Zitat:Problem:
Aufklärung vor Behandlung eines minderjährigen Kindes: Reicht die Einwilligung der Mutter?
von Rechtsanwalt Dr. Armin Schwerdtfeger
Nach deutschem Recht müssen grundsätzlich beide sorgeberechtigten Eltern eines minderjährigen Kindes nach ordnungsgemäßer Aufklärung ihre Einwilligung erteilen, wenn ein Eingriff bei einem minderjährigen Kind geplant ist. In der Praxis erscheint vielfach jedoch lediglich die Mutter mit dem Kind. Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29. September 2015 - AZ: 26 U 1/15) die Kriterien herausgearbeitet, nach denen sich die elterliche Aufklärung und Einwilligung im Falle der Behandlung minderjähriger Kinder bemessen.
Quelle (.pdf-Datei)
Zitat:III. Fazit
Das Urteil des OLG Hamm bietet dem aufklärenden Arzt wertvolle Hinweise für die Praxis. In allen Routinefällen kann er sich auf die Aufklärung des erschienenen Elternteils beschränken. Dessen Einwilligung reicht aus. Handelt es sich dagegen um einen schwereren Eingriff, so muss er zunächst entscheiden, ob die Anforderungen der zweiten oder dritten Fallgruppe einschlägig sind. Für die zweite Fallgruppe reicht ein Nachfragen bei dem erschienenen Elternteil aus. Der Arzt kann sich grundsätzlich auf die Auskunft verlassen, ohne dass ihm, falls keine entgegenstehenden Umstände vorliegen, eine weitergehende Prüfungspflicht trifft. Allerdings sollte der Arzt, wie im vorliegenden Fall geschehen, durch die Unterschrift des erschienenen Elternteils dokumentieren, dass eine Ermächtigung des abwesenden Elternteils vorliegt. Dafür genügt es, wenn der Aufklärungsbogen in der Unterschriftszeile einen entsprechenden Hinweis enthält. Hat der Arzt Zweifel, ob der geplante Eingriff zur zweiten oder dritten Fallgruppe gehört, so sollte er vorsichtshalber, um Haftungsrisiken zu vermeiden, mit beiden Eltern sprechen und nach ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung beider Elternteile einholen.
Simon II