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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#45
(27-07-2015, 11:57)Dadamax schrieb:  Eine Erwerbsobliegenheit ergäbe sich für das Gericht erst dann, wenn klar wäre, dass das Wechselmodell auf Dauer praktiziert wird. Na prima. Da die Vereinbarung zum Wechselmodell vorläufigen Charakter hätte und die Mutter noch dazu das Wechselmodell nun nicht mehr fortsetzen möchte (Hinweis auf Sorgerechtsverfahren), sieht das Gericht keine Verpflichtung der Mutter, sich um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen.

Sorgerechtsverfahren? Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht beantragt? Mit welcher Begründung?

Zu dem Beschluss: Die Begründung ist nicht so ganz an den Haaren herbeigezogen. Allgemein geht man davon aus, dass bei Betreuung im Wechselmodell eine gewisse Einigkeit der Eltern in wesentlichen Angelegenheiten vorliegen muss. Ansonsten ist es schlecht durchführbar.

In Eurem Fall besteht das WM nun schon zwei Jahre und Ihr konntet Euch immer noch nicht über die Unterhaltsverteilung einigen. Das macht sich eher nicht so gut. Und die Mutter hat eigentlich so reagiert, wie man es erwarten hätte können: Sie will das WM aufkündigen.

Jetzt ist zu entscheiden, was Dir am wichtigsten ist: Wenn es Dir vor allem um die Beibehaltung des WM geht, dann vereinbare mit der Mutter, dass sie das Sorgerechtsverfahren abbricht, wenn Du gegen den Unterhaltsbeschluss nicht in die Beschwerde gehst.

Wenn Dir die Option, möglichst wenig KU zu zahlen am wichtigsten ist, dann geh in die Beschwerde. Wie hoch die Chancen sind, ist schwer abzuschätzen. GGf. wird man in der nächsten Instanz abwarten, wie das Sorgerechtsverfahren ausgeht.
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RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49
RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Theo - 27-07-2015, 13:30

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