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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#26
Hallo,
vorab vielen, vielen Dank für jede Anregung. Erst kürzlich wurde ich auf den Berechnungsvorschlag zum Kindesunterhalt von Ernst Spangenberg (FamRZ 2014 S.88-90) aufmerksam, welcher mich noch mehr an der herkömmlichen Methode (z.B. nach Klinkhammer und Seiler) zweifeln lässt.

In unserem Fall sind durch den Umzug der Mutter monatliche Fahrtkosten (für den Transport der Kinder zur Schule) in Höhe von 200 Euro entstanden. Am Anfang dachte ich, der der die Kosten verursacht, trägt sie auch. Dann war eine hälftige Aufteilung der Fahrtkosten auch nicht genug. Im Klartext heißt dies, dass aufgrund der Einkommensunterschiede Fahrtkosten auf den Besserverdienenden umgelegt werden (sollen). Es kann doch nicht sein, dass ein Elternteil der Willkür des anderen Elternteil unterliegt. Da habe ich wohl noch eine Blockade.

6. Das aktuelle Problem, welches sich daraus ergibt, ist: Werden die Fahrtkosten von 200 Euro, die durch den Transfer der Kinder zur Schule entstehen, in der Unterhaltsberechnung bei beiden Kindern in voller Höhe als Mehrbedarf berücksichtigt oder muss der Mehrbedarf geteilt werden, da sie gemeinsam mit einem Fahrzeug transportiert werden. Klar, wenn nur ein Kind transportiert werden müsste, würden die Kosten auch entstehen.

7. Zählt die regelmäßige Überlassung des Arbeitgebers z.B. von hochwertigen Brillen oder Rabatten als geldwerter Vorteil, der in der Einkommensermittlung berücksichtigt wird?

8. Hat der Elternteil ein Recht auf Ausgleich des anteiligen Kindesunterhaltes, der den Weg über §1628 BGB gewählt hat? Ich möchte, dass der Kindesunterhalt den Kindern zu Gute kommt und frage mich, wie ein gemeinsames Kinderkonto durchgesetzt werden kann, wenn die Mediation von einem Elternteil abgelehnt wird.

Herzliche Grüße
Dadamax
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#27
Das Problem wirst Du wahrscheinlich nur auflösen, wenn Du für KM erweiterte Erwerbsobliegenheiten forderst.

Mit 10 und 12 jährigen Kindern kann sie i.d.R. Vollzeittätigkeit nachgehen.

Wie verhalten sich ihre Fahrtkosten zur Arbeitsstätte? Sind die auch gestiegen? Dann erscheint Umzug mutwillig.

Brillen ... der Einkommensbegriff im Unterhaltsrecht ist extrem ausgeweitet; Wohnwert, betriebliche Kfz-Nutzung, fiktives Einkommen ... . Insofern wäre auch Brillengestellung von Bedeutung, auch wenn der Wert unterhalb der steuerlich relevanten Grenze liegt.
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Don´t let the bastards get you down!

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(Donovan)
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#28
zu 6. Mehrbedarf setzt tatsächlich anfallende Kosten voraus. Und die fallen hier trotz der 2 Kinder nur einmal an und können daher auch nur einmal berücksichtigt werden. Wobei man eben sehen muß, dass es sich nicht um originären Bedarf der Kinder handelt, sondern um Bedarf, der aufgrund der Entscheidung eines Elternteils entsteht: MMn liegt insoweit auch kein Mehrbedarf der Kinder vor, sondern einer, der spezieller Lebensgestaltung eines Elterteils entspringt und somit dort auch hin gehört.

zu 7. Hier gäbe es aus meiner Sicht einerseits die Möglichkeit einer entsprechenden (fiktiven) Einkommenserhöhung oder aber der Absenkung des Selbstbehaltes, da ja Kosten der Lebenshaltung nicht wie üblich anfallen.

zu 8. Es bleibt immer der Anspruch der Kinder. Mir stellt sich die Frage, wie es sachlich begründet werden soll, das Dispositionsrecht über Mehrbedarfsmittel bei einem partätischen Wechselmodell einseitig zuzuordnen.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#29
Vielen, vielen Dank. Nun habe ich doch noch eine Frage, wenn beide Elternteile erwerbsfähig und dem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind.

