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Verfahren über Kindesunterhalt
#26
Häufig, aber nicht immer.
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#27
Hallo DUS,

ich verstehe das jetzt schon richtig, dass Du zwar Beschwerde beim OLG eingereicht hast, aber bis jetzt dort noch keine Verhandlung stattgefunden hat, sondern Du einfach die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren erhalten hast?

Denn dann würde ich das so deuten, dass Deiner Beschwerde nicht stattgegeben wurde, sprich, dass diese im schriftlichen Verfahren einfach abgewiesen wird, ohne Verhandlung.

Dann wirst Du wohl in den nächsten Tagen das Urteil des OLG mit der Abweisung des Beschwerdeverfahrens erhalten.

So hat mir das zumindest unsere Rechtsanwältin erklärt, dass wenn die Beschwerdebegründung beim OLG vorliegt, dieses dann entscheidet, ob der Beschwerde statt gegeben wird, dann erhält man einen Verhandlungstermin, oder die Beschwerde wird abgewiesen.

Dies geschieht dann wohl einfach nach Aktenlage und ohne Verhandlung, und Du erhältst dann schriftlichen Bescheid, wieso Deiner Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

Falls Du damit nicht einverstanden sein solltest, bleibt Dir dann nur noch die nächste Instanz.

Also falls ich Dich richtig verstanden habe, und noch keine Verhandlung vor dem OLG stattgefunden hat, solltest Du Dich innerlich auf eine Zurückweisung Deiner Beschwerde einstellen.

Sorry. Tut mir wirklich leid für Dich.

LG, Familienmensch. Heart
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#28
Ja leider, aber im Moment geht es noch um die VKH Bewilligung.
Auf alle Fälle werde ich die nächste Instanz rufen.

Beschwerde wegen KU werde ich dann nach der Urteilsverkündung des AG´s einreichen. Das wird dann sicher danach auch kommen

@Familienmensch: Habe Beschwerde an das OLG wegen VKH Bewilligung eingereicht, noch nicht wegen KU.
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#29
Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat
Beschluss vom 23. Mai 2012 Az. 17 WF 105/12 und 7 F 1839/11 AG Ludwigsburg

In der Familiensache (Antragsgegner / Antragsteller)
wegen Verfahrenskostenhilfe hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart durch den Richter am Amtsgericht Dimmler als Einzelrichter beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin / Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 03. April 2012 wird zurückgewiesen.


G r ü n d e:

I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Nichtbewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht Ludwigsburg.
Der Antragsteller, das beim Vater lebende, nichteheliche Kind der Antragsgegnerin begehrt nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe den Mindestunterhalt nebst Rückständen. Die Antragsgegnerin ist inzwischen verheiratet und an der Fernuniversität Hagen im zweiten (Voll-)Semester immatrikuliert. Sie bezieht BAföG-Leistungen in Höhe von € 488,00. Die Antragsgegnerin hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Ihr Ehemann sei angesichts seiner Schulden nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen in der
Lage. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit könne angesichts eines geplanten Arbeitsumfanges von 950 Stunden pro Semester von ihr nicht verlangt werden.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 567 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat die begehrte Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Antragsgegnerin ist für den Mindestkindesunterhalt als leistungsfähig im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Als Unterhaltsverpflichtete ist sie im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet, durch den Einsatz aller verfügbaren Mittel den Mindestbedarf zu decken. Trotz ihres Studiums wäre die Antragsgegnerin zur Aufnahme einer geringfügigen Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs verpflichtet gewesen. Auch nach Ansicht des Senats wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht unzumutbar belastet, da sie die Möglichkeit hat, neben ihrem Studium eine flexible Nebenbeschäftigung auszuüben, zumal der vorgetragene Arbeitsumfang von 950 Zeitstunden ohnehin nur 93,5% einer 40-Stundenwoche ausmacht. Weiterhin kann ihr zumindest der teilweise Einsatz der BAföG-Leistungen zur Erbringung des Mindestunterhalts zugemutet werden. Insoweit besteht eine hinreichende Leistungsfähigkeit, da die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast nicht dargetan hat, dass ihr Ehemann ihren Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB (vgl. dazu eingehend, BGH, Urteil v. 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01) nicht abdecken kann. Nachdem die Antragsgegnerin zu den Einkünften ihres Ehemanns jeglichen Vortrag vermissen lässt, ist davon auszugehen, dass ihr eigener angemessener Unterhaltsanspruch nicht gefährdet ist. Zudem hat die Antragsgegnerin auch ihren gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Anspruch auf Taschengeld für Unterhaltszwecke einzusetzen (BGH, FamRZ 1986, 668).
Obwohl es hierauf nicht mehr ankommt, hat die Antragsgegnerin auch nichts zu einem etwaigen vorrangigen Verfahrenskostenvorschussanspruch, ggf. durch Leistung in Raten gegenüber ihrem Ehemann vorgetragen. Ein derartiger Anspruch zählt zum Vermögen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633, 1635) und kann im Rahmen des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB auch gegenüber dem (leistungsfähigen) Ehegatten geltend gemacht werden, da es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt (vgl. dazu eingehend OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1744; vgl. auch BGH, NJW 2010, 372 zur Vorschussverpflichtung des neuen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs).
Verfahrenskostenhilfe war der Antragsgegnerin somit nicht zu bewilligen.

III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dimmler
Richter am Amtsgericht
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#30
Was sagt der Anwalt dazu?
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#31
Der hat noch nichts gesagt. Jetzt müssen wir erst auf das Urteil wegen KU abwarten.
Das AG hatte die Akte wohl zum Olg geschickt und musste auf dessen Rücksendung warten.

Mich wundert es nur, dass die beim Olg nicht richtig rechnen können und das alles nicht berücksichtigen.
1. Ein Arbeitnehmer arbeitet bei einer 40 Stunden Woche 960 Stunden im Semester. Demnach habe ich mit 950 Stunden schon 99% und nicht nur 94%.
2. Wenn man, nach deren Rechnung, in 6 % dieser Zeit wirklich über 270 € verdient, dann müsste ich ja Netto fast 4000 € in einem Vollzeitjob verdienen und keine Ausgaben haben.
3. Um Umgangskosten wahrzunehmen habe ich letztes Jahr mehr als 1000€ ausgegeben - auch das wurde überhaupt nicht erwähnt.

Mit dem Taschengeld verstehe ich das genauso wenig. Ich bin Studentin und keine Hausfrau.

KU wird wohl per Entscheidung vom AG fesgesetzt werden.

Ich meine, die erwarten vom mündigen Bürger, dass er sich immer klaren ist, wenn er was macht. Aber sie selbst beherrschen ja nicht einmal ihre eigenen Basics.

Was soll ich machen? Was läuft hier schief???
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#32
Weiß jemand welche Instanz als nächstes kommt?
Ich möchte dagegen angehen
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#33
OLG
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#34
@beppo: die haben schon zurückgewiesen

Welche Instanz kommt nach dem olg?
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#35
Danach kommt der BGH. Aber nur, wenn die Revision zugelassen wurde.
Wenn nicht, musst du erst eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.
Das wird aber aufwändig.
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#36
Also jetzt habe ich keine Ahnung ob die Revision oder sonstwas zugelassen wurde.
Oben ist das Urteil..... aber lesen kann ich es daraus nicht.

Ich habe jetzt bei einigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts immer von einem AG und einem Olg gelesen.

Kommt vielleicht doch gleich das Bundesverfassungsgericht in Frage?
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#37
Nein.
Das geht erst, wenn der "reguläre" Rechtsweg beendet ist.
Hinzu kommt, dass das BVerfG keine normale Beschwerdeinstanz ist, sondern nur angerufen werden kann, wenn es etwas grundsätzliches zu entscheiden gibt.

Grob gesagt:
Der BGH ist zuständig, wenn bestehende Gesetze nicht richtig angewandt wurden.
Das BVerfG ist zuständig, wenn die Gesetze selbst falsch sind.

Zumindest theoretisch.
Praktisch ist gerade der XII. BGH-Senat ganz groß darin, bestehende Gesetze zu ignorieren, zu dehnen und zu beugen.
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#38
Ignoranz sehe ich leider auch viel!
@beppo: Danke erst einmal

Ich habe schon 2 Grundgesetze im Visier, wewegen ich eine Verfassungsbeschwerde einreichen werde. Aber erst muss klar sein, ob und welche Instanz wirklich dran ist.
Im Beschluss steht ja in die Richtung überhaupt nichts und man hat ja glaube ich 1 Monat Zeit.
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#39
Jetzt habe ich beschlossen erst einmal eine Anhörungsrüge zu schreiben. So wie ich das nämlich aus den bescheuerten Beschlüssen herauslese, wurden wesentliche Inhalte meines Antrags nicht berücksichtigt.

Die dachten sich: Unterhaltspflichtig, alles wird abgelehnt.
Aber wenn ich schonmal vor Gericht lande, dann mache ich alles durch.

@p: in Forum steht ja, dass man keine Einkommensnachweise einreichen muss. Und noch mehr muss diese Verordnung ja für meinen Ehemann gelten? Ich kann doch nicht einfach seine Abrechnungen der Gerichtsmafia geben.
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#40
Man muss wirklich nicht. Man läuft aber Gefahr, dass vorausgesetzt wird der neue Ehemann würde für deinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Dein Selbstbehalt in diesem Fall: Null.
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#41
Die Rüge werde ich sicher noch einige Male ändern. Kann mir jemand was dazu sagen, mir helfen oder einen Tip geben? Wäre sehr dankbar


Gehörsrüge


Sehr geehrte Damen und Herren,

Den Beschluss vom 23.05.2012 habe ich über meinen anwaltlichen Vertreter am 11.06.2012 erhalten, so dass die heutige Rügeschrift die Notfrist von zwei Wochen wahrt.

Das Gericht hat den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung nur teilweise mit dem Schriftsatz vom 23.04.2012 und dem Verfahrenskostenhilfeantrag befasst.


Das Gericht begründet seinen Beschluss damit, dass die Antragsgegnerin Anspruch auf Familienunterhalt habe und keine Angaben über die Einnahmen des Ehemannes eingereicht habe. Zudem begründet das Gericht die Leistungsfähigkeit des Antragstellers damit, der Antragsteller habe einen Taschengeldanspruch.


Begründung
1.
In der Beschwerde vom 23.04.2012 wurde vorgetragen, dass die
BaföG- Leistungen auf der Grundlage des Einkommens von dem Ehemann berechnet wurden. Die Antragstellerin erhält 488€ BaföG-Leistungen. Auf diesen Betrag muss der Ehemann, nach Abzug seines berechneten Selbstbehalts, seiner Unterhaltsleistung mit 108 € im Monat nachkommen, um den Bedarf der Antragsgegnerin, die Studentin ist, zu decken.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht, wie oft vorgetragen, die Führung des Haushalts übernommen ( Der Staat fördert Haushaltsführung nicht mit Bundesausbildungsförderungsleistungen ), dass ein Anspruch auf Unterhalt oder auf Prozesskostenvorschuss zustehen würde.

Zudem verbleibt dem Ehemann auch nur sein eigener Selbstbehalt, der in dem Beschluss unberücksichtigt ist, obwohl es in der Beschwerde vorgetragen wurde. Hätte das Gericht diese Tatsachen miteinbezogen, wäre die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu meinen Gunsten entschieden.

2.
In dem Schriftsatz vom 23.04.2012 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie im Rahmen einer Nebentätigkeit die Leistungen gekürzt werden würden.
Diese würden je nachdem in welcher Höhe sie erzielt werden, vom Ehemann oder von BaföG-Leistung gekürzt werden.

3.
Das Gericht hat zudem nicht die im Verfahrenskostenhilfeantrag vorgetragenen Umgangskosten mit dem Kind, die der Antragsteller nicht aus seinen eigenen Einkünften aufbringen konnte, und dem Ehemann zurückerstattet, nicht berücksichtigt, geschweige denn die Gerichts- oder Anwaltsgebühren.

4.
Zudem hat das Gericht nicht berücksichtigt, dass im Rahmen eines Studiums Studienkosten entstehen, die im Verfahrenskostenhilfeantrag als monatliche Ausgaben von 80€ angegeben wurde.

5.
In der Beschwerde vom 23.04.2012 hat die Antragstellerin vorgetragen, dass das Studium einen Arbeitsumfang von 950 Stunden im Semester beansprucht. Das hat das Gericht berücksichtig, kommt aber zu dem Ergebnis, es würde nicht einer 40-Stundenwoche entsprechen.
Der Arbeitsumfang von 950 Semesterstunden ( ohne sonstige Vor- und Nachbereitungen ) eines Studenten entspricht 39,6 Stunden in der Woche. Das sind genau 99% einer 40-Stundenwoche.
Eine Nebentätigkeit ohne die Vernachlässigung eines Studiums ist mir in diesem Rahmen nicht möglich.

Ohne dass es einer Erwähnung bedarf hat, hätte das Gericht davon Kenntnis haben müssen, dass BaföG ( § 2 BaföG ) nur dann gewährt wird, wenn „die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (und ) wenn der Auszubildende kein Unterhaltsgeld, … „.

Damit ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Entscheidung erheblich geworden.
Das Gericht ist wesentlichen Punkten aus den Anträgen nicht eingegangen und hat sie sozusagen „übergangen“ und demensprechend zuungunsten der Antragstellerin entschieden.

Hätte das Gericht die genannten Sachverhalte aus den Anträgen berücksichtigt, wäre die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.


Daher wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
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#42
Zitat:G r ü n d e:

I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Nichtbewilligung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht Ludwigsburg.
Der Antragsteller, das beim Vater lebende, nichteheliche Kind der Antragsgegnerin begehrt nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe den Mindestunterhalt nebst Rückständen. Die Antragsgegnerin ist inzwischen verheiratet und an der Fernuniversität Hagen im zweiten (Voll-)Semester immatrikuliert. Sie bezieht BAföG-Leistungen in Höhe von € 488,00. Die Antragsgegnerin hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Ihr Ehemann sei angesichts seiner Schulden nicht zu weiteren Unterhaltszahlungen in der
Lage. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit könne angesichts eines geplanten Arbeitsumfanges von 950 Stunden pro Semester von ihr nicht verlangt werden.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 567 ff., 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat die begehrte Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Antragsgegnerin ist für den Mindestkindesunterhalt als leistungsfähig im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Als Unterhaltsverpflichtete ist sie im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet, durch den Einsatz aller verfügbaren Mittel den Mindestbedarf zu decken. Trotz ihres Studiums wäre die Antragsgegnerin zur Aufnahme einer geringfügigen Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs verpflichtet gewesen. Auch nach Ansicht des Senats wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht unzumutbar belastet, da sie die Möglichkeit hat, neben ihrem Studium eine flexible Nebenbeschäftigung auszuüben, zumal der vorgetragene Arbeitsumfang von 950 Zeitstunden ohnehin nur 93,5% einer 40-Stundenwoche ausmacht. Weiterhin kann ihr zumindest der teilweise Einsatz der BAföG-Leistungen zur Erbringung des Mindestunterhalts zugemutet werden. Insoweit besteht eine hinreichende Leistungsfähigkeit, da die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast nicht dargetan hat, dass ihr Ehemann ihren Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB (vgl. dazu eingehend, BGH, Urteil v. 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01) nicht abdecken kann. Nachdem die Antragsgegnerin zu den Einkünften ihres Ehemanns jeglichen Vortrag vermissen lässt, ist davon auszugehen, dass ihr eigener angemessener Unterhaltsanspruch nicht gefährdet ist. Zudem hat die Antragsgegnerin auch ihren gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Anspruch auf Taschengeld für Unterhaltszwecke einzusetzen (BGH, FamRZ 1986, 668).
Obwohl es hierauf nicht mehr ankommt, hat die Antragsgegnerin auch nichts zu einem etwaigen vorrangigen Verfahrenskostenvorschussanspruch, ggf. durch Leistung in Raten gegenüber ihrem Ehemann vorgetragen. Ein derartiger Anspruch zählt zum Vermögen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633, 1635) und kann im Rahmen des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB auch gegenüber dem (leistungsfähigen) Ehegatten geltend gemacht werden, da es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt (vgl. dazu eingehend OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1744; vgl. auch BGH, NJW 2010, 372 zur Vorschussverpflichtung des neuen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs).
Verfahrenskostenhilfe war der Antragsgegnerin somit nicht zu bewilligen.

Jetz habe ich wieder Fragen. Hoffe man kann mir helfen.
Habe heute den Beschluss des AG wegen KU erhalten.
Das zitierte ist der Beschluss wegen der PKH Ablehnung vom olg - der Beschluss des Amtsgericht wurde 1 : 1 von der PKH Ablehnung abgeschrieben.

Ist das Rechtssprechung oder einfach nur Guti ?
Kein Wunder, dass der so kopiert hatte. Unter Juristen scheint es Gang und Gebe zu sein.

Was kann ich dagegen jetzt noch machen?

Ist das Rechtens, obwohl ja im PKH Verfahren summarisch geprüft werden sollte und in der Hauptsache auf den Einzelfall eingegangen werden sollte??
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#43
Habe wieder eine Frage bezüglich KU.
Das Verfahren über KU habe ich verloren.

Auch wenn ich jetzt arbeiten gehen würde, hätte ich nicht mehr als 800€.
Ich vermute, dass der betreuende Elternteil mehr als 2000 Netto hat.

Meinen Anwalt konnte ich damals nicht dazu bringen über das Einkommen des betreuenden Auskunft zu verlangen -->Der Anwalt teilte mir sogar schriftlich mit, dass der betreuende mehr als das 10-fache meines Einkommens haben müsste.

So weit ich informiert mit ( dank diesem Forum ), ist auch der betreuende nach §1603 Abs. 2 auch Barunterhaltspflichtig. Vor allem auch wenn die betreuende Person seinen angemessenen Selbstbehalt nicht unterschreitet.

Wie kann ich jetzt ohne Anwalt Auskunft über das Einkommen verlangen?

Wie kann ich danach vorgehen? Ist der Anwalt schuld, weil ich den Prozess verloren habe?

LG
Melli


Ein anderer Anwalt sagte sogar mal, der andere Elternteil müsse Netto über 7000€ haben - Das kann doch nicht stimmen.
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#44
Siehe faq: "Beispielurteile mit -Rechung: OLG Brandenburg vom 17.01.2006 Az 10 UF 91/05."
Volltext: http://www.sta-cottbus.brandenburg.de/si...091-05.pdf
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#45
Das ist es ja...
Das habe ich dem Anwalt 1000mal gesagt, immer mit der selben Antwort.
Ich hatte ja auch keine VKH bekommen und das Olg entschied zum VKH auch gleich.

Mein Anwalt sagte dann, vor den Olg ziehen bringt nichts und das Einkommen des BE kann man nicht anfordern.

Dann bin ich nicht mehr vor den olg gezogen, weil ich nicht soviel Geld habe um einen Anwalt zu zahlen. Habe selbständig 2 Verfassungsbeschwerden geschrieben.
Einmal wegen VKH-Ablehnung und einmal wegen des AG-Urteil.
-->Natürlich wurde es nicht zur Entscheidung angenommen.

Das AG hat weder meinen Selbstbehalt bestimmt noch irgendwelche Beträge abgezogen, die ich ausgebe. Es hat beim Urteil lediglich die VKH-Ablehnung als Urteilsbegründung für KU KOPIERT.

Soll ich jetzt mich selbst wegen §170 Anzeigen? Soll das Strafgericht jetzt das ausbügeln, was das das Familiengericht verbockt hat?
Däumchen drehen und auf Pfändungen warten?
Am liebsten würde ich zum EURM ziehen... Das ist doch kein Rechtsstaat!

Bin immernoch ratlos
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#46
Da Unrecht zu Recht geworden ist (im Familienrecht keine Ausnahme), solltest dich in der Tat auf Pfändungen vorbereiten. Mit mehr Ressourcen wäre ein besserer Anwalt und der Gang vors OLG vielleicht eine Option.

Ausgegangen wird ansonsten vom zwei bis dreifachen Nettogehalt. Es gibt aber noch eine Reihe anderer Schranken. Es ist auch nicht so, dass die Barunterhaltspflicht plötzlich zum anderen Elternteil umschnappt, sondern da ist eine sehr breite Übergangszone vorhanden. Bei 800/2000 EUR könnte es nach genauer Betrachtung der Zahlen durchaus konform mit Az 10 UF 91/05 sein, die Barunterhaltspflicht bei dir zu belassen.

Es gibt da noch mehr Urteile und Informationen in der Literatur. Mir fehlt im Moment die Zeit, das zusammenzusuchen.
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#47
800 ist ja das, was ich ohne Abzüge haben könnte.

Von 800 wären zusätzlich noch abzuziehen:
Studienkosten 80€
Wohnung zahle ich 400, also müssten noch 40 € zuätzlich abgezogen werden
Dann habe ich im Durchschnitt letzten Jahres für den Umgang monatlich 60 € ausgegeben

Von den 800€ würden höchstens nur noch 620 € übrig bleiben.

Ich dachte auch, der Anwält hätte was drauf.
Mein Mann hat wegen dem ganzen Sch.. Schulden ohne Ende gemacht. Wir kommen gerade so über die Runden.
Die haben meine Ehe ruiniert
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#48
Ohne dass ich deine persönliche Situation im Blickfeld habe........
......auf den mentalen "Resetknopf" drücken, sich auf den "Istzustand" einstellen, ein paar Vorbereitungen treffen, Unterhalt zahlen und sich durch die SGBII-Stelle aufstocken lassen.
Sie werden dich nicht in Ruhe lassen.
Ich bin gerade in dieser Phase und weiß noch nicht ob das alles so funktioniert.
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#49
Ich würde keine SGB Leistungen bekommen, da ich Studiere und Bafög erhalte.
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#50
Du bist ja verheiratet, also bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft.
Umgangskosten, andere Kinder ,Freibeträge, Fahrtkosten,Unterhalt mindern dein Einkommen.
Aber wie gesagt, ich kenne deine genaue, finanzielle Situation nicht.
@Skipper, @Sorglos können mehr dazu sagen.
Meine LGin und ich arbeiten auch und dennoch ist unser Bedarf höher als wir verdienen.
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