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OLG Koblenz vom 12.01.2010 zum Wechselmodell, weitere Urteile anderer Gerichte
#1
Das Gericht gab der Beschwerde einer Mutter statt. Die von ihrem Mann getrennt lebende Frau hatte mit dem Vater zur Betreuung der beiden minderjährigen Kinder zunächst ein "Wechselmodell" vereinbart. Die Mutter machte nun geltend, der ständige Wechsel zwischen den beiden Haushalten führe zu einer hohen Belastung der Kinder, da sie nicht genau wüssten, wo ihr zu Hause sei.

Das übliche Spiel: Mama blockiert, Papa verliert. Die Kinder wurde natürlich der Mutter zugesprochen. Rums, Wechselmodell abgelehnt, und das, obwohl die Kinder angaben gleich viel Zeit mit dem Vater verbringen zu wollen. Der "Lebensmittelpunkt" soll wichtiger sein.

http://magazine.web.de/de/themen/gesundh...weise.html

Der Beschluß im Volltext:

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Displ...73A6FC670D}

Dem Wohl der Kinder entspricht nach Überzeugung des Senat eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.
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#2
Beschluss des OLG Koblenz vom 12.01.2010, Az.: 11UF251/09

Leitsätze:
1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.

Aus dem Urteil: Die Parteien hatten zunächst ein 50/50 Wechselmodell vereinbart. Die KM war dann der Meinung, dass sich diese Umgangsregelung nicht bewährt habe, die Kinder seien durch den permanenten Wechsel zwischen mütterlichem und väterlichem Haushalt stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie strebte nun einen wochenweise abwechselnden Umgang des Antragsgegners von Donnerstag bis Montag und in der darauf folgenden Woche von Donnerstag bis Freitag an.

Der Vater dagegen wünschte ein einfacheres Wechselmodell in der Weise, dass er die Kinder Donnerstagnachmittag bis in der darauffolgenden Woche Donnerstagmorgen zu sich nehmen kann. In der zweiten Woche sollen sich die Kinder von Donnerstagnachmittag bis Donnerstagmorgen im mütterlichen Haushalt aufhalten. Der Vater war der Ansicht, dass der wöchentliche Wechsel dem Wohl der Kinder entspreche und es daher unabdingbar sei, dass sie zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben.

Das Amtsgericht Mainz hatte das Umgangsrecht dann wie folgt geregelt: Der Antragsgegner habe das Recht, die Kinder jede 1., 2., und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen zum Zeitpunkt des Kindergartenbesuches zu sich zu nehmen. In der übrigen Zeit halten sich die Kinder im mütterlichen Haushalt auf. Im Übrigen habe der Kindesvater das Recht, die Kinder in den Schulferien zu sich zu nehmen und zwar während der gesamten Oster- und Herbstferien sowie der jeweils letzten Hälfte der Sommer- und Weihnachtsferien. Auf diese Weise solle dem guten emotionalen Bezug der Kinder zu dem Antragsgegner Rechnung getragen und den Kindern unter der Woche Aktivitäten und Kontakte am Wohnort der Mutter ermöglicht werden.

Dagegen hat sich dann die KM gewandt. Sie wollte eine Reduzierung des Umgangsrechts auf abwechselnd ein verlängertes Wochenende und sodann von Donnerstag auf Freitag bei hälftiger Teilung der Kindergartenferien erreichen. Begründung: Das bisher praktizierte Wechselmodell habe bei den Kindern Unsicherheiten ausgelöst. Diese würden dadurch verstärkt, dass die Kinder sich jeweils neu eingewöhnen müssten und nie das Gefühl hätten, zu Hause zu sein. Für das Wohl der Kinder sei es besser, einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt im Haushalt eines Elternteils zu haben mit großzügigem Umgangskontakt zum anderen Elternteil. Sie, die Antragstellerin, praktiziere den vorgeschlagenen großzügigen Umgang mit dem Vater ihrer beiden Söhne seit über sechs Jahren. Das Amtsgericht habe die enge Bindung der Kinder zu ihren Halbbrüdern nicht berücksichtigt. Nach der Umgangsregelung in dem angegriffenen Beschluss seien kaum noch Freizeitaktivitäten mit den beiden Halbbrüdern möglich. Sie, die Antragstellerin, sei dadurch benachteiligt, dass sie nur noch ein gemeinsames Wochenende im Monat mit den Kindern habe. Die Ferienregelung sei nicht nachvollziehbar, da es im Kindergarten keine Oster- und Herbstferien gebe. Sie sei bis zur Trennung Hauptbezugsperson der beiden Kinder gewesen.

