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Umgangskosten und SGB II
(19-02-2013, 00:49)Sixteen Tons schrieb: Das ist eben das Problem. Die Vorurteile sind viel präsenter als die tatsächlichen Erfahrungen.
Ein Freund von mir, der drei Wohnungen vermitet, hat mir einiges erzählt. Einmal war Überschwemmung, weil jemand eine Fritöse in den Abfluss entleert hat. Ein anderes mal war eine Wand nass, weil jemand beim Auszug die Spüle abgebaut hat, und die Wasserleitung nicht zugedreht hat. Ein anderes mal hat er, entgegen meiner Empfehlung, wegen ausstehender Miete geklagt. Das Ergebnis war klar: zahlungsunfähig. Gezahlt hat den Spaß die Rechtschutzversicherung. Wenn man eine hat, muss man sie ja auch benutzen. Auch wenn man selbst davon absehbar keinen Nutzen hat.

Für mich ist völlig klar: Hätte ich eine Wohnung zu vermieten, dann stände die eher leer, als dass ich da einen mir unbekannten Verhartzten einziehen lassen würde.
Aber das ist hypothetisch. Erstens würde ich, wenn ich eine Wohnung zu vermieten hätte, die sofort verscheuern, und mit dem Geld Urlaub machen. Und zweitens kenne ich mehrere Leute, darunter auch Verhartzte, die bei mir einziehen würden, und von denen ich weiß, dass sie so etwas nicht tun würden. Es ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter vorteilhaft, wenn man nicht mit Juristerei gegeneinander vorgeht, sondern Kosten vermeidet, und sich das Eingesparte teilt.
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Der Gong läutet die nächste Runde ein.

Das Jobcenter hat Beschwerde gegen den Beschluß beim
zuständigen Landessozialgericht eingelegt.

Frage an die Experten:
Bisher habe ich mich und die Kinder ja selber vertreten.
Sollte ich mir jetzt doch besser einen juristischen Beistand besorgen?
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Oha, Landessozialgericht. Es geht aufwärts. Eine Anwaltspflicht besteht jedenfalls nicht. Du bist ja relativ firm in der Materie, deswegen könnte ein eigener Anwalt weiterhin entbehrlich sein.
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@ST
Du kannst dich und Kids grundsätzlich auch dort selbst vertreten. Evtl. sollt man dennoch PKH beantragen (allein, damit es für JC teuerer wird) und Jur. Beistand suchen. Aber nicht überstürzt.

Erst mal prüfen, ob du nun Anschlußbeschwerde erhebst. Gibt es Dinge, die du nicht gekriegt hast?
Kannst mir ja gerne mal Beschluß und Beschwerdebegründung des JC zukommen lassen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(20-02-2013, 22:58)sorglos schrieb: @ST
Erst mal prüfen, ob du nun Anschlußbeschwerde erhebst. Gibt es Dinge, die du nicht gekriegt hast?
Kannst mir ja gerne mal Beschluß und Beschwerdebegründung des JC zukommen lassen.

Ich habe nur eine heutige Mitteilung vom Sozialgericht, das der Antragsgegner letzte Woche Beschwerde gegen den Beschluß erhoben hat. Diese wurde dem LSG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdebegründung wurde der Mitteilung jedoch nicht beigefügt.

Die Beschwerdefrist wäre morgen verfristetet gewesen.

Der Jurist aus meinem Sozialverband, von dem ich mir gelegentlich einen Tipp hole, meint, ich würde mich bis jetzt ganz prima alleine halten Big Grin.

Der Witz ist ja, daß das JC den Anspruch dem Grunde nach anerkennt.
Man stört sich aber daran, das der von mir gezahlte Unterhalt nicht auf Leistungen der temporären BG anzurechnen ist. Es kann nach dem Rechtsempfinden des JC nicht angehen, daß ich einerseits den titulierten Unterhalt bei der Berechnung des ALG II absetze, um den Lebensunterhalt meiner Kinder sicherzustellen und andererseits wiederum staatliche Mittel fließen sollen, um dann das Umgangsrecht wahrzunehmen. Außerdem könnte ich die Umgangskosten ja auch mit meinem Erwerbstätigenfreibetrag decken.
Das wird allerdings sogar schon bei den internen Weisungen der BA zum §21 für Mehrbedarfe ausgeschlossen (Rz 21.34).

PKH geht wohl nicht, da ich Mitglied im Sozialverband bin denn:
"Eine Mitgliedschaft in einem Sozialverband verwirkt den Anspruch auf Prozesskostenhilfe", so daß LSG Bayern in Az. L 7 AS 532/10 B PKH. Das geht auf einen Beschluß des BGH aus den 90ern zurück.

Das wären dann etwa 120 Euro für die 2. Instanz.

Den Beschluß vom SG und die letzte Stellungnahme des JC lege ich morgen unter den Scanner.
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Heute hat mich die Abschrift der Beschwerde beim LSG erreicht.
14 Tage Frist für Stellungnahme.
Da steht m. E. eigentlich im Wesentlichen nichts anderes drin,
was beim Sozialgericht schon abgefrühstückt wurde. Außer, daß das
Jobcenter den Beschluß vom Sozialgericht total ungerecht findet.

Dem Grunde nach geht es jetzt noch einmal darum darzustellen,
das es sich bei nicht weitergeleitetem Kindesunterhalt um "nicht bereite
Mittel" handelt.

In einem vor kurzem verhandelten Fall des hier entscheidenden LSG zahlte Pappa neben Unterhalt die Schulspeisung seines bei Mamma lebenden Kindes (er wurde dazu familienrechtlich verurteilt oder hat dem Entschluß zugestimmt). Diesen zu entrichtenden Betrag zahlt er an die Schulbehörde. Diese Zahlung wertete Mammas Jobcenter als Einkommen der BG. Das Kind hat ja schliesslich jetzt weniger Hunger, wenn es aus der Schule kommt. Das geht so nicht, so die Richter:

1. Die Berücksichtigung von Einkommen setzt grundsätzlich den tatsächlichen Zufluss einer geldwerten Leistung, mithin einen "wertmäßigen Zuwachs" im Bedarfszeitraum voraus. Entscheidend ist, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann; es muss eine bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit bestehen.

2. Auch eine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen als Einkommen setzt grundsätzlich eine tatsächliche Zahlung an den Unterhaltsberechtigten voraus.

Tatsächlich nicht realisierte Unterhaltsansprüche hingegen sind keine "bereiten Mittel", die zur Deckung eines Bedarfs eingesetzt werden könnten; sie können daher in der Regel auch nicht als Einkommen angerechnet werden.

Dazu urteilt auch passend das Bundessozialgericht in B 14 AS 75/08 R, Randziffer 24:

"Eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Kinder (Kläger zu 2 bis 4) gegen ihren Vater, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrer Mutter umfassen, stehen ihrem Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld für diese Zeiten nicht entgegen. § 33 Abs 1 SGB II macht deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Solche tatsächlich nicht erfüllten Unterhaltsansprüche können vom Grundsicherungsträger nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden."

Jetzt ist eben die Frage, welches der beiden Urteile des BSG hierzu, einmal pro, einmal kontra, denn das grössere Gewicht beim LSG bekommt.

Aber was rede ich hier eigentlich?
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(27-02-2013, 22:23)Sixteen Tons schrieb: Aber was rede ich hier eigentlich?
Ja, das versteh ich auch nicht. Die beiden Zitate widersprechen sich doch gar nicht.

Der "Abfluß von Kindesunterhalt" aus deiner Bedarfgemeinschaft, stellt logischerweisen keinen "wertmäßigen Zuwachs" dar, der zur bedarfsdeckenden Versorgung der Kinder in deiner BG verwendet werden könnte.
Irgendwie sollte auch die dämlichste Jobcenter-Mitarbeiterin verstehen, dasss ein Abfluß kein Zuwachs ist.

Das Jobcenter hat mit §33 ein rechtliches Mittel einen vermeintlichen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den außerhalb deiner BG lebenden Elternteil geltend zu machen. Demgegenüber hast du kein rechtliches Mittel diesen Anspruch der Kinder gegen die Mutter auf "Rück-Übertragung gezahlten Kindesunterhaltes für den Umgang" zu verwirklichen.

