10-08-2016, 08:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-08-2016, 08:55 von CheGuevara.)
Zunächst war ich der Ansicht, dass dich hier ein Anwalt nicht wirklich weiter bringt - sehe ich aber mittlerweile anders.
Das Problem liegt darin, dass es keine gefestigte Rechtsprechung zum Mehrbedarf bei Wechselmodell gibt.
Müssen auch die Hartz4-Sätze halbiert werden oder irgendwie gequotelt? Miete und Heizung läuft auch, wenn Kinder nicht da sind.
Insofern solltest Du die Weiterreichung Kindergeld sofort mitteilen, die Zahlung einstellen und erst abklären, wem was zusteht. BGH hat dazu etwas ausgeführt; Hälfte wird für Barunterhalt gezahlt, Hälfte für Betreuungsunterhalt.
Insgesamt wird das Thema sehr schwierig, da es eine Kombination aus Bar- und Betreuungsunterhalt hinausläuft.
Sind die Kinder bei Dir, ist sie unterhaltspflichtig für Bar-Unterhalt und umgekehrt. In der Regel heben sich die Ansprüche auf.
Wenn es so ist wie bei Dir, dann gilt für die Alte eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit für den Barunterhalt, die sonst nur uns Männern vorgehalten wird. Insofern musst Du ffistwahrend
Keine Ahnung, ob Du dann mit Unterhalt aus fiktivem Einkünften "aufrechnen" kannst?
Da kommst Du nur mit Anwalt durch. Der BGH freut sich sicherlich, wenn er an deinem konkreten Beispiel die Rechtsprechung fortentwickeln darf!
Sorry, zu früh auf Sendetaste gekommen; du solltest (vorsorglich) die Ex auf Auskunft zu ihren Einkünften wegen Kindesunterhalt auffordern und sie darauf hinweisen, dass für sie gesteigerte Erwerbsobliegenheiten für ihren Anteil Bar-Unterhalt gelten!
Das Problem liegt darin, dass es keine gefestigte Rechtsprechung zum Mehrbedarf bei Wechselmodell gibt.
Müssen auch die Hartz4-Sätze halbiert werden oder irgendwie gequotelt? Miete und Heizung läuft auch, wenn Kinder nicht da sind.
Insofern solltest Du die Weiterreichung Kindergeld sofort mitteilen, die Zahlung einstellen und erst abklären, wem was zusteht. BGH hat dazu etwas ausgeführt; Hälfte wird für Barunterhalt gezahlt, Hälfte für Betreuungsunterhalt.
Insgesamt wird das Thema sehr schwierig, da es eine Kombination aus Bar- und Betreuungsunterhalt hinausläuft.
Sind die Kinder bei Dir, ist sie unterhaltspflichtig für Bar-Unterhalt und umgekehrt. In der Regel heben sich die Ansprüche auf.
Wenn es so ist wie bei Dir, dann gilt für die Alte eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit für den Barunterhalt, die sonst nur uns Männern vorgehalten wird. Insofern musst Du ffistwahrend
Keine Ahnung, ob Du dann mit Unterhalt aus fiktivem Einkünften "aufrechnen" kannst?
Da kommst Du nur mit Anwalt durch. Der BGH freut sich sicherlich, wenn er an deinem konkreten Beispiel die Rechtsprechung fortentwickeln darf!
Sorry, zu früh auf Sendetaste gekommen; du solltest (vorsorglich) die Ex auf Auskunft zu ihren Einkünften wegen Kindesunterhalt auffordern und sie darauf hinweisen, dass für sie gesteigerte Erwerbsobliegenheiten für ihren Anteil Bar-Unterhalt gelten!
remember
Don´t let the bastards get you down!
and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)
Don´t let the bastards get you down!
and
This machine kills [feminists]!
(Donovan)