Bei der Berechnung des anteiligen Kindesunterhaltes in der paritätischen Doppelresidenz wird i.d.R. von einem "angemessenen Selbstbehalt" ausgegangen bzw. von einem Selbstbehalt "nicht privilegierter volljähriger Kinder", der nun 1300 Euro entspricht. Gibt es dafür eine einfache Erklärung? Warum geht man nicht vom notwendigen Selbstbehalt aus?
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#30
Es ist eine analoge Anwendung, weil die Berechnungen auf §1606, Abs. 3, Satz 1 BGB fußen (2 barunterhaltspflichtige Elternteile) wie bei Volljährigen.
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#31
Fragen über Fragen: Wenn ein erwerbstätiger Elternteil mit 1250 Euro Netto in die Berechnung eingeht, liegt er unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1300 Euro gegenüber den Kindern. Müsste bei ihm dann in der Quotelung vom notwendigen Selbstbehalt ausgegangen werden (unabhängig von der erhöhten Erwerbsobliegenheit)? Heißt dies, dass er nicht leistungsfähig ist? Vielen Dank.
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#32
Sorry, @Dadamax, Du suchst da nach Vernunft. Da wirst Du aber nicht oft fündig werden: Unterhalt ist Basar!

Die Prämissen sind das Ergebnis freien Greifens und die Methoden wirken nur wegen des impliziten Unsinns so komliziert, weil man ja ständig auf der Suche nach einem Sinn ist. Die Verästelungen tun ein Weiteres und suggerieren eine Genauigkeit, die angesichts der Vagheit der Prämissen gar nicht gegeben sein kann.

Es hat schon seinen Grund, weshalb die DDT (nebst Implikationen) nicht Gesetz ist - nichts wäre im Wege der Verfassungsbeschwerde aufgrund kaum gegebener Konsistenz leichter zu kippen...

Um ´mal bei Deiner Frage anzudocken: Man könnte meinen, ein solcher Elternteil sollte wie ein Mangelfall behandelt werden können...
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#33
Du bringst es auf den Punkt. Ich komme mir auch vor wie auf dem Basar. Da wird es doch Zeit, dass sich etwas ändert.
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#34
Klar! Bekomme einen temporären Burnout und verändere die Spielregeln!
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(Donovan)
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#35
Ich dachte zwar eher an Gesetzesänderungen, ein Musterverfahren oder Änderungen der OLG-Richtlinien. Dieser Gedanke kommt natürlich auch. Man ist aber so unwissend. Was passiert, wenn der Richter erst einmal einen Unterhaltsausgleichsanspruch beschlossen hat und danach ändert sich plötzlich das bereinigte Einkommen? Immerhin ist dann zumindest bekannt, welcher Rechenweg bevorzugt wird. Kann ich eigenmächtig anpassen oder muss ich ein neues Verfahren anstreben?
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#36
Keine Chance: Nirgendwo können (mindestens) 3 Juristen (2 Anwälte und 1 Richter) nebst Personal einfacher mit leichten Aufgaben (Rechnen statt Denken) ihrem Broterwerb nachgehen. Da Juristen zudem soziale Wesen sind, werden auch die im Bundestag daran nichts ändern wollen - und dort machen sie die größte Berufsgruppe aus... http://de.statista.com/statistik/daten/s...bgeordnete
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#37
Da saßen sie wieder, die fünf Erwachsenen, zum x-ten Mal, ganz nach dem Motto: Der böse Papa will doch nur nicht so viel zahlen. Auf der einen Seite schien die Berechnung im Nachgang völlig klar zu sein und auf der anderen Seite gäbe es Literaturquellen, die alle verschiedene Ansichten postulierten. In 14 Tagen soll der Beschluss verkündet werden.

