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BGH XII ZB 15/13 Kostenentscheidung nach §81 FamFG
#1
BGH XII ZB 15/13 v. 19.02.2014

So hier geht es zwar nicht um ein Umgangsverfahren, aber immerhin um eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG.

Zur Entscheidung des Gerichts über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen heisst es unter:

16 aa): "Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ist zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 46; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 81 Rn. 12; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 4. Aufl. § 81 Rn. 19)"

Weiter unten heisst es dann:
Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) kann daher einem Streitverfahren nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines erfolgreichen Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können."

Ergo, kann in einem Verfahren in Familiensachen (kein Streitverfahren), wie eben in Umgangsfragen, die Entscheidung des Obsiegens oder Verlierens zumindest eine Rolle spielen!

Nun "sollen" nach § 81 (2): Die Verfahrenskosten einer Seite ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn:
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat

Nun steht bei mir das dritte Verfahren wegen Umgang an, es ist eindeutig, dass die Mutter alle Register zieht, um den Umgang zu boykottieren.
Das Jugendamt hat mir klar dazu geraten, den Gerichtsweg zu beschreiten.
Beides doch Punkte die zu 1. passen würden.

Zu 3. würde passen, dass mir eben einfach alles vorgeworfen wird: Schizophrenie, kann nicht mit kleinen Kindern umgehen, greift Kind und Mutter und Oma körperlich an, ist pädophil, usw.

Hat jemand hier Erfahrungen, ob man in einer derartigen Konstellation nicht doch eine Chance hat, dass die Verfahrenskosten einfach hälftig aufgeteilt werden?
GodPromisedMenGoodWivesInAllCornersOfTheEarth
ThenSheMadeTheWorldRoundAndLaughed
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#2
Bei meinen Umgangsthemen wurden die Kosten immer gegeneinander aufgehoben.

Als ich dann ohne Anwalt dort aufgetaucht bin, hat es eben nur - soweit ich mich erinnere - 27,50 EUR gekostet.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#3
Die KM wollte mich mit 600 abzocken.

Zum Umgangsverfahren hat Sie Ihre Rättin mitgebracht trotz keine Ladung.

Sind zum OLG wegen den Kosten. Habe Weiderspruch eingelegt. Ihre eigene Kosten darf Sie alleine Bezahlen.

Der Beschluss ist Online.
Kampf dem Kinderklau. Stoppt Väterkriminalisierung!
Wechselmodell per Gesetz!
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#4
(30-01-2016, 12:14)JonDon schrieb: Die KM wollte mich mit 600 abzocken.

Zum Umgangsverfahren hat Sie Ihre Rättin mitgebracht trotz keine Ladung.

Sind zum OLG wegen den Kosten. Habe Weiderspruch eingelegt. Ihre eigene Kosten darf Sie alleine Bezahlen.

Der Beschluss ist Online.

Wo ist der denn online?
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