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Sind Erlöse aus Verkäufen für Unterhalt relevant ?
#1
Hallo,

gegeben:
- modifizierte Zugewinngemeinschaft bzw. Gütertrennung ( also kein Ausgleich von Zugewinn )
- der Scheidungswillige will sowohl während der Trennungszeit oder wahlweise nach der Scheidung alles verkaufen was er nicht mehr benötigt und was sowieso nur rum steht ( z.B. den zweit und dritt Fernseher, alle nicht mehr benötigten Möbel, Radios, Bücher, CD Sammlung, Fahrräder, Autos, Briefmarkensammlung und was sonst alles nicht wirklich benötigt wird und blos rum steht )

gesucht:
Ich frage mich im Moment, ob Erlöse aus privaten Verkäufen für die Bemessung des Trennungsunterhalts, Kindesunterhalts oder den nachehelichen Unterhalt relevant sind. Wenn dem so sein sollte müsste man diese ja quasi lieber verschenken oder entsorgen.

Ist das ein Problem wenn man Erlöse aus hunderten 321 Verkäufen eigener gebrauchter unterschiedlicher persönlicher Artikel über das Konto laufen lassen hat. Aus der Sicht des FA wäre es wohl bis zu 800 € pro Jahr zumindestens erst einmal steuerlich nicht relevant.

Gruß
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#2
(04-05-2015, 00:25)Bruno schrieb: Ich frage mich im Moment, ob Erlöse aus privaten Verkäufen für die Bemessung des Trennungsunterhalts, Kindesunterhalts oder den nachehelichen Unterhalt relevant sind.
grds sind alle Einnahmen, denen keine Kosten ggü stehen einkommensrelevant und werden von der Unterhaltspflicht erfaßt.
Genau genommen ist dir das Verschenken auch nicht erlaubt, wenn du andernfalls leistungsfähig würdest.
Die gesetzliche Unterhaltspflicht ggü Minderjährigen ist sehr streng.
Aber immer noch nicht streng genug, damit sich davon betroffene Väter dagegen auflehnen.
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#3
Wenn ich bis zur Scheidung mich nicht von meinen nicht mehr benötigten Dingen trennen kann (da es sonst auf das Einkommen angerechnet wird) wird es ein recht magere Zeit für mich bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil werden.

KU bezahle ich bisher voll.
Es fängt nach meinen Berechnungen bereits ab nächsten Monat an in den Dispo zu laufen.
Da wird mir wohl auf Grund meiner festen Ausgaben und des KU nix weiter übrig bleiben als etwas sparsamer zu sein und meine Einnahmen evtl. grau zu erhöhen.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
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#4
(04-05-2015, 09:38)Bruno schrieb: KU bezahle ich bisher voll.
Wieso das? Lebst du nicht mit dem Kind unter einem Dach?

zu deiner weiteren Fragesammlung, könnte das von Interesse sein:
Zitat:Wer viel handelt, könnte steuerpflichtig werden.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Sammler-wird...17481.html
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#5
Bevor es in den Dispo hinausläuft, verkauf was zu verkaufen ist. Basta!
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#6
(04-05-2015, 18:51)sorglos schrieb: Wieso das? Lebst du nicht mit dem Kind unter einem Dach?

zu deiner weiteren Fragesammlung, könnte das von Interesse sein:
Zitat:Wer viel handelt, könnte steuerpflichtig werden.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Sammler-wird...17481.html

Das mit dem unter einem Dachleben will ich nicht in der Öffentlichkeit aus breiten.

Das Beispiel mit den 320.000 Artikeln und Umsätzen von 18.000 bis 66.000 € Umsatz ist schon ganz schön extrem.

Soweit mir bekannt wird in bestimmten Konstellationen ab 410 oder 800 € Einnahmen Einkommensteuer fällig. Je nach Quelle aber auch 40 Artikeln innerhalb weniger Monate eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt. Über­steigen die Umsätze 17 500 Euro brutto im zurück­liegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraus­sicht­lich mehr als 50 000 Euro erzielt, wird Umsatzsteuer fällig. Übersteigen die jährlichen Gewinne 24 500 Euro wird Gewerbesteuer fällig.

