23-06-2016, 16:01
Auch wenn es hier OT ist:
Die geplanten Gesetzesänderungen umfassen auch die Heizkosten, die demnächst gedeckelt werden sollen. Bis dahin wurden z. B. auch Heizkosten bezahlt, die durch mangelnde Isolierung entstanden sind. Man bekommt dann nicht mehr alle Wohnkosten durchgefochten.
Bis jetzt muß man vorsätzlich Sozialleistungsmißbrauch betreiben, um zu einer Rückzahlung gezwungen zu werden. Das war so gut wie nie beweisbar. Demnächst reicht das objektive Tatbestandsmerkmal, die Bedürfigkeit aufrecht zu erhalten. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist nicht mehr notwendig. Sofort 30% Tilgungssanktion.
Das JC darf demnächst bei vorläufiger Bewilligung bis zu 230 Euro mtl. von dem Erwerbstätigenfreibetrag unberücksichtigt lassen. Man muß danach selber Antrag auf endgültige Festsetzung stellen, sonst sind weitere Ansprüche nach 12 Monaten weg. Es wird fast überall nur noch vorläufig bewilligt. Selbst normale Angestellte mit Monatsfixum auf dem Konto haben schon eine Einkommensschwankung, wenn der Arbeitgeber zum Jahreswechsel einen internen Lohnsteuerjahresausgleich durchführt. Das reicht für die Vorläufigkeit der Bewilligung. Temporäre BG's sowieso, weil die Anzahl der Aufenthaltstage der Kinder eben immer erst im Nachhinein feststeht.
...und noch ein paar andere Goodies mehr.
Mit den ganzen neuen Regelungen sollen nach meiner Auffassung alle Beschlüsse des Bundessozialgerichtes konterkariert werden, welche die Leistungsberechtigten bei der Anwendung der bestehenden Gesetze in Schutz genommen haben.
Was die Verdienstmöglichkeiten von Zahleseln Unterhaltspflichtigen in der heutigen Zeit angeht, darum wissen die Richter m. E. ganz genau:
OLG Brandenburg, Az. (1) 53 Ss 163/12 (79/12) in 2012:
http://www.rug-anwaltsblog.de/2012/11/13...tspflicht/
Trotzdem wird im Familienrecht immer noch maximal Unterhalt ausgeurteilt.
Zu arm für Unterhalt?
Hartz IV ist keine Ausrede
http://www.n-tv.de/ratgeber/Hartz-IV-ist...09951.html
Wieso findest du das eigentlich Mist?
Wenn der Gesetzgeber doch der Meinung ist, das lieber der Unterhaltszahler aufstocken soll anstelle der Familie des Unterhaltsempfängers, dann hättest du diesen segensreichen Zustand ja gar nicht. Stattdessen würdest du den Obergerichtsvollzieher schon mit Vornamen kennen und dich wieder über gelbe Briefe vom Staatsanwalt freuen.
Die geplanten Gesetzesänderungen umfassen auch die Heizkosten, die demnächst gedeckelt werden sollen. Bis dahin wurden z. B. auch Heizkosten bezahlt, die durch mangelnde Isolierung entstanden sind. Man bekommt dann nicht mehr alle Wohnkosten durchgefochten.
Bis jetzt muß man vorsätzlich Sozialleistungsmißbrauch betreiben, um zu einer Rückzahlung gezwungen zu werden. Das war so gut wie nie beweisbar. Demnächst reicht das objektive Tatbestandsmerkmal, die Bedürfigkeit aufrecht zu erhalten. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist nicht mehr notwendig. Sofort 30% Tilgungssanktion.
Das JC darf demnächst bei vorläufiger Bewilligung bis zu 230 Euro mtl. von dem Erwerbstätigenfreibetrag unberücksichtigt lassen. Man muß danach selber Antrag auf endgültige Festsetzung stellen, sonst sind weitere Ansprüche nach 12 Monaten weg. Es wird fast überall nur noch vorläufig bewilligt. Selbst normale Angestellte mit Monatsfixum auf dem Konto haben schon eine Einkommensschwankung, wenn der Arbeitgeber zum Jahreswechsel einen internen Lohnsteuerjahresausgleich durchführt. Das reicht für die Vorläufigkeit der Bewilligung. Temporäre BG's sowieso, weil die Anzahl der Aufenthaltstage der Kinder eben immer erst im Nachhinein feststeht.
...und noch ein paar andere Goodies mehr.
Mit den ganzen neuen Regelungen sollen nach meiner Auffassung alle Beschlüsse des Bundessozialgerichtes konterkariert werden, welche die Leistungsberechtigten bei der Anwendung der bestehenden Gesetze in Schutz genommen haben.
Was die Verdienstmöglichkeiten von Zahleseln Unterhaltspflichtigen in der heutigen Zeit angeht, darum wissen die Richter m. E. ganz genau:
OLG Brandenburg, Az. (1) 53 Ss 163/12 (79/12) in 2012:
Zitat:Angesichts der sich immer mehr verschlechternden Situation auf dem Arbeitsmarkt kommt diesen Feststellungen sogar eine wachsende Bedeutung zu, wobei sich der Senat allerdings der Schwierigkeiten des Tatrichters, im Einzelfall jeweils für die Annahme der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 170 StGB revisionsrechtlich ausreichende Feststellungen zu treffen, durchaus bewusst ist (vgl. Thüringer OLG, StV 2005, 213; BayObLG NJW 1990, 3284 m.w.N.).
http://www.rug-anwaltsblog.de/2012/11/13...tspflicht/
Trotzdem wird im Familienrecht immer noch maximal Unterhalt ausgeurteilt.
Zu arm für Unterhalt?
Hartz IV ist keine Ausrede
http://www.n-tv.de/ratgeber/Hartz-IV-ist...09951.html
Wieso findest du das eigentlich Mist?
Wenn der Gesetzgeber doch der Meinung ist, das lieber der Unterhaltszahler aufstocken soll anstelle der Familie des Unterhaltsempfängers, dann hättest du diesen segensreichen Zustand ja gar nicht. Stattdessen würdest du den Obergerichtsvollzieher schon mit Vornamen kennen und dich wieder über gelbe Briefe vom Staatsanwalt freuen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater