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Kindergeld im paritätischen Wechselmodell
#1
Hallo,
wir praktizieren ein paritätisches Wechselmodell mit unseren zwei Kindern. Die Frage der generellen Berechnung der Kindesunterhaltsanteile ist noch nicht geklärt. In diesem Zusammenhang kam nun das Problem der Anrechnung des Kindergeldes auf. Ich bin davon ausgegangen, dass das Kindergeld hälftig geteilt wir und unabhängig von einer möglichen anteiligen Unterhaltsberechnung ist. Im Netz fand ich einen Beschluss zum Thema, der noch zwei andere Varianten beschreibt. (http://mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt...unterhalt/)

In dem Beschluss entschieden sich die Richter für Variante C. Bei Variante A bekommen wohl beide Eltern die Hälfte des Kindergeld (95 Euro pro Kind).
 
Wie ist es bei Variante B und C, (wenn ein Elternteil 1300 Euro und der andere 2000 Euro bereinigtes Einkommen haben)? Könnte jemand dies einfach erklären? Bedeutet dies, dass der Elternteil mehr Kindergeld zugesprochen bekommt, der den höheren anteiligen Kindesunterhalt trägt oder genau andersherum?
 
"... Variante A: Es wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in strikter Ausrichtung an §  1612b  Abs.  1  Satz 1 Nr.  2   BGB  in voller Höhe auf den zuvor errechneten Barbedarf anzurechnen und von dem das Kindergeld beziehenden Elternteil zur Hälfte an den anderen Elternteil auszukehren bzw. bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch entsprechende Verrechnung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 567; Wohlgemuth FamRZ 2014, 84).
Variante B: Im Gegensatz zu Variante A steht der Vorschlag, den Kindergeldausgleich gemäß §  1606  Abs.  3  Satz 1  BGB  so zu vollziehen, dass dem einkommensschwächeren Elternteil, in der Regel der Mutter, ein ihrem Einkommen entsprechender Prozentsatz angerechnet wird (zum Meinungsstand vgl. Wohlgemuth, Aufteilung des Kindergelds beim Wechselmodell, FamRZ 2015, 808).
Variante C: Zu anderen Ergebnissen führen die Berechnungen, die das Kindergeld in die übrige Barunterhaltsaufteilung einbeziehen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Kindergeld unter Anwendung von §  1612b  Abs.  1  Satz 2  BGB  ganz (so noch Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rdn. 450) oder zur Hälfte (Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Unterhalt und Wechselmodell in FamRZ 2012, 258) bei der einkommensabhängigen Quotelung des Barunterhalts nach §  1606  Abs.  3  Satz 1  BGB  abziehen. Sodann bringen sie mit einem weiteren Rechenschritt, mit dem die Differenz der jeweiligen Barunterhaltshaftung wegen der beiderseits erbrachten Versorgungsleistungen halbiert wird, das von den Bezugsberechtigten eingekommene Kindergeld im ersten Fall durch hälftige und im zweiten Fall mit voller Anrechnung ein (Wohlgemuth FamRZ 2015, 808 m.w.N.).
...
Die volle Anrechnung des Kindergeldes würde voraussetzen, dass keiner der Eltern seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der Abzug des vollen Betrages setzt also voraus, dass §  1612b  Abs.  1  Satz 1 Nr.  1   BGB  (Halbanrechnung) deshalb nicht anwendbar ist, weil kein Elternteil seine gesamte Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt. Diese Auslegung, die scheinbar durch die Bezugnahme auf §  1606  Abs.  3  Satz 2  BGB  im Gesetz gestützt wird, erscheint allerdings nicht zwingend, zumal das Gesetz erkennbar vom Residenzmodell ausgeht und das Wechselmodell nicht bedacht hat (so Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Unterhalt und Wechselmodell in FamRZ 2012, 259 und nun auch Klinkhammer in Wendl/Dose aaO., 9. Aufl., §  2  Rdn. 450). Diese Vorgehensweise trägt der in §  1606  Abs.  3  Satz 2  BGB  ausdrücklich angeordneten Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt beim minderjährigen Kind, auf den §  1612b  Abs.  1  Nr.  1   BGB  ausdrücklich verweist, Rechnung (so auch Jokisch, Das Wechselmodell, Grundlagen und Probleme (Teil 2) in FuR 201, 27). Der auf den Barunterhalt entfallene Anteil wird nach der Beteiligungsquote beider Elternteile am zusammengerechneten Einkommen ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallene Anteil hälftig (so auch Klinkhammer in Wendl/Dose aaO., 9. Aufl., § 2 Rdn. 450)..."

Vielen Dank für die Mühe.
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#2
Nur auf die Schnelle:
Ich erinnere mich, dass überall, wo "Gutdeutsch" dran war, es nachteilig für den Elternteil mit höherem Einkommen ist.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
Da kann Dir derzeit rechtlich verbindlich keiner eine Auskunft geben.

Soweit ich das von einem BGH-Rechtsanwalt mitbekommen habe, ist genau diese Fragestellung eines seiner Verfahren. Da wird der BGH vermutlich im nächsten dreiviertel Jahr entscheiden.

Von der Logik her kann ich mir nicht vorstellen, dass von der (fiktiven) Anrechnung des halben Kindergeldes bei jedem Elternteil abgegangen wird.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#4
(29-01-2016, 00:23)Atlantis schrieb: Wie ist es bei Variante B und C, (wenn ein Elternteil 1300 Euro und der andere 2000 Euro bereinigtes Einkommen haben)? Könnte jemand dies einfach erklären? Bedeutet dies, dass der Elternteil mehr Kindergeld zugesprochen bekommt, der den höheren anteiligen Kindesunterhalt trägt oder genau andersherum?

Geht es dir um eine Beispielrechnung der verschiedenen Varianten? Also die Folgen für dich, je nach dem ob ein Richter nach Variante A, B, oder C entscheidet?

Wie du es zitiert hast, kommt bei Variante A und B dasselbe raus. Variante A zieht einfach das ganze Kindergeld vom Kindesunterhalt ab, das ist dir sicher auch klar. Beispiel mit deinen Zahlen, zur Vereinfachnung nur 1 Kind mit 8 Jahren: Elterneinkommen halbiert und addiert macht 1650 EUR, sagen wir Tabellenstufe 2, macht 404 EUR Bedarf. Minus 190 EUR Kindergeld, bleiben 214 EUR Bedarf des Kindes. Der wird dann unter den Eltern aufgeteilt. Angenommen, man rechnet gequotelt nach Einkommen wären das 129,68 EUR und 84,32 EUR je Elternteil.

Variante B teilt das Kindergeld entsprechend den Einkommensverhältnissen auf. Das sind 60,6% und 39,4%, also bekommt der eine Elternteil 115,14 EUR, den Andere 74,86 EUR vom Kindergeld. Rechne weiter und das Endergebnis ist dasselbe.

Der im Urteil erwähnte Artikel von Bausch/Gutdeutsch/Werner & Seiler von 2012 "Die unterhaltsrechtliche Abrechnung des Wechselmodells" aus der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Vol. 4, 285 - 261 für Variante C betreibt wie auch viele andere Ansichten reine Spekulation und verzettelt sich in weiteren Rechentricks, die keine grossen Unterschiede ergeben. Juristen...

Sei gewarnt. Der Unterhaltskram im Wechselmodell ist wie befürchtet zu einer unglaublichen Eiterblase aufgeblasen worden, die Rechnungen der Gerichte können extrem unterschiedlich ausfallen. In den letzten Jahren ist zum Beispiel das Feld des "wechselmodellbedingten Mehrbedarfs" eifrig beackert worden mit Wohnmehrbedarf, Fahrtkostenmehrbedarf, Nachmittagsbetreuung, doppelten Anschaffungen. Und alles schön in "Einzelfallbetrachtungen", ganz individuell. Ein Fest für Anwälte.

Bereits die Einkommensbewertung der Eltern ist strittig. Das OLG Karlsruhe berechnet als Grundlage das halbe Elterneinkommen, das ich bei der Beispielrechnung auch verwendet habe. Vorsicht, das kann auch ganz anders berechnet werden, z.B. volles Einkommen unter Vorabzug der Selbstbehalte! Das macht *wesentlich* mehr aus wie unterschiedliche Kindergeldanrechnungen.
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#5
Zitat:Geht es dir um eine Beispielrechnung der verschiedenen Varianten? Also die Folgen für dich, je nach dem ob ein Richter nach Variante A, B, oder C entscheidet?

Es geht mir in erster Linie darum, zu verstehen, warum einem Elternteil mehr bzw. dem anderen Elternteil weniger Kindergeld zugesprochen wird. Spielt es bei der Unterhaltsberechnung im Residenzmodell eine Rolle, wie hoch das Einkommen ist?
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#6
Dem Vorschlag von Gutdeutsch nach soll erst die Hälfte des Kindesgelds vom Bedarf abgezogen werden, weil das beim Residenzmodell ebenso ist. Das Kindergeld sei sowohl Sozialleistung wie auch steuerrechtliches Steuerelement. Dies würde dem Ziel des Gesetzes näher kommen, weil im Wechselmodell beide Eltern das Kind betreuen und deshalb finanziell durch das Kindergeld zu fördern sind, weil sonst entgegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Betreuungsleistung und Barleistung nicht gleich bewertet würden. Die andere Hälfte sei ebenfalls zu teilen, dann aber nach Einkommensquote, das soll dann wohl das Steuerelement sein.

Sünderhauf kommt zum Schluss, dass jeder die Hälfte des Kindergeldes bekommen sollte.

Der ganze Mist entsteht erst durch die grundlegend vermurksten Bedarfsberechnungsschemas der Düsseldorfer Tabelle, die schon beim Residenzmodell inkonsistent, wirr und nebenwirkungsanfällig ist. Mit einem Bedarf, der an einem festen Einkommensprozentsatz der Eltern festgemacht ist wie in den meisten anderen Ländern, liesse sich das vermeiden. Die dadurch hergestellte höhere Transparenz und weniger starke Erhöhungsdynamik fürchten die deutschen Juristen aber wie der Teufel das Weihwasser. Bereits Österreich arbeiten sie mit Prozentzahlen, konsequenterweise gibts dort ausser bei sehr hohen Streitwerten auch keine Anwaltspflicht wenns um Kindesunterhalt geht.
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#7
Das OLG Düsseldorf hatte sich vor zwei Jahren, am 20. Juni 2013 (AZ: II-7 UF 45/13), zum Thema geäußert: ".. Besteht ein paritätisches Wechselmodell zwischen den Eltern, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen..." Klingt logisch. "... Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt..." Warum, verstehe ich noch nicht.

"... 50. Nach der von Klinkhammer vertretenen Auffassung (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 RdNr. 450) ist der aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelte Bedarf zunächst um das gesamte Kindergeld zu kürzen, anschließend der verbleibende Bedarf anteilig auf die Eltern zu verteilen, sodann das hälftige Kindergeld dem Anteil des Kindergeldbeziehers hinzuzurechnen und zuletzt die Differenz zwischen den Elternanteilen hälftig einem Elternteil auszugleichen.


51. Dem gegenüber berechnen Bausch/Gutdeutsch/Seiler (Bausch/Gutdeutsch/Seiler in FamRZ 2012, 258 ff) den Ausgleich der Eltern untereinander, indem sie den aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelten Bedarf zunächst um das hälftige Kindergeld kürzen, anschließend den verbleibenden Bedarf anteilig auf die Eltern verteilen, sodann das gesamte Kindergeld dem Anteil des Kindergeldbeziehers hinzurechnen und anschließend die Differenz zwischen den Elternanteilen hälftig einem Elternteil ausgleichen.

