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Was senkt die Kindesunterhaltszahlungen?
#1
Ich habe unter Punkt4 "Was senkt die Kindesunterhaltszahlungen?" in diesem Trennungsfaq folgendenText mit Gerichtsurteil gelesen.

"Einzelfallentscheidungen über Unterhaltsverminderung bei einer nicht ganz hälftigen Betreuung existieren ebenfalls: Das Berliner Kammergericht, Az. 19 WF 367/01 (aus FamRZ 2003, 53) geht sogar von Gleichheit aus, wenn ein Elternteil das Kind zu einem Drittel betreut, sofern er wesentliche Alltagsaufgaben mit dem Kind übernimmt. Laut Beschluss des OLG Hamm vom 26.2.1993, 1 UF 429/92, FamRZ S. 529, 1994 ergeben sich 25% Unterhaltsabzug. Das OLG FFM (Az 1 WF 17/03) spricht von "überwiegend" hälftiger Betreuung, ohne näher auszuführen was darunter zu verstehen ist"

Da dieser Fall bei mir zutrifft, schrieb ich dies dem "Bezirksamt Abteilung Jugend". Daraufhin die Antwort des Jugendamt:

"Leider muss ich feststellen, dass Sie von veralteter Rechtsprechung ausgehen.
Bei dem von Ihnen angeführten Urteil des OLG aus dem Jahr 1993 handelt es sich um eine veraltete Rechtsauffassung, welche nicht mehr relevant ist. Seit der Einführung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 sind durch aktuellere Urteile die Fragen zur Betreuung aktualisiert.
Die angeführte Entscheidung des Kammergerichtes ist durch die Auffassung des Bundesgerichtshofes erledigt. Ich verweise hierzu auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.2005,
XII ZR 126/03. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsilofes ist die Grundregelung des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches, somit die alleinige Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils auch dann noch maßgeblich. wenn das Umgangsrecht mit dem anderen
Elternteil sehr großzügig gehandhabt wird.
Dieser großzügige Umgang schränkt also die Barunterhaltspflicht nicht ein.
Ich erwarte daher nun bis zum 30.08.2012 die Beurkundung."


Was soll ich nun davon halten? Huh

Grüße Mathias
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#2
Hallo mathi69, willkommen im Forum. Schau Dir mal diesen Thread an:

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5958

Da ging es neben Mehrbedarf auch um Unterhalt beim Wechselmodell.
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#3
Hallo mathi69, ebenfalls willkommen hier.

Der BGH hat tatsächlich die Priorität des Zahlvaters knallhart betoniert. Auf diese Weise wirst du hier nicht ankommen können.

Es kann nur der umgekehrte Weg erfolgreich beschritten werde über eine Erhöhung des Selbstbehaltes unter Einbeziehung der Umgangskosten. Wenn deine persönliche Situation entsprechend ist, könnte man verlangen dass der gesetzliche "notwendige Selbstbehalt" (nicht der Tabellen-Unsinn!) in der Form erhöht wird, dass deiner Vater-Kind-Familie mindestens das Existenzminimum in Anlehnung an das Urteil des BVerG vom 9.2.2010 zu den HartzIV-Regelsätzen erhalten bleiben muss. In dieser Betrachtungsweise komme ich meistens auf wesentlich höhere Beträge, als dem DüssTab Selbstbehalt von 950.- Das muss man aber individuell betrachten.

In jedem Falle ist von einer Standard-Beurkundung abzuraten. Mindestens auf 18 Lebensjahr begrenzen, besser für 2 Jahre.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
(23-08-2012, 12:50)mathi69 schrieb: Was soll ich nun davon halten? Huh
Ich wäre dankbar für so eine wirklich ausführliche Begründung des Kinderklaubehörde! Du kannst Dich quasie bei denen nur noch bedanken. Wink

Eine wirkliche 50:50 Regelung existiert in den allerseltensten Fällen. Sobald nur 0,1 Prozent der Zeit ungleich verteilt ist, spricht man vom sogenannten "unechtem Wechselmodell" und dann ist voll zu löhnen!

