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"Recht" auf Auskunft
#51
OK. Ich konnte meiner Ex zumindest einmal während der Scheidung nachweisen, dass Sie selber sich bei FirstAfair angemeldet hatte und dort Bilder hochgeladen hatte. Dies müsste theoretisch reichen.

@P__: Was mich jedoch ggf interessiert ist, da laut Beschluss das FamG nicht auf die Strafbarkeit bei nichtweiterleiten der Zeugnisse eingegangen ist. Wie formuliert man am besten hier einen Wiederspruch, da die überhaupt nicht darauf eingegangen sind.
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#52
(02-01-1970, 19:00)ppid=180794 schrieb: "die schriftlichen Stellungnahmerensbeiständin ind sehr ausführlich" schreibt der Richter. Das ist des Codewort für "so viel Papier, hatte keine Lust auf mehr als querlesen".
 

P__ sorry, wenn ich das jetzt in aller öffentlichkeit schreibe  Heart Du bist gold wert

Hab die VB nochmals angerufen und gesagt, dass ich mal mit ne befreundeten richter gesprochen. Hab ihr das um die ohren geknallt und auch, dass das gericht nur die stellungnahme meiner ex berücksichtigt hat.
war recht nett. Dann hab ich erklärt, warum ich das jetzt so durchgezogen habe.
soweit so gut. dann fragte ich sie, da sie ja bestellter VB ist, was Sie mir rät.
Sie würde nun umgang einklagen. um geld brauch ich mir ja keine sorgen machen und da ich so dran bleibe würde sie nun bei gericht sich für einen umgang aussprechen....
kann es doch noch gerechtigkeit geben...?

(02-05-2016, 13:19)kay schrieb: Du sollst ja auch nicht Deiner Exe Tor und Tuer oeffnen sondern mit dem VB kooperieren, insbesondere in Bezug auf zukuenftigen Umgang. Weil letztendlich moechtest Du Deine Kinder wiedersehen. Willst Du dies erreichen, musst u mit dem Gericht und seinen Helfern kooperieren..
Kay: wenn du deine Glaßkugel mal nicht brauchst, dann leihe ich mir die aus. Ich hätte nie gedacht, dass du recht haben könntest
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#53
Würde ich nicht tun wegen Aussichtslosigkeit. Eine Klage kann nur das jüngere Kind betreffen und das ist auch schon 12 Jahre alt. Es wird irgendeinen Stuss der sogenannten Mutter nachplappern, der Richter wird den Kopf wiegen und sagen, das müsse man langsam angehen. Du sollst erst mal Briefe schreiben oder so was. Und dann wirst du mit guten Ratschlägen aus dem Gerichtsraum geleitet, Rechnung Gerichtskosten folgt.

Wenn du robust, distanziert, unemotional bist, kannst du klagen, um mal zu sehen wohin es führt. Wenn du aber tatsächlich Hoffnungen hegst, holst du dir nur weiter den Frust in Grosspackung ab.
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#54
Sehe ich anders als p, Du hast nichts zu verlieren, schlimmer werden kann es wohl nicht. D.h. ein Versuch ist es wert, ABER immer unter der Voraussetzung dass Du realistisch bist dass es durchaus auch so wie von p beschrieben ausgehen kann. Wenn Du allerdings zu der Fraktion gehoerst, die begleitete Umgaenge auf keinen Fall ueber sich ergehen lassen wollen, solltest Du es allerdings gleich bleiben lassen. Das wird naemlich hoechstwahrscheinlich am Anfang passieren.

Ich bin grundsaetzlich der Meinung, dass Vaeter viel mehr beantragen sollten. Mehr als das Antraege abgelehnt werden, kann doch nicht passieren!
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#55
Dann auf in die Nächte runde
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#56
Lass dich aber ja nicht weiter frustrieren, wenn es vor Gericht mies läuft. Denk dran, schlechter wie jetzt kanns eh nicht werden abgesehen vom im Verfahren versenkten Geld.
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#57
OK, danke für eure Einschätzungen. Wenn sich bezüglich Umgang was ergibt oder ich da weitermache, dann nehme ich den Tweet bezüglich Umgang.

