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Kein BU bei Vereitelung des Umgangs
#1
So gefunden im Internet : (Anwaltsseite)

Verlust des Unterhaltsanspruches

Die Vereitelung des Umgangs mit dem Kind kann den Verlust des nachehelichen Unterhaltsanspruches (nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes!) nach sich ziehen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1579 Nr. 6 BGB.

Es ist möglich, dem betreuenden Ehegatten (hier: Kindesmutter) den Unterhalt zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn er den Kontakt des anderen Elternteils mit dem Kind verhindert. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. XII ZR 158/04 vom 14.03.07 stellt Kriterien dafür auf, wann eine Verwirkung des Unterhalts eintreten kann, wenn der Umgang mit dem Kind vom unterhaltsberechtigten Elternteil verhindert

Es muss genau und hinreichend konkret vorgetragen werden, worin das schwerwiegende Fehlverhalten, das zum Ausschlusses des Unterhaltsanspruches führen sollte, bestanden hat. Der Kindesvater hätte vortragen müssen, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verhältnis zu diesem nach der Trennung im Einzelnen gestaltet hatte. Er hätte weiter darlegen müssen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen. Beispielsweise werden Briefe oder das Übersenden von kleinen Geschenken genannt.

Natürlich muss er auch versuchen, im Wege der Zwangsvollstreckung sein Recht tatsächlich durchzusetzen.

Es muss dargelegt werden, dass die ablehnende Haltung des Kindes nicht auch auf das Verhalten des Kindesvaters zurückzuführen sein kann.

Hinweis: Dies bedeutet Arbeit für den Mandanten!
Ich empfehle regelmäßig bei Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht eine genauere Dokumentation aller Vorfälle. Dies bedeutet konkret zunächst einmal das Führen eines Tagebuchs und das Sammeln weiterer Dokumente wie Schreiben, SMS, E-Mails etc., Zeugenaussagen.
Nur durch Vorlage dieses Tagebuchs, dass entsprechend durch Beweise untermauert ist, ist es möglich, das Gericht von den eigenen Bemühungen zu überzeugen. Erfahrungsgemäß ist es im Prozess, einige Monate oder gar Jahre später, völlig unmöglich, den Sachverhalt zu rekonstruieren und dem Gericht ein überzeugendes Bild zu vermitteln.


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Was für ein Witz ! Es bedeutet also ARBEIT für den Mandanten. So so. Ich habe in all den Jahren noch nicht erlebt, dass sich irgend jemand einen Dreck um meine Aufzeichnungen etc. interessiert häte.

Der Vater muß also mal wieder erst beweisen! Nicht alleine die Tatsache, dass das Kind nicht bei ihm ist und Er sich alleine schon deshalb glaubhaft verhält,. dass Er dieses dem Familiengericht vorträgt, reicht aus, sondern Er muß quasi beweisen (!), denn die Mutter muß gar nichts (!) und Er könnte ja zum Gericht laufen um Mamma und Kind nur zu schikanieren. So wie die Kerle eben alle sind, nicht wahr?
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#2
Ja, ein Witz: Ein höchst unsicheres Verfahren für den Mandaten - und ein lukratives für den Anwalt. Der Vater darf sich abrackern und wenn es nicht funktioniert, ist er selbst schuld und der Anwalt kassiert immer.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
(03-08-2012, 09:26)Nappo schrieb: Der Vater muß also mal wieder erst beweisen!
was
(03-08-2012, 09:26)Nappo schrieb: zum Ausschlusses des Unterhaltsanspruches führen sollte
Nicht soll oder solle, sondern sollte. Das ist die Unmöglichkeitsform, coniunctivus irrealis sagen die Kompliziertquatscher dazu.
(03-08-2012, 09:26)Nappo schrieb: Es muss dargelegt werden, dass die ablehnende Haltung des Kindes nicht auch auf das Verhalten des Kindesvaters zurückzuführen sein kann.
Typisch! Da fordert wieder mal einer den Beweis einer Nichtexistenz.

Falls es einer hier noch nicht mitgekriegt haben sollte: Sowas kann man nicht gewinnen. Wer sich auf sowas einlässt, hat schon verloren.
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#4
Richtig! Es ist längst bekannt, dass das so gut wie unmöglich ist. Ich selbst hatte das damals auch versucht, als meine Ex mich des Kindesmißbrauchs bezichtigte. Einen kleinen Erfolg hatte ich allerdings. Ihr wurde der BU um ganze 100 Euro herabgesetzt, weil sie Einkommen verschwiegen hatte.

Wie aussichtslos das ist, kann man der Urteilsbesprechung von BGH XII ZR 158/04 vom 14.02.2007 bei Anwalt Wille entnehmen.
www.anwalt-wille.de/index.php?id=43&no_cache=1&tx_ttnews[pointer]=9&tx_ttnews[tt_news]=51&tx_ttnews[backPid]=41

Da der Link dahin hier nicht funkioniert, einfach im www suchen.
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#5
Schon die alten Griechengötter haben sich, als höchste aller Qualen, die Tantalosqualen ausgedacht, bei denen dem Delinquenten die süßesten Früchte vor die Nase gehalten werden, diese aber immer im letzten Moment weg gezogen werden, sobald er danach greift.

Der olle Odysseus traf den geknechteten in der Unterwelt:

"Auch den Tantalos sah ich, mit schweren Qualen belastet.
Mitten im Teiche stand er, sein Kinn von der Welle umspült.
Lechzte er hinab vor Durst, so konnte er zum Trinken nicht kommen.
Denn so oft er sich hin bückte, die Zunge zu kühlen, schwand das versiegende Wasser hinweg und rings um die Füße zeigte sich schwarzer Sand, getrocknet vom feindlichen Dämon.
Fruchtbare Bäume neigten um seine Scheitel die Zweige, voll balsamischer Birnen, Granaten und grüner Oliven, oder voll süßer Feigen und rötlich gesprenkelter Äpfel.
Aber sobald sich der Greis aufreckte, der Früchte zu pflücken, wirbelte plötzlich der Sturm sie empor zu den schattigen Wolken."


Diese Strafe galt aber als so schwer, dass die Götter, die sonst nicht gerade sehr barmherzig waren, sie nur bei Tantalos anwendeten und der hat immerhin seinen Sohn geschlachtet und den Götter zum Mahle serviert um zu testen, ob sie das wohl merken würden.

Heute wird diese Strafe von der Justiz für jeden Vater heran gezogen, der es wagt, seiner Exfrau nicht alles zu geben, was sie haben möchte oder sie gar einer Verfehlung bezichtigt.
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#6
(03-08-2012, 18:00)blue schrieb: Ihr wurde der BU um ganze 100 Euro herabgesetzt, weil sie Einkommen verschwiegen hatte.

ok, aber das hatte dann nichts mit der eigentlichen Sache zu tun?!
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#7
Was meinst Du mit eigentlicher Sache? Umgangsboykott war einer meiner Punkte, die ich vor Gericht angebracht hatte.
§ 1579 BGB ist die Grundlage. Und davon einen Punkt durchzubekommen ist so gut wie unmöglich.

Ich wollte hier nur darstellen, das der Vorwurf des Kindesmißbrauchs weniger "wert" war, als die Unterschlagung ihrer damaligen Einkünfte.

Und was glaubst Du, was mit so einem Vorwurf einherläuft?

Genau, Gutachten, Betreuter Umgang,.....Entfremdung....
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