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weitere Diskriminierung durch § 89 FamFG?
#1
zur Regelung des Umgangs kann das Gericht Ordnungsmittel (Ordnungsgeld/ Ordnungshaft) anordnen.

Es besteht offensichtlich Konsens darüber, dass OrdungsHAFT gegen den betreuenden Elternteil kaum in Betracht kommt (vgl. Gottschalk, FPR 2007, 308).

Allerdings ist der bis an seine Existenzgrenzen unterhaltszahlende Vater von vornherein dem Ordnungsmittel "Haft" ausgesetzt, weil das Ordnungsmittel "Geld" nicht beigetrieben werden kann (ohne dass Unterhaltsausfall zu befürchten wäre)! Aber auch ohne eine Berücksichtigung eines solchen Ausfalles ist er ggü der Kindsmutter benachteiligt: Denn auch für den ansonsten mittellosen Vater (ich unterstelle mal den Regelfall) kommt von vornherein NUR Ordnungshaft in Betracht!

Man könnte daran denken, einen solchen Beschluss im Beschwerdeverfahren anzugreifen und zusätzlich damit zu drohen, den Umgang mit seinem Kind einzustellen, sollte das Gericht die angerdohte Ordnunghaft realisieren.

Ob man sowas als wirkungsvollen Appell an das Gewissen der Unrechtsentscheider verwenden könnte?
Sie müssten die Abweisung der Beschwerde ja immerhin gut begründen, damit sie nicht auf der ihnen zugesteckten A-Karte sitzen bleiben?!

Man würde Gefahr laufen, einem Kind seinen Vater zu nehmen, wenn man der oben angesprochenen Diskriminierung nicht abhilft!
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#2
(17-04-2012, 16:29)Ibykus schrieb: Ob man sowas als wirkungsvollen Appell an das Gewissen der Unrechtsentscheider verwenden könnte?

lustige Frage... also ich würde sagen es spräche nichts dagegen das mal auszuprobieren Big Grin
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