Wie auch immer. Mich interessiert die Frage ab wann Einnahmen aus Veräußerung von nicht mehr benötigten Dingen bei der Bemessung von nachehelichen Unterhalt relevant werden.
--
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#7
Kommt wahrscheinlich vor allem darauf an, was du da verkaufst. Wenn du deinen persönlichen Hausrat oder Erinnerungsstücke
wie die verstaubte Schallplattensammlung vertickerst, ist das nichts anderes wie eine Vermögensumwandlung.
Da hat auch jeder ein Schonvermögen. Welches Schonvermögen ein Unterhaltspflichtiger hat, ist nicht eindeutig festgelegt.
Der BGH hat da in seinen Entscheidungen Beträge zwischen 1,2 und 4,2 K Euronen ausgewürfelt.
Wenn in deiner Briefmarkensammlung ein paar Postwertzeichen aus einer deutschen Poststelle in Ostafrika, aus der Kolonialzeit im Kongo z. B., enthalten sind, kommen da möglicherweise nennenswerte Beträge zusammen.
Für ranzige Küchengeräte, zerfledderte Einbände, rostige Drahtesel und Röhrenbildschirme wird man wohl kaum viel
Energie investieren, den unterhaltsrechtlichen Einkommensfiktionsgenerator anzuwerfen. Es gibt wohl keine Standardantwort auf
diese Frage.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#8
Man kann sich auch anstellen wie ein Kleinkind. Wenn du deine versiffte Kaffeemaschine für fünf Euro weggibst kräht ja wohl kein Hahn danach. Und wenn du drei versiffte Kaffeemaschinen im Monat oder sonstige Gegenstände aus deinem Hausrat vertickst, kräht immer noch kein Hahn danach.

Wenn jemand fragt, dann sagst du "Sperrmüll". Man muss wirklich nicht aus allem eine Wissenschaft machen.
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#9
(05-05-2015, 00:13)Sixteen Tons schrieb: ...
 Welches Schonvermögen ein Unterhaltspflichtiger hat, ist nicht eindeutig festgelegt.

Der BGH hat da in seinen Entscheidungen Beträge zwischen 1,2 und 4,2 K Euronen ausgewürfelt.
...

Das klingt erst mal so als ob ich guten Gewissens 100 € pro Monat unschädlich für die Unterhaltsberechnungen durch Verkauf von altem bestehenden Hausrat, Fahrrad, Röhrenfernseher usw. durch Vermögensumwandlung "einnehmen" kann.

Kennst du da eine Quelle (BGH Urteil) für die 1200 oder 4200 € Schonvermögen ? Die Dinge die ich zum Thema Schonvermögen gefunden habe standen scheinbar alle in anderen Zusammenhängen wie z.B. H4, Kindesunterhalt usw.
--
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#10
(05-05-2015, 00:29)Bruno schrieb: Kennst du da eine Quelle (BGH Urteil) für die 1200 oder 4200 € Schonvermögen ? Die Dinge die ich zum Thema Schonvermögen gefunden habe standen scheinbar alle in anderen Zusammenhängen wie z.B. H4, Kindesunterhalt usw.

Leider nein. Das war nur aufgesaugtes Schwarmwissen. Es gibt da wie gesagt, keine konkrete Norm, soweit
es Kindesunterhalt angeht.
Es müssen m. W. nur die beiden Bedingungen erfüllt werden, daß zum einen die Verwertung des Vermögens
keinen Härtefall darstellt (Verkauf selbstgenutztes Eigenheim, Alterswohnsitz) und die Vermögensauflösung
darf nicht unwirtschaftlich sein. Das wäre z. B. bei vorzeitig gekündigten Kapitallebensversicherungen der Fall.
Wann ist es unwirtschaftlich, eine versiffte Kaffeemaschine zu verkaufen?

Ich würde mir wegen deines Sperrmülls keinen grossen Kopf machen. Und was weg ist, ist weg. Big Grin

Und um Iglu's Beitrag noch zu ergänzen: Wo kein Kläger, da kein Richter.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#11
(05-05-2015, 00:29)Bruno schrieb: ... als ob ich guten Gewissens 100 € pro Monat unschädlich ..... durch Verkauf von altem bestehenden Hausrat, ..... "einnehmen" kann.


Irgendwie stellst du dich schon ein wenig akademisch gestelzt an...... Ein findiger Anwalt wird sicher (wenn er davon weiß) die "regelmäßige häppchenweise Umwandlung" von nicht notwendigem (= nicht angemessenem) Hausrat als "Einnahme" zur Unterhaltsberechnung heranziehen, denn du beabsichtigst damit "den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten".

Ansonsten dürften auch für einen Unterhalltspflichtigen als unterste Grenze die Ansätze des §90 SGB XII als Schonvermögen verbleiben. D.h. Barmittel bis zu 2600€ aktuell.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#12
(05-05-2015, 01:19)sorglos schrieb: Irgendwie stellst du dich schon ein wenig akademisch gestelzt an......

Es liegt in meiner Natur mich, soweit es irgend geht, an die Gesetze zu halten. Voraussetzung für eine konforme Umschiffung von Klippen ist es die Regelungen in etwa zu kennen.

(04-05-2015, 09:38)Bruno schrieb: Wenn ich bis zur Scheidung mich nicht von meinen nicht mehr benötigten Dingen trennen kann (da es sonst auf das Einkommen angerechnet wird) wird es ein recht magere Zeit für mich bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil werden.

Meine aktuelle Ex, meine zukünftige Ex und mein Doc meine ohnehin ich sollte mal etwas ab specken.
--
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