Wegen dem Thema "auskunft". Hier habe ich noch einen Punkt für mich offen. Da in dem Beschluss, jedliche Stellungsnahme bezüglich Ordnungsgeld oder der gleichen bei missachtung fehlt; muss ich da einen Wiederspruch einlegen oder welche "Form" ist da von nöten? Ich sehe es vielleicht anders als das Gericht aber, da meine Ex ja Ihre Meinung offen dargelegt hatte (Deine angeblichen Rechte interessieren mich nicht) will ich sichergehen, dass ich die im Beschluss stehenden Dinge auch bekomme.
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#58
Such mal selbst. Meiner Erinnerung nach ist auch Auskunft so wie Umgang eine Kindschaftssache.
Nach § 86 III FamFG ist eine Vollstreckungsklausel nur erforderlich, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel in der Hauptsache erlassen hat. Das bedeutet, dass in den von Amts wegen zu vollstreckenden Kindschaftssachen eine Vollstreckungsklausel in der Regel nicht erforderlich ist.
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#59
Hmm, ich hab etwas gefunden, doch bin soweit nicht Rechtlich fit genug um das wohl zu kapieren.
Ich hab ein Urteil gefunden http://solg.edb.eear.eu/download/5a1b5e4...f7f980.pdf Hier ging es wohl genau um dieses Thema.
Leider habe ich nur das endliche Urteil gefunden und hier steht wohl, dass es legetim sei, dass eine KM zwangsvollstreckt werden kann, wenn die dem im Beschluss angegebenen Auskünften nicht entsprochen hat.
Zitat:" Durch Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht – in
Völklingen vom 11. Februar 2014 – 8 F 214/13 RE - wurde der Antragsgegnerin
(sinngemäß) aufgegeben, dem Antragsteller (I.) betreffend den gemeinsamen Sohn
To. zweimal jährlich nach Erhalt der Schulzeugnisse, erstmals am 15. März 2014,
Auskunft zu erteilen über die allgemeine sowie schulische Entwicklung und den
Gesundheitszustand mit Ausnahme in die Intimsphäre fallender Auskünfte sowie
jeweils ein aktuelles Foto zu überlassen und (II.) betreffend den gemeinsamen Sohn
Ti. wegen dessen bevorstehender Volljährigkeit einmalig am 15. März 2014 eine
entsprechende Auskunft zu erteilen. Die hiergegen gerichtete – verfristete -
Beschwerde der Antragsgegnerin wurde mit Senatsbeschluss vom 17. April 2014 – 9
WF 31/14 – als unzulässig verworfen."

Leider finde ich in diesem Urteil keinen direkten Hinweis darauf, ob etwas in dem "ursprünglichen" Beschluss etwas zur Vollstreckbarkeit drin stand oder ob der Beschluss an sich Vollstreckbar ist.


Sorry, dass ich mich so anstelle bin jedoch kein RA und möchte kein Fehler begehen und meiner Ex noch die Möglichkeit geben sich aus der Nummer rauszuwinden.
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#60
Es kommt nur drauf an, ob es eine Kindschaftsssache ist. Wenn ja, dann keine Vollstreckungsklausel nötig, wie ich es bereits geschrieben habe. Im FamFG stehen Listen, was zu was gehört. Familiensachen, Familienstreitsachen, Kindschaftssachen.... geh es doch mal durch.
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#61
OK. Da das Gericht es seit Beginn zu einer "Elterlichen Sorge" gemacht hat würde ich sagen, dass es dann nicht nötig ist und somit sofort Vollstreckbar wäre.
Hoffe, dass ich da richtig liege und es nie soweit kommt.
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#62
(25-11-2016, 14:11)fragender schrieb: OK. Da das Gericht es seit Beginn zu einer "Elterlichen Sorge" gemacht hat würde ich sagen, dass es dann nicht nötig ist und somit sofort Vollstreckbar wäre.

Nein, denn der Auskunftsanspruch ist zwar eine Kindschaftssache, aber keine, die von Amts wegen vollstreckt wird.

Um die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs musst Du Dich selbst kümmern. Deshalb ist hier eine Vollstreckungsklausel sehr wohl notwendig.
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#63
... Im Ursprünglichen Antrag habe ich eine Belehrung mit rein genommen gehabt. Aber ich sehe nix in dem Beschluss davon. Kann ich da jetzt bei der Rechtspflegerin mal anrufen und fragen, ob das nicht notwendig ist oder, ob die das nicht mit rein genommen haben aus Lust an der Freude oder bekomme ich dann wieder den typischen Spruch zu hören:"Wir machen Keine Rechtsberatung"?
Mich kotzt diese Hinhalte und Verarschmentalität echt zu ko...
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#64
Das Beschluss ist als Kindschaftssache ohne Vollstreckungsklausel vollstreckbar. Genau wie beim Umgang wird der selbstverständlich nicht "vom Amt" automatisch vollstreckt. Dann würde ohne weiteres Zutun zum Umgangstermin die Staatsgewalt automatisch vor der Tür stehen. Um ihn zu vollstrecken, muss man immer aktiv werden und bei Verweigerung die tatsächliche Vollstreckung (z.B. mittels Ordnungsgeld) beantragen. Und genau das geht gemäss § 86 ohne Vollstreckungsklausel.
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#65
Ok, dann dank ich Dir p__
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#66
So, hab gerade mit der Rechtspflegerin telefoniert. Es ist faszinierend, dass nach wie vor und weiterhin die "angeblichen Rechte" von Väter ohne mit der Wimper zu zucken unter den Tisch fallen gelassen werden.
Auf die Frage hin, was ich nun mache, wenn meine Ex dem Beschluss nicht nach kommt, war die Antwort: Dann müsste ich halt erneut klagen. Auf die Frage, warum Sie die Belehrung nach §89 FamG nicht schon in den Beschluss mit reingenommen hat, obwohl ich diesen Explizit mit beantragt habe und auch keine begründete Ablehnung erfolgte meinte die RP nur, "Ihr wäre kein Urteil bekannt, in dem eine Belehrung vorgenommen wurde".
Lustigerweise habe ich in der "Bundesdrucksache 16/6308 Seite 218 vm 07. 09. 2007 folgendes gedungen:

Zu § 89 (Ordnungsmittel)
Absatz 1 regelt, dass künftig zur zwangsweisen Durchset- zung von Herausgabe- und Umgangsanordnungen im Regel- fall Ordnungsgeld und für den Fall mangelnder Erfolgsaus- sicht Ordnungshaft anzuordnen sind. Die Vorschrift sieht in Abweichung von dem bisher geltenden § 33 FGG damit nicht mehr die Verhängung von Zwangs-, sondern von Ordnungsmitteln vor. Mit der Verhängung von Ordnungsmitteln soll die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen künftig erhöht werden. Anders als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließ- lich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben daneben Sanktionscharakter. Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann. Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des 16. Deut- schen Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964, AK 20).
Absatz 2 regelt, dass der Verpflichtete mit der Entscheidung in der Hauptsache auch über die Folgen einer Zuwiderhand- lung gegen den Titel zu belehren ist. Die Belehrung ersetzt die nach bisherigem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG erforderliche Androhung. Mit der Belehrung soll dem Ver- pflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Gleichzeitig soll der bisherige eigenständige Verfah- rensschritt der Androhung künftig entfallen. Dies dient der Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens und verhindert zugleich die Verlagerung des Streits über die Hauptsacheentscheidung in das Vollstreckungsverfahren

Für mich ließt sich dies, dass nach Abs 2 sehr wohl eine Belehrung seitens des Gerichtes erfolgen kann und ggf. muss, wenn es beantragt wurde, oder nicht?
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#67
Bei unserem Umgangsbeschluss vom Fam.Gericht war eine solche Rechtsbelehrung mit drauf!
Daraufhin wurde dann auf Antrag direkt das Ordnungsgeld für "ausgefallene" Umgangstermine festgelegt.
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#68
Hmm, bei euch ging es um Umgang. In meinem Fall, habe ich nur ein Beschluss bezüglich der Ausküfte. Leider habe ich kein ensprechendes Urteil, nur Oben stehende Drucksache gefunden.
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#69
Die Belehrung ist Standard, ein Textbaustein, meist ein Beiblatt zum Beschluss. Wenn die Rechtpflegerin das nicht kennt, ist sie entweder bösartig oder komplett vertrottelt.

Vielleicht hat sie oder du Belehrung und Vollstreckbarkeit verwechselt. Das sind verschiedene Dinge.
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#70
Ah ok, sorry! Das kann natürlich ein Unterschied sein.
LG
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#71
(28-11-2016, 12:01)p__ schrieb: ... ist sie entweder bösartig oder komplett vertrottelt.

So stand es in meinem Antrag:
...
8.            die Antragsgegnerin gemäß § 89 FamFG zu belehren.

Und im Beschluss ist nichts davon zu lesen.
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#72
Uns steht ein solcher Antrag ganz aktuell ebenfalls bevor. noKids bekommt keine Informationen zu seinen Kindern seit nunmehr 1 Jahr...

Haben die Anwältin bereits dazu kontaktiert und warten auf Rückmeldung.

Wir werden darauf achten, dass eine Belehrung drin ist.

Eventuell würden wir gerne den Antrag ebenfalls hier vorlegen, damit keine Fehler passieren.
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#73
Wenns beantragt wurde und nichts dazu im Beschluss steht, ist das ein klarer Fehler des Richters. Passt zum Rest seiner "Arbeit". Ein typischer Reparaturfall fürs OLG. Aber wegen so einer Sache vors OLG ist zu viel. Damit rechnen die Roben bereits und erlauben sich die Ausfälle.
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#74
D.h wenn ich möchte, dass das drin steht, dann muss ich nicht von der Beschwerde gebrauch machen sondern gleich von das OLG?
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#75
Mir ist nicht klar, wie du diese Begriffe definierst. Ordentliches Rechtsmittel gegen einen Beschluss ist die Berufung oder Revision. Rechtsbeschwerde nennt man es in § 574 ZPO und betrifft dann den Bundesgerichtshof. Beschwerde im Zivilrecht geht nach § 567 ZPO, eine fehlende Belehrung findet sich da nicht. Auf eine Beschwerde, sofortige Beschwerde oder Ablehnung entscheidet das Gericht während der mündlichen Verhandlung. Oder was meinst du mit Beschwerde? Den Richter anrufen und sich beschweren?

Möglich ist vielleicht eine erleichterte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da hat sich vor zwei Jahren etwas geändert. Zu solchen verfahrensrechtlichen Fragen wird sich am Besten ein fachlich versierter Anwalt äussern können.
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