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SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind
#8
§54 SGG

Zitat:(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

Das Gericht ändert auch sicherlich nicht die Klageart. Das darf es auch gar nicht nebenbei gesagt. Wenn man explizit eine Feststellung begehrt, kann das Gericht nicht daran vorbei.

Ob man das nun Verpflichtungsklage oder Leistungsklage nennt, ist auch eher nebensächlich, beides wird verwendet, was damit zu tun hat, dass das Sozialgerichtsgesetz in diesem Punkt von der Verwaltungsgerichtsordnung übernommen wurde.

Eine Feststellungsklage wäre zum Beispiel dann geboten, wenn das Jobcenter behauptet gar nicht zuständig zu sein, da der Antragsteller nicht erwerbsfähig sei. In so einem Fall kann man im Wege der Feststellungsklage feststellen lassen, dass das Jobcenter doch zuständig ist oder feststellen lassen ob ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist. Was das ALG II-Leistungen betrifft, kommen Feststellungsklagen in der Praxis so gut wie nie vor, weil sie nicht nötig und damit in der Regel auch nicht zulässig sind.

In dem Moment, in dem du dein inkompetentes Herausposaunen von Falschinformationen einstellst, werde ich auch keinen Grund haben dich "großkotzig" belehren zu müssen.

Schon die Behauptung, man solle bei der Durchsetzung seiner Interessen auf ein gutes Verhältnis zum Sachbearbeiter bauen, ist bereits eine unverzeihliche Dummheit, die täglich in unzähligen Fällen von der Praxis widerlegt wird und zu mehr Problemen führt als das welche gelöst werden.

Das Problem ist eher, dass du in deinem Leben drei Hartz 4 Anträge gestellt hast und dich nun in irgendeinem Anfall von Größenwahn für einen Experten hältst. Du hast weder jemals selbst vor dem Sozialgericht geklagt noch andere dabei begleitet. Du hast kurz gesagt nicht die blasseste Ahnung.

Aber wie gesagt. Tu das doch einfach einmal mit deiner Feststellungsklage, dann habe ich zumindest etwas zu lachen.
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RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 05-04-2015, 16:12
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 07-04-2015, 23:54
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 08-04-2015, 09:37
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 08-04-2015, 20:48
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 08-04-2015, 22:32
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 09-04-2015, 10:36
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RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 10-04-2015, 19:31
RE: SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind - von the notorious iglu - 11-04-2015, 20:33

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