20-03-2015, 21:28
(20-03-2015, 21:16)Leutnant Dino schrieb: Nach den Feststellungen hat die Klägerin den Beklagten im November 2011 grundlos verlassen und damit einseitig den Ehewillen aufgegeben, sodass sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat (vgl. für viele 8 Ob 1679/93).
Uuuups. Geht in Richtung ausgestorbenes Schuldprinzip...