Die Logik des Jobcenters ist totaler verfassungsfeindlicher Unfug.

Du hast alles getan, mit dem Abänderungsverfahren, die Menge des abfließenden Unterhalts von deinem Einkommen zu begrenzen. Das Unterhaltsgericht hat deine Unterhaltspflicht (nach irgendwelchen merkwürdigen Gesetzen) definiert. Darüber kannst du nicht mehr frei entscheiden. Ebenso "logisch" könnte das Jobcenter sagen, dass du wegen der Steuerzahlung nun bedürftig bist. Müßtest du weniger Lohnsteuer bezahlen, wärst du nicht bedürftig. Aber auch diese Entscheidung triffst nicht du, sondern die Höhe der Steuerpflicht hat das Finanzamt (nach irgendwelchen merkwürdigen Gesetzen) festgelegt.

Das Jobcenter hat diese Einkommensabzüge einfach zu vollziehen, nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln, nämlich §11b SGBII.

Zugleich hat das Jobcenter den Bedarf der Personen nach dem SGBII zu decken, die sich gewöhnlich in deinem Haushalt aufhalten. Dabei ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, das dir und deinen Kinder tatsächlich zufließt. Wieder logischerweise kann das Kind nur das Einkommen bedarfsdeckend verwenden, das ihm als Unterhaltsberechtigtem am konkreten Aufenthaltsort zufließt. Da die Mutti nix mehr an die Kids rausrückt, fließt den Kindern nix zu . Richtigerweis müßte das Jobcenter schreiben, dass der Kindesunterhalt zur über den Bedarf hinausgehenden Subventionierung des Mutterhaushaltes führt.

Über den Umfang des Aufenthaltes hat ebenfalls nicht das Jobcenter zu entscheiden, sondern die Eltern im Rahmen der verfassungsmäßigen Elternautonomie [notfalls durch die Entscheidung eines Familiengerichts].

Allein die Aufforderung zur "eidestattlichen Versicherung" über die Umgangszeiten, stellt m.E. einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar und ist aufs schärfste zurückzuweisen.
Denn erstens: Bei einer antragstellenden Mutter zahlt das Jobcenter auf Verdacht die Regelleistungen für Kinder aus und verlangt keinerlei Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt, obwohl es weiß, dass der gesetzliche Normalfall darin besteht, dass Kinder an mehreren Tagen des Monats (in Ausübung des Umgangsrechts des Kindes) sich beim anderen Elternteil aufhalten!! Und folglich für diese Tage gar kein Bedarf besteht. So werden zig Millionen monatlich für die "Alleinerziehung abwesender Kinder" an Frauen aus Steuermitteln ausgeschüttet.
Und zweitens: Einer antragstellenden Mutter werden die Kinderregelleistungen immer vorschüßig ausgezahlt und nicht nachgekartet. Ergo muss das auch bei dir nach einer jahresüberschlägigen Tagedurchschnittsberechnung erfolgen.
Drittens: Die Vorlage weiterer Nachweise kann das JC nur verlangen, wenn es begründeten Verdacht (schriftlich darzulegen!"), dass die Angaben des zur Richtigkeit verpflichteten Hilfebedürftigen nicht den Tatsachen entsprechen. Väter ständig mit diesem Generalverdacht zu belegen, dass sie die Unwahrheit über den Umgang angeben würde, ist unverschämt und diskriminierend.

Die Art und Weise wie das Jobcenter dich (und viele andere Vater-Kind-Familien) schikaniert, ist tatsächlich schon als "gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit" zu bezeichnen und läßt Zweifel an der Verfassungskonformität des Verwaltungshandelns des Jobcenters aufkommen. Eigentlich sollten solcherart betroffene Väter eine "Anzeige wegen amtlicher Kindeswohlgefährdung" beim jeweiligen Jugendamt gegen das Jobcenter (und die namentlich handelnden Personen) stellen und zur amtlichen Hilfe gemäß SGB VIII auffordern.

Zur Herausarbeitung des Unfugs des Jobcenters würde ich jetzt auch Anschlussberufung einlegen und deinen Anspruch ausweiten hinsichtlich der Einbeziehung der Freitage an den Umgangswochenenden. Allerdings ist mir deine Umgangsregelung im Detail nicht ganz klar. Falls die Kinder Freitags früh z.B. um 8 Uhr den Haushalt der Mutter verlassen, zur Schule/Kita/Hort gehen und dann von dir dort abgeholt werden, dann würde ich jetzt den ganzen Tagessatz geltend machen (siehe Mainzer SG-Urteil), weil sie dann weniger als 12 Stunden im Haushalt der Mutter sind und ergo mehr als 12 Stunden in deiner Obhut. Es ist nicht sachgerecht und nicht hinzunehmen dass die Zeiten "institutioneller Betreuung" stets dem Mutterhaushalt zugerechnet werden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(28-02-2013, 09:18)sorglos schrieb: Ja, das versteh ich auch nicht. Die beiden Zitate widersprechen sich doch gar nicht.

Mist, da habe ich das wohl in den falschen Kontext gestellt.
Das JC führt das BSG Urteil B 14 AS 54/08 R als Argumentationskrücke an. Da heißt es in Randziffer 34:

"Als Einkommen des Klägers zu 4 iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist hingegen der für ihn gezahlte Unterhaltsvorschuss anteilig zu berücksichtigen. Insofern ist anders als beim Kindergeld anspruchsberechtigt nach § 1 Abs 1 Unterhaltsvorschussgesetz nicht die Kindesmutter, sondern der Kläger zu 4 selbst."

Kläger ist hier das Kind. Allerdings steht weder im Tatbestand noch in der Urteilsbegründung, ob der Kläger das Geld bei Umgangszeiten auch zur Verfügung hat.
Jedenfalls war das die Ansicht der Richterin am Sozialgericht.

Am selben Tag fällt das BSG in B 14 AS 75/08 R aber eben eine genau anderslautende Entscheidung (Randziffer 20 ff.).

Das meinte ich mit pro und kontra.

Das Urteil, das ich oben bzgl. Vaters Zahlung zur KiTa- oder Schulspeisung anführte, wurde bei dem LSG verhandelt, dem jetzt die
Beschwerde vorliegt. Die Urteilsbegründung in Bezug auf "nicht bereite Mittel" ist eine Steilvorlage für meinen Fall.

(28-02-2013, 09:18)sorglos schrieb: Allerdings ist mir deine Umgangsregelung im Detail nicht ganz klar.

Die entspricht zur Zeit noch im Wesentlichen dem "Standardumgang".
Alle 14 Tage ein Wochendende, hälftige Ferien. Ostern, Sommer, Herbst, Winterferien. In der Summe 5 Wochen oder 35 Tage. Insgesamt 86 Tage im Jahr. Daneben gibt es natürlich noch weitere Umgangskontakte, aber
weniger als 12 Stunden.

Schriftlich ist nichts fixiert. Im Streitfall würde es sowieso vor Gericht gehen und wegen Umgang wollten das weder ich noch die Mutter.
Die Flexibilität wollten wir den berechtigten Belangen der Kinder und für uns selber erhalten. Den rollierenden Wechsel von Umgangscliquen, den
wir mit dem Jugenamt mal erabeitet haben, mochten unsere Kinder allerdings nicht. Das führte zu heftigem Gerangel untereinander.
Daher gibt es immer die ganze Kinderschar.

Meine Arbeitszeiten lassen eine frühere Übergabe am Freitag leider nicht zu, so daß die Kinder zunächst nach Schule und Kindergarten in den Haushalt der Mutter zurückkehren müssen.

Bezüglich des Gleichbehandlungsgebots werde ich da wohl auch konkrete Anhaltspunkte nennen müssen, sonst fällt das wohl vor Gericht in den
Bereich Märchen und Sagen.

Abschliessend möchte ich noch darauf hinweisen, das mir die Mitarbeiterin vom JC beim meiner erstmaligen Vorsprache mitteilte, das ich ohnehin keine Leistungen bekäme, wenn ich nicht gegen den bestehenden Unterhaltstitel Rechtsmittel einlegen würde. Das habe ich wider besseren Wissens dann auch gemacht. Allerdings kann ich diese Aussage ohne Zeugen nicht belegen. Ggf. kann man das aus dem anschliessenden Schriftverkehr noch erahnen. Im ersten (Widerspruchs)Bescheid wird allerdings diese Aussage dann noch mal wiederholt. Das man man mich dazu unter Androhung der Leistungsverweigerung genötigt hat, steht dort natürlich nicht.

Ich schätze allerdings, das es für das anstehende Verfahren ohnehin ohne Belang ist.

PS: Befangenheitsantrag wurde abgelehnt. Der Landrat steht voll und ganz hinter den fortwährend abschlägigen Entscheidungen seiner
Mitarbeiter zu meinen Anträgen. In Anlehnung an die Aussage des niedersächsischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Dingenskirchens
stellt man mir großzügig die Inanspruchnahme des Rechtsmittelverfahrens frei. Besonders bemerkenswert finde ich, das sich der betreffende Mitarbeiter
der Behörde sich sogar extra bei seinen Kollegen (welche sonst üblicherweise meine Anträge ablehnen, verzögert oder freibetragsschädigend bearbeiten),
kundig gemacht haben soll.

Vielen Dank für deine Mühe.
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Meine Stellungnahme zur Beschwerde hat das LSG vor 2 Wochen erhalten.
Bleibt abzuwarten, wann hier mit einer weiteren Entscheidung zu rechnen ist.

Während ich mich in Geduld übe, versucht das JC jetzt, an anderer Stelle bei mir an Kosten zu sparen.

Daher habe ich gestern meinem Sozialverband
ein Mandat für zwei weitere Gerichtsververfahren erteilt.

Mit insgesamt 4 Verfahren fühle ich mich nun doch etwas überfordert und kann meine komplette Freizeit nicht in autodidaktischen Fortbildungsmaßnahmen des SGB II versenken.
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Habe gerade meine Osterpost vom Jobcenter aufgemacht.

Ich habe eine Einladung zu einem Gespräch für meine berufliche Wiedereingliederung erhalten. Nennt sich allerdings Meldeaufforderung.

Hierzu soll ich meinen Lebenslauf, (Arbeits)Zeugnisse etc. mitbringen.

Sollte man mir tatsächlich einen Job anbieten wollen, der mich aus der Bedürftigkeit entläßt (so bei
9000 Brutto) oder ist das nur ein Versuch, mir eine Sanktion reinzuwürgen?!?

Den Termin kann ich nur wegen einem wichtigen Grund absagen. Ich habe auch schon einen
wichtigen Grund. Zu der Uhrzeit muß ich arbeiten.
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Sanktion in deinem Fall eher weniger (Indizien dafür ist z.B. ein Termin, der frühmorgens stattfindet), vielleicht eher der Versuch, bevorzugt die besonders teuren und unbequemen Kandidaten über einen Job loszuwerden.
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Das ist wahrscheinlich der reguläre Turnus.
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(02-04-2013, 10:05)p schrieb: Sanktion in deinem Fall eher weniger (Indizien dafür ist z.B. ein Termin, der frühmorgens stattfindet), vielleicht eher der Versuch, bevorzugt die besonders teuren und unbequemen Kandidaten über einen Job loszuwerden.

Der Termin ist Nachmittags und ich konnte ihn just auch noch soweit nach
hinten verschieben, so daß er nicht oder nur gering mit meinen regelären Arbeitszeiten kollidiert.

Wenn sie mich loswerden wollen, müssen sie mir schon einen Job anbieten, der deutlich mehr bringt als der jetzige mit etwa 42.000 Euro Brutto im Jahr. Dann muß der Verdienst auch noch die Trennungsfolgekosten kompensieren. Das ist nicht gerade die Liga, welche das Jobcenter mal eben aus der Schublade bedient.

Mehr verdienen kann ich vielleicht noch im Rhein-Main-Gebiet, aber
das wird von den höheren Lebenshaltungskosten dort und den damit
verbundenen höheren Umgangskosten + Entfernung wieder aufgefressen.

