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A u. B haben ein Wechselmodell für C vereinbart. B. ist aufgrund des höheren Gehalts zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags an A verpflichtet. Zur Unterhaltsberechnung für C addiert der Anwalt von A zum Betrag nach Düsseldorfer Tabelle die vollen von ihm ermittelten Kosten von A für die Fahrten zur Schule und die geringeren Kosten von B hierfür. Weiterhin die konkret errechneten Kosten für das Kinderzimmer bei A.
Werden die Mehrkosten tatsächlich pauschal addiert. Können hierbei auch die Kosten B addiert werden. Er zahlt diese Kosten sowieso, gleichzeitig erhöht sich aber ja sei zu zahlender Ausgleichsbetrag, wenn diese Kosten den Gesamtbedarf erhöhen. Er zahlt sozusagen doppelt???
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Die Zahlung von Unterhalt beim Wechselmodell ist eine Minderheitenmeinung eines OLGs und wäre komplett in Frage zu stellen.
Den Mehrbedarf (die Schulwegkosten und Kinderzimmer sind allerdings kein Mehrbedarf) kann und sollte man entsprechend der elterliche Einkommensverhältnisse quoteln.
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Gibt es zum Kindes-Unterhalt beim Wechselmodell Urteile, die sich
als Arbeitsgrundlage eignen? Google führt leider nur zu den hier schon bekannten Rechen-Spielchen einiger Anwälte, die aber auch keine nutzbaren Quellen enthalten...
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Den Artikel kenn ich. Steht nur nichts zum Unterhalt drin. Ist wohl ein schwieriges Thema....
Weiß jemand mehr zur obigen Frage???
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Doch, da steht was zum Unterhalt drin. Zitat:
"OLG Frankfurt vom 25.02.2003, Aktenzeichen 1 WF 17/03: "Bei überwiegend gemeinsamer Betreuung ist kein Elternteil berechtigt, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen, da der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht feststellbar ist". Ebenso das OLG München vom 12.8.2002 (Az 26 UF 1103/02), in FamRZ 2003, Seite 248. Folglich kann auch keiner der beiden einen Unterhaltsvorschuss beanspruchen (Bayer. Verwaltungsgericht München vom 27.02.2002 (Az M 6b K 01.5340). Andere Oberlandesgerichte, namentlich das OLG Düsseldorf errechnen noch komplizierte Ausgleiche."
Hallo,
es gibt zu diesem Thema weitaus aktuellere Urteile. Wenn Du googelst, kannst Du z.B. auch diese hier finden:
"Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 05.12.2005 – Aktenzeichen: 2 UF 10/05) hat sich mit der Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile beim so genannten Wechselmodell befasst.Beim Wechselmodell wird ein gemeinsames Kind durch beide Elternteile in ungefähr gleichwertigem Umfang betreut. Beide Eltern haben dann in gleichem Umfang für den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt eines Kindes aufzukommen.
Die Berechnung des Barunterhaltes ist in einem solchen Fall weiterhin umstritten.
Grundsätzlich besteht zunächst – bei Leistungsfähigkeit beider Elternteile – eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Überwiegend wird es in diesen Fällen als angemessen angesehen, den Unterhaltsbedarf des Kindes aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern zu ermitteln, wobei sich dieser aus den gängigen Unterhaltstabellen (z. B. Düsseldorfer Tabelle oder Berliner Tabelle) ergibt. Die Eltern haften dann für den Gesamtbedarf des Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Es ist beim Wechselmodell aber zu berücksichtigen, dass das minderjährige Kind von jedem Elternteil Naturalunterhalt in gleichem Umfang erhält. Dieser in Natur gedeckte Anteil des Unterhaltsbedarfs ist dann nach Auffassung einiger Gerichte zu schätzen und auf den zuvor berechneten Haftungsanteil des Barunterhalts jeweils anzurechnen.
Das OLG Karlsruhe präferiert demgegenüber eine Berechnungsmethode, die die zuvor genannten schwierigen Schätzungen vermeidet.
Das OLG Karlsruhe geht zunächst davon aus, dass beim Wechselmodell beide (leistungsfähigen) Eltern barunterhaltspflichtig sind. Zur Ermittlung der Zahlungspflicht eines jeden Elternteils stellt das OLG Karlsruhe schlicht auf die Höhe des Einkommens des jeweiligen Elternteils ab. Der konkret zu zahlende Betrag ergibt sich dann aus dem jeweiligen halbierten Tabellenunterhaltsbetrag. Der Unterhaltsbetrag wird halbiert, da davon auszugehen ist, dass jeder Elternteil auch jeweils hälftig den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Naturalunterhalt deckt.