Der Vater hielt dagegen. Nach seiner Auffassung sind die Auffälligkeiten der Kinder auf die Trennungssituation zurückzuführen. Ein häufiger Umgang der Kinder mit ihm diene ihrer Stabilisierung. Die Kinder äußerten den Wunsch, mit ihm genauso viel Zeit zu verbringen wie mit der Antragstellerin. Das Wechselmodell entspreche dem Kindeswohl. Sein Umgangsrecht gehe dem Kontakt der Kinder zu ihren beiden Halbbrüdern vor. Das Interesse der Antragstellerin gehe dahin, von ihm Unterhalt verlangen zu können.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Mai 2009 die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts ausgesetzt und im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass die bisher von den Parteien einvernehmlich praktizierte Regelung des Umgangs (8:6) vorläufig beibehalten wird.


Diese vorläufige Entscheidung ist sicher nicht zu kritisieren, leider ging es dann aber weiter. Zunächst hat das Gericht ein "Sachverständigengutachten" eingeholt und die Kinder befragt. Der Vater hatte erfolglos die Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt.

In der genannten Entscheidung stellte das Gericht nun wörtlich fest: "Der Senat ist unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände und des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens der Auffassung, dass ein solches Wechselmodell mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar ist."

Dies obwohl das Gericht selbst folgendes ausführt: "Es ist anerkannt, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern verbunden sind. Die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen wird aufrechterhalten und das Kind erlebt den Alltag mit beiden Eltern. Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet."

Diesen Vorteilen stellt das Gericht dann aber angebliche "erhebliche Nachteile" für das Kind gegenüber. Zitat: "Mit dem regelmäßigen Wechsel sind Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und auch der Kinder) erfordern. Im wissenschaftlichem Schrifttum und in der Rechtsprechung besteht daher Einigkeit darüber, dass das Wechselmodell nur dann eine Alternative sein kann, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille. Die Initiative zu einem Wechselmodell kann nur von den Eltern selbst ergriffen werden."

Dieser Unsinn gipfelt dann in der Feststellung: "Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht funktionieren."

Immerhin hat das Gericht dann dem Vater großzügige Umgangskontakte zusprechen wollen. Tatsächlich besteht dieser "großzügige Umgang" aus alle 14 Tage von Donnerstag nach der Schule bis Montag früh und alle 14 Tage Donnerstag nach der Schule bis Freitag früh. Wie großzügig von dem Gericht und dies obwohl zumindest ein Kind in seiner Anhörung gesagt hat, dass es alles so bleiben soll wie bisher. Das andere Kind hat sich gegenüber dem Gericht nicht geäußert, was ebenfalls negativ gegenüber dem Vater/Wechselmodell ausgelegt worden ist.
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#3
OLG Naumburg (14 UF 106/00) vom 29.12.2000!
Das Gericht überträgt das ABR (unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge) auf den Vater, weil er mehr als die Mutter bemüht war, "einvernehmliche Lösungen, die dem Kind zeigen, daß es nach wie vor beide Eltern hat, herbeizuführen“.

Kernsätze:
Der Senat ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass triftige Gründe, d. h. vor allem die emotional gleichermaßen intensive Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen, dafür sprechen, den Eltern das Sorgerecht für Georg gemeinsam zuzusprechen.

Die bisher zwischen den Kindeseltern teilweise erbittert geführten Auseinandersetzungen waren vornehmlich beiderseits von dem Ziel bestimmt, jeweils das alleinige Sorgerecht für Georg zu erhalten. Derartigen Anträgen hat das Gericht aber nur dann zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, dass die alleinige Sorge eines Elternteiles dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Zutreffend ist nach Auffassung des Senates die in den vorgenannten Entscheidungen enthaltene weitere Feststellung, dass die Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Parteien auf der Elternebene - in der Vergangenheit allenfalls eingeschränkt vorhanden gewesen ist. Allerdings kann den Kindeseltern zugemutet werden, fortan alle Anstrengungen zu unternehmen, um in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten Georg betreffend zukünftig zu einer Einigung zu gelangen.

Da der Senat mit diesem Beschluss gleichzeitig dem Antragsgegner das ABR für Georg überträgt, ist auch die Gefahr weitgehend gebannt, dass sich die noch zwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikte negativ auf Georg auswirken können.