Eine Steigerung des Erwerbseinkommens würde rezipok zu den Unterhaltsverplichtungen einher gehen. Zumal bei meinen Orgelpfeifen
im Jahrestakt neue Auskünfte eingefordert werden können.

Vielleicht hat Iglu ja recht und es ist nur eine Gesichtskontrolle.

Möglicherweise will man mich danach ja auch erst mal nicht mehr für
weitere 18 Monate sehen.
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Hatte heute meinen Termin beim Jobcenter. Auch wenn ich gar nicht
hätte hingehen müssen, war es mir wichtig, mal den Leuten in die Augen zu sehen, für die ich sonst nur eine Nummer auf dem Papier bin.

Da der Dame (Leiterin der Dienststelle) meine Leistungsakte vom vorherigen Grundsicherungsträger noch nicht vorlag, hat sie mich gebeten, einmal selber die Ursache für meinen Leistungsbezug vorzutragen. Sie hat bereits das Eskalationspotential der vorher zuständigen Kommune erkannt und war sichtlich bemüht, Ruhe in die Sache zu bringen. Jedenfalls war ihr meine "Hilfebedürftigkeit" bei gegebenem Einkommen völlig unverständlich.

Ich habe kurz und knapp erklärt, das die Leistungsansprüche aus meinen hohen Unterhaltsverpflichtungen herrühren. Die Titel wurden durch das Jugendamt erstellt und die Mitarbeiter dort hätten ja kompetent genug sein können, das der Unterhaltspflichtige nicht der Sozialfürsorge zur Last fallen muß.

Daraufhin sagte sie mir, das sie dafür zuständig sei, die Bedürftigkeit
durch adequate Arbeitsvermittlung mit entsprechendem Einkommen zu senken.

Dazu bemerkte ich, das dies vergebliche Liebesmüh sei. Denn eine
Einkommenserhöhung bewirkt automatisch eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen an die Unterhaltsberechtigten. Dann käme ja auch noch meine Ex ins Spiel, die ja sicher auch gerne noch etwas nacheehelichen Unterhalt hätte, bevor der Zug hierzu ganz abgefahren sei.

Darüber hinaus würde eine grössere Entfernung zu meinen Kindern auch wieder höhere Kosten für den Umgang nach sich ziehen. Eine neues Beschäftigungsverhältnis wäre ja auch unsicher (Probezeit etc.).

Da war die Sachbearbeiterin recht ratlos. Sie bemerkte, das eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit (mit Probezeit und tralala) in dem Fall (noch) nicht angebracht wäre, wenn das in der Folge auch noch zu höherer Bedürtigkeit führt. Danach wollte sie eine Einschätzung meiner Situation für die nächsten 6 Monate. Ich verwies auf das laufende Unterhaltsverfahren mit offenem und in jedem Fall bescheidenem Ergebnis.

Eine Nebentätigkeit ist mir arbeitsvertraglich gar nicht gestattet und mit 48 Stunden Arbeitszeit einschl. Anfahrten zur Arbeitsstätte, Haushaltsführung und Kinderbetreuung auch gesundheitlich nicht mehr zuträglich.

Daher haben wir einvernehmlich die Sitzung ohne Ergebnis vertagt.
Sie wollte zunächst doch erst noch einmal die Leistungsakte sichten.

Die Dame steht natürlich trotzdem weiter unter dem Druck, die Kostenstelle Sixteen Tons loszuwerden. Das kam auch weiterhin
noch deutlich herüber.

Eines ist in dem Gespräch jedenfalls völlig klar geworden. Für meine Gegenüber und ihre Vorgänger(innen) bin ich ein absoluter Exot.
Die Aussage der Mitarbeiterin der Vorgängerbehörde war laut
meiner heutigen Gesprächpartnerin sinngemäß: "Wie kann das sein,
das jemand mit diesem Einkommen Arbeitslosengeld beziehen muß?
Das ist nicht nachvollziehbar und unverständlich."
Diese Aussage bestätigt mir, das auch dieses Selbstverständnis von sozialer Gerechtigkeit bei den Mitarbeitern der Leistungsabteilung
dazu führt, den Antragsteller maximal auszubremsen.

Für die Behörde gehöre ich überhaupt nicht zur typischen Klientel des Jobcenters. Meine Sachbearbeiterin hatte bisher überhaupt nur einen einzigen Fall, bei dem jemand titulierte Unterhaltszahlungen abgesetzt hat.

Sie hält meine Fall daher für eine große Ausnahme. Ich habe ihr dazu gesagt, das sie sich vermutlich nicht einmal vorstellen könnte, wie viele unterhaltspflichtige Elternteile tatsächlich in dieser Situation sind
(Ich glaube, dem Gesichtsausdruck nach wollte sie das auch nicht).

To be continued...
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Gerade heute hat mich auch so ein Hirni angerufen (bisher nur auf Band), der mit mir über meine Eingliederungsvereinbarung sprechen möchte.
Der scheint übersehen zu haben, dass ich, auf Kosten des Jobcenters, bereits wieder eingegliedert bin.
Nur eben mit dem gleichen Ergebnis wie bei dir.
Auf das Gespräch mit dem bin ich auch gespannt. Smile
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(11-04-2013, 21:08)beppo schrieb: Gerade heute hat mich auch so ein Hirni angerufen (bisher nur auf Band), der mit mir über meine Eingliederungsvereinbarung sprechen möchte.

Na so ein Zufall Big Grin.

Ich hatte mir schon die Passagen aus dem Urteil des
BSG vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R für den Termin ausgedruckt, falls man mir eine EGV hätte unterschieben wollen. Aber das hat sich ja nicht ergeben.

Eine Diskussion über Individualansprüche, Bedarfsanteilmethode usw.,
ist mir erfreulicherweise erspart geblieben.
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ST,

was ich nicht begreife...

Da wird mit Dir zum Anspruch auf Leistung die Instanzen rauf und runter geklagt und die Abteilungsleiterin(Eingliederug) derselben Behörde weiß nicht, wie man Bedürftigkeit und Leistungsbezug aufgrund klarer Gesetze und Fachanweisunges der BA berechnet.

Leg der Frau doch mal eine der hier mehrfach eingestellten detaillierten Berechnungen zur Aufstockung vor ... und schlage ihr vor, sich zur nächsten Fortbildung anzumelden oder hier zu lesen...
.
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(11-04-2013, 21:18)Skipper schrieb: ST,

was ich nicht begreife...

Da wird mit Dir zum Anspruch auf Leistung die Instanzen rauf und runter geklagt und die Abteilungsleiterin(Eingliederug) derselben Behörde weiß nicht, wie man Bedürftigkeit und Leistungsbezug aufgrund klarer Gesetze und Fachanweisunges der BA berechnet.

Skipper, die Dame ist nur für Eingliederung zuständig. Über Leistungsberechnung weiß sie, wie sie selber zugab, wenig.

Da haben wir den Salat aus dem Produkt der immer mehr ausufernden Arbeitsteilung...

Linke und rechte Hand...Behörde...verstehen?

Nach meiner persönlichen Meinung müsste man den ganzen Laden mit
über 90.000 Beschäftigen schliessen und ganz von vorne anfangen.
Das ist einfach nicht mehr reformierbar.

*Edit(h)* Ich vergaß: Als Optionskommune ist mein Grundsicherungsträger ja auch nicht an die fachlichen Weisungen
der BA gebunden. Was soll man machen, wenn das Landratsbüro und das Landesministerium der Rechtsaufsicht sinngemäß
schreiben: "Sie können ja klagen."
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Oder das bedingungslose Grundeinkommen.
Dann können die sich alle wieder in ihrem Steinbruch nützlich machen.
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ST.

Ich habe missverständlich formuliert.

Mit "was ich nicht begreife" wollte ich nicht mein Unwissen zum Ausdruck bringen, sondern mein Entsetzen zu den Folgen dieser Arbeitsteilung.