In der Praxis wird es ergänzend sinnvoll sein, lediglich die Differenz der errechneten Unterhaltsbeträge von einem Elternteil an den anderen zu zahlen."
oder auch ein Urteil vom BGH: (XII ZR 126/03 vom 21.12.2005 und XII ZR 161/04 vom 28.02.2007) oder z.B. konkrete Berechnungsbeispiele:
"Es wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, dabei werden beide bereinigten Nettoeinkommen der Eltern zusammengerechnet, um die jeweilige Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle festlegen zu können, z.B. 2.000,00 + 3.000,00 = 5.000,00 EUR = Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle. Wenn das Kind dann z.B. 8 Jahre ist, wäre der Unterhalt nach Tabelle 583,00 EUR (ohne Kindergeldanrechnung).
Im nächsten Schritt wird das Einkommen des jeweiligen Elternteils im Verhältnis zum Einkommen des anderen ausgerechnet. Jeder Elternteil darf sich auch noch einen Selbstbehalt von 1.100,00 EUR abziehen, bevor zu rechnen begonnen wird. Auch beim Gesamteinkommen werden zuvor noch 2.200,00 EUR abgezogen. In einem dritten Rechenschritt wird dann die errechnete Prozentzahl des jeweiligen Elternteils mit dem Kindesunterhalt der Tabelle multipliziert. Dies ist dann der Betrag, den der jeweilige Elternteil an den anderen zu bezahlen hat.
Ein Beispiel:
Mutter 2.000,00 EUR, Vater 3.000,00 EUR = Gesamteinkommen 5.000,00 EUR,
Tabellenunterhalt 554,00 EUR,
Berechnung: 5.000,00 EUR – 2 x 1.100,00 EUR = 2.800,00 EUR;
Vater: 3.000,00 EUR – 1.100,00 EUR = 1.900,00 EUR;
Mutter: 2.000,00 EUR – 1.100,00 EUR = 900,00 EUR.
Unterhalt Vater: 1.900,00 EUR : 2.800,00 EUR = 0,68 x 583,00 EUR = 396,44 EUR;
Mutter: 900,00 EUR : 2.800,00 EUR = 0,32 x 583,00 EUR = 186,56 EUR.
Ergebnis: Der Vater hat 396,44 EUR Kindesunterhalt, die Mutter 186,56 EUR Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Eltern werden diese Beträge gegeneinander verrechnen, so dass der Vater an die Mutter nur noch die Differenz zu zahlen hat, nämlich 209,88 EUR.
Das Kindergeld müssten sich beide natürlich noch teilen bzw. sollte es die Mutter beziehen, wird es noch verrechnet.
Die gleiche Berechnung wird durchgeführt, wenn es sich um den Barunterhaltsanspruch volljähriger Kinder handelt. Mit einer Ausnahme: Das Kindergeld teilen sich die Eltern nicht mehr, sondern es wird sogenannt „bedarfsdeckend“ vom Tabellenkindesunterhalt abgezogen. Beispiel: Tabellenunterhalt 18-jähriger, bei Einkommensgruppe 10 = 781,00 Euro – 184,00 Euro Kindergeld = tatsächlicher zu deckender Kindesunterhalt 597,00 Euro. Danach wird dann wieder die Quote der Eltern ausgerechnet (wie oben z.B. 0,68 : 0,32) und mit 597,00 Euro multipliziert. Das ist dann der Unterhaltsanspruch, den das volljährige Kind gegen seine Eltern hat."
Unterhaltsansprüche entfallen nur nach heutiger gängiger Rechtsprechung, wenn beide Eltern ein ungefähr gleich hohes Einkommen erzielen.
Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.
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Auf diese total abgedrehten Berechnungsspinnereien würde ich mich keinesfalls einlassen (typische deutsches Juristensvorgehen), sondern die Argumentation mit dem fehlenden Lebensmittelpunkt anbringen, die jede Berechnung überflüssig macht.
Von diesem Lebensmittelpunkt gehen die zitierten Urteile nämlich aus. BGH vom 28.02.2007, XII ZR 161/04 wurde hier im Forum schon besprochen und ist unbrauchbar, denn dort wird festgestellt dass der verhandelte Fall kein Wechselmodell ist. Darin kommt zwar die anteilige Unterhaltspflicht zur Sprache, aber das sind Theorien aus der Vorinstanz und nicht die Begründung des Gerichts.
