07-06-2012, 17:12
Hallo,
folgenden Antrag möchte ich einreichen, ohne geldschluckenden Anwalt natürlich:
Ich bitte darum, dass ihr mir eure unverhohlene Meinung zu diesem Antrag mitteilt. Ist das so gut geschrieben, oder wären noch Änderungen angebracht ?
Erklärung dazu:
Kind A - 12 Jahre
Kind B - 11 Jahre
Kind C = 4 Jahre
Kind C ist aus zweiter Ehe, die anderen Beiden aus erster.
folgenden Antrag möchte ich einreichen, ohne geldschluckenden Anwalt natürlich:
Zitat:Antrag
des XXX
vertreten durch
- selbst -
- Antragsteller -
gegen
XXX
vertreten durch
- Rechtsanwältin XYZ -
- Antragsgegnerin -
Wegen Regelung des Umgangs.
Ich beantrage,
a) Das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, A , mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln:
Der Kindesvater hat das Recht, das gemeinsame Kind der Beteiligten, A, an jedem dritten Montag nach Schulschluss von der Schule abzuholen und ihn am darauf folgenden Tag morgens pünktlich zum Schulbeginn wieder in die Schule zu verbringen.
Er hat zudem das Recht, A alle 6 Wochen in der Zeit von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Der Rhythmus ist so zu wählen, dass an diesen Terminen regelmäßig kein zeitgleicher Umgang mit dem Kind des Antragsstellers aus zweiter Ehe, C, stattfindet. Die Vorgabe für den zu wählenden passenden Rhythmus stellen hier die festen Termine bezüglich C dar.
b) Das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, B, mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln:
Der Kindesvater hat das Recht, das gemeinsame Kind der Beteiligten, B alle 2 Wochen in der Zeit von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 15:00 Uhr zu sich zu nehmen. Diese Termine sollten zeitgleich mit den Umgangsterminen des Sohnes aus zweiter Ehe des Antragsstellers in Einklang gebracht werden.
c) Die anfallenden Fahrten an den Wochenendterminen zu a) und b) sind wechselweise durch Antragsteller und Antragsgegner hälftig zu gewährleisten. Bezüglich der Umgangstermine zu b) holt der Antragssteller das Kind am Freitag ab, die Mutter am Sonntag zurück.
d) Des Weiteren wird beantragt, dass der Antragssteller das Recht hat, die Kinder zu entsprechenden Terminen einer Familienberatungsstelle abzuholen und daran teilnehmen zu lassen.
e) Für den Fall, dass eine gerichtliche Regelung nicht zustande kommt und die Gründe hierfür im Verhalten der Mutter liegen sollten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich beider Kinder neu zu regeln, ggf. auf den Vater zu übertragen.
Begründung:
Aus der Ehe der beiden Parteien gingen die Kinder A und B hervor. Die Ehe wurde ==== rechtskräftig geschieden. Es besteht derzeit gemeinsames Sorgerecht bezüglich der Kinder.
In den letzten 10 Jahren fand regelmäßig Umgang mit den Kindern nach einvernehmlicher Absprache mit der Antragsgegnerin statt. Dies funktionierte mal gut, dann wieder schlecht.
Leider kam es immer wieder zu Umgangserschwernissen, sobald der Antragssteller seinen Anteil an der elterlichen Sorge übernehmen wollte. Ob dies mütterlicherseits so gewollt, oder aber rein auf zufällige Häufungen der seitens der Mutter vorgebrachten Verhinderungsgründe zurückzuführen war, möge das Gericht bitte selbst beurteilen.
Einen umfangreichen Einblick in diese Gesamtproblematik erhält man durch die ausführlichen Schilderungen des Antragsstellers im Rahmen der am ==== beantragten Einstweiligen Anordnung bezüglich des Kindes A.
Beweis: Hinzuziehung des Antrags auf Einstweilig Anordnung vom ====.
Ich bitte das Gericht höflichst, diesen Antrag nochmals genau zu studieren, um auch einen hinreichenden Einblick in die Sachlage zu erhalten! Sämtliche Gegebenheiten wurden dort ausführlich und belegt dargestellt.
Der Antragssteller hält es für unabdinglich, dass die Kindesmutter sich zukünftig bindungstoleranter und auch aktiv – durch eigenes Dazutun - um das Umgangsrecht bemüht, ganz so wie es eben §1684 BGB vorsieht.
Hieraus erklärt sich der Antrag zu c), da die Mutter durch Übernahme der Fahrten auch regelmäßig die Kinder bringen oder holen müsste, somit eben gegenüber den Kindern ein Mindestmaß an aktiver Bereitschaft zum Umgang mit dem Vater unterstreichen sollte.
Vermittlungen durch das Jugendamt scheiterten, auch weil die Mutter sich hier nicht um weitere Gespräche bemühte und das Jugendamt Eingaben des Vaters nicht beachtet hat. Ein Gesprächsangebot seitens des Jugendamtes, angedacht für ====, nahm die Mutter nicht wahr, ebenso wie weitere Angebote direkt seitens des Antragsstellers, zuletzt im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom ====.
Die Fahrtenregelung muss wie unter c) ausgestaltet werden, da an den Umgangswochenenden von B und zeitgleich C aus zweiter Ehe, der Antragssteller nicht C zu der Mutter nach ==== und B gleichzeitig nach ==== verbringen kann. Hier ist aktives Mitwirken und Flexibilität der Kindesmutter gefragt.
Das gemeinsame Kind A leidet seit dem Kleinkindalter an deutlichen psychischen Problemen. Er ist durch die elterlichen Streitereien zwischen Vater und Mutter hin- und her gerissen. Ein Problem, welches für das Kind gerade auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nunmehr mit Sorgfalt und Bedacht angegangen werden muss.
Daher ist dieser Antrag ihm bezüglich auch vorerst auf wenige Termine beschränkt, um eben den Umgang und das Vater-Kind-Verhältnis wieder langsam verfestigen zu können. Es bedarf aber wieder einer gewissen Kontinuität für A, damit sich für ihn verlässliche Umgangzeiten darstellen lassen.
Die letzten Umgangstermine haben gezeigt, dass Wochenendtermine nicht besonders förderlich für A waren. Da der Antragssteller regelmäßig den Umgang mit insgesamt vier Kindern, davon drei leiblichen, sicherzustellen hat, gingen As Bedürfnisse nach 100% Aufmerksamkeit in der Schar von Kindern regelmäßig unter. Dies verursacht bei ihm regelmäßig Aggressionen, eben um sich eine väterliche Beachtung damit zwangsweise einzufordern.
Vorrangig für den zu wählenden Rhythmus bezüglich der zu verzahnenden Wochenendtermine von A muss hier der bisher immer regelmäßig alle zwei Wochen stattfindende Umgang mit C des Antragsstellers aus zweiter Ehe sein, da dieser aufgrund seines Alters von vier Jahren noch deutlich mehr Kontinuität bezüglich der Einhaltung der Umgangstermine bedarf.
Der Antragssteller dachte auch über einzelne, nur für B freizuhaltende Umgangswochenenden nach, musste jedoch zu dem Schluss kommen, dass er bei Berücksichtigung aller Umstände, diesem so nicht alle zwei Wochen nachkommen kann. Dies lies er auch die Mutter wissen, diese stellt sich aber trotz dessen nicht als kooperativ dar, anderweitige Regelungen finden zu wollen, so dass dieser Antrag hierdurch begründet wurde.
Der Antragssteller ist selbständig und hat regelmäßig bis zu 60 Wochenstunden zu leisten, ohne in den letzten Jahren je Urlaub machen zu können. Er war selbst aufgrund der Überlastung im letzten Jahr für 10 Monate erkrankt, eben weil er sich für die Kinder auch noch an den Wochenenden Zeit nahm, jedoch dabei unzureichend auf seine eigene Gesundheit und Belastbarkeit achtete.
Der Antragssteller muss sich selbst auch gerecht werden und kann daher nicht den Spagat hinlegen, bei der Vielzahl der Kinder, auf eigene Erholungsphasen gänzlich zu verzichten. Ihm verbleiben hierfür regelmäßig nur die zwei freien Wochenenden im Monat.
Er hat in der Vergangenheit sämtliche Fahrten bezüglich der Umgangstermine selbst leisten müssen, obwohl die Mutter damals die räumliche Entfernung durch ihren Umzug nach ==== selbst schaffte. Dieser Stress- und Zeitfaktor führte zu einer weiteren Erschwernis der Situation.
Mit der Trennung von seiner jetzigen Ehefrau war es daher angezeigt, die Umgangsregelung neu zu überdenken und eine aktive Bereitschaft der mütterlichen Mithilfe und entsprechende Bindungstoleranz einzufordern, da es ansonsten, wie jetzt geschehen, bezüglich des Umgangs scheitern würde.
Die Mutter wollte hier leider nicht kooperieren und stellt sich weiterhin auf eine volle Übernahme der Fahrten durch den Vater, sowie allein auf die Wochenendtermine ab. Diese Verhalten kann nicht das einer bindungstoleranten Kindesmutter widerspiegeln.
Zwischen A und B gibt es oft Streit. Auch deshalb möchte der Vater B gesondert von A nehmen, um ihr eine Ruheinsel zu verschaffen, ganz ohne Einfluss von A.
Auch zwischen C, dem Kind aus zweiter Ehe, und A entstehen, oft aus Eifersucht und deren jeweiligen hohen Aufmerksamkeitsbedürfnissen heraus, massive Streitereien, so dass es vorerst nicht dem Kindeswohl zuträglich wäre, A zeitgleich mit C an den entsprechenden Wochenenden zu nehmen.
Zwar wäre es dem Antragssteller jetzt schon möglich, zumindest B, wie beantragt, zweiwöchentlich zu nehmen, doch wäre dies eine sichtliche Benachteiligung für A, so dass er sich zurückgesetzt fühlen würde. Daher muss eine zu fixierende Gesamtlösung geschaffen werden, auch um zukünftigen Umgangserschwernissen durch entsprechende Ordnungsmittel begegnen zu können.
Der Antrag zu d) resultiert aus den Bemühungen des Antragsstellers heraus, seine Beziehung zu den Kindern durch fachliche Hilfestellung nach dem heidenlosen Durcheinander der letzten Monate wieder hinreichend herstellen zu wollen. Gerade für A wäre eine Klärung der Verhältnisse sehr wichtig, um eben aus seinem inneren Bindungskonflikt zwischen Vater und Mutter wieder herausfinden zu können. Die Mutter ist natürlich eingeladen, sich von Zeit zu Zeit an einer solchen Familienberatung aktiv zu beteiligen.
Ich rege deshalb an,
einen kurzfristigen Erörterungstermin gemäß §155 Abs. 2 FamFG anzuberaumen und den Kindern A und B gegebenenfalls einen Verfahrensbeistand nach §158 FamFG zu bestellen.
Das beantragte Umgangsrecht entspricht dem Wohlverstandenen Interesse der Kinder. Es besteht eine langjährig gewachsene und liebvolle Bindung zwischen dem Vater und den Kindern.
Sollte ein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen sein, bitte ich um entsprechenden Kostenbescheid.
Ich bitte darum, dass ihr mir eure unverhohlene Meinung zu diesem Antrag mitteilt. Ist das so gut geschrieben, oder wären noch Änderungen angebracht ?
Erklärung dazu:
Kind A - 12 Jahre
Kind B - 11 Jahre
Kind C = 4 Jahre
Kind C ist aus zweiter Ehe, die anderen Beiden aus erster.