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Neuer Steuertip für Trennungsväter: Entlastungsbetrag
#1
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2008, Az. 7 K 7038/06 B

Auch Trennungsväter, bei denen das Kind nicht dauernd wohnt können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1308 Euro im Jahr bekommen. Voraussetzungen:

- es ist mit Nebenwohnsitz beim Vater gemeldet, wo es die Wochenenden verbringt.
- der andere Elternteil, hier die Mutter, nimmt den Entlastungsbeitrag nicht in Anspruch, weil sie z.B. wieder mit jemand zusammenlebt.

http://www.finanzgericht.berlin.brandenb..._pressemit
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#2
Nein, es reicht, wenn eine andere erwachsene Person, für die kein Anrecht auf Kindergeld besteht, mit in ihrem Haushalt lebt. Dann kann sie den Entlastungsbetrag für AE nicht in Anspruch nehmen.

Guckst Du § 24b EStG.

LG LBM
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#3
Man könnte auch sagen: Wenn sie nicht in Steuerklasse 2 sein kann.
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#4
Genau. Stkl. 2 = Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

LG LBM
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#5
Zitat:es reicht, wenn eine andere erwachsene Person, für die kein Anrecht auf Kindergeld besteht, mit in ihrem Haushalt lebt.

Hm, ist das nicht das, wo dann immer erstmal, ab (nahezu unmöglicher) Aufdeckung der Tatsachen eine Frist von 2-3Jahren generiert wird?
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#6
Nee Bluter, das ist Steuerrecht. Und Steuerrecht guckt nur: Wohnt da einer? Ja! = keine Steuerklasse 2.
Das was Du meinst ist Familien- bzw. Unterhaltsrecht für die eheähnliche Gemeinschaft, die zur Versagung des EU führt.

LG LBM
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#7
Wie kriege ich das mit und wie kriegt das überhaupt jemand mit und würde sich das dann nicht auch evtl. auf den nachehelichen Unterhalt (Familienrecht) auswirken?

einen lieben Gruß zurück
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#8
Was meinst Du jetzt, wie bekommst Du mit, dass da einer wohnt?
Der EBA beträgt 1308 Euro, das heißt i.d.R. macht das ca 40 Euro netto im Monat aus. Jetzt nix, was sich wahnsinnig unterhaltsrelevant äußern würde.

LG LBM
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#9
"man" sicher nicht ohne weiteres. Dazu müsstest Du an die Meldedaten kommen. Keine Ahnung ob es da einen Weg gibt. Sad

LG LBM
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#10
(14-01-2009, 22:56)Bluter schrieb: Wie kriege ich das mit und wie kriegt das überhaupt jemand mit und würde sich das dann nicht auch evtl. auf den nachehelichen Unterhalt (Familienrecht) auswirken?

Kann sich sehr wohl auf den Unterhalt auswirken z.B. wenn die beiden im selben Haus wohnen, auch wenn sie getrennte Räume haben.
http://www.felser.de/felser/download/Ger...uf9401.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#11
Hi Borni,

Du darfst hier zwei Dinge nicht vermischen:

In p's Ursprungsbeitrag ging es um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse 2), wenn die KM diesen nicht in Anspruch nimmt. (Wobei das Urteil übrigens gegen den Gesetzeslaut verstößt, denn der besagt, ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, bekommt derjenige den EBA, der -vereinfacht gesagt - das KG bezieht).
Wie auch immer, der EBA kann sich unterhaltsrelevant nicht groß auswirken, da es sich nur um ca. 40 Euro netto pro Monat handelt.

Dir geht es aber - so verstehe ich es - um den EU, wenn die KM eine neue Beziehung hat. Auch das von Dir zitierte Urteil geht dabei von einer gefestigten Beziehung (1994 begonnen, nach 1997 wurde um EU gestritten) aus, die sich dann unterhaltsrelevant auswirken kann.

Für den EBA ist aber die Dauer der Beziehung, besser gesagt, sogar OB überhaupt eine Beziehung vorliegt irrelevant. Ist die AE für die erwachsene Person im Haushalt nicht kindergeldberechtigt, entfällt der Anspruch auf EBA, denn es wird dann IMMER von einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, nicht jedoch bei vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.

LG LBM
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#12
Wie sieht es aus, wenn die Voraussetzung:

- das Kind ist mit Nebenwohnsitz beim Vater gemeldet, wo es die Wochenenden verbringt.

nicht erfüllt werden kann, weil die Kindesmutter den Meldebogen nicht mit-unterschreibt.

Kann Mann diese Unterschrift außergerichtlich erzwingen oder muss Mann sie einklagen?
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#13
Das ist Melderecht und kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Ich habe schon von Vätern gehört, die den Nebenwohnsitz ohne mütterliche Unterschrift angemeldet haben.

Nicht zu unterschreiben ist für die Mutter ein Schuss ins eigene Knie. Spart der Vater Steuern, so kann der Unterhalt steigen.
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#14
(21-03-2009, 22:52)p schrieb: Spart der Vater Steuern, so kann der Unterhalt steigen.

