07-08-2015, 22:09
OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2012, Az. 4 WF 63/12
Volltext: https://openjur.de/u/456178.html
Mutti und Papi streiten, Mutti hat das Kind. Es gibt eine gerichtliche Umgangsregelung und es geht um einen eindeutigen, bewiesenen, permanenten, vorsätzlichen Verstoss (sie hat ihn angekündigt) der Mutti dagegen. Papi beantragt deshalb, ein Ordungsgeld zu verhängen. Das Amtsgericht verhängt einen Ordnungsgeldbeschluss in Höhe von 1000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € ein Tag Ordnungshaft. Das ist für ein deusches Gericht aussergewöhnlich und liegt am obersten Rand solcher Beschlüsse, Mutti muss es wild getrieben haben.
Mutti passt es natürlich nicht. Kassieren ja, aber doch nicht zahlen! Sie führt Gründe an, wieso sie den Umgang blockiert. Das OLG bringt darauf den denkwürdigen Satz:
Grundsätzlich verbleibt es aber bei der Feststellung des Senats im hiesigen Beschluss, dass die Antragsgegnerin nicht berufliche oder familiäre Gründe vorschieben kann, um die vom Oberlandesgericht getroffene Umgangsrechtsregelung „auszuhebeln“.
Es liegt in der Pflicht des betreuenden Elternteils, die persönlichen und beruflichen Verhältnisse so zu gestalten, dass Umgang gemäss der Umgangsregelung stattfinden kann.
Für Umgangsberechtigte bedeutet das, unbeirrt Ordnungsgeldanträge zu stellen, auch wenn der andere Elternteil schön klingende Ausreden bringt, warum der Umgang nicht stattfinden kann. Sie hat damit ihre Pflichten verletzt und muss zur Ordnung gerufen werden.
Volltext: https://openjur.de/u/456178.html
Mutti und Papi streiten, Mutti hat das Kind. Es gibt eine gerichtliche Umgangsregelung und es geht um einen eindeutigen, bewiesenen, permanenten, vorsätzlichen Verstoss (sie hat ihn angekündigt) der Mutti dagegen. Papi beantragt deshalb, ein Ordungsgeld zu verhängen. Das Amtsgericht verhängt einen Ordnungsgeldbeschluss in Höhe von 1000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 € ein Tag Ordnungshaft. Das ist für ein deusches Gericht aussergewöhnlich und liegt am obersten Rand solcher Beschlüsse, Mutti muss es wild getrieben haben.
Mutti passt es natürlich nicht. Kassieren ja, aber doch nicht zahlen! Sie führt Gründe an, wieso sie den Umgang blockiert. Das OLG bringt darauf den denkwürdigen Satz:
Grundsätzlich verbleibt es aber bei der Feststellung des Senats im hiesigen Beschluss, dass die Antragsgegnerin nicht berufliche oder familiäre Gründe vorschieben kann, um die vom Oberlandesgericht getroffene Umgangsrechtsregelung „auszuhebeln“.
Es liegt in der Pflicht des betreuenden Elternteils, die persönlichen und beruflichen Verhältnisse so zu gestalten, dass Umgang gemäss der Umgangsregelung stattfinden kann.
Für Umgangsberechtigte bedeutet das, unbeirrt Ordnungsgeldanträge zu stellen, auch wenn der andere Elternteil schön klingende Ausreden bringt, warum der Umgang nicht stattfinden kann. Sie hat damit ihre Pflichten verletzt und muss zur Ordnung gerufen werden.