Dasselbe Spiel beim anderen BGH-Urteil: "Der Kläger lebt vorwiegend bei seiner Mutter".
Die Urteile fördern sogar die Sicht, dass kein Unterhalt gefordert werden kann. Denn sie machen die Höhe des Barunterhalts an der Lebensstellung des Elternteils fest, bei dem das Kind nicht seinen hauptsächlichen Aufenthalt hast. Das wäre beim echten Wechselmodell gar nicht feststellbar. Lasst euch ja nicht in den Berechnungsschwachsinn tricksen.
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09-05-2012, 11:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-05-2012, 11:53 von Skipper.)
p,
ich kann Deinen vorstehenden Beitrag nicht nachvollziehen.
Wenn ein Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnt, warum sollten die Kosten des Kindes(Unterhalt) nicht nach dem Leistungsvermögen der Eltern gequotelt werden?
Im Übrigen sollte so auch dann gerechnet werden, wenn das Kind zu ungleichen Teilen bei den Eltern wohnt.
Im Sozialrecht geht es ja ansatzweise schon in diese Richtung, wenn auch noch nicht mit der nötigen Konsequenz.
Der Bedarf des Kindes sollte mE stets dem Aufenthalt des Kindes entsprechend aufgeteilt werden, unter Berücksichtugung des Leistungsvermögens. Denkbar wäre auch eine entsprechende Wertung der Betreuungsleistung. Ich kann mir da schicke Formeln vorstellen.
Ich finde die oben angeführten Berechnungen des OLG sogar sehr erfreulich. In der Regel können Juristen nämlich kaum 1+1 rechnen...
hier anwesende Juristen davon ausdrücklich ausgenommen!
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(09-05-2012, 11:42)Skipper schrieb: Wenn ein Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnt, warum sollten die Kosten des Kindes(Unterhalt) nicht nach dem Leistungsvermögen der Eltern gequotelt werden?
Die rechtlich begründete Antwort habe ich schon oben gegeben. Das Unterhaltsrecht hat sich da mit seinem krankhaften Wahn, wie im Jahre 1944 streng zwischen Betreuung und Bezahlung zu trennen selbst zu Fall gebracht. Weder Bedarfshöhenfeststellung, Vertretung noch Berechnung funktionieren beim Wechselmodell - das freut mich.
Aber ich kann dir auch andere Gründe liefern. Die Sucht der Deutschen, alles berechnen zu wollen hat noch nie funktioniert, vor allem nicht im Unterhaltsunrecht. Je mehr Rechnung, desto mehr unabwägbare Ungerechtigkeiten, Fehler, desto mehr ständige Nachführung von Änderungen, Quellen für Auseinandersetzungen und Kosten, an denen ausschliesslich das aufgeblasene Juristengesockse profitiert, das sich überall reindrängt wo eigentlich Hausverbot das Richtige wäre.
Das Kind? Das lebt in zwei Haushalten, in denen es naturgemäss Unterschiede gibt. So wie es Unterschiede gibt, wenn es bei Oma ist, wenn es in der Schule ist, im Ferienlager. Sein Mindestbedarf ist immer gedeckt, entweder durch Verdienst des jeweiligen Elternteils (incl. ARGE, wenn zu wenig) oder durch andere Hilfe, z.B. Wohngeld. So wie beim 14-Tage Wochenendumgang ist es selten ein Problem, wenn es bei einem Elternteil finanziell enger und beim anderen weiter zugeht. Die Interessen des Kindes liegen woanders wie in komplizierten Ausgleichen der Eltern, damit auch ja alles glattgebügelt ist.
Es wird noch genug gequotelt, vergiss das nicht. Mehr- und Sonderbedarf nämlich! Von all dem unberührt bleiben ausserdem alle Vereinbarungen unter den Eltern. Keiner verbietet einem Besserverdienenden, etwas mehr zuzuschiessen. Im Wechselmodell ist ohnehin mehr Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Eltern gefordert und praktiziert. Aber ansonsten ist das Wechselmodell kein Ort, um Unterhaltskriege mit Juristenformeln zu führen.
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Wenn es so ist, dass der Bedarf des Kindes sich aus der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils herleitet und der Betreuungsunterhalt als gleichwertig anzusehen ist, gibt´s da nichts zu quoteln, wenn die Eltern im gleichen Umfang betreuen. Der zuzurechnende Betreuungsunterhalt hat dann ja immer den Wert des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts, womit beide Eltern im wahrsten Sinne des Wortes gleichwertigen Unterhalt leisten.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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