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Unterhaltsvorschuss und gerichtlicher Titel
#1
Hallo,

Ich bin Pole und wohne in Polen. Meine Ex hat vor dreizehen Jahren unsere Kinder nach Deutschland entführt und wohnt seitdem in BRD. Sie erhält in Deutschland Unterhaltsvorschuss jetzt von ARGE vorher vom Jugendamt. Ich habe Rückzahlungen bezahlt. Wir hatten ein Scheidungsurteil aus Polen, der ein deutsches Gericht anerkannt hat. In dem Urteil sind auch Unterhalthöhen geregelt t. Jetzt ist die Ex auf eine „phantastische“ Idee gekommen und will von mir für die ganze Periode Unterhalt in Polen. Das Urteil ist in PL tituliert. Sie ist mit ihm zum Gerichtsvollzier in Polen gegangen. Frage die jetzt mein RA stellt - wenn die Unterhaltshöhe in Deutschland durch einen Gerichtsurteil festgelegt wurde soll sich die Behörde die den Unterhalt gewährt an das Urteil richten? Ist Unterhaltsvorschuss gezahlt von ARGE oder Jugendamt und dann von dem Unterhaltsschuldner zurückbezahlt rechtlich gesehen das gleiche wie Unterhalt gezahlt aufgrund von einem gerichtlichen Urteil?
Unterscheiden sich, von den rechtlichen Seite gesehen, die Unterhaltsvorschüsse bezahlt von JA von denen bezahlt von ARGE? Wenn ja, wie?
Außerdem kann mir jemand sagen, wie sind die Verjährungsfristen für die Ansprüche des JA oder ARGE aus bezahlten Unterhaltsvorschüssen?


Gruß
SALI
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#2
Deine Ex hat deine Kinder entführt und und du machst dir Sorgen um "Unterhalt zahlen"? Deinen Anwalt wünsche ich nicht mal meinen Feinden...

(17-01-2013, 18:31)SALI schrieb: Jetzt ist die Ex auf eine „phantastische“ Idee gekommen und will von mir für die ganze Periode Unterhalt in Polen.

Tja, in Puncto money sind Frauen einfach genial und erfinderisch.
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#3
Die ARGE zahlt keinen Unterhaltsvorschuss, das kann nur das Jugendamt ARGE zahlt Arbeitslosengeld 2. Titulierte Ansprüche verjähren nach 30 Jahren. Eine Verwirkung kann aber früher eintreten, manchmal schon nach zwei Jahren. Es kommt auf die genauen Umstände an.
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#4
(17-01-2013, 18:31)SALI schrieb: Frage die jetzt mein RA stellt - wenn die Unterhaltshöhe in Deutschland durch einen Gerichtsurteil festgelegt wurde soll sich die Behörde die den Unterhalt gewährt an das Urteil richten? Ist Unterhaltsvorschuss gezahlt von ARGE oder Jugendamt und dann von dem Unterhaltsschuldner zurückbezahlt rechtlich gesehen das gleiche wie Unterhalt gezahlt aufgrund von einem gerichtlichen Urteil?

Hallo SALI,

ich nehme einmal an, der Fall liegt bei Dir so, dass Du an das Jugendamt und ggf. die ARGE einen Betrag gezahlt hast, der niedriger war als der in dem titulierten Urteil angegebene.

Nun ist die Frage, ob mit den geleisteten Rückzahlungen die Unterhaltsansprüche als erfüllt angesehen werden können, oder ob Deine Exfrau den Differenzbetrag zwischen den von Dir geleisteten Rückzahlungen und und den im Urteil genannten betrag noch vollstrecken kann.

Ich fürchte, sie kann tatsächlich. Ein vollstreckbarer Titel verjährt, wie p schon geschrieben hat, erst nach 30 Jahren. Der zuwenig gezahlte Betrag kann also noch immer vollstreckt werden. Wenn sich das Jugendamt und die ARGE erst einmal mit weniger zufrieden gegeben haben, bedeutet das noch nicht, dass der Rest Deiner Schulden dadurch erlassen wurde.