Ich möchte nicht 14 Tage warten, denn die Probleme sind bekannt: Berechnungsmethode in Bezug auf Gleichheitsgrundsatz gegenüber alleinigen Unterhaltspflichtigen und fiktives Einkommen/Erwerbsobliegenheit. Ich suche einen Ansprechpartner für eine Zweitmeinung. Habt Ihr einen Tipp?
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#38
Leider kein Tipp. Die Materie ist ein Sumpf, jede Bewegung kann dich entweder auf festen Grund führen oder dich absaufen lassen. Da muss ich ausnahmsweise auch den Anwalt etwas in Schutz nehmen. wp in #32 hat die Situation schon besser formuliert wie ich. Versuche jetzt, Distanz zu gewinnen. Warte den Beschluss ab und wenn du ihn in den Händen hast, lies ihn genau durch. Bis dahin kannst du nichts sinnvolles machen.
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#39
Vielen Dank. Warten ist nicht einfach.

In Bezug auf die anteilige Berechnung des Kindesunterhaltes im echten Wechselmodell wird auf §1606 Abs. 3 verwiesen. Wenn es um gesteigerte Erwerbsobliegenheit bzw. fiktives Einkommen geht, wird gesagt, dass es im Ermessen des Richters liegt, diese Punkte zu beachten. Ist klar, sicher kommt es auf die Begründung und den Einzelfall an, aber gibt es allgemein Beschlüsse/Richtlinien/Gesetze, die einer „gesteigerten Erwerbsobliegenheit“ bzw. dem „fiktiven Einkommen“ beim echten Wechselmodell entgegenstehen?

Dürften/sollten fiktive Einkünfte bei der anteiligen Berechnung des Kindesunterhaltes für minderjährige Kinder (10/14 Jahre) berücksichtigt werden, wenn ein Elternteil 50% einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht (und/oder für 30% unter Tarif tätig ist, weil er keinen Arbeitsortwechsel durchführen möchte)?

Hier geht es nicht um den Einzelfall, sondern darum, ob es in Bezug auf "erhöhte Erwerbsobliegenheit" bzw. "fiktives Einkommen" Unterschiede zwischen "echtem Wechselmodell" und Residenzmodell gibt.
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#40
Warum haben die Eltern im symmetrischen Wechselmodell eine erhöhte Erwerbsobliegenheit? Gehen wir davon aus, dass beide leistungsfähig sind, dass Mehrarbeit zumutbar ist und reale Chancen bestehen einen Job zu finden oder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, etc. Wie könnte ich die folgenden Texte kurz und knapp begründen bzw. untermauern oder auf Ungleichbehandlung hinweisen. "...Gegenüber minderjährigen Kindern gem. § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht.." oder "... jeder Elternteil die Obliegenheit hat, im Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen..." , denn...
Vielen Dank.
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#41
Die Begründung ist wohl banal: Schutz der öffentlichen Kassen. Für den Lebensunterhalt des Kindes stehen Sozialmittel subsidiär zur Verfügung. Bevor da ein Anspruch entstehen könnte, wird der Unterhaltspflichtige geknechtet.

Da der Staat seine Bürger i. d. R. nicht so schützt, wie sich selbst, wirst halt Du geknechtet.

Zur Info über den Ideenreichtum hier RZ 20 aus BGH XII ZR 114/03:

"Auf dieser Grundlage hat der Senat bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB in ständiger Rechtsprechung stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 -XII ZR 191/98 -FamRZ 2001, 1065 zu Überstunden und Nebenerwerb, vom 17. März 1999 -XII ZR 139/97 -FamRZ 1999, 843, 844 zur Umschulung zu einem besser dotierten Beruf, vom 15. Dezember 1993 -XII ZR 172/92 -FamRZ 1994, 372, 374 zur Arbeitsplatzsuche und zum Rechtsbehelf gegen eine offensichtlich unbegründete Kündigung und vom 9. Juli 1980 -IVb ZR 529/80 -FamRZ 1980, 1113, 1114 zur Zumutbarkeit eines Ortsund Berufswechsels)."
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#42
(21-04-2015, 11:23)Dadamax schrieb: Warum haben die Eltern im symmetrischen Wechselmodell eine erhöhte Erwerbsobliegenheit?

