicht den "Buhmann" spielen.
Mir fehlt -wie schon gesagt- nur der Glaube daran, dass es einen Grund zum -auch nur vorsichtigen- feiern geben könnte.



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#10
(03-04-2012, 00:45)Ibykus schrieb: Wer das in den Entwurf hinein interpretiert

Sehen wir uns doch an, was drinsteht statt zu interpretieren. Zunächst die gemeinsame Sorge in §1626a BGB: Sorgerecht gibts, wenn dies "dem Kindeswohl nicht widerspricht". Das BVerfG hatte die Grenze noch deutlich höher angesetzt: Sorgerecht gibts, "soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht". Das ist ein enormer qualitativer Unterschied und die Befürchtung, dass nun wieder eine Minimalregelung kommt, die gerade mal das erreicht war das BVerfG erzwungen hat, ist immerhin vom Tisch: "Anders als nach der Übergangsregelung des BVerfG im Beschluss vom 21. Juli 2010 ist keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht."

Nicht nur das. Um der bekannten Verdrehungssucht der Richter entgegenzutreten, wird in den Erläuterungen klargestellt was unter dem "nicht widerspricht" zu verstehen ist und welche Kriterien keine Rolle zu spielen haben. Die Erläuterungen und Begründungen werden regelmässig von den Gerichten herangezogen, wenn es um Interpretationsfragen geht. Sie bleiben nicht ohne rechtliche Wirkung. Das kann man in vielen Urteilsbegründungen nachlesen.

Beispiele:
"Insbesondere wird von dem Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft oder des Zusammenlebens der Eltern als Zeichen der Kooperationsfähigkeit abgesehen"

"Es besteht weiterhin keine Veranlassung, die gemeinsame Sorge vom Anerkenntnis einer Unterhaltspflicht des Vaters abhängig zu machen"

"Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen. (...) Da im Zuge einer Trennung vielfach Kommunikationsprobleme auftreten, können diese nicht ohne Weiteres zu einer ablehnenden Entscheidung nach § 1626a BGB-E führen."

"Der pauschale Vortrag der Kindesmutter, sie könne nicht mit dem Kindesvater sprechen und sie beide hätten auch völlig unterschiedliche Wertvorstellungen, kann per se mithin noch nicht dazu führen, die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen. Wie das AG München in einem Beschluss vom 7. Juli 2011, Az. 551 F 1533/11 (nicht veröff.) ausgeführt hat, reicht es dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil seine Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge darauf stützt, dass keine Kooperationsbereitschaft bestehe, nicht aus, „lediglich formelhafte Wendungen hierzu vorzutragen.... Es ist ein differenzierter Tatsachenvortrag erforderlich, der die Schwierigkeiten zwischen den Eltern anhand von Vorfällen dezidiert schildert (OLG München, NJW 2000, 368, 369). Konkrete Vorkommnisse sind anzuführen, die belegen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht. Hierzu ist vorzutragen, wann bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um eine Konsensfindung auf Elternebene stattgefunden haben und diese gescheitert sind (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2005, 537).“"

"Nimmt die Mutter eine Blockadehaltung erst im Zusammenhang mit dem Begehren des Vaters, an der Sorge beteiligt zu werden, ein, und dies lediglich deshalb, weil sie die Alleinentscheidungsbefugnis behalten möchte, wird sich diese Haltung durch eine praktizierte gemeinsame Sorge oftmals auflösen lassen."
- eine Blockade spricht sogar für die gemeinsame Sorge!

Drumrummogeln gilt nicht: "Gleiches gilt, wenn die Mutter eine gemeinsame Sorgetragung allein mit der Begründung ablehnt, es bestehe keine Notwendigkeit für ein gemeinsames Sorgerecht, weil der Vater von ihr mit Vollmachten ausgestattet sei und in naher Zukunft ohnehin keine wichtigen Entscheidungen anstünden."

Bisher war die Behauptung und Herbeiführung von Konflikten ein beliebtes Mittel, um die gemeinsame Sorge zu blockieren. Da in Zukunft schon bald nach der Geburt über die gemeinsame Sorge entschieden werden muss, ist die Elternschaft erst wenige Wochen alt. Lang anhaltende tiefe Zerwürfnisse lassen sich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beweisen.

Der Entwurf versucht, das Maximum aus dieser beknackten Koalitionsvereinbarung herauszuholen, soviel ist sichtbar.

Zitat:So ist es wohl eher Heuchelei, mit der man (bezieh' das bitte nicht auf Dich, P) blauäugige Väter blendet.

Ich kann nicht erkennen, dass man blauäugig ist, wenn so wie alle hier die gemeinsame Sorge ab Geburt bzw. sogar schon ab Vaterschaftsanerkennung als einzig richtige Lösung fordert und nun liest, dass einer der Schrittchen auf dem Weg dorthin weiter ausgefallen ist wie es vor Wochen noch ausgesehen hat. Blauäugig ist vielmehr der, der von dieser Regierung allen Ernstes gemeinsame Sorge ab Geburt erwartet hat.

Meine Befürchtung ist jetzt, dass der Entwurf noch zusammengestrichen wird.
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#11
(03-04-2012, 11:20)p schrieb: Der Entwurf versucht, das Maximum aus dieser beknackten Koalitionsvereinbarung herauszuholen, soviel ist sichtbar.
Eben - mehr war kaum denkbar, bei einer mutterfixierten Blockade-Union und einer Alleinerziehenden-Herdprämien-CSU.

(03-04-2012, 11:20)p schrieb: ... und nun liest, dass einer der Schrittchen auf dem Weg dorthin weiter ausgefallen ist wie es vor Wochen noch ausgesehen hat.
So ist es ganz schlicht und sachlich.

Jedoch: Es bleibt natürlich ein Gesetz von Anwälten für Anwälte (und deren Honorartasche) und kein Gesetz für Kinder und Menschen.

Es braucht für uns auch wenig Phantasie dafür, dass bereits juristische Handlanger daran sitzen, formularmäßige Schreiben zur Beibehaltung des Mutterkultes zu fabrizieren und zu verbreiten.

Also bleibt es auch bei der Dauerpropagandameldung, die meint "Rechte der Väter gestärkt" und verschweigt, dass ein Vater in diesem Mutti-Kulti-Land auf absehbare Zeit nicht die gleichen Menschenrechte wie eine Mutter erhalten wird. Kinder dürfen weiter von gleichberechtigten Eltern nur träumen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#12
(03-04-2012, 12:38)sorglos schrieb: (...)

Also bleibt es auch bei der Dauerpropagandameldung, die meint "Rechte der Väter gestärkt" und verschweigt, dass ein Vater in diesem Mutti-Kulti-Land auf absehbare Zeit nicht die gleichen Menschenrechte wie eine Mutter erhalten wird. Kinder dürfen weiter von gleichberechtigten Eltern nur träumen.
Ich sehe in der Beweislastumkehr eine wesentliche Änderung zu früheren Vorlagen. Ein Vater soll nicht mehr begründen müssen, warum sein Sorgerecht 'dienlich' ist, die KM muß vielmehr trifftige Gründe benennen, warum die ES beider Eltern dem Kindeswohl widerspricht.

Die Verfasser des Entwurfes gehen offenbar -klug und richtig- von der ES beider Eltern aus. Konsequent wäre dann allerdings, zunächst unbürokratisch mit Feststellung der Vaterschaft zu automatisieren, um dann mit Antrag nach 1671 in der Nähe zum 1666 ggf. anders zu regeln.

Sender- bzw. 'Empfängerhorizont' (nach DFGT) ist dafür offenbar noch zu eng.

Laßt uns diese Horizonte ändern! Was spricht dagegen, einen geänderten Entwurf an die Entscheidungsträger zu verschicken, der, auch mit Verweis auf die UN-KRK, an den hervorgehobenen Satz anknüpft.


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#13
(03-04-2012, 13:46)Skipper schrieb: Ich sehe in der Beweislastumkehr eine wesentliche Änderung zu früheren Vorlagen. Ein Vater soll nicht mehr begründen müssen, warum sein Sorgerecht 'dienlich' ist, die KM muß vielmehr trifftige Gründe benennen, warum die ES beider Eltern dem Kindeswohl widerspricht.
ach Du meine Güte!
Wo bitte ist denn eine "Beweislastumkehr"?

Schon früher galt nach der verfgerichtlichen Regelung:
1. gefordert ist ein niedrigschwelliger Zugang zum gemSR!
2. Die gemS entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl (das liest man übrigens in den meisten mir bekannten Urteilsbegründungen, mit denen der SR-Antrag des Vaters abgewiesen wurde!!!).
3. nicht jede Kommunikationsstörung widerspricht dem Kindeswohl!
4. man war sogar so frechdreist, den nichtehelichen Vater mit § 1671 BGB gleichzustellen und nach dortigen Voraussetzungen die Überstragung des SR zu prüfen!

skipper schrieb:Die Verfasser des Entwurfes gehen offenbar -klug und richtig- von der ES beider Eltern aus.
Das tun sie eben nicht!
Jedenfalls nicht mehr und nicht weniger als vor diesem unglücklichen Entwurf!

Denn -wie Du richtig erkannt hast-
skipper schrieb:Konsequent wäre dann allerdings, zunächst unbürokratisch mit Feststellung der Vaterschaft zu automatisieren, um dann mit Antrag nach 1671 in der Nähe zum 1666 ggf. anders zu regeln.
hätte man dann anders formulieren müssen und leicht anders formulieren können!

"Es war nichts Anderes im Sinne von 'Mehr für Väter' zu erwarten gewesen" ist doch letztlich nur ein argumentativer Offenbarungseid!

Nichts hat sich mit diesem Entwurf geändert!
Er erfordert -wie schon früher- eine Kindeswohlprüfung, wenn die Mutter widerspricht.
Und damit wird der familiengerichtlichen Willkür und Mütterfreundlichkeit weiterhin Tür und Tor geöffnet.

Denn die 'neuen Grundsätze', die P oben hervor hebt, sind nicht neu!
Es wird das formuliert, was schon vorher Konsens war!
Um die sich daheraus weiterhin ergebenden Probleme zu ändern, hätte es keiner anderen Worte bedurft, sondern eines eindeutigen SR von Geburt an!

Ich habe nichts anderes erwartet. Natürlich: die Hoffnung stirbt immer zuletzt!
Aber ich lasse mich auch nicht verschaukeln, nur um feststellen zu können:
"Siehste! Ein Wenig haben wir Väter doch erreicht!"

Nichts ist erreicht!
Und wir Väter haben außer Zaunegger auf allen Ebenen versagt. Die GgSeite (VAMV & Co.) hat sich stattdessen durchgesetzt (auch, wenn sie das aus Klugheit vermeiden zu betonen)!

Skipper schrieb:Laßt uns diese Horizonte ändern!
Lieber Skipper,
alles was Du mit diesen Worten beginnst zu fordern endet damit, dass ANDERE arbeiten während Du nur die Früchte zu ernten beabsichtigst.

Leg' einen 'Entwurf' vor!
Wir verschicken ihn dann!



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#14
(03-04-2012, 14:49)Ibykus schrieb: Nichts hat sich mit diesem Entwurf geändert!
Er erfordert -wie schon früher- eine Kindeswohlprüfung, wenn die Mutter widerspricht.

Die Hürde dieser Prüfung liegt ganz klar niedriger als nach dem BVerfG-Urteil, darin liegt der Fortschritt und das war auch der wesentliche Punkt, der nach der Koalitionsvereinbarung noch unklar geblieben war. Nochmal: "Anders als nach der Übergangsregelung des BVerfG im Beschluss vom 21. Juli 2010 ist keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.".

Je weiter der Schritt jetzt, desto kürzer der noch verbleibende Weg zur gemeinsamen Sorge ab Geburt. Das wird auch von den Vätern selbst abhängen. Wenn von den 50%, die bis jetzt noch vor der Tür stehen die grosse Mehrheit nun die gemeinsame Sorge will, löst sich z.B. das Argument von den angeblich desinteressierten Vätern auf.

Wenn die unbedingt einen Gerichtsvorgang draus machen wollen, bittesehr. Den Nachteil dieses Dünnpfiffs können wir den Gerichten gleich zu Beginn des Inkrafttretens zurückstrahlen, indem wir die Richter mit einer DDOS-Sorgerechts-Attacke nerven. Immerhin können auf einen Schlag etwa 200000 bis 400000 Väter mit einem kurzen Satz das gerichtliche Verfahren zur Herstellung der gemeinsamen Sorge einleiten. Urlaubssperre im Amtsgericht :-)

Ich werde das natürlich auch tun, für Altfälle gibts keine Sonderregelung - noch ein Vorteil. Mit der BVerfG-Schwelle war ich noch chancenlos weil die Ex konsequent schweigt, jetzt sind zumindest wieder Chancen vorhanden.
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#15
Der Referentenentwurf, als Visitenkarte der FDP. Dabei spielt es keine große Rolle was am Ende davon übrig bleibt, sondern wer an welchem Ende dran sägt. Mindestens ebenso interessant dürften also die Stellungnahmen der Oppositionsparteien sein. SPD, LINKE und Grüne müssen den Entwurf ablehen, weil der aus den eigenen Reihen nicht kam, aber warum? Geht der Entwurf zu weit oder nicht weit genug und was wäre aus welchen Gründen an Änderungen vorzunehmen?
Voll spannend!
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#16
Ein neuer Schwung Artikel ist im Zuge des Gesetzentwurfs erschienen. Hier der Grösste: http://www.focus.de/politik/deutschland/...37728.html

„Entsorgte Väter“: Wenn Papi in die Röhre guckt

Die Journaille hat nach nur zwölf Jahren auch gemerkt, dass "die Hölle los ist" in Internetforen, in denen Väter schreiben und sogar die Ein-Mann-Demo wurde bemerkt. Man sieht, sogar ein Einzelner kann Aufmerksamkeit erzeugen.
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#17
Und noch was: Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereines DAV zum Gesetzentwurf.
http://anwaltverein.de/downloads/Stellun...e-Logo.pdf

Erstaunlich klar, einfach und eindeutig. Ich bin überrascht - offenbar haben sogar die Anwälte das Gezicke satt, obwohl es ihnen Umsätze bringt: "Zu bevorzugen ist die Lösung, dass dem Vater mit der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft – sei es durch Anerkennung oder durch Vaterschaftsfeststellung – die gemeinsame Sorge zusteht."

Und zwar generell. Zum unqualifizierte Einwurf von Politikerinnen und Frauenlobbys über Kinder aus One Night Stands: "Für die Sorgerechtsfrage ist dies indessen unerheblich", "Die Ausgestaltung der elterlichen Sorge kann nicht abhängig von der Situation der Eltern bei Zeugung des Kindes und den sich anschließend entwickelnden Lebensumständen sein. Die Ehe ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage des Sorgerechts. Denn auch verheiratete Eltern können bereits im Zeitpunkt oder kurz nach der Geburt getrennt leben."

Ausserdem wird ein interessanter Vorschlag zu einem Gutglaubensschutz gemacht, der leider die gemeinsame Sorge noch weiter als bisher entwertet.
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#18
eine Jolanda schreibt:
Ich wollte ein Kind aber keinen Mann dazu. Ich bin finanziell unabhängig und brauche keinen Ernährer. Den Vater meines Sohnes habe ich ausgewählt nur für den einen Zweck. Das er sich eingebildet hat, er hätte daher einen Anspruch, mich lebenslang zu beglücken, habe ich ihm schnell ausgeredet. Wir brauchen keinen Papi, der uns nur zur Last fällt und glaubt, wir sind zur Dankbarkeit verpflichtet.
...
62 Empfehlungen das sagt schon eine ganze Menge
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#19
(18-04-2012, 15:20)p schrieb: Und noch was: Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereines DAV zum Gesetzentwurf.
http://anwaltverein.de/downloads/Stellun...e-Logo.pdf

Ausserdem wird ein interessanter Vorschlag zu einem Gutglaubensschutz gemacht, der leider die gemeinsame Sorge noch weiter als bisher entwertet.
Ich lese den Vorschlag anders, da sich dieser auf den "täglichen Rechtsverkehr", also gerade nicht "von erheblicher Bedeutung" bezieht und es so ermöglicht als "familienferner Elternteil" an Auskünften leichter zu kommen, die von den Dritten ansonsten nicht, unter Androhung von Rechtsmitteln oder unzureichend erteilt werden.
Andersherum ergäbe die Sache doch keinen Sinn?!

Was mich aber am meisten erstaunt hat, den Namen Ingeborg Rakete-Dombek dort, in der Liste der Unterzeichnenden, zu finden.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#20
Ich habe das so verstanden, dass es nun de facto legitimiert wird, wenn nur ein Elternteil etwas entscheidet.
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#21
Das wird wohl eher die Praxis entscheiden, ob sich eher die "gutgläubige Variante" nach Bluter oder die "schlechtgläubige Variante" nach p durchsetzen würde. Die allgemeine Mütterhörigkeit von Behörden würde eher für zweiteres sprechen. Allerdings darf man nicht unterschätzen, dass eine allgemeine Erwartung, dass jeder Elternteil sorgeberechtigt ist, hier auch eine positive Mentalitätsveränderung eintreten kann, die dann wieder mehr für eine Veränderung zum Positiven spricht. Aber beides hängt zusammen.

