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01-03-2009, 11:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2009, 11:20 von monti.)
Hallo Leidgenossen,
ich hoffe es geht euch gut und ihr seid alle wohlauf.
Mir geht es gut und ich kann euch sagen, so eine Insolvenz ist wie eine Erholungskur
Ich hätte eine Frage zum Thema Verwirkung an euch und hoffe das es dazu ein Beispiel/Grundsatzurteil gibt.
Der von mir zu zahlende KU ist auf 199,- fest tituliert. das heist es ist kein dynamischer titel der sich automatisch dem kindesalter oder einer neuen düsseldorfertabelle anpasst. dies gilt solange bis die gegnersche partei eine abänderung erwirkt. (dies war wohl das einzig positive in dem richterlichen beschluss)
nun bekam ich die aufforderung gemäss dem kindesalter und der seit januar geltenden neuen düsseldorfertabelle 257,- an ku zu bezahlen und das obwohl der titel auf 199,- fixiert ist. hat der anwalt wohl tomaten auf den augen.
nun fordert er mich auf den rückständigen unterhalt in höhe von 58,- zu bezahlen da sonst eine pfändung erwirkt wird.
nun würde ich es gerne auf eine pfändung ankommen lassen, da sie nicht rechtens wäre um dann eventuell eine klage auf verwirkung des eu zu stellen. gibt es hier grundsatz oder beispiel urteile?
ferner würde mich interessieren ob man eine abänderungsklage unterhalt einfordern kann, obwohl die zwei jährige frist zur auskunft seiner einkünfte noch nicht verstrichen ist. im vorliegenden fall wollte mein anwalt wegen meiner insolvenz eine abänderungsklage erwirken und forderte meine ex auf auskunft über ihre einkünfte zu erteilen. postwendend kam der hinweis das ich bereits 2008 über einen anderen anwalt die einkünfte einholte und dies erst wieder 2010 möglich sei. ich kann meinen anwalt erst morgen kontaktieren, aber es würde mich vorab interessieren ob damit gleichzeitig die chance auf eine abänderungsklage bei 0% liegt.
wäre sehr nett wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
bis dann euer monti
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Ich begreife nur die Hälfte. Wieso will dein Anwalt Auskunft von der Ex, ich denke du bist der Kindesunterhaltspflichtige, dann muss doch du Auskunft geben? Oder geht es da um was ganz anderes?
Aufgrund einer blossen Forderung zu pfänden geht nicht. Wenn es die Ex trotzdem schafft loszupfänden, wäre das missbrächlich und lässt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage beantworten. Ist bei dir nachweisbarer Schaden entstanden, kannst du zivilrechtlich Schadenersatz fordern.
Die Überschrift "Verwirkung" ist irreführend. Verwirkung ist etwas ganz anderes. Wenn Forderungen nicht geltend gemacht werden, kann irgendwann eine Verwirkung eintreten.
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Fragen / Antworten in Deinen Text rein:
(01-03-2009, 11:19)monti schrieb: Mir geht es gut und ich kann euch sagen, so eine Insolvenz ist wie eine Erholungskur
--> in gewissen Grenzen und bei entsprechenden Voraussetzungen kann sie tatsächlich erleichternd sein. Viel Erfolg noch
Der von mir zu zahlende KU ist auf 199,- fest tituliert. (...)
hat der anwalt wohl tomaten auf den augen.
--> hierzu reicht dann wohl eine Kopie des erwirkten Titels. Soweit ich Deine Ausführungen verstanden habe wurde keine Änderung herbeigeführt?
nun fordert er mich auf den rückständigen unterhalt in höhe von 58,- zu bezahlen da sonst eine pfändung erwirkt wird.
--> Eine Pfändung kann er gemäß Deiner Schilderungen kaum durchbekommen so ohne weiteres. Sicherheitshalber würde ich aber mit dem TH Rücksprache halten. Der ist zwar nicht für neue Verschuldungen zuständig, aber ggf. ändert sich ja Dein Einkommen durch eine erhöhte Forderung. Das wiederum wirkt sich auf das zu verteilende Einkommen aus. Also betrifft es ihn doch wieder... Einfach mal "dumm" nachfragen.
nun würde ich es gerne auf eine pfändung ankommen lassen, da sie nicht rechtens wäre um dann eventuell eine klage auf verwirkung des eu zu stellen. gibt es hier grundsatz oder beispiel urteile?
--> hier kann ich nicht folgen. Geht es nun um KU oder um EU? Und wieso Verwirkung? Grundsätzlich ist vorrangig eine Verjährung in Betracht zu ziehen. Erst dann - im Ausnahmefall unter bestimmetn, ganz engen Voraussetzungen - greifen im Schuldrecht Verwirkungsregelungen.
ferner würde mich interessieren ob man eine abänderungsklage unterhalt einfordern kann, obwohl die zwei jährige frist zur auskunft seiner einkünfte noch nicht verstrichen ist. im vorliegenden fall wollte mein anwalt wegen meiner insolvenz eine abänderungsklage erwirken und forderte meine ex auf auskunft über ihre einkünfte zu erteilen. postwendend kam der hinweis das ich bereits 2008 über einen anderen anwalt die einkünfte einholte und dies erst wieder 2010 möglich sei. ich kann meinen anwalt erst morgen kontaktieren, aber es würde mich vorab interessieren ob damit gleichzeitig die chance auf eine abänderungsklage bei 0% liegt.