Weil §1603 Abs. 2 BGB keine nach Betreuungsformen sortierten Ausnahmen macht. Übrigens auch nicht für intakte Familien, nur traut sich der Staat da nicht ran.
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#43
Das ist es wohl - sorry, ich war in #42 irgendwie zu sehr auf die bisherige Anwendung fixiert...
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#44
Hallo,
wir praktizieren seit zwei Jahren ein echtes Wechselmodell. Die Höhe des (anteiligen) Kindesunterhaltes war seither ungeklärt. Die Mutter reduzierte ihre Arbeitszeit nach der Vereinbarung zum Wechselmodell auf 50% Vollzeit. Dadurch entstand ein Einkommensunterschied. Dieser wiederum hatten die Forderung der Mutter nach einkommensabhängiger Aufteilung des Kindesunterhaltes zur Folge.

Der Richter beschloss nun einen anteiligen Kindesunterhalt. Dabei wird keine Erwerbsobliegenheit bei der Mutter gesehen. Die Mutter wäre nicht verpflichtet, vollschichtig tätig zu sein. Eine Erwerbsobliegenheit ergäbe sich für das Gericht erst dann, wenn klar wäre, dass das Wechselmodell auf Dauer praktiziert wird. Na prima. Da die Vereinbarung zum Wechselmodell vorläufigen Charakter hätte und die Mutter noch dazu das Wechselmodell nun nicht mehr fortsetzen möchte (Hinweis auf Sorgerechtsverfahren), sieht das Gericht keine Verpflichtung der Mutter, sich um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen. Bin ich im falschen Film?

Mal ganz abgesehen von der Berechnungsmethode, frage ich mich, ob diese Begründung Bestand haben kann. Wenn die Mutter gleichberechtigt ihren Anteil am Kindesunterhalt erbringt, ist es mir natürlich egal, ob sie das Geld durch Vollzeit oder Teilzeit erwirtschaftet, aber sonst müsste es doch in der Berechnung berücksichtigt werden. Wo ist mein Denkfehler?

Nun suche ich Argumente für eine Beschwerde und bin dankbar für jeden Hinweis. Der Beschluss würde dazu führen, dass die Mutter zukünftig keine Veranlassung hätte, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben (und ich natürlich auch nicht mehr). Vielen Dank für Eure Mühe und Eure Zeit.
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#45
(27-07-2015, 11:57)Dadamax schrieb:  Eine Erwerbsobliegenheit ergäbe sich für das Gericht erst dann, wenn klar wäre, dass das Wechselmodell auf Dauer praktiziert wird. Na prima. Da die Vereinbarung zum Wechselmodell vorläufigen Charakter hätte und die Mutter noch dazu das Wechselmodell nun nicht mehr fortsetzen möchte (Hinweis auf Sorgerechtsverfahren), sieht das Gericht keine Verpflichtung der Mutter, sich um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen.

Sorgerechtsverfahren? Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht beantragt? Mit welcher Begründung?

Zu dem Beschluss: Die Begründung ist nicht so ganz an den Haaren herbeigezogen. Allgemein geht man davon aus, dass bei Betreuung im Wechselmodell eine gewisse Einigkeit der Eltern in wesentlichen Angelegenheiten vorliegen muss. Ansonsten ist es schlecht durchführbar.

In Eurem Fall besteht das WM nun schon zwei Jahre und Ihr konntet Euch immer noch nicht über die Unterhaltsverteilung einigen. Das macht sich eher nicht so gut. Und die Mutter hat eigentlich so reagiert, wie man es erwarten hätte können: Sie will das WM aufkündigen.