Ich fürchte, da hast Du wenig Chancen auf Erfolg.
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#5
(17-01-2013, 18:31)SALI schrieb: Jetzt ist die Ex auf eine „phantastische“ Idee gekommen und will von mir für die ganze Periode Unterhalt in Polen. Das Urteil ist in PL tituliert.
Wenn Du jetzt noch schreibst, ob es um Kindesunterhalt oder Unterhalt für die Ex geht, dann würde die Sache etwas klarer werden. Wink

@p: Deine Hinweise zu den Standardfragen sollte irgendwie deutlicher auf der Webseite "oben gepinnt" werden.
Ich finde sie gerade nicht.
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#6
(17-01-2013, 21:40)blue schrieb:
(17-01-2013, 18:31)SALI schrieb: Jetzt ist die Ex auf eine „phantastische“ Idee gekommen und will von mir für die ganze Periode Unterhalt in Polen. Das Urteil ist in PL tituliert.
Wenn Du jetzt noch schreibst, ob es um Kindesunterhalt oder Unterhalt für die Ex geht, dann würde die Sache etwas klarer werden. Wink

Was soll da noch klarer werden? Da die Exfrau Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bekam, geht es natürlich um KU.
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#7
Arge und JA werdem beim TO, zumindest für mich nicht ganz verständlich, im Zusammenhang mit Unterhaltsvorschuss genannt. Mir ist es bisher nicht über den Weg gekommen, dass die Arge Unterhaltsvorschuss für ein Kind zahlt.

@p, das mit dem "Forenankündigungen" hier in "konkrete Fälle" da oben finde ich gut.
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#8
Hallo,
meine Ex kann von mir kein Unterhalt fordern. Polen entscheiden die Gerichte noch (nach einem Antrag) mit Schuldspruch. Und in meinem Fall wurde sie „allein schuldig für Zerrüttung der Ehe erklärt“.
Bei der Frage nach den “Unterhaltsvorschuss vom ARGE“ ging es mir um etwas was ich schon gefunden habe, nämlich § 33 SGB II. Ich verstehe den § das wenn sie Leistungen von ARGE für die Kinder bezieht. ARGE (das Bundesland) überminnt die Gläubigerrechte. Das heißt wenn ich im Rückstand wäre, hat nicht die Ex sonder das Land die Legitimation die von mir zurückzufordern. Richtig?

Gruß

SALI
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#9
Das ist richtig.
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#10
Danke. Nur noch eine Frage - wie ist die Verjährungsfrist in solchem Fall?
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#11
Durch einen Anspruchsübergang ändert sich nichts an den Verjährungsfristen. Die liegen unverändert bei 30 Jahren (oder länger, auch da gibts Tricks), sofern alle drei Jahre ein Vollstreckungsversuch probiert wird und dieser Versuch auch möglich ist. Tauchst du zum Beispiel unter, ist er nicht mehr möglich, das hemmt die Verjährung.
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#12
Hallo,

ich bin nicht so ganz einverstanden:

Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, wenn ein Bescheid zur Durchsetzung des Anspruchs, also z.B. ein Rückforderungsbescheid, unanfechtbar geworden ist. Bei mir ist der Fall, dass ARGE mir keinen Bescheid über Übernahme (Übergang) zugesendet hat. Tituliert ist der Anspruch zwischen mir und den Kindern (bzw. deren rechtlichen Vertreter). Soviel ich weiß der Titel kann nicht übernommen werden. Es handelt sich nämlich zwischen mir und ARGE um ein neues Rechsverhältnis.

SALI
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#13
Ich habe in Netz das gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehr...95060.html

Unten kann man lesen:
Der auf das Jugendamt übergegangene Unterhaltsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 197 Abs. 2 BGB. Die Frist ist während der Minderjährigkeit des Kindes nicht nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt.
Diese Vorschrift greift nicht ein, wenn der Unterhaltsanspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, FamRZ 2006, 1665).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ungeachtet der Kenntnis vom Schuldner, verjähren die Ansprüche in jedem Fall nach 10 Jahren, gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB, so dass in Ihrem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückforderung durch das Jugendamt bereits der Verjährung unterliegt.

Es ist zwar über Jugendamt die Rede aber ich denke das gleiche gilt auch für ARGE.

SALI
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#14
Zunächst einmal muss ein vollstreckbarer Titel existieren. Wenn das nicht der Fall ist, kannst du dir, zumal im Ausland, gemütlich sonstwas schaukeln.
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#15
Ein Titel existieret in PL (Scheidungsurteil mit Unterhaltsentscheidung und eine entsprechende Vorstreckungsklausel). Der Urteil als solches wurde in DE anerkannt. Ob gleichzeitig, automatisch die Vollstreckungsklausel übernommen wurde? Das bezweifle ich. Ich muss in eurem deutschen Vollstreckungsrecht nachschauen.