Apropos Steuern:
Eine formlose Erklärung, daß man aus der Gemeinschaft der Steuerzahler austritt, reicht zu.
Abzusenden an den Bundestag, da dieser ja die Gestze erläßt und fertig ist der Lack.
Den Text als Vorlage und Adresse gibts bei mir - PN reicht zu.
(21-03-2009, 22:52)p schrieb: Ich habe schon von Vätern gehört, die den Nebenwohnsitz ohne mütterliche Unterschrift angemeldet haben.

Das ist ohne Weiteres möglich.

Das Einwohnermeldeamt gibt es ja nicht mehr. Jetzt heißt das Ding BÜRGERBÜRO, wo man sich an-und ummelden kann, Reisepässe beantragt oder auch polizeiliche Führungszeugnisse.

Was man wissen muß:
Man muß sich nicht mehr hier ab - und dort anmelden.
Das macht man in einem Gang.
Meldest Du Dich um oder an, wirst Du so ganz beiläufig gefragt, ob Du sehr hoch wohnst und schnell antwortest Du "Nööööö, nur innen ersten Stock!"
Reicht zu, denn im Meldeprogramm ist aufgeführt:
Strasse
Hausnummer
Haus mit XXX Wohnungen und XXX Zimmern auf XXX Etagen

Nun kann der Beamte erkennen, wieviel Personen auf welcher Etage in welcher Wohnung in wieviel Zimmern wohnen und er trägt Dich dazu.
Da unsere Beamten zudem bereits seit 2 Jahren miteinander vernetzt sind, können sie also mal fix nach XY kucken und erkennen, wer wo wohnt.
Ist ein Beamtenfuzzi ein ganz Fixer, kuckt er in das Programm, testet Deine abgemeldete Adresse, weiß sofort Bescheid und das war`s.

Gegen Gebühr bekommst Du sogar Auskunft, wer wo wohnt.
Dazu mußt Du aber Vornamen, Nachnamen und Adresse kennen - dann bekommst Du eine Bestätigung über die (An)Meldung.
.... aber das ist das Eine - wer will aber was gegen Untervermietung sagen??? Und das ist keine Bedarfsgemeinschaft.
So, jetzt will ich mal Boxen kucken. Klitschko wird`s schon richten.
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#15
(21-03-2009, 22:43)Max schrieb: Das Einwohnermeldeamt gibt es ja nicht mehr. Jetzt heißt das Ding BÜRGERBÜRO, ...

Ja Max, das mag bei dir so sein, aber eben nicht überall.

(21-03-2009, 22:43)campesino schrieb: Wie sieht es aus, wenn die Voraussetzung:

- das Kind ist mit Nebenwohnsitz beim Vater gemeldet, wo es die Wochenenden verbringt.

nicht erfüllt werden kann, weil die Kindesmutter den Meldebogen nicht mit-unterschreibt.

Kann Mann diese Unterschrift außergerichtlich erzwingen oder muss Mann sie einklagen?

Kannst du es dir leisten mit deinem Kind in den Urlaub zu fahren? Vieleicht noch ins Ausland? Es gibt da Länder, da braucht das Kind einen eigenen Reisepass. Und wenn du den von Mama ausgehändigt bekommen hast, gehst du damit schnell mal im Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro vorbei und meldest die Nebenwohnung an. Kriegt die Mama dann nicht mal mit.

PS: Ich gehe mal davon aus, dass gemeinsames Sorgerecht vorliegt.
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#16
Zitat von p:
Zitat:"Das ist Melderecht und kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Ich habe schon von Vätern gehört, die den Nebenwohnsitz ohne mütterliche Unterschrift angemeldet haben."

Gut, ist hier nicht so. Ich habe gerade im Melderecht Baden-Württemberg nachgeschaut und keine Vorschrift gefunden, dass nur bei Genehmigung der Mutter der Zweitwohnsitz der Kinder beim Vater eingetragen wird.

Wird sich wahrscheinlich um eine ergänzende Verwaltungsvorschrift handeln.

Ich werde schriftlich den Antrag auf Zweitwohnsitz meiner Kinder stellen und zugleich verlangen, dass sie mir die Rechtsgrundlage für die Genehmigung durch die Mutter nennen.

Ahne schon, dass dann wieder irgendwelches abgehobenes Beamtendeutsch zu übersetzen sein wird.
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#17
(22-03-2009, 00:38)campesino schrieb: Ich werde schriftlich den Antrag auf Zweitwohnsitz meiner Kinder stellen und zugleich verlangen, dass sie mir die Rechtsgrundlage für die Genehmigung durch die Mutter nennen.

Lies meinen Hinweis. Auf diese Weise könntest du sogar dein Kind bei dir als Hauptwohnsitz eintragen lassen (was natürlich nicht lange unbemerkt bleiben und von der Mutter rückgängig gemacht werden würde).
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#18
Klar liegt gemeinsames Sorgerecht vor.

Ausgangspunkt war das Urteil zum Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende (EBA). Da die Kindsmutter mit ihrem Lebensabschnittsgefährten in eine gemeinsame Wohnung gezogen ist, steht ihr der EBA nicht mehr zu. Sie bezieht das Kindergeld, was hier schon mal als Kriterium für das Recht gewertet wird, dass sie den Hauptwohnsitz der Kinder bei sich anmelden durfte (ohne meine Zustimmung, versteht sich!).

Nach Vortrag des Sachverhalts sagte die Meldebehörden-Mitarbeiterin, dass ich die Voraussetzungen für den Eintrag des EBA erfülle. Der Haken:
Sie gab mir einen Meldebogen mit, den die Kindsmutter mit unterschreiben soll. Macht sie aber nicht.

Zitat: Es gibt da Länder, da braucht das Kind einen eigenen Reisepass. Und wenn du den von Mama ausgehändigt bekommen hast, gehst du damit schnell mal im Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro vorbei und meldest die Nebenwohnung an. Kriegt die Mama dann nicht mal mit.

Interessanter Vorschlag, aber sie würde das innerhalb kürzester Frist wieder rückgängig machen.

Ich will doch nur diesen Zweitwohnsitz anmelden, weil es aufgrund des Urteils mein Recht ist, sehe deshalb auch nicht ein, etwas hinter dem Rücken der Exfrau zu machen. Lieber greife ich frontal an, wenns sein muss mit Rechtsanwalt. Wenn ich im Recht bin, zahlt sie die Zeche.
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#19
(22-03-2009, 01:30)campesino schrieb:
Zitat:Mit Reisepass des Kindes Nebenwohnung ohne Zustimmung der Mutter anmelden

Interessanter Vorschlag, aber sie würde das innerhalb kürzester Frist wieder rückgängig machen.

Wie sollte sie das mitbekommen? Da gibt es keine Mitteilung der Meldebehörde an die Mutter. Du kriegst nen Ausdruck der Anmeldung und fertig ist. Wie gesagt, bei Nebenwohung. Wenn du als Hauptwohnung anmeldest merkst sie es. Aber das willst du ja nicht.

Falls sie jemanden in der Meldebehörde kennt der ihr das flüstert, bleibt dir in der Tat nur eine gerichtliche Klärung.

(22-03-2009, 01:30)campesino schrieb: Ich will doch nur diesen Zweitwohnsitz anmelden, weil es aufgrund des Urteils mein Recht ist...

Die Anmeldung des Nebenwohnsitzes mit dem Reisepass des Kindes ist auch dein gutes Recht. Deswegen würde ich es zuerst so versuchen. Gehst du gleich zum Anwalt, behauptet sie womöglich "klar hätte ich zugestimmt wenn er mich gefragt hätte". Dann zahlst du die gesamte Zeche. Wenn sie aber eine Nebenwohnunganmeldung rückgängig macht, kann sie sich nicht mehr rausreden.
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#20
Auf der Meldebehörde habe ich die Auskunft so verstanden, dass die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes grundsätzlich der Zustimmung des anderen Elternteiles bedarf - also auch mit Vorlage des Reisepasses des Kindes nicht möglich wäre.

Da ich die Weigerung meiner Exfrau geahnt habe, hab ich das Schreiben mit dem Meldebogen und der Bitte um Unterschrift gleich durch den Gerichtsvollzieher beglaubigen und per Zustellungsurkunde zustellen lassen. Das spart Zeit, wenn ich jetzt tatsächlich mit dem Anwalt auftreten muss.

Ich finde es unsäglich, dass selbst solche alltäglichen Dinge per Bürokratie zu Hürden aufgebaut werden und man dann gezwungen wird einen Anwalt zu beauftragen.

Ich werde den weiteren Verlauf dieser Auseinandersetzung über das baden-württembergische Melderecht hier dokumentieren, vielleicht nutzt es ja einem andern Leidensgenossen.

Baden-Württemberg hat offensichtlich mehr Gesetze als andere Bundesländer ....
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#21
(09-12-2008, 17:58)p schrieb: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Hierum ging es ursprünglich.
Bedeutet also, daß der Vater die Steuerklasse II bekommt.

Das ist kein Problem!
Steuerkarte schnappen - zum Finanzamt wackeln - Änderung eintragen lassen
Mehr ist das wirklich nicht.

Der Haken dabei:
Durch die Steuerklassenänderung wirst Du zur Veranlagung verpflichtet.
In der Steuererklärung mußt Du nun begründen, warum Du die StKl. II beanspruchst.

Und jetzt pass auf:
Beim Finanzamt muß man nix nachweisen, sondern GLAUBHAFT machen!
Diese Glaubhaftmachung geht natürlich am Besten mit der behördlichen Anmeldung.
Aber es gibt ja auch noch andere Möglichkeiten!
Im Finanzrecht gibt eine sogenannte "Selbstbescheinigung".
Klartext:
Ich führe eine Tabelle, wann der Sohn/Tochter bei mir war, unterschreibe diese als sachlich richtig geführt und lege sie dem FA unter der Überschrift "Selbstbescheinigung" vor.
Das sollte ausreichen.
.... jedoch ist man vor weiteren blöden Fragen nie gefeit.
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