Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG Köln 4 WF 156/12, Jugendamt ist Voraussetzung f. VKH Umgangsverfahren
#1
... keine VKH in Umgangsangelegenheiten!

Das ist der absolute Oberhammer: http://blog.beck.de/2013/01/15/olg-k-ln-...-keine-vkh

Anders dagegen OLG Hamm:
http://goo.gl/i7CWS
Zitieren
#2
So neu ist das aber nicht, dieser Punkt war immer schon zweifelhaft. Wer vor einer Klage nicht zum Jugendamt will, stellt einen VKH-Antrag, sollte der abgelehnt werden kann er immer noch zum Jugendamt.
Zitieren
#3
na ja, nach der Entscheidung des OLG Hamm bestanden meinerseits keine Zweifel mehr.
Fragwürdig und insofern sehr zweifelhaft ist, ob die Argumentation, mit der das OLG Köln seinen Beschluss begründet, haltbar ist.

Ich muss zugeben, den Beschluss noch nicht gelesen zu haben.
Meiner bescheidenen(!) mutmaßlichen Meinung nach zielt die Begründung auf "willkürliche Rechtsverfolgung" ab.
Soweit mir die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dazu bekannt ist, ist das mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör aber nicht vereinbar.

Man liest im Netz derzeit viel über und von JÄern, die ihre Dienste und Angebote verbessern. Überall weisen JÄer darauf hin, wachsam zu sein, damit Inobhutnahmen rechtzeitig erfolgen können .....

Beteiligt sich das OLG Köln mit fadenscheinigen Argumenten etwa an einer geplanten Intensivierung des Kindeswohlhandels?

Wenn Mütter nicht willig sind, Umgang zu unterstützen, dann ist Eile geboten. Das JA kann mir keine durchsetzbaren Rechte sichern sondern nur durch Zeitverlust zu einer Entfremdung beitragen.
Zitieren
#4
hab's mal an die mittelgroße Glocke gehängt und hoffe, dass sich auch insoweit Widerstand gegen die Entscheidung des OLG Kln aufbaut.
Zitieren
#5
Vom 17.12.2012.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...21217.html

Auszug:
Im Hinblick auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe ist von dem Hilfsbedürftigen immer zunächst zu verlangen, dass er die ihm kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen hat, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt

Wer also erst in ein paar Monaten einen Termin beim JA bekommt, hat leider Pech gehabt.
Zitieren
#6
(21-02-2013, 09:55)blue schrieb: Wer also erst in ein paar Monaten einen Termin beim JA bekommt, hat leider Pech gehabt.

Nö!
Zitat:Es kann auch davon ausgegangen werden, dass das zuständige Jugendamt, wenn sich der Kindesvater an dieses zwecks Herbeiführung einer Regelung des Umgangs im Anschluss an die Verweigerung durch die Kindesmutter gewendet hätte, auch zeitnah zielführende Bemühungen entwickelt haben würde.

Dann lass ich mir den Termin geben und trag dem Gericht vor, dass zeitnah nicht ging. Aber ich habe es versucht und kann VKH beanspruchen.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste