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Bin grade mit einem interessanten Fall konfrontiert. Folgende Daten:
Tochter macht Fachhochschulreife mit 20 Jahren und geht dann zum Jobben (ohne Ausbildung). Nach 4 Jahren (also heute 24 Jahre alt) wird jetzt ein Studium begonnen. Resultiert daraus ggü. den Eltern ein Unterhaltsanspruch? Eine sog. Erstausbildung wurde ja bisher nicht gemacht...
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Pauschal kann man das nicht sagen, das kann so und so entschieden werden. Tendentiell dürfte ein Unterhaltsanspruch bejaht werden. Abschluss, Orientierung, dann Ausbildung.
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Das wird mitunter stark davon abhängen, WARUM bisher keine berufsqualifizierende Ausbildung begonnen wurde. Wurde auf einen Studienplatz gewartet (mit regelmäßiger Bewerbung zur Einschreibung)? Waren einfach bisher keine Ambitionen da?
Aus dem Bauch raus würde ich @ p zustimmen, allerdings kann womöglich auch von der Tochter verlangt werden einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu bestreiten - hat sie ja bisher offensichtlich auch gekonnt.
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Warten auf Studienplatz war es nicht. Einfach nur 4 Jahre lang gejobbt...
Ich denke daß dies für die Unterhaltsberechnung eher nicht relevant ist und ein Unterhaltsanspruch für das jetzt anstehende Studium entsteht. Die Frage ist nur: wie lange muß der Unterhalt bezahlt werden? Bis 25 oder länger?
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Es gibt keine Altersgrenze.
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28-01-2013, 22:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-01-2013, 22:40 von Jessy.)
Es stimmt zwar, dass es keine Altersgrenze gibt, allerdings kann die Antwort hier mißverständlich aufgefasst werden. Unterhalt ist "nur" bis zum Ende der Regelstudienzeit zu zahlen.
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Gerade noch etwas interessantes gelesen (leider ohne Angabe von §): Nach der Schulausbildung wird einem Kind eine sogenannte Karenzzeit eingeräumt zur Aufnahme einer Ausbildung/ eines Studiums (in der Regel 6 Monate). Wird innerhalb dieses Zeitraumes keine weitere Ausbildung aufgenommen, gilt das volljährige Kind angeblich als selbstständig erwerbstätig. Man schauen ob es dazu noch genaueres gibt...