52. Der Senat vermag sich keinem dieser Lösungswege anzuschließen. Zutreffend ist, dass nach Feststellung des Barbedarfs des Kindes unter Zusammenrechnung der Einkünfte der Eltern hierauf zunächst das gesamte Kindergeld anzurechnen ist. Dies ergibt sich aus § 1612 b Abs. 1 BGB. Denn nur in den Fällen, in denen ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, erfolgt lediglich eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). In allen anderen Fällen, und damit auch bei einer gleichwertigen Betreuung durch beide Elternteile, ist das Kindergeld insgesamt auf den Bedarf anzurechnen (§ 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Damit kann die von Bausch/Gutdeutsch/Seiler vertretene Auffassung bereits nicht greifen, denn diese wollen das Kindergeld entgegen dem Gesetzeswortlaut nur hälftig auf den Bedarf anrechnen. Soweit Klinkhammer im Anschluss an die Ermittlung der Haftungsanteile dem Anteil des Kindergeldbeziehers nur das hälftige Kindergeld zurechnet, belässt er diesem Elternteil insgesamt ¾ des Kindergeldes und stellt ihn damit ohne ersichtlichen Grund besser als den anderen Elternteil.

53. Im Übrigen verkennen beide Auffassungen, dass durch die Anrechnung des Kindergeldes auf den Haftungsanteil der Eltern eine Verbindung/Verrechnung unterschiedlicher Ansprüche verschiedener Anspruchsinhaber erfolgt. Der Haftungsanteil der Eltern stellt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern dar, während das Kindergeld den Eltern zusteht und dieses bei der Durchführung eines Wechselmodells, folglich bei jeweils hälftiger Betreuung des Kindes auch zur Hälfte jedem Elternteil zustehen muss.

54. Zu bedenken ist außerdem, dass die Auszahlung des Kindergeldes an einen Elternteil nur aufgrund einer Erklärung beider Eltern gegenüber der Kindergeldkasse erfolgt kann. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der der Auszahlung an den anderen Elternteil zustimmende Elternteil hierdurch Nachteile erfährt. Diese ergeben sich aber stets für den Elternteil, der nicht das Kindergeld erhält. Ihm steht bei der Berechnungsweise nach Klinkhammer stets ein geringer Betrag für den Unterhalt zur Verfügung, als dem anderen Elternteil. Dies ist jedoch nicht mit dem Wechselmodell in Einklang zu bringen. Bei dem auch die finanzielle Belastung der Eltern gleich hoch sein muss. Bei unterschiedlichen Einkünften der Eltern wird dieser Ausgleich ausreichend durch die nach den Einkünften der Eltern ermittelten Haftungsanteile sichergestellt.
 
55. Nicht nur im Hinblick darauf, dass das Kindergeld bei einem Wechselmodell hälftig auf die Eltern zu verteilen ist, sondern auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligten in der Vergangenheit gerade diese hälftige Teilung praktiziert haben, wie die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes von A. auf den Barunterhaltsanspruch von A. zeigt, ergibt sich, dass die Antragstellerin als Kindergeldbezieherin verpflichtet ist, für die Zeiten, in denen das Wechselmodell praktiziert wurde, das hälftige Kindergeld für beide Kinder an den Antragsgegner auszukehren..."
 
Ich folgere daraus:

1. Beide Eltern haben Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes.
2. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Kindes wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Der Rest würde aufgeteilt (je nach Berechnungsmethode).
3. Es erfolgt ein Ausgleich bzw. die Auskehrung des Hälftigen Kindergeldes.
4. Die Methode nach Klinkhammer ist fragwürdig (siehe Abs. 54, AZ: II-7 UF 45/13) bzw. abzulehnen, da ein Elternteil hierdurch Nachteile erfährt.

Hat sich schon jemand mit dem Klinkhammer-Paradoxon beschäftigt? Stimmt es, dass unterschiedliche Werte ermittelt werden, in Abhängigkeit von der Person, an die das Kindergeld ausgezahlt wird?
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#8
Zitat:Warum, verstehe ich noch nicht.

Die Düsseldorfer Richter auch nicht, das sieht du an der Begründung. In Nr. 52 bestehen mehrere Brüche in der Herleitungskette, die durch freischwebende Interpretationen überspielt werden.

Witzig ist, dass wir in diesem Land mehrere Millionen gemeinsam betreuter Kinder haben - z.B. verheiratete Eltern. Wende mal die Ideen des Urteils darauf an und du merkst, wie absurd sie sind.