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner folgt aus §§ 1696 Abs. l in Verbindung mit § 1671 Abs. l BGB. Nach letztgenannter Vorschrift kann einem Elternteil, ohne dass es eines Antrags bedürfte, auch bei gemeinsamer Sorge partiell die Alleinsorge, hier das ABR übertragen werden, wenn diese Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht.


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#4
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.3.2010, Az. 13 UF 41/09

(hier wird sogar ein 14-tägiges Wechselmodell befürwortet!)

Das AG – FamG – hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind D dem Kindesvater allein übertragen. Auf die Beschwerde der Kindesmutter hat das OLG den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für D entzogen und insoweit das Jugendamt zum Pfleger bestellt.

Kernsätze:
Der Wille des Kindes ist grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist, dies auch deshalb, weil familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf sein künftiges Leben nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird.

Eine Gefährdung des Wohls des Kindes D liegt darin, dass die Kindeseltern auf Grund ihres immer noch auf der Trennungsebene ausgetragenen Streits die Bedürfnisse ihres Kindes nicht zu erkennen vermögen.

Der Wunsch und Wille des Kindes D ist auch nachvollziehbar, eben weil er zu beiden Elternteilen ein gutes vertrauensvolles Verhältnis und eine intensive Beziehung und Bindung hat, wünscht er sich, seine Zeit in beiden Haushalten der Eltern gleichmäßig zu verbringen. Dass D nicht für bzw. gegen einen Elternteil entscheiden möchte, entspricht auch den Äußerungen des Kindes in der persönlichen Anhörung durch den Senat. Es möchte, dass seine Eltern sich auf Dauer über seinen Aufenthalt einigen und es hierbei aus seiner Sicht gerecht zugeht.

Entgegen der Ansicht der Kindesmutter war nicht ihr allein das ABR zu übertragen und dem Kindesvater ein annähernd gleich häufiges Umgangsrecht einzuräumen. Denn die Unfähigkeit der Eltern, sich im Interesse und zum Wohl ihres Kindes D dauerhaft zu einigen, gebietet es, einem neutralen Dritten – dem Jugendamt – die Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes zu überlassen, um den zu erwartenden Streit im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zu vermeiden und für D endlich eine dauerhafte Lösung zu finden, die seinem eindeutig geäußerten Willen entspricht.

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#5
(14-11-2011, 08:27)marhau schrieb: Denn die Unfähigkeit der Eltern, sich im Interesse und zum Wohl ihres Kindes D dauerhaft zu einigen, gebietet es, einem neutralen Dritten – dem Jugendamt – die Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes zu überlassen, ...

Erinnert mich an das Buch von Dörner. "Die Logik des Mißlingens"!

Aus dem Beschluss:
In der mündlichen Verhandlung führte die Verfahrenspflegerin sodann ergänzend aus, D… habe beide Elternteile gleich lieb und könne seine Wünsche schon deshalb relativ klar benennen, weil er sich mit anderen Kindern in der Schule, deren Eltern ebenfalls getrennt lebten, offenbar austausche.

Erstaunlich, wie das 2002 geborene Kind zu diesem Zeitpunkt deutlich weiter entwickelt war, wie dessen Eltern! Sad
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#6
Wegen des Urteils vom OLG Koblenz muß aber nicht jeder gleich verzeifeln, denn den Kindern und dem Kindsvater wurde immerhin zweiwöchentlich Umgang von Donnerstag bis Montagmorgen und in der anderen Woche nochmals von Donnerstag auf Freitag zugestanden. Das ist sehr viel mehr als die sonst üblichen erbärmlichen Kurzbesuche von Freitag auf Sonntag mit dem kinderbelastenden Weggezerre um 18.00 Uhr. Im Übrigen war der Vater weit weggezogen und die Einbindung seiner Kinder aus erster Ehe in die neue Familie wegen der Kinder seiner neuen Lebensgefährtin problematisch. Wenn Mama und Papa jedoch am gleichen Ort wohnen und das zweite Problem auch nicht besteht, kann einem das Koblenzer Urteil nicht schaden.
ach ja, und zu Gunsten der Mutter sprach noch die enge Bindung der Kinder an ihre bei der Mutter lebenden Halbbrüder und der Umstand, dass die Mutter sich vorher hauptsächlich um die Betreuung der Kinder gekümmert hatte.
OLG Celle 15 WF 241/07, Beschluß vom 04.01.2008 und OLG Düsseldorf (II-8 UF 189/10) vom 14.3.2011 (beide derzeit an anderer Stelle im Forum) gehören der Übersichtlichkeit halber eigentlich auch noch in diese Kiste, da sie zeigen, dass auch in Deutschland so langsam ein bißchen Bewegung in die Sache kommt.

Außerdem gibt es noch ein paar OLG-Urteil pro-Mami, die aber einige gute Argumente für Papas enthalten, die ein Wechselmodell wollen.
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#7
Hier die Kritik zu Koblenz:
Zitat:Neue Justiz 2011, 278
Dr. Christoph Mandla
Das „Wechselmodell” im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation - Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung - Zugleich Anmerkung zu OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010 — 11 UF 251/09
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#8
Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007, 16 UF 13/07

...stellte fest, dass ein "Betreuungs-/Wechselmodell" familiengerichtlich nicht eingeordnet werden kann, auch wenn dies ein Elternteil beantragt. Grund: Bei dieser Art der Betreuung fehlte es an der notwendigen "Kontinuität" bei der Kindererziehung und die Kinder würden ständig aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Falls sich die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, sei grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erteilen.

Solche Urteile werden stark vom DANSEV mittels Textbausteinen verbreitet (DANSEF-Kommentar hier), einem Anwaltsverein, "rein zufällig" ebenfalls aus Stuttgart.

Das OLG Stuttgart mit seiner zu jenem Zeitpunkt vorsitzenden Richterin Agnes Aderhold hat früher schon eine Reihe von ablehnenden Beschlüssen zum Wechselmodell gefällt, die Begründungen wirken wie aus einem Familien- und Erziehungsbild von 1950 entnommen. An diesem Gericht sind noch mehr als anderswo schwerste Kompetenzmängel zu beobachten, ich empfehle eine intensive Nachschulung mit anschliessender Überprüfung und weitgehenden Konsequenzen.

Hier noch der DANSEF-Kommentar.
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#9
Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 190/10 vom 25.7.2011, Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10725.html
Es war ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Leitsätze:

1. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Umgangsrecht, das über den üblichen 14tägigen Umgang am Wochenende noch hinausgeht, wird dem Zweck einer Umgangsregelung voll gerecht, so dass eine Ausweitung nicht verlangt werden kann.

Die Entscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. (...)

...ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. (...) Die Kindesmutter hat die Ansicht vertreten, dass ihre Beziehung zu konfliktbehaftet sei, um ein Wechselmodell hinzubekommen, und befürchtet, dass Z dann zwischen den Stühlen sitze. Sie hat sich vor diesem Hintergrund gegen das Wechselmodell ausgesprochen. Hieran hält sie auch im Beschwerdeverfahren fest. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2011, S. 120; OLG Koblenz, FamRZ 2010, S. 738; OLG Dresden, FamRZ 2005, S. 125; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, S. 1759).


Das Vater wollte dann mehr Umgang als die übliche 14 Tage - Regelung. Auch dafür bestehen laut Richter "keine Erfolgsaussichten für die Beschwerde". Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zweck der Umgangsregelung darin besteht, dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen und einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil vorzubeugen. Diesem Zweck wird die bestehende Umgangsregelung vollumfänglich gerecht. Darüber hinaus sind, darauf hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht abgestellt, auch das Umgangsrecht der Mutter und die Freizeitgestaltung des Kindes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Ausweitung der bestehenden Umgangsregelung nicht in Betracht.

Damit ist erneut kompakt und präzise der Stand der Rechtssprechung in diesem Land zusammengefasst. Meinen offenen Kommentar dazu verbieten sie mir mittels dem Strafrecht.

Das Urteil wird in der NJW besprochen. Es läuft darauf hinaus, dass Väter das Wechselmodell nie des Kindeswohls wegen wollen, sondern um Unterhalt zu sparen. Mütter lehnen das Wechselmodell nie ab, weil sie den Wegfall von Unterhaltseinkommen fürchten, sondern immer wegen dem Kindeswohl.

Juristen mit solchen Meinungen regieren unser Land und fingern in unseren Familien herum, drängeln ihren breiten aber hochbesoldeten Hintern zwischen uns und unsere Kinder.
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#10
Ein hoher deutscher Richter ist gestorben, der unter seinesgleichen den Ruf eines ausgezeichneten Kenners des Rechts hatte. Nur die Menschen, die von seinen Urteilen betroffen waren, schienen darüber eher unglücklich zu werden. Besonders in die Herzen der Kinder zog dauerhafte und krankmachende Trauer ein. Petrus ist im Zweifel, ob der Richter bei allen ihm zugeschriebenen Verdiensten in den Himmel gehört und ändert auf dessen Weg dorthin an der Weggabelung einen Wegweiser: Einer trägt die Aufschrift "Zum Himmel", auf dem anderen ändert er " Zur Hölle" um in "Zu den Gesetzen über den Himmel"...
(geklaut und angepaßt)
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#11
Den Leitsatz zu 2. habe ich nicht verstanden.

Zitat:Das Urteil wird in der NJW besprochen. Es läuft darauf hinaus, dass Väter das Wechselmodell nie des Kindeswohls wegen wollen, sondern um Unterhalt zu sparen. Mütter lehnen das Wechselmodell nie ab, weil sie den Wegfall von Unterhaltseinkommen fürchten, sondern immer wegen dem Kindeswohl.

Reine Fehlinterpretation, da der Vater hier ersatzweise auf eine Umgangsausweitung zielt, die sich nicht unterhaltsmindernd auswirkt.
Und ganz deutlich wurde erneut welcher Elternteil Konflikte erst schürt und dann als Argument gegen den anderen Elternteil einsetzt.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#12
(12-02-2012, 16:37)Bluter schrieb: Und ganz deutlich wurde erneut welcher Elternteil Konflikte erst schürt und dann als Argument gegen den anderen Elternteil einsetzt.

Und es wurde auch deutlich, dass dies Dank unserer Juristen problemlos funktioniert.
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#13
Den Leitsatz zu 2. habe ich aber noch immer nicht verstanden. Kannst du mir den übersetzen?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#14
Der Leitsatz Nr. 2 besagt, dass der 14-Tage-Umgang plus ein Nachmittag schon so superlang und ausgreifend ist, dass es keinen Grund gibt, den zu verlängern.

Oder übersetzt, Kindeswohl und Kindeswille haben sich immer dem 14-Tage-Standardkalender aus deutschen Gerichtssälen zu beugen, denn dort weiss man immer viel besser, was gut für ein Kind ist. Die Robe als Pädagogenmaster und überhaupt aller Weltkenntnisse.
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#15
Beschluss vom 21.06.2012 Az. 15 UF 314/11 OLG Brandenburg
Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...romHL=true oder http://goo.gl/FajYt

Die Eltern hatten das Wechselmodell vier Jahre lang einvernehmlich praktiziert, auch das Familiengericht hat es in Form einer einfachen und klaren Regelung gebilligt.

Die Mutter möchte den Stecker dann aber ziehen, sie klagt, die Umgangsregelung des Familiengerichts sei unzulässig. Das OLG BB überlegt erst, ob es sich um eine Umgangsregelung oder um die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts handele - die Literatur sei darüber gespalten und kommt dann zum Schluss:

"Der rechtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts liegt das Leitbild des Residenzmodells zu Grunde, wonach sich das Kind die überwiegende Zeit bei dem betreuenden Elternteil aufhält und die Umgangszeiten des anderen Elternteils hinter dieser Betreuungszeit zurückbleiben. Diesem Leitbild entsprechen auch die an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim betreuenden Elternteil anknüpfenden rechtlichen Regelungen über die unterschiedlichen Entscheidungskompetenzen des betreuenden und des umgangesberechtigten Elternteils in §§ 1687 f. BGB, über das Vertretungsrecht in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und über die Art der Unterhaltsgewährung in § 1606 Abs. 3 BGB (Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1671, Rn. 23; Kaiser, FPR 2008, 143). Somit kollidiert das Umgangsrecht mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen. Es beschränkt diese Befugnis, kann aber nicht an deren Stelle treten. Das Umgangsrecht findet deshalb seine Grenze, wo seine Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes abweichend von der Bestimmung des bzw. der Sorgeberechtigten führen würde. Das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern ein Teil des elterlichen Sorgerechts. Ist der umgangsberechtigte Elternteil - wie hier - mitsorgeberechtigt, kann kein Elternteil eine zuvor einvernehmlich getroffene Aufenthaltsbestimmung einseitig abändern. Auch die Vereinbarung mitsorgeberechtigter Eltern über ein Wechselmodell, dessen Grundlage es ist, dass sich das Kind weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil überwiegend aufhält, geht über eine bloße Umgangsregelung hinaus. Sie stellt sich als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar, an die jeder Elternteil bis zur wirksamen Abänderung dieser Bestimmung gebunden ist."

Dem Familiengericht sei es insgesamt aus Rechtsgründen versagt, eine Regelung - sei es im Wege der Umgangs- oder der Sorgerechtsgestaltung - zu treffen, mit der es das Wechselmodell anordnet.

