Moin,
konkret ist Tochter vor Gericht gegangen und begehrt Erwachsenenunterhalt in Höhe wie Sie es sich vorstellt.
Ich stelle mir was anderes vor.
Besteht eigentlich (nun) Anwaltpflicht?
(Muss nach Antrag mit Notfrist erstmal mitteilen, ob ich mich überhaupt verteidigen will.
Dann noch zwei Wochen für Stellungnahme zum Antrag). [Behauptete Bedürftigkeit].
Tochter Alleinlebend, 2 Geschwister ebenfalls Erwachsen.
Schaue ich in die DDT 1.1.2011, sehe ich mich in der Tabelle in Stufe 3 das wäre für volljähriges Kind € 537,- ziehe ich Kindergeld in voller Höhe ab (€ 184,-), komme ich auf € 353,- da ich ja den Hauptunterhalt leiste.
Gefordert wird € 441,- , (Rückwirkend für die Monat seit volljährigkeit € 387,-). Habe allerdings mein nicht bereinigtes EK genommen. ("Verbindlichkeiten und Aufwendung für Arbeit sind reichlich vorhanden).
Über die Zahlungsfähigkeit der Erzeugerin, wieder verheiratet, weiss ich nichts.
Geht aber erstmal um die Frage der Anwaltpflicht. Kann und will ich mir nicht leisten.
MfG Frank
Korrektur: Habe mir den Schrieb nochmal durchgelesen. Dort steht, dass Grundsätzlich Anwaltzwang besteht.
D.h. , ich müsste selbst einen Antrag auf PKH stellen. Das würde allerdings sicher länger dauern, als die Frist von vier Wochen ab Eingang des Gerichtsschreibens. das wäre bis max. 11.12.2012.
MHM!
konkret ist Tochter vor Gericht gegangen und begehrt Erwachsenenunterhalt in Höhe wie Sie es sich vorstellt.
Ich stelle mir was anderes vor.
Besteht eigentlich (nun) Anwaltpflicht?
(Muss nach Antrag mit Notfrist erstmal mitteilen, ob ich mich überhaupt verteidigen will.
Dann noch zwei Wochen für Stellungnahme zum Antrag). [Behauptete Bedürftigkeit].
Tochter Alleinlebend, 2 Geschwister ebenfalls Erwachsen.
Schaue ich in die DDT 1.1.2011, sehe ich mich in der Tabelle in Stufe 3 das wäre für volljähriges Kind € 537,- ziehe ich Kindergeld in voller Höhe ab (€ 184,-), komme ich auf € 353,- da ich ja den Hauptunterhalt leiste.
Gefordert wird € 441,- , (Rückwirkend für die Monat seit volljährigkeit € 387,-). Habe allerdings mein nicht bereinigtes EK genommen. ("Verbindlichkeiten und Aufwendung für Arbeit sind reichlich vorhanden).
Über die Zahlungsfähigkeit der Erzeugerin, wieder verheiratet, weiss ich nichts.
Geht aber erstmal um die Frage der Anwaltpflicht. Kann und will ich mir nicht leisten.
MfG Frank
Korrektur: Habe mir den Schrieb nochmal durchgelesen. Dort steht, dass Grundsätzlich Anwaltzwang besteht.
D.h. , ich müsste selbst einen Antrag auf PKH stellen. Das würde allerdings sicher länger dauern, als die Frist von vier Wochen ab Eingang des Gerichtsschreibens. das wäre bis max. 11.12.2012.
MHM!
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. . . . ./'/. /. . /. . / /¯\ Femifaschostaat und
. . . . .\. . . . . . . ..'. ./ Kinderklaumafia .
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