Recht verständlich aufgedröselt hier:
http://www.ischeidung.de/kindesunterhalt...-_160.html

Zitat:
Fazit: Ein Wechselmodell liegt somit nur dann vor, wenn die Betreuung und Versorgung tatsächlich zwischen beiden Elternteilen hälftig aufgeteilt wird. Für alle anderen Fälle bleibt es dabei, dass der eine Elternteil Naturalunterhalt leistet und der andere zum Barunterhalt verpflichtet ist.
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#5
Eine 50:50 Regelung ist es bei uns nicht und vom Existenzminimum bin ich auch weit entfernt.
Die Mutter übernimmt schon den grösseren Teil der Aufgaben.
Aber dennoch verbringe ich mindestens 1/3 der Zeit mit meiner 12-jährigen Tochter.
Mache Hausaufgaben mit ihr, fahren mindest. 4 Wochen gemeinsam in Urlaub, übernehme aufwändige Arztbesuche (4Std. Zeit und 70km Autofahrt wg. u.a. Asthma, Allergien) ausser der Reihe für die Mutter des Kindes.
Meine Tochter hat ein eigenes Zimmer bei mir und eigentlich alles andere auch.
Am meisten ärgert mich, dass sich das Jugendamt in keinster weise um das wirkliche Kindeswohl interessiert, sondern nur darum wie man dem Vater die meist Kohle absaugt. Nicht das ich falsch verstanden werde, ich zahle gerne das was nötig ist, aber nicht noch 1-2 Stufen höher als die Düsseldorfer Tabelle vorgibt.
Ich habe noch einen 2-jährigen Sohn von meiner Freundin mit denen ich auch zusammenlebe. Meine Freundin verdient momentan noch kein Geld, aber das interessiert auch niemenanden.
Was nun tun?
Einfach das zahlen was die Düsseldorfer-Tabelle vorgibt und das Amt klagen lassen, mit der Androhung das ich sonst nicht mehr bereit bin für die Mutter meiner Tochter anstehende Arztfahrten o.ä. ausser der Reihe zu machen?
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#6
Die Mutter des Kindes hat den Beistand beauftragt. Sie kann also jederzeit sagen, sie ist mit der Titulierung des Mindestunterhalts einverstanden. Wenn sie keine Sozialleistungen bezieht, kann sie sogar völlig selbstbestimmt sagen, was sie tituliert haben möchte und was nicht.
Den Beistand hat sie beauftragt, weil sie die Unterhaltsverhandlungen mit dir nicht selbst führen will oder kann. Aber sie kann jederzeit dem Beistand sagen, dass sie mit dem Ergebnis 100%DDT einverstanden ist.
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#7
(23-08-2012, 12:50)mathi69 schrieb: Leider muss ich feststellen, dass Sie von veralteter Rechtsprechung ausgehen

Ist sie nicht, es sind anderslautende Urteile. Auch nach dem schwachsinnigen BGH-Urteil wurde verstärkte Mitbetreuung als ein Faktor gewürdigt, zusammen mit anderen Faktoren (z.B. gutes Einkommen der Mutter, andere Leistungen des Vaters für das Kind) ist das durchaus unterhaltsrelevant. Nicht vergessen: Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, auch wenn die Robenständer sich in ihrer grenzenlosen Arroganz anmassen, sie als solches zu behandeln. Es zählt der Einzelfall. Damit wird sonst immer unterhaltsmaximierend operiert, aber auch umgekehrt kann argumentiert werden.
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#8
Kindesunterhalt wird nach allgemeiner Rechtsauffassung dem Kind geschuldet.

Demnach musst du deiner Bar-Unterhaltspflicht voll nachkommen. Die Mutter leistet ihren Unterhalt durch "Pflege und Erziehung", diesen muss sie ebenfalls voll "zahlen".

Ein interessanter Ansatzpunkt wäre nun, die Mutter im Innenverhältnis zum Ausgleich der von dir übernommenen Anteile an der Pflege und Erziehungsleistung aufzufordern. Vom Kind kann dies kaum verlangt werden, sich dies aufrechnen zu lassen.

Ich weiss nicht, ob dies schon mal jemand in der Form getan hat. Aber es wäre mal ein Versuch wert, die Mutter um "Erstattung" der eigentlich zu ihren Verpflichtungen gehörenden "Unterhaltleistungen" aufzufordern.

Versuch macht klug Big Grin
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