Aus und vorbei. Demnach fordert das BGB unterschiedliche Elternrollen, die Aufteilung in Umgangs- und Betreuungselternteil. Es ist also nicht so, dass das Wechselmodell nur nicht vorgesehen sei, sondern dass das Residenzmodell vorgeschrieben sei.

Frühere Entscheidungen dieses OLGs (09.03.2009 Az.10 UF 204/08 und 01.07.2010 Az. 9 UF 7/09) waren ähnlich negativ.
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#16
OLG Köln vom 21.02.2012, Az. 4 UF 258/11 Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...20221.html

Wie immer eine Mutter, die das Wechselmodell ablehnt. Sie gewinnt schon vor dem Familiengericht, seine Beschwerde wird nun auch vor dem OLG Köln zurückgewiesen. Es wurde ein Gutachten gemacht, das folgedes enthält:

"Beide Elternteile lieben ihren Sohn und sind an seiner Förderung interessiert. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass beide Wohnungen und Wohnumgebungen bei den Kindeseltern für N. zugleich gut geeignet sind." Wie üblichj in D geht mit der Folgerung weiter, dass das Kind "weiterhin seinen Hauptanteil des Aufenthalts bei seiner Mutter haben sollte". Die Gutachter verbinden damit eine nicht näher begründete "Stabilität".

Aus der weiteren Urteilsbegründung:

"Von daher folgt der Senat auch der Auffassung des Sachverständigen, dass bei der vorliegenden Sachlage ein umfassendes Wechselmodell dem Kindeswohl in keiner Weise dienlich ist. Die Frage, ob ein Wechselmodell der seelisch-geistigen Entwicklung eines Kindes am besten entspricht, kann nicht generalisierend beantwortet werden. Vielmehr ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Sind sich die Kindeseltern einig und ziehen an einem Strang, braucht der häufige Wechsel zwischen den beiden Elternteilen und der nicht eindeutigen Zuordnung zu einem Haushalt nicht gegen das Kindeswohl zu sprechen. Auch das Alter des jeweiligen Kindes spielt hier eine Rolle. Je jünger das Kind ist, desto verlässlicher muss eine Orientierung sein. Von daher kann, muss aber nicht unbedingt ein Hin- und Herwechseln zu einer gewissen Desorientierung führen. Vorliegend schließt sich der Senat den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen dahin an, dass N. ein verlässlicher Orientierungsrahmen entsprechend seinen Bedürfnissen und seinem Willen gegeben werden muss. Dies hat zur Folge, dass dem Kindesvater zwar ein recht ausgedehntes Umgangsrecht zuzubilligen ist, andererseits aber der Schwerpunkt des täglichen Lebens bei der Mutter liegen soll. Gegen das Wechselmodell spricht gerade die heillose Zerstrittenheit der Eltern, die teilweise offen ausgelebt wird und N. nicht verborgen bleiben kann und ihm nicht den Eindruck einvernehmlicher Sorge und Verantwortung für ihn vermitteln kann."

Die Mutter hat den Ratschlag genau befolgt, immer schön streiten, dann kann man das Kind allein behalten. Der Wechsel wird auch negativ bewertet, das Gericht bleibt damit in der anwaltsgeprägten Psychologie von 1950 und ganz im Stil der sonstigen deutschen Familienrechtssprechung verhaftet.


Einen Monat später am 12.3.2012 in Az. 4 UF 235/11 am selben Gericht nochmal: "Allerdings dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes, etwa in Form eines Wechselmodells, sicherzustellen. Daher setzt das Bedürfnis des Kindes nach einem auch räumlich sicheren Lebensmittelpunkt dem Umgangsrecht Grenzen"

In diesem Verfahren forderte die Mutter eines dreieinhalb Jahre altes Kindes einen Umgangsausschluss, der Vater hatte offenbar das Wechselmodell gewollt, hilfsweise Umgangskontakte mit Übernachtungen.
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#17
OLG Hamm vom 16.02.2012 Az. II-2 UF 211/11
Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...20216.html

Ein ellenlanger Begründungstext. Das Wechselmodell wird abgelehnt. Der Vater will es, die Mutter lehnt ab - das übliche Muster. Hier hat der Vater die Kinder während der Beziehung überwiegend betreut, das nutzt ihm auch nichts. Die Mutter verweigert und argumentiert, die Kinder wären dann hin- und hergerissen, wissen nicht mehr wo sie hingehören (nämlich immer zur Mutter). Sie müssten "zur Ruhe kommen". "Auch die vom Antragsteller begehrten Telefonate liefen dem Wohl der Kinder zuwider. Sie, die Antragsgegnerin, würde bei Gestattung von Telefonaten auch am Wochenende in ihren Unternehmungen mit ihren Kindern unterbrochen."