Aber noch mal. Der Titel, selbst wenn er in Deutschland übernommen wurde, bindet meine Kinder (vertreten durch die EX) und mich. Mit ARGE habe ich ein neues Rechtsverhältnis und meine Meinung nach sollen wir zu BGB (§§ 195, 197 Abs. 2) übergehen.
Schaut mal bitte hier nach:
http://www.f-sb.de/service_ratgeber/tabe...rfrist.htm
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#16
Wenn jemanden das langweiliges Thema noch interessiert, dann weiß ich jetzt Bescheid. Mein polnischer Titel ist in DE kein Titel. Um ihn „eindeutschen“ brauch man Exequaturverfahren durchzuführen. Und das hat nicht stattgefunden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Exequaturverfahren
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#17
Das gilt innerhalb der EU nicht mehr, ein Exequaturverfahren ist nicht mehr nötig.
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#18
Ja, du hast Recht. Das habe ich übersehen. Jetzt sehe ich das. Dann muss ich nur den letzten Satz von meinem letzten Post so ädern - um ihn „eindeutschen“ soll er (der polnischer Titel) als Europäischer Vollstreckungstitel in DE bestätigt werden. „Die Bestätigung erfolgt mittels eines Formblatts. Sie kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen („Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels“).“. Und das hat bis heute nicht stattgefunden.
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#19
Hallo,
ich bin wieder. Ich kämpfe immer noch mit dem polnischen Gerichtsvollzieher. Ich habe inzwischen gegen den Exekutionsverfahren geklagt und muss jetzt dem Gericht zwei Punkte klärenÖ
1. Wie ist der Pkt. 3 des §33 SGB zu verstehen:
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
Heißt es nach dieser Vorschrift, dass wenn die Ex Leistungen von ARGE oder JA erhalten hat mussten diese Ämter nicht automatisch die Unterhaltsansprüche die meine Ex mich gegenüber hatte übernehmen. Mit anderen Worten ist es möglich, dass die Ex Arbeitslosengelt II bekommen hat und immer noch Unterhaltsanspruch mich gegenüber hat?
2. Wie ich geschrieben habe habe ich nachweislich bis Mitte 2009 an JA und dann an ARGE bezahlt. Dann ist sie umgezogen. Ich weiß wo sie und die Kinder gelebt haben. Wie kann ich erfahren ob sie Leistungen, z.B. Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Bitte um schnelle Hilfe. Bis morgen muss ich dem Gericht was schreiben.

Gruss

SALI
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#20
(30-01-2013, 18:50)SALI schrieb: 2. Wie ich geschrieben habe habe ich nachweislich bis Mitte 2009 an JA und dann an ARGE bezahlt. Dann ist sie umgezogen. Ich weiß wo sie und die Kinder gelebt haben. Wie kann ich erfahren ob sie Leistungen, z.B. Arbeitslosengeld II bezogen hat.
Bitte um schnelle Hilfe. Bis morgen muss ich dem Gericht was schreiben.

Gruss

SALI
Zu 2) Ruf morgen früh bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt und frag nach. Sie werden aus Datenschutzgründen zunächst ablehnen, aber dann holst deinen Joker raus: "Ich bin mir ziemlich sicher, dass es sich um Leistungserschleichung und/oder Betrug handelt. Im Namen der Steuerzahler erwarte ich eine verbindliche Information von Ihnen" Und schon werden sie flexibler, denn die Geier freuen sich über Denunzianten, egal aus welchen Seiten/Nationalität, egal ob Mann oder Frau. Big Grin
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#21
Das Problem ist, ich weiß nicht wo sie gelebt haben.
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#22
Hallo,

ich brauche die Auskunft, wo meine Ex in den letzten drei Jahren Arbeitslosengeld II bekommen hat. Ich weiß einfach nicht wo sie wohnte. Wem soll ich anschreiben? Ich habe schon das Sächsische Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz angeschrieben. Sie haben mich an das zuständige Jobcenter verwiesen. Da habe ich nur die Antwort bekommen, dass die Ex und Kinder dort nur ein paar Monate gewohnt hatten und Leistungen bezogen hatten (selbstverständlich ich soll sofort meinen Anteil zurückzahlen). Welches Amt soll ich anschreiben wenn ich nicht weiß wo sie gewohnt hatten?

Gruß

SALI
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#23
Das wird schwierig. Vielleicht helfen Dienste wie http://www.adressermittlung.de
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#24
Gar kein Problem. Einwohnermeldeamt. Als Vater hast du - selbst wenn die Mutter eine Sperre einrichtet (soweit es keine gerichtlich verfügte Auskunftssperre ist) - das Recht zu erfahren wo deine Kinder wohnen oder wohnten. Beim aktuellen Einwohnermeldeamt ist immer die aktuelle und die vorherige Adresse zu erfahren. Damit kann man sich rückwärts arbeiten. Selbst schon gemacht. Smile Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkennung in beglaubigter Abschrift mitnehmen, bzw. mitschicken, wenn du nicht persönlich hingehst. Kostet je nach Einwohnermeldeamt 10 - 12 €. Wenn du weißt wo sie wohnten, kannst du ganz leicht das zuständige JC im Internet herausfinden.
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#25
(06-02-2013, 13:25)Jessy schrieb: Gar kein Problem.

Rückwirkend auch, für die Vergangenheit?
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