Mit einer Petition hatte ich vor einiger Zeit eine Verbesserung des §73 SGG (Sozialgerichtsgesetz) angeregt, die eine Gutgläubigkeit eingeführt hätte, wenn ein Elternteil für seine Kinder z.B. für Umgangskosten streitet. Das Gesetz ist jetzt durchaus zum Beginn des Jahres verbessert worden, indem eine "Vermutungsunterstellung der Vertretungsberechtigung für Gatten und Vewandte in gerade Linie" eingeführt wurde. Leider noch nicht soweit, wie ich es mir gewünscht hätte.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#22
p,

und welcher Elternteil sollte das sein, wenn nicht derjenige, bei dem für das gemeinsame Kind der sog. Lebensmittelpunkt festgelegt wurde?
Im Ergebnis käme ein gemeinsames Sorgerecht ohne gemeinsame Sorgerechtsausübung raus, dem der sog. familienferne Elternteil ständig hinterher liefe und vor Gericht schon deshalb scheitert, weil die Fakten bereits geschaffen wurden. Und den Dritten wäre so ein Freibrief ausgestellt, weil diese keine Vollmachten des anderen Elternteils oder alternativ die zweite Unterschrift mehr benötigten.
Heftig!
Und wozu die Verschwendung der Druckerschwärze für Punkt 1.?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#23
(18-04-2012, 20:44)Bluter schrieb: Und den Dritten wäre so ein Freibrief ausgestellt, weil diese keine Vollmachten des anderen Elternteils oder alternativ die zweite Unterschrift mehr benötigten.
Heftig!
Und wozu die Verschwendung der Druckerschwärze für Punkt 1.?
Mal schlechtgedacht - vielleicht war das der Preis für die Zustimmung zum 1.Teil des Papiers durch die Dombek-Fraktion?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#24
Mit dem Vorschlag aus dem DAV fühle ich mich an den eingeschlagenen Weg des OLG Hamm zur unbefristeten dynamischen Titulierung erinnert und weiter, an Bilder wie dieses hier.
Ich will mich aber jetzt nicht verrückt machen und danke @p für die Stellungnahme, die ich fortan als Warnhinweis werte.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#25
(18-04-2012, 20:13)Bluter schrieb:
(18-04-2012, 15:20)p schrieb: Ausserdem wird ein interessanter Vorschlag zu einem Gutglaubensschutz gemacht, der leider die gemeinsame Sorge noch weiter als bisher entwertet.
Ich lese den Vorschlag anders, da sich dieser auf den "täglichen Rechtsverkehr", also gerade nicht "von erheblicher Bedeutung" bezieht und es so ermöglicht als "familienferner Elternteil" an Auskünften leichter zu kommen, die von den Dritten ansonsten nicht, unter Androhung von Rechtsmitteln oder unzureichend erteilt werden.
Andersherum ergäbe die Sache doch keinen Sinn?!

Ich sehe das so:
Zitat:Löblich und insoweit hervorhebenswert ist die Anregung, wonach ein Gutglaubensschutz das alltägliche Prozedere bei Ärzten und Schulpersonal entlasten soll.

Mit Blick auf die bekannte mütterlich wohlgesonnene Lobby, mögen dem kundigen Beobachter die Unkenrufe einiger Vereine und Verbände schon voraus eilen: dass nämlich das Sorgerecht auf diese Weise unnötig zur Disposition gestellt und Dritten (gemeint sind alle denkbaren Varianten von Vätern und sonstigen Schelmen) verfügbar gemacht wird.

Die zu erwartende Kritik übersieht dabei, dass der Gedanke des Gutglaubenschutzes auf den Normalfall abstellt: es müssen den Schutz des Guten Glaubens begründende Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, nicht auf die wirkliche Rechtslage, sondern auf einen äußeren Rechtsschein abzustellen.

So verstanden bietet der Gutglaubensschutz im behördlichen und im Umgang mit den verschiedensten Institutionen eine Erleichterung für Väter, in deren häuslicher Gemeinschaft die betreffenden Kinder sich nur zu Umgangszwecken aufhalten.
und hab' dazu HIER mal was geschrieben.

(Dank auch meinerseits für den Hinweis zur Stellungnahme des DAV, die ja schon zu August 2011 angekündigt wurde)
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