"Das Jugendamt hat mit Bericht des SKF vom 11.10.2011 dazu Stellung genommen, dass die Gefahr bestünde, dass die Kinder bei einem praktizierten Wechselmodell angesichts der hoch konflikthaften Beziehung des Antragstellers zur Antragsgegnerin Schaden nähmen. Dass die Kinder die Umsetzung dieses Modells forderten, sei darin begründet, dass sie sich aus Loyalitätsgründen gegenüber dem Antragsteller in einer Bringschuld sähen. Der Antragsteller mache seine Bedürfnisse zu denjenigen der Kinder."

Wie üblich wird der Vater vor die Tür gesetzt. Das Gericht versteigt sich in nachweislich falsche Begründungen:

"Entscheidend gegen das Wechselmodell spricht, dass mit dem regelmäßigen Wechsel nicht nur ein hoher Organisationsaufwand für die Eltern besteht, sondern auch Belastungen für die Kinder verbunden wären. Denn abgesehen davon, dass sie sich im wöchentlichen Wechsel erneut auf einen anderen Elternteil und dessen Erziehungsstil einrichten müssten, fehlt es an einem fest definierten Lebensmittelpunkt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die vom Antragsteller begehrte Regelung mit einem zu großen "Hin und Her" für die Kinder verbunden ist. Insofern spricht bereits der Verlust eines eindeutigen Lebensmittelpunktes gegen das Wechselmodell. Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ein fester Lebensmittelpunkt aus entwicklungpsychologischen Gründen für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich ist, besteht zwar nicht. Allerdings hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Lebensmittelpunkt den Kindern ein Höchstmaß an Orientierung und die Gewähr dafür biete, dass gleichförmige Regeln erlebt werden. Der Verlust dieses Lebensmittelpunktes bedingt mithin Belastungen, die – sollte das Wechselmodell praktiziert werden – anderweit aufgefangen werden müssten. Dies indes setzt – worauf sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand und der Sachverständige verweisen – ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft des Antragstellers und der Antragsgegnerin voraus."

Eines der zugrundeliegenden Probleme ist, dass zitierte Veröffentlichungen zum Wechselmodell in Deutschland ausnahmslos von Juristen stammen, zum Teil uraltfeministischen Haupttäterinnen wie Peschel-Gutzeit. Dort treffen unheilvolle Kombinationen zusammen von Frauen-Kindbesitzdenken und zurechtkupieren von Kindern, damit sie in juristische Schemas passen. Die Praxiserfahrungen der Nachbarländer werden ebenso konsequent ausgeblendet wie die Stimmen von Nichtjuristen im eigenen Land, die mehrheitlich der anderer Ansicht sind.
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#18
Die Begründung aus Brandenburg liest sich eigentlich, als ob die Mutter das WM eben nicht so einfach kippen dürfe.
Entscheiden tun sie dann aber das Gegenteil.
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#19
Etwas zum Kindergeldbezug beim Wechselmodell mit interessantem Nebenton: OLG Frankfurt/M. vom 20.04.2012, Az. 2 WF 101/1

Volltext im Scan: http://familienanwaelte-marburg.de/pdf/udm0512.pdf

Kindergeld erhält wie schon zu Paarzeiten der Vater. Der Vater meint, die Kinder wären überwiegend bei ihm, die Mutter meint es wäre ein Wechselmodell. Beide hätte wohl gerne das Kindergeld aufs eigene Konto.

Zunächst prüft das Gericht die Frage, ob überhaupt ein Wechselmodell besteht. Dabei kommt es auf interessante Ergebnisse. Es käme nicht nur auf die Zeit an, die die Kinder beim jeweiligen Elternteil verbringen: "So hat z.B. die Betreuung während der Nacht durch Beaufsichtigung des Schlafes trotz der zeitlichen Ausdehnung insgesamt eine sehr viel geringere Wertigkeit als etwa die tatsächlich Betreuung der Kinder in den Tagesstunden, also Zubereitung von Essen, Betreuung etwa der Hausaufgaben..."

Netter Ansatz, auch für Umgangsväter. Wenn die Mutter die Kinder in irgendwelche Betreuungseinrichtungen schickt und nur abends zwei Stunden hat, wiegt das ein Umgangswochenende beim Vater kaum auf -> Wechselmodell :-)
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#20
Ja, hätte nur vermutlich vor dem BGH keinen Bestand.
Der hatte ja schon mal (sinngemäß) entschieden, dass z.B. Kindergartenzeiten dem Elternteil zugeordnet werden, der das Kind hin bringt.
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#21
Man kann diese Zeit ja durchaus dem Elternteil zuordnen, der das Kind hinbringt, aber gemäss dem OLG Koblenz müsste man sie als geringwertig einstufen.

Die vielen Urteile zum Wechselmodell sind zwar fast durchweg negativ, aber man kann auch Positives finden:
  • Es gibt sie! Noch vor wenigen Jahren schafften es Wechselmodellforderungen nicht einmal vor Gericht. Die wachsende Urteilszahl jetzt auch auf OLG-Ebene bedeutet einen eindeutigen Druck durch wechselmodelleinfordernde Eltern auf die Gerichte. Eltern lassen sich immer weniger wegdrücken, sondern klagen und gehen die Instanzen rauf.
  • Die Begründungen gegen das Wechselmodell durch die Richter werden durch die Veröffentlichung der Urteile ans Tageslicht gezogen. So falsch und vorgestrig wie sie sind, macht sie das fass- und angreifbar. Die Ablehnung wegen Streit lässt sich vielleicht noch einige Zeit verteidigen, aber die Begründung mit dem hin- und herzigeunern (dieser Ausdruck zum Wechselmodell stammt von einem Anwaltsverein) wird unter Beschuss geraten. Spätestens, wenn Leute wie der Experte Jan Piet de Man auf deutsch publizieren, den "Vater" der belgischen Sorgerechtsregelungen.
  • Je mehr Tatbestände rund um das Wechselmodell entschieden werden, desto normaler wird das Wechselmodell werden, weil die Wege dabei breiter und eindeutiger werden.
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#22
Volltext der Kritik zum Koblenzer Urteil (sorglos hatte schon drauf hingewiesen) von Dr. Christoph Mandla ist online: http://de.scribd.com/doc/86789152/10-01-...oph-Mandla
Fundiert, sehr lesenswert!
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#23
Laut Frau Prof. Sünderhauf die seit Jahren über das par. Wechselmodell forscht ist eine schlechte Kommunikation und Kooperation kein Ausschlußkriterium für die paritätische Doppelresidenz. Sie sagt unter anderem das Bereiche aufgteilt werden können von den Eltern selbst oder vom Gericht. Man kann nebeneinander her im Wechselmodell leben. Die Alltagsentscheidungen fällt der Elternteil bei dem das Kind gerade ist.

Frau Prof. Sünderhauf war lange als Familienrechtsanwältin tätig, hat ein Buch über die paritätische Doppelresidenz geschrieben, war beim Väterkongress als Gast und äußert sich auch beim Väterradio eindeutig für das Wechselmodell

Quelle: www.vaeterradio.de/hoeren.php?file=2012/vr09-12.mp3&titel=Familie%20zwischen%20Eigen-%20und%20Fremdbetreuung&datum=20.09.2012
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#24
(12-12-2012, 17:22)p schrieb: Netter Ansatz, auch für Umgangsväter. Wenn die Mutter die Kinder in irgendwelche Betreuungseinrichtungen schickt und nur abends zwei Stunden hat, wiegt das ein Umgangswochenende beim Vater kaum auf -> Wechselmodell :-)

Genauso argumentierte unsere Familientherapeutin letztens. Ich konnte und wollte ihr nicht zustimmen. Meine Tochter weint mittlerweile, wenn sie nicht bei der Mutter übernachtet.
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#25
Exclamation 
Interessantes zum Wechselmodell !

Mir liegen zwei aktuelle Beschlüsse der o.g. Amtsgerichte vor, die mit sehr interessanter Begründung, das Wechselmodell beschlossen, obwohl die Mutter jeweils als Antragsgegnerin das Residenzmodell beantragte!

Insbesondere beruft sich das AG Heidelberg auch auf Artikel 6 des GG.

Leider ist es mir nicht möglich - bzw. habe die Urteile noch nicht im Internet gefunden - Links ein zu stellen.

Aber ich habe sie hier schriftlich vorliegen, weil sie mir jemand per Mail zur Verfügung stellte. Ich sende die Urteile an Interessierte gerne weiter, denn wer sich mit dem Gedanken eines Wechselmodells trägt, könnte diese als Argumentationsgrundlage nutzen!

Ich bin sie gerade selbst noch am durcharbeiten und - wie meist - gerade etwas in Eile....

Hier die Aktenzeichen:

AG Heidelberg 31 F 15/14
AG Erfurt 36 F 1663/13
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