Das Buch von Dose habe ich nicht, kostet rund 140 EUR. Was er genau wie berechnen will, ist ohne sein Werk nicht nachzuvollziehen.
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#9
Ich verzweifle gerade an der Berechnung des anteiligen Kindesunterhaltes. Wie berücksichtige ich das Kindergeld bei der Berechnung in der paritätischen Doppelresidenz? Wie nehme ich den Ausgleich vor, wenn die Mutter das Kindergeld ausgezahlt bekommt und der Vater die Fahrtkosten trägt? Nach der aktuellen Entscheidungen des BGH XII ZB 45/15 musste dies doch klar sein, aber ich finde keine Vergleichsrechnung, an der ich mich orientieren kann. Anbei zwei Rechenwege mit verschiedenen Ergebnis. Wie macht man es richtig?

1. Berechnungsmethode

V= 2300 Euro
M=1400 Euro
A=V+M=2300+1400=3700 Euro
Kindergeld=192 Euro (Mutter)
Regelbedarf (10J.)=535 Euro
Fahrtkosten 100 Euro (Vater)
Wohnmehrkosten 50 Euro
Gesamtbedarf=535+100+50=685 Euro

Quotelung
Einkommen Vater:   2.300 € - 1.300,00 € = 1.000 €
Einkommen Mutter: 1.400 € - 1.300 € = 100 €
Anteil Vater: 1.700 € : (1.700 € + 100 €) x 685 € = 647 €
Anteil Mutter: 100 € : (1.700 € + 100 €) x 685 € = 38 €

Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld
Vater: 647 € - 100,00 € (Fahrtkosten) = 547 €
Mutter: 38 € + 96,00 € (Kindergeld) = 134 €

Ausgleichszahlung
(547 € - 134 €) : 2 - 48,00 € = 208,5-48 Euro=160,5 Euro


-------------------------------------------------------------

2. Berechnungsmethode

V= 2300 Euro
M=1400 Euro
A=V+M=2300+1400=3700 Euro
Kindergeld=192 Euro (Mutter)
Regelbedarf (10J.)=535 Euro
Fahrtkosten 100 Euro (Vater)
Wohnmehrkosten 50 Euro
Gesamtbedarf=535+100+50=685 Euro
Gesamtbedarf abzüglich 0,5*Kindergeld=685-92=593

Quotelung
Einkommen Vater:   2.300 € - 1.300,00 € = 1.000 €
Einkommen Mutter: 1.400 € - 1.300 € = 100 €
Vater: (2300-1300/3700-2600)*593=1000/1100*593=0,9*593=533
Mutter: (1400-1300/3700-2600)*593=0,1*593=60

Anrechnung erbrachter Leistungen/Kindergeld
Vater: 533 € - 100,00 € (Fahrtkosten) = 433 €
Mutter: 60 € + 96,00 € (Kindergeld) = 156 €

Ausgleichszahlung V an M
(433 € - 156 €) : 2 - 48,00 € = 277*0,5-48 Euro=138,5-48=90,5 Euro
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#10
Warum besteht die Mutter auf der Auszahlung des Kindergeldes an sie? Ich dachte immer, dass es beim Wechselmodell egal sei, wer das Kindergeld erhält, da bei der anteiligen Ermittlung des Kindesunterhaltsausgleiches das Kindergeld doch verrechnet wird. Was habe ich übersehen? Was hängt noch am empfangsberechtigten Elternteil, steuerliche Vorteile? Vielen Dank.
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#11
(10-05-2017, 19:04)Atlantis schrieb: Was hängt noch am empfangsberechtigten Elternteil, steuerliche Vorteile? Vielen Dank.

Die Meldeadresse ... Kindergeld erhält derjenige, in dessen Haushalt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ... sprich gemeldet ist.

Wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt ist unerheblich ... es gibt die Unterscheidung in Bezugsberechtigten und Zahlungsempfänger.

Bezugsberechtigt ist derjenige, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. Auch im WM kann das Kind nur in einem Haushalt gemeldet sein.

Derjenige, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist kann auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Steuerklasse "2" beantragen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)
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