07-04-2016, 17:36
Anbei ein, wie ich finde, gutes und folgerichtiges Urteil:
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 16.10.2015, Az.: 2 UF 107/15
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Simon II
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 16.10.2015, Az.: 2 UF 107/15
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Zitat:[...]
Volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden, müssen dagegen auch den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihres Lebensbedarfs verwenden, also im Notfall z. B. Aktien verkaufen oder das Geldgeschenk der Großeltern aufbrauchen. Auch müssen sie sich das Kindergeld als Einkommen voll anrechnen lassen. Sie dürfen lediglich einen sog. Notgroschen von ca. 5000 Euro zurückbehalten – das ist eine Art Reserve für bestimmte „Notfälle“, z. B. im Fall einer Krankheit oder zur Finanzierung des Führerscheins.
Verbraucht das Kind sein Vermögen anderweitig – z. B. für Urlaubsreisen –, sodass kein Geld mehr zum Bestreiten des Lebensunterhalts mehr übrig bleibt, kann es dennoch keinen Unterhalt mehr verlangen. Es muss sich vielmehr „fiktives“ Vermögen zurechnen lassen und damit so behandeln lassen, als ob es tatsächlich noch über ausreichend Vermögen verfügt, das bedarfsdeckend eingesetzt werden kann.
Kein Unterhalt trotz Vermögensverbrauch
Vorliegend standen der Tochter ursprünglich über 56.000 Euro zur Verfügung. Dieses Geld hätte ausgereicht, um sie für mehrere Jahre zu versorgen. Stattdessen hat sie der Mutter das Vermögen übertragen – obwohl es rechtlich hierfür keinen Grund gab. Die Aufwendungen der Mutter waren unter anderem nicht erforderlich, sondern sollten dem Kind eine großzügigere Lebensgestaltung ermöglichen. Auch konnte nicht belegt werden, dass die Ausgaben tatsächlich getätigt worden sind.
Somit hat die Tochter ihre Bedürftigkeit grundlos selbst herbeigeführt, was die Richter des OLG zu ihren Lasten werteten. Sie musste sich daher so behandeln lassen, als ob sie noch über Vermögen verfügte. Damit war sie nicht unterhaltsbedürftig – ein Zahlungsanspruch gegen den Vater bestand nicht.
Fazit: Verfügen die Kinder über eigenes Vermögen, gelten sie unter Umständen nicht als unterhaltsbedürftig. Sie müssen dann ihr Vermögen bedarfsdeckend einsetzen und können keinen Kindesunterhalt verlangen.
Simon II