(17-06-2016, 15:35)p__ schrieb: Eben! Das ist es exakt, was ich meine: Bei männlichen Keimzellen nicht, bei weiblichen schon.
Wie kommst Du darauf? Ein Blick in das Gesetz (hier Embryonenschutzgesetz) erleichtert -wie stets- die Rechtsfindung ungemein:
§ 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
3.
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
Nochmal zum besseren Verständnis: Es geht in beiden Fällen eben nicht um männliche oder weibliche Keimzellen, es geht um befruchtete Eizellen, mithin also um eine untrennbare Einheit aus beiden. Diese befruchteten Eizellen dürfen nicht Dritten eingesetzt werden. Im Fall des Witwers ware es nicht ohne eine Dritte gegangen, im Fall der Witwe eben schon.