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1 BvR 1548/03 Verfassungsbeschwerde von leiblichen Vater abgelehnt
#1
Hatten wir das schon?
Meine Suche hatte jedenfalls nichts ergeben.

Zitat:1. Die Kindesmutter lebte seit 1997 mit dem Beklagten zu 2) des Ausgangsverfahrens zusammen. Ab März 1999 bestand eine vorübergehende Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer. Der Beklagte zu 2) erkannte die Vaterschaft vor dem zuständigen Standesbeamten vor Geburt des Kindes am 17. März 2000 an. Die Kindesmutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung in derselben Urkunde zu. Die Eltern heirateten am 25. September 2000.
Der Beschwerdeführer wollte die Vaterschaft im August 2000 beim Jugendamt anerkennen, was mit Hinweis auf das bestehende Anerkenntnis abgelehnt wurde. Seinem Antrag auf Bestellung eines Pflegers für das Kind zur Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens wies das Amtsgericht Rheinberg zurück. Am 29. April 2003 hat der Beschwerdeführer eine notariell beurkundete Erklärung abgegeben, dass er anerkennt, Vater des Kindes zu sein.

Zitat:...Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl.BVerfGE 79, 256 <267> ). Diese Vermutung gilt auch, wenn ein Mann in erklärter Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch das Anerkenntnis der Vaterschaft rechtsverbindlich zum Ausdruck bringt, Elternverantwortung tragen zu wollen (BVerfGE 108, 82 <100>). ...
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#2
Ich blickt das jetzt nicht, worum geht es?

Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt und weswegen klagt er?
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#3
Das war eines der BVerfG - Eingaben von RA Rixe, bei denen er verloren hat, sie wurde nicht einmal zur Entscheidung angenommen. Es geht darum im Prinzip um die Frage, ob § 1600d BGB verfassungsgemäss ist. Das ist eine weitere schwärende Wunde im deutschen Familienrecht, kommt gleich hinter §1615l BGB: Wenn der neue Mann der Mutter die Vaterschaft anerkennt und die Mutter dem zustimmt, ist der leibliche Vater draussen. Die rechtliche Vaterschaft ist ihm dadurch verschlossen, obwohl er tatsächlich leiblicher Vater ist. Er hat kein Anfechtungsrecht, kein Umgangsrecht, nichts. Das ganze ist so eine Art Zwangs-Wegadoption durch einen Dritten und die Mutter. Hochgradig sexistisch. So etwas mit vertauschten Geschlechterrollen zu beschreiben würde Frauen zum hyperventilieren bringen. Prof. Müller vom vafk und andere versuchen seit Jahren vergeblich, bei diesem Mist Änderungen anzuschieben.

Hat sich die Mutter einen neuen Möchtegern-Vater angelacht, kann sie damit auf Knopfdruck frei entscheiden, ob sie den leiblichen Vater zum Samenspender degradiert oder zum Unterhaltszahler "erhebt" oder ihm auch das Sorgerecht "gnädig gewährt". Die volle Skala der Vaterschaft - drehen darf nach Belieben nur die Mutter daran. Der Vater hat zu parieren und ihre Entscheidungen zu tragen, auch wenn er darunter zusammenbricht.

Der wesentliche Punkt in der Urteilsbegründung:

"2. a) Auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, macht diesen allein allerdings noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsnorm schützt den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser Schutz vermittelt ihm jedoch kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten (BVerfGE 108, 82 <99>).

Die leibliche Elternschaft muss sich nicht stets gegen die rechtliche durchsetzen (BVerfGE 108, 82 <104 f.>). Der Gesetzgeber kann den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines durch Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden sozialen Familienverbandes gegenüber den Interessen des leiblichen Vaters, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden, den Vorrang einräumen und den leiblichen Vater insoweit von der Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft anzufechten ausschließen (BVerfGE 108, 82 <106 f.>)."


Unterschrieben haben Frau Hohmann-Dennhardt (die, die ja so gerne auf djb-Kongressen spricht), Gaier und Kirchhof.
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#4
Danke für die klärende Zusammenfassung.

Das Thema ist also:
Der (absolute) Staat sagt, was Familie ist, bestimmt ich … in enger Abstimmung natürlich mit den Frauen.

Für dem Mann hat der Staat zwei abwechslungsreiche Rollenmodelle parat: Samenspender oder Zahlesel.

Das muss man aus dem juristischen Neusprech erstmal herauslesen.
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#5
(05-03-2009, 18:23)Mus Lim schrieb: Danke für die klärende Zusammenfassung.

Das Thema ist also:
Der (absolute) Staat sagt, was Familie ist, bestimmt ich … in enger Abstimmung natürlich mit den Frauen.

Für dem Mann hat der Staat zwei abwechslungsreiche Rollenmodelle parat: Samenspender oder Zahlesel.

Das muss man aus dem juristischen Neusprech erstmal herauslesen.

Wieso zwei abwechslungsreiche Rollenmodelle?
Hätte es nicht heißen müssen:

Für den Mann hat der Staat ein abwechslungsreiches Rollenmodelle parat: Samenspender und Zahlesel.

So liest sich das doch irgendwie besser oder etwa nicht...?

Irritiert - Christine
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#6
(06-03-2009, 13:46)ChrisTine schrieb: Für den Mann hat der Staat ein abwechslungsreiches Rollenmodelle parat: Samenspender und Zahlesel.

In Tateinheit sozusagen :-) Die Bandbreite der Rollen ist aber grösser:

- Gar nix. Frau treibt das gemeinsame Kind ab.
- Samenspender, siehe oben.
- Zahlvater, siehe oben. Oder beides gleichzeitig.
- Umgangsvater. Frau behält Kind, Umgangsrecht wird gewährt.
- Umgangsvater mit Sorgerecht. Frau behält Kind, Umgangsrecht wird gewährt.
- Alleinerziehender Vater. Frau haut ohne Kind ab. Variation: Sie zahlt sogar Unterhalt. Häufiger aber: Sie zahlt keinen.

Der entscheidende Punkt dabei ist, dass er für all das Null Wahlfreiheit hat. Ihm kann alles nach Massgabe der Mutter aufgezwungen werden. In jedem einzelnen Punkt hat die Mutter die Macht und das Recht, ihre Vorstellungen durchzusetzen.

So sieht Gleichberechtigung in Deutschland aus.
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#7
Naja, zumindest die Option 3 aus der Position 4 oder 5 hat er noch.

Genau diese Möglichkeit ist es ja, die von den Teilnehmern des Brigitteforums intensiv beklagt wird.
Wobei gerade diese letzte Option ja folgerichtig von Politik und Justiz als Problem angesehen wird, weswegen ja auch im letzten Jahr der öffentliche Schauprozess vorm BGH abgehalten wurde, bei dem versucht wurde, einem Vater auch diese Option zu verwehren, oder zumindest zu dokumentieren, wie sehr sich der Staat um die Lösung dieses letzten großen Problems bemüht.
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