Insofern bin ich ganz bei Dir und der Aussage, die rechte Hand wisse hier nicht, was linke tue.
.
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Ist doch schön, wenn Teilen der Administration aufgrund des Familienrechts der Allerwerteste auf Grundeis geht.

Mission accomplished kann ich da nur sagen.
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(11-04-2013, 21:53)Skipper schrieb: ST.

Ich habe missverständlich formuliert.

Mit "was ich nicht begreife" wollte ich nicht mein Unwissen zum Ausdruck bringen, sondern mein Entsetzen zu den Folgen dieser Arbeitsteilung.

Insofern bin ich ganz bei Dir und der Aussage, die rechte Hand wisse hier nicht, was linke tue.
.

Skipper,

das was Sixteen Tons geschrieben hat kann ich voll unterschreiben. Was meine Aufstockung betrifft, so deckt sich diese durchaus mit der Beschreibung von Six.

Mein Fallmanager war auch erst mal sprachlos, wie es sein kann das man als Trennungsvater mit normalen Einkommen derart in die finanzielle Schieflage geraten kann. Und das mit nur einem Kind. Dazu erspare ich mir tiefere Kommentare, entweder sie wissen es nicht besser oder sie sollen es nicht wissen?

Mittlerweile habe ich sogar schriftlich von der ARGE das ich den Titel 2014 nicht erhöhen darf, solange mein Einkommen nicht steigt.

Und nebenbei bemerkt und wie hier schon geschildert, habe ich sehr schnell das Geld bewilligt bekommen, ohne Auflagen, ohne EGV. Für mich heist das, alle 6. Monate lege ich meine Abrechnungen vor und das war es. Sieht man von den jährlichen Fristen bzw. Verlängerung mal ab. Es mag ARGEn geben wo dies anders ist, es ändert aber nichts an eurem Anspruch wenn ihr mit Titel an das finanzielle Limit gebracht werdet.

O-Ton des Fallmangers, "es wäre unangemessen sie aufzufordern sich aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit langer Kündigungsfrist heraus eine neue Stelle zu suchen". Sprich das Risiko Probezeit, befristeter AV ist einfach zu hoch für die ARGE.

Ja, wir aufstockenden Papas sind Exoten.

Ich stelle mir vor, die von "p" genannte Zahl von 2.000.000 Trennungsvätern, stellt Anträge auf Aufstockung? Was meinst du wie schnell sich etwas ändern würde in diesem Land, zumindest was die finanzielle Seite des Unrechts angeht!

Und 2.000.000 Trennungsväter klagen kompromisslos Umgang ein, beantragen gemeinsames Sorgerecht (sofern nicht vorhanden).

Somit lieber Skipper, erscheinen die endlosen Beiträge zum Thema Aufstockung von @Sorglos und "p" wie Mantras die der ein oder andere mal anfangen sollte herunterzubeten!

Und Nein! Du bist jetzt nicht gemeint. Angel
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EP.

Mir ist nicht ganz klar, warum Du mich ansprichst und was Du mir sagen willst.
.
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(11-04-2013, 23:49)Episches Präteritum schrieb: O-Ton des Fallmangers, "es wäre unangemessen sie aufzufordern sich aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit langer Kündigungsfrist heraus eine neue Stelle zu suchen". Sprich das Risiko Probezeit, befristeter AV ist einfach zu hoch für die ARGE.

Ich dachte auch schon daran zu fragen, wer denn haftet, wenn
mir wegen der Aufgabe eines sicheren Arbeitsverhältnisses mit anschliessend
geplatzter Festanstellung die unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit und damit
fiktives Einkommen auf die Füsse fällt?

Aber darauf hätte ich sowieso keine, oder keine verwertbare Antwort bekommen.
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(12-04-2013, 01:07)Sixteen Tons schrieb: ... wer haftet, wenn mir wegen der Aufgabe eines sicheren Arbeitsverhältnis mit anschliessend geplatzter Festanstellung die unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit und damit fiktives Einkommen auf die Füsse fällt?
Perfekte Frage!
Stelle sie schriftlich, verlange rechtsmittelfähigen Bescheid, sobald man dich zu irgendwas derartig auffordert - und erinnere das JC darin an seine Beratungspflicht.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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