Plötzliche Bedürftigkeit kann viele Gründe haben:
Pfändungen, gesundheitliche Einbrüche, Einschränkungen, dem Job nicht mehr in vollem Saft nachgehen zu können, generelle Unlust, gestiegene Wohn- und Fahrtkosten, Kind braucht mehr Betreuung usw. usf.
Die Eilbedürftigkeit sehe ich auch eher kritisch. Man wird ihm vorhalten, den Umgang auf ein Minimum zu reduzieren, ggf. unterhaltsrechtlich Mangel geltend zu machen, nach Ibykus muß man seinen Wohnraum gefährden oder man wird ihn in günstigeren Wohnraum in sozialen Brennpunkten etwa oder in besser bezahlten Job drängen, mehr und härter zu arbeiten, der Antragsteller sei faul, "Wer will, findet guten Job..." usw. usf.
Für den TO müßte es nachweislich schon um Leben und Tod gehen, um eine EA zu begründen.
Für den Fall, daß das Gericht keine Eilbedürftigkeit sieht, soll Nummer 2 greifen:
Entscheidung im Hauptverfahren, wo darüber zu entscheiden ist, ob und in wie weit das Jobcenter einen Anspruch gegen den Antragsteller hat, fehlende Mittel von Kind und Mutter zu holen.
So ganz nebenbei sei verraten, daß sich der TO in seiner Not auch noch an das Grundsicherungsamt wenden kann. Die helfen idR recht flott über Auffang-Paragraphen. Pssst. Nicht weitersagen, denn das würde Anordnungsgründe weiter aufweichen.
S.
Pfändungen, gesundheitliche Einbrüche, Einschränkungen, dem Job nicht mehr in vollem Saft nachgehen zu können, generelle Unlust, gestiegene Wohn- und Fahrtkosten, Kind braucht mehr Betreuung usw. usf.
Die Eilbedürftigkeit sehe ich auch eher kritisch. Man wird ihm vorhalten, den Umgang auf ein Minimum zu reduzieren, ggf. unterhaltsrechtlich Mangel geltend zu machen, nach Ibykus muß man seinen Wohnraum gefährden oder man wird ihn in günstigeren Wohnraum in sozialen Brennpunkten etwa oder in besser bezahlten Job drängen, mehr und härter zu arbeiten, der Antragsteller sei faul, "Wer will, findet guten Job..." usw. usf.
Für den TO müßte es nachweislich schon um Leben und Tod gehen, um eine EA zu begründen.
Für den Fall, daß das Gericht keine Eilbedürftigkeit sieht, soll Nummer 2 greifen:
Entscheidung im Hauptverfahren, wo darüber zu entscheiden ist, ob und in wie weit das Jobcenter einen Anspruch gegen den Antragsteller hat, fehlende Mittel von Kind und Mutter zu holen.
So ganz nebenbei sei verraten, daß sich der TO in seiner Not auch noch an das Grundsicherungsamt wenden kann. Die helfen idR recht flott über Auffang-Paragraphen. Pssst. Nicht weitersagen, denn das würde Anordnungsgründe weiter aufweichen.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.