01-04-2016, 10:50
Du kannst den Antrag auf "Gesundheitszustand und allg. Informationen über Befinden, Hobbys u.d.g und Bilder" reduzieren und den Punkt mit den Zeugnissen streichen. Schliesslich hast du sie bekommen, damit entfällt ein Rechtsschutzbedürfnis. Ich weiss nicht in welchem Bundesland, aber hier kriegt man die Halbjahresinformation erst im Februar, nicht im Dezember, so lange hätte sich Mutter also gar nicht Zeit gelassen. Wenn das Kind ein Handy hat, kann es das Zeugnis einfach knipsen und dir schicken.
Ja, es kann ein Verfahrensbeistand eingesetzt werden. Das ist in deinem und vielen anderen Fällen blosse Erpressung, um dir mit den Kosten zu drohen. Eingesetzt werden kann er in allen Kindschaftssachen. Klar, bei deiner Entsorgung sollte es schnell und reibungslos gehen, da war der Richter natürlich nicht bereit, einen einzusetzen, obwohl es da viel stärker angezeigt gewesen wäre. Du hast nur die "zwei Gesichter" der Rechtsverdreher kennengelernt.
Auch die 550.- stimmen. Es gibt da zwei Kostenpauschalen, 350 oder 550 EUR. Gemäß § 1 Satz 1 GKG iVm KV 2013 FamGKG ist das Gericht berechtigt, die Kosten des Verfahrensbeistandes vollständig von dem Kostenschuldner zurückzufordern. In der Regel werden die Kosten in Kindschaftsangelegenheit unabhängig davon, wer Antragsteller oder Antragsgegner ist, jeweils zu 50 % den Eltern auferlegt. Jeder Elternteil hat entweder 175 EUR oder 275 EUR an die Gerichtskasse zurückzuerstatten. Das Kostenrisiko erhöht sich also auch für die Mutter.
550 EUR sinds, wenn der Verfahrensbeistand auch Gespräche mit den Eltern führen soll.
Ja, es kann ein Verfahrensbeistand eingesetzt werden. Das ist in deinem und vielen anderen Fällen blosse Erpressung, um dir mit den Kosten zu drohen. Eingesetzt werden kann er in allen Kindschaftssachen. Klar, bei deiner Entsorgung sollte es schnell und reibungslos gehen, da war der Richter natürlich nicht bereit, einen einzusetzen, obwohl es da viel stärker angezeigt gewesen wäre. Du hast nur die "zwei Gesichter" der Rechtsverdreher kennengelernt.
Auch die 550.- stimmen. Es gibt da zwei Kostenpauschalen, 350 oder 550 EUR. Gemäß § 1 Satz 1 GKG iVm KV 2013 FamGKG ist das Gericht berechtigt, die Kosten des Verfahrensbeistandes vollständig von dem Kostenschuldner zurückzufordern. In der Regel werden die Kosten in Kindschaftsangelegenheit unabhängig davon, wer Antragsteller oder Antragsgegner ist, jeweils zu 50 % den Eltern auferlegt. Jeder Elternteil hat entweder 175 EUR oder 275 EUR an die Gerichtskasse zurückzuerstatten. Das Kostenrisiko erhöht sich also auch für die Mutter.
550 EUR sinds, wenn der Verfahrensbeistand auch Gespräche mit den Eltern führen soll.