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Warum ein Vater Pflegegeld bekommt.....
#1
...werden sich jetzt Einige fragen : Was soll der Qautsch ? Laßt Euch überraschen :

Ich war eben bei einem Freund. Hier kann man auch sehen, wie sehr man die deutsche Sprache samt Definition einzelner Begrifflichkeiten versaubeutelt hat, so das nur noch Kraut und Rüben besteht. Und geht es dann Richtung Familienrecht, wird's erst ganz bunt. Mir treibt es schon lange die Tränen in die Augen, wie z.B. "Stiefvater" definiert wird. Für mich war ein Stiefvater oder eine Stiefmutter immer erst dann "Stief-", wenn der Vater oder die Mutter mausetod ist. Basta. Alles andere ist Nonsens.

Zum Fall:

Ein Vater ist verheiratet und hat in seinem Haushalt 3 Kinder wohnen. 2 von seiner Ehefrau und 1 von der Exe. Nur das eben dieses Eine Kind NICHT von ihm abstammt, Er also nicht der leibliche Vater ist. Er weiß zwar, wer der Vater (unbekannter Aufenthaltsort) ist, aber die Ex behauptet, sie wisse nicht Wer der leibliche Vater ist.

Für dieses Kind bekommt also nun mein Kumpel KEINEN Unterhalt. Er ist ja nicht der Vater!
Also wollte Er Pflegegeld.

So sagt das Jugendamt :

Er bekäme auch kein Pfelegeld, weil :

1. Er mit der Exe verheiratet war und daher kraft damaliger Ehe nun in 1. Linie verwandt sei mit dem Kind . (Ich selbst habe die Definition von Verwandtschaft wohl auch etwas anders gesehen....)

2. Kindergeld gäbe es auch Keines, weil Er ja nicht der Vater sei. Es sei denn, die Verwandtschaft nach Punkt 1 würde bestätigt, laut Kindergeldstelle.

3. Die Ehefrau ruft bei einem anderen JA an (benachbarter Landkreis), das sagt : Die Verwandtschaft der 1. Linie würde mit dem 1. Tag der Scheidung enden. (Wieder diese seltsame Definition von Verwandtschaft), demzufolge ihm Pflegegeld zustünde. Es sei denn, Er hätte Unterhalt für das Kind gezahlt, weshalb Er dann als versorgender Teil "Stiefvater" wäre.

Demzufolge könnte doch die Bestätigung für die Kindergeldstelle überhaupt nicht gegeben werden ?

Also bekommt Er derzeit weder Kindergeld (ist beantragt) noch Pflegeld (wegen der Aussage des zuständigen JA).

Schön für ihn ist, dass Er natürlich KEIN Sorgerecht hat und auch nicht beantragen kann, weil Er ist ja nicht der Vater. Die Mutter kann es sich also jeden Tag wieder anders überlegen..... Natürlich nur zum Wohle des Kindes !

Der Richter meinte, das würde schon klar gehen, dass der Junge bei ihm wohne und Er dürfe auch mit ihm zum Arzt etc., aber mehr bräuchte Er ja nicht. (Lachnummer.....)

Na, Wer blickt noch durch ?
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#2
Großer Gott - was es nicht alles gibt.
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#3
(12-09-2012, 16:37)Nappo schrieb: Na, Wer blickt noch durch ?

Wenn ich es noch 2 oder 3 mal lese komme ich auf deine Frage zurück :-)
Kann aber jetzt schon sagen, dass das was für Robert Lembke gewesen wäre. Die Sau würde platzen vor 5 Mark Stücken :-D
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#4
Da ist wohl zu viel stille Post im Spiel. Zum Beispiel gibt es den Begriff einer "Verwandtschaft 1. Linie" gar nicht. Es gibt nur eine Verwandtschaft nach Graden und eine Verwandtschaft in gerader Linie. Die Heirat begründet keinen Verwandtschaftsgrad mit einem Kind des Ehepartners, auch keinen Temporären. Begründet wird damit bestenfalls eine Bedarfsgemeinschaft, ausserdem ist es möglich ein "kleines Sorgerecht" auszuüben. Auf sprachlicher Ebene ist man mit dem Stiefkind verschwägert.
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#5
@p : Das sehe ich auch genau so. Nur wurden mir diese beiden Begrfflichkeiten von Ehemann und Ehefrau gemeinsam bestätigt, dass dies so beim JA gefallen ist, und wir wissen doch alle, mit was für Amateuren man es zu tun hat.

Aber wichtig wäre nun zu erfahren : Bekommt Er nun Pflegegeld oder nicht und wenn ja, WO ist es geregelt ?
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#6
(12-09-2012, 18:38)Nappo schrieb: ber wichtig wäre nun zu erfahren : Bekommt Er nun Pflegegeld oder nicht und wenn ja, WO ist es geregelt ?

Zwar mit veralteten Gesetzesbezügen, aber im Prinzip noch zutreffend ist es hier dargestellt:
http://www.fzpsa.de/paedpsych/lexikon/verwandtenpflege

Zitat:Verwandte sind: Großeltern, Onkel und Tanten, Geschwister, Neffen und Nichten (§1589 BGB) sowie verschwägerte Verwandte (§1590 BGB)
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