Jetzt ist zu entscheiden, was Dir am wichtigsten ist: Wenn es Dir vor allem um die Beibehaltung des WM geht, dann vereinbare mit der Mutter, dass sie das Sorgerechtsverfahren abbricht, wenn Du gegen den Unterhaltsbeschluss nicht in die Beschwerde gehst.

Wenn Dir die Option, möglichst wenig KU zu zahlen am wichtigsten ist, dann geh in die Beschwerde. Wie hoch die Chancen sind, ist schwer abzuschätzen. GGf. wird man in der nächsten Instanz abwarten, wie das Sorgerechtsverfahren ausgeht.
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#46
Identischer Fall, identisches Thema zusammengeführt.

Die Begründung des Richter steht auf seine Zurückstufung auf Vorläufigkeit des Wechselmodells. Wenn der Richter kein Wechselmodell sieht, weil er das nur für einen vorübergehenden Zustand hält, musst du diesen Punkt angreifen. Angreifen kannst du dabei nicht eine Folgerung, sondern die Nichtbeachtung einer Ursache.
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#47
@ theo
Die Mutter hatte das ABR beantragt und möchte eine 9/5-Lösung mit Ferienausgleich. Wenn man so darüber nachdenkt, hat sie das echte Wechselmodell nicht abgelehnt, sondern nur die 7/7-Variante. Oder bin ich blauäugig. Leider möchte sie keine Vereinbarung. Alles soll gerichtlich geklärt werden. Da hat ihr Anwalt ganze Arbeit geleistet.

@ p
Sorry. Was ist hier die Nichtbeachtung der Ursache?
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#48
Zum Beispiel die Dauer des praktizierten Wechselmodells. Hat er das berücksichtigt?
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#49
Die Praxis beim Wechselmodell (bei echter Wechselbetreuung - also zur Hälfte)

Anmerkung:

Liegt eine echte Wechselbetreuung vor, sind also beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet – nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt.

Zu beachten ist dabei, dass § 1603 BGB inzwischen eine höhere Erwerbsobliegenheit vorsieht und grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.


Achtung:

Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Betracht, wonach andere Verwandte für den Unterhalt einstehen müssen, beispielsweise die Großeltern.


Nach dem Gesetz besteht auch für die Kindesmutter eine Erwerbsobliegenheit, um den Mindestunterhalt für die Kinder erwirtschaften zu können. Wie hoch hier aber der hälftige Mindestunterhalt geschuldet wird, müsste konkret ausgerechnet werden, da Naturalleistungen angerechnet werden können. Dies gilt natürlich auch für dich, da die Kinder die Hälfte der Zeit ja bei dir sind.

Dem Grunde nach besteht aber ein Anspruch gegen die Mutter auf Zahlung von Unterhalt, der eingeklagt und tituliert werden kann, auch wenn sie, z.B. nicht arbeiten geht.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht gem. § 1603 Abs. 2 BGB auch beim Wechselmodell eine gesteigerte Unterhaltspflicht.

Dies hat zur Folge, dass die Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.

Nach der üblichen Rechtsprechung des BGH musst du/sie alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhalb deiner/ihrer gewohnten Lebensstellung aufnehmen (BGH, FamRZ 1994, 372).

Geschieht das nicht, so sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktive Einkünfte anzurechnen, die die Unterhaltsverpflichteten durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnten.

Zum Vermögen!

Der Wortlaut des § -> 1603 Abs.2 S.1 BGB ("Alle verfügbaren Mittel") bedeutet, dass zur Unterhaltsleistung zur Existenzsicherung der Kinder im Sinne des § 1603 Abs.2 BGB nicht von einem Schonvermögen der Eltern auszugehen ist!
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#50
Ich sag nur: gut das es Patronen gibt! Vier gewinnt!
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(Donovan)
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