-->die Chance liegt keineswegs bei "0" - Gem BGB musst Du nur glaubhaft machen können, dass sich bei den Einkünften der Ex etwas wesentlich geändert haben soll. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt bei ca 10% nach üblicher Rechtsprechung. Da war doch garantiert der gemeinsame Bekannte, der mitbekommen hat, dass die EX den 400EUR- Job zusätzlich hatte??
wäre sehr nett wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
bis dann euer monti
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01-03-2009, 12:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2009, 12:09 von monti.)
wir zwei,...wir reden immer aneinander vorbei ...
(01-03-2009, 11:49)p schrieb: Ich begreife nur die Hälfte. Wieso will dein Anwalt Auskunft von der Ex, ich denke du bist der Kindesunterhaltspflichtige, dann muss doch du Auskunft geben? Oder geht es da um was ganz anderes?
da ich mich in der insolvenz befinde und das einkommen meiner ex sich nach oben verändert hat, möchte er sich einen überblick über die tatsächlichen einkfte verschaffen um dann ggfs eine äbänderung zu erwirken.
Aufgrund einer blossen Forderung zu pfänden geht nicht. Wenn es die Ex trotzdem schafft loszupfänden, wäre das missbrächlich und lässt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage beantworten. Ist bei dir nachweisbarer Schaden entstanden, kannst du zivilrechtlich Schadenersatz fordern.
danke für die wertvolle info.
Die Überschrift "Verwirkung" ist irreführend. Verwirkung ist etwas ganz anderes. Wenn Forderungen nicht geltend gemacht werden, kann irgendwann eine Verwirkung eintreten. das ist die frage. steht unrechtmässig zuviel gepfändeter kindesunterhalt im kontext zum eu und kann die zahlung von eu verwirkt werden wenn sich die ex "missbrächlich" verhält und mich zu unrecht (ku) pfänden lässt?
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Es geht also gar nicht nur um Kindesunterhalt, sondern auch um Ehegattenunterhalt?
wenn man in der insolvenz ist, dann kümmert sich doch der eingesetzte insolvenzberater um alle belange. das verstehe ich nicht so richtig! und anhand der kindesunterhaltshöhe handelt es sich wohl noch um ein kleines kind. da macht es doch keinen sinn so frühzeitig das insolvenzverfahren zu machen?!
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01-03-2009, 12:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2009, 12:36 von monti.)
(01-03-2009, 12:23)p schrieb: Es geht also gar nicht nur um Kindesunterhalt, sondern auch um Ehegattenunterhalt?
ja
(01-03-2009, 12:29)Cocktail-Detlef schrieb: wenn man in der insolvenz ist, dann kümmert sich doch der eingesetzte insolvenzberater um alle belange. das verstehe ich nicht so richtig! und anhand der kindesunterhaltshöhe handelt es sich wohl noch um ein kleines kind. da macht es doch keinen sinn so frühzeitig das insolvenzverfahren zu machen?!
das macht schon sinn wenn du im monat keine 20,- euro mehr zu verfügung hast um dir etwas zum essen zu kaufen und nicht weist wie du das geld für die miete aufbringen sollst, da dich die ex mit dem eu/ku, anwaltsforderungen, kreditraten ruiniert....und das obwohl man sehr gut verdient.
aber den tip mit dem insolvenzberater nehme ich dankend an. ist mir gar nicht gekommen. muss ihm das ja eh alles melden...um meine mitarbeit zu bekunden...
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da kann ich ja dann mal ganz mimosenhaft-zickig danken, dass mein Beitrag geflissentlich überlesen wird.
gut, Detlef, dass Du ihm den Tipp mit dem TH gegeben hast... wäre er gar nicht drauf gekommen.
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01-03-2009, 16:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2009, 16:37 von monti.)
(01-03-2009, 13:23)vorsichtiger schrieb: da kann ich ja dann mal ganz mimosenhaft-zickig danken, dass mein Beitrag geflissentlich überlesen wird.
gut, Detlef, dass Du ihm den Tipp mit dem TH gegeben hast... wäre er gar nicht drauf gekommen.
hey zicke, war grad off...
(01-03-2009, 11:49)vorsichtiger schrieb: Fragen / Antworten in Deinen Text rein:
(01-03-2009, 11:19)monti schrieb: Mir geht es gut und ich kann euch sagen, so eine Insolvenz ist wie eine Erholungskur
--> in gewissen Grenzen und bei entsprechenden Voraussetzungen kann sie tatsächlich erleichternd sein. Viel Erfolg noch
Der von mir zu zahlende KU ist auf 199,- fest tituliert. (...)
hat der anwalt wohl tomaten auf den augen.
--> hierzu reicht dann wohl eine Kopie des erwirkten Titels. Soweit ich Deine Ausführungen verstanden habe wurde keine Änderung herbeigeführt?
NEIN ES WURDE KEINE ÄNDERUNG HERBEI GEFÜHRT
nun fordert er mich auf den rückständigen unterhalt in höhe von 58,- zu bezahlen da sonst eine pfändung erwirkt wird.
--> Eine Pfändung kann er gemäß Deiner Schilderungen kaum durchbekommen so ohne weiteres. Sicherheitshalber würde ich aber mit dem TH Rücksprache halten. Der ist zwar nicht für neue Verschuldungen zuständig, aber ggf. ändert sich ja Dein Einkommen durch eine erhöhte Forderung. Das wiederum wirkt sich auf das zu verteilende Einkommen aus. Also betrifft es ihn doch wieder... Einfach mal "dumm" nachfragen.
UNWAHRSCHEINLICH DA SICH DAS PFÄNDBARE EINKOMMEN AM NETTOEONKOMMEN ORIENTIERT. EINE ERHÖHUNG DES KU HAT DA KEINE AUSWIRKUNGEN
nun würde ich es gerne auf eine pfändung ankommen lassen, da sie nicht rechtens wäre um dann eventuell eine klage auf verwirkung des eu zu stellen. gibt es hier grundsatz oder beispiel urteile?
--> hier kann ich nicht folgen. Geht es nun um KU oder um EU? Und wieso Verwirkung? Grundsätzlich ist vorrangig eine Verjährung in Betracht zu ziehen. Erst dann - im Ausnahmefall unter bestimmetn, ganz engen Voraussetzungen - greifen im Schuldrecht Verwirkungsregelungen.
ES GEHT DABEI UM KU. WENN SIE MICH JEDOCH FÄLSCHLICHERWEISE UNRECHTENS PFÄNDEN LÄSST DA DER TITEL AUF 199,- FIXIERT IST UND ES EINE ABÄNDERUNG ÜBER DAS FG BEDARF, OB SIE DAMIT DEN ANSPRUCH AUF EU VERWIRKT.
ferner würde mich interessieren ob man eine abänderungsklage unterhalt einfordern kann, obwohl die zwei jährige frist zur auskunft seiner einkünfte noch nicht verstrichen ist. im vorliegenden fall wollte mein anwalt wegen meiner insolvenz eine abänderungsklage erwirken und forderte meine ex auf auskunft über ihre einkünfte zu erteilen. postwendend kam der hinweis das ich bereits 2008 über einen anderen anwalt die einkünfte einholte und dies erst wieder 2010 möglich sei. ich kann meinen anwalt erst morgen kontaktieren, aber es würde mich vorab interessieren ob damit gleichzeitig die chance auf eine abänderungsklage bei 0% liegt.
-->die Chance liegt keineswegs bei "0" - Gem BGB musst Du nur glaubhaft machen können, dass sich bei den Einkünften der Ex etwas wesentlich geändert haben soll. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt bei ca 10% nach üblicher Rechtsprechung. Da war doch garantiert der gemeinsame Bekannte, der mitbekommen hat, dass die EX den 400EUR- Job zusätzlich hatte??
BGB. DANKE FÜR DEN TIP. WO GENAU STEHT DAS?
wäre sehr nett wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
bis dann euer monti [/color]
also ich haette mir beim amtsgericht den pfaendungsfreibetrag festlegen lassen und dann kann alles darueber hinaus gepfaendet werden. wer nun was bekommt, sollte nicht die sorge des schuldners sein. die private insolvenz haette ich dann begonnen, wenn die unterhaltspflicht absehbar beendet waere. die andere und sichere alternative ist hartzIV, denn dieser betrag ist in jedem fall pfaendungssicher. der schluessel liegt in der logik und an einem selbst.
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(01-03-2009, 17:30)Cocktail-Detlef schrieb: also ich haette mir beim amtsgericht den pfaendungsfreibetrag festlegen lassen und dann kann alles darueber hinaus gepfaendet werden. wer nun was bekommt, sollte nicht die sorge des schuldners sein. die private insolvenz haette ich dann begonnen, wenn die unterhaltspflicht absehbar beendet waere. die andere und sichere alternative ist hartzIV, denn dieser betrag ist in jedem fall pfaendungssicher. der schluessel liegt in der logik und an einem selbst.
hartzIV ist doch keine lösung. alles hat eine ende und ich musste lernen mir bewusst zu werden das ich keine kurzfristige lösung für das problem indem ich stecke herbei führen kann. die luft ist so dünn das ich nur kleine steps machen kann, die langfristig aber zum gewünschten ziel führt. ich musste lernen damit umugehen mir bei einem blick auf meine gehaltsabrechnung nicht zu sagen was ich mir leisten könnte, sondern emotionsfrei und rational zu überlegen, was ich mir von dem wenigen rest leisten kann. man muss lernen sich in bescheidenheit zu üben und positiv zu denken. wie du sagst, der schlüssel liegt in der logik und an einem selbst. das ist mein weg um aus der krise zu finden und bisher fahre ich sehr gut damit.
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