07-09-2016, 21:15
(07-09-2016, 18:36)Bodenseebursche schrieb: Ich arbeite ja gerade das Handbuch Kindes und Erwachsenenschutz durch
Interessant und absolut ontopic. Der genannte schweizer Art. 217 geht sogar noch weiter wie in Deutschland:
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
Es kommt da nicht mal drauf an, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, sondern die blosse Nichtzahlung reicht bereits.