11-09-2008, 13:01
BGH, Urteil vom 30. 7. 2008, XII ZR 150/06
Kind wird geboren. Der momentane Freund der Mutter erkennt die Vaterschaft an, Mutter stimmt zu. Leiblicher Vater gibt ebenfalls Vaterschaftsanerkennung ab. Mutter verweigert Zustimmung. Leiblicher Vater geht vor Gericht und fordert ein Abstammungsgutachten. Familiengericht stimmt zu, OLG lehnt ab, BGH entscheidet schliesslich:
Zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind würde eine "sozial-familiäre Bindung" bestehen (§1600 Abs. 4 S. 1 BGB), die es dem grundsätzlich anfechtungsberechtigten leiblichen Vater verwehrt, die bestehende rechtliche Vaterschaft des anderen Mannes anzufechten.
Das OLG hatte die Existenz einer sozial-familiären Bindung bejaht mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind trage und damit eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Gesetzes bestehe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage sei nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der letzten mündlichen Verhandlung.
Der Amtsermittlungsgrundsatz hilft auch nicht. Der Kläger habe keine objektiven Umstände vorgetragen, die gegen eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sprächen. Der leibliche Vater hat also die Beweislast.
Das ist wieder eines der unzähligen BGH-Urteile, bei dem einem die Spucke wegbleibt. Es nutzt gnadenlos einen schlimmen, alten Webfehler des Rechts aus, der auch in der jüngsten Reform gegen den Rat vieler Familienrechtler beibehalten wurde. In anderem Zusammenhang (bei Scheinhehen) gibt es weitere negative Nebeneffekte.
Jedenfalls macht dieses Recht die Mutter zu alleinigen Bestimmungsberechtigten über die rechtliche Vaterschaft. Macht sie einen anderen Mann zum Vater, bleibt der leibliche Vater vollständig draussen vor der Tür. Verantwortung für sein Kind darf er gar nicht tragen, somit ist ihm die wichtigste Voraussetzung für eine Anfechtung verboten. Weiterhin soll er selbst beweisen, dass keine sozial-familiäre Bindung zwischen falschem Vater und Kind besteht, ein Ding der Unmöglichkeit für jemand der draussen zu stehen hat.
Somit fällt alles weg, kein Umgangsrecht, kein Elternrecht wie im Artikel 6 des Grundgesetzes postuliert, nichts. Rechtlich wird der Vater als ein vollkommen Fremder für das Kind behandelt. In Fällen, in denen er gar nicht weiss, dass er ein Kind hat, könnte er später das eigene Kind heiraten und Inzestkinder zeugen - das deutsche Recht und der BGH machts möglich. Familie ist das, was Mütter bestimmen und "Familiengeheimnisse" sind ebenfalls das, was Mütter als solche bestimmen. Sollte sie einmal später der Pelz jucken und sie doch noch auf die Idee kommen, Unterhalt vom leiblichen Vater wäre auch ganz nett, kann sie jederzeit auch gegen den Willen der beiden Männer das Pferd wechseln, den sozialen Vater mit einem Federstrich entvatern und den leiblichen Vater zum Unterhaltspflichtigen machen. Ihre Machtfülle ist gigantisch und reicht über biologische Tatsachen hinaus.
Kind wird geboren. Der momentane Freund der Mutter erkennt die Vaterschaft an, Mutter stimmt zu. Leiblicher Vater gibt ebenfalls Vaterschaftsanerkennung ab. Mutter verweigert Zustimmung. Leiblicher Vater geht vor Gericht und fordert ein Abstammungsgutachten. Familiengericht stimmt zu, OLG lehnt ab, BGH entscheidet schliesslich:
Zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind würde eine "sozial-familiäre Bindung" bestehen (§1600 Abs. 4 S. 1 BGB), die es dem grundsätzlich anfechtungsberechtigten leiblichen Vater verwehrt, die bestehende rechtliche Vaterschaft des anderen Mannes anzufechten.
Das OLG hatte die Existenz einer sozial-familiären Bindung bejaht mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind trage und damit eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Gesetzes bestehe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage sei nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der letzten mündlichen Verhandlung.
Der Amtsermittlungsgrundsatz hilft auch nicht. Der Kläger habe keine objektiven Umstände vorgetragen, die gegen eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sprächen. Der leibliche Vater hat also die Beweislast.
Das ist wieder eines der unzähligen BGH-Urteile, bei dem einem die Spucke wegbleibt. Es nutzt gnadenlos einen schlimmen, alten Webfehler des Rechts aus, der auch in der jüngsten Reform gegen den Rat vieler Familienrechtler beibehalten wurde. In anderem Zusammenhang (bei Scheinhehen) gibt es weitere negative Nebeneffekte.
Jedenfalls macht dieses Recht die Mutter zu alleinigen Bestimmungsberechtigten über die rechtliche Vaterschaft. Macht sie einen anderen Mann zum Vater, bleibt der leibliche Vater vollständig draussen vor der Tür. Verantwortung für sein Kind darf er gar nicht tragen, somit ist ihm die wichtigste Voraussetzung für eine Anfechtung verboten. Weiterhin soll er selbst beweisen, dass keine sozial-familiäre Bindung zwischen falschem Vater und Kind besteht, ein Ding der Unmöglichkeit für jemand der draussen zu stehen hat.
Somit fällt alles weg, kein Umgangsrecht, kein Elternrecht wie im Artikel 6 des Grundgesetzes postuliert, nichts. Rechtlich wird der Vater als ein vollkommen Fremder für das Kind behandelt. In Fällen, in denen er gar nicht weiss, dass er ein Kind hat, könnte er später das eigene Kind heiraten und Inzestkinder zeugen - das deutsche Recht und der BGH machts möglich. Familie ist das, was Mütter bestimmen und "Familiengeheimnisse" sind ebenfalls das, was Mütter als solche bestimmen. Sollte sie einmal später der Pelz jucken und sie doch noch auf die Idee kommen, Unterhalt vom leiblichen Vater wäre auch ganz nett, kann sie jederzeit auch gegen den Willen der beiden Männer das Pferd wechseln, den sozialen Vater mit einem Federstrich entvatern und den leiblichen Vater zum Unterhaltspflichtigen machen. Ihre Machtfülle ist gigantisch und reicht über